Das sollte man wissen, bevor im Airbagbereich gearbeitet wird !
Bitte keine Diskussion beginnen, die bekanntlich nur zur Schließung des Threats führen würde !
zitiere aus "autodata - Kfz-Daten für freie Werkstätten"freie
Werden spezielle Zulassungen und Lagerräume für das Lagern von nicht ausgelösten Airbags und Gurtstraffern benötigt?
Ja, nach § 14 Sprengstoffgesetz ist der Umgang und Verkehr mit diesen Systemen der zuständigen Behörde anzuzeigen. Die Lagerung darf nur in speziell hierfür vorgesehenen verschließbaren Schränken und Räumen erfolgen.
Allgemeine Anforderungen:
HINWEIS: Nachfolgende Vorschriften gelten nur für die Bundesrepublik Deutschland.
Zur Auslösung von Airbag- und Gurtstraffersystemen wird ein Treibsatz verwendet, es handelt sich dabei in der Regel um pelletriertes Natriumazid. Dieses gilt im Sinne des Sprengstoffgesetzes als Explosivstoff.
Nach 14 Sprengstoffgesetz ist der Umgang oder Verkehr mit diesen Systemen der zuständigen Behörde, d.h. dem Gewerbeaufsichtsamt oder dem Amt für Arbeitsschutz, anzuzeigen.
Arbeiten am Airbag- und Gurtstraffersystem dürfen nur von qualifiziertem und speziell geschultem Personal durchgeführt werden, welches der zuständigen Behörde gemeldet werden muß.
Wichtiger Hinweis für Fahrzeuge ab Baujahr 1998:
Bei Neufahrzeugen ab dem Baujahr 1998 können mehrstufige Gasgeneratoren verbaut sein. Dies bedeutet, dass abhängig von der Aufprallenergie eine Teilzündung der Systeme möglich ist. Folglich kann sich in einer gezündeten Einheit noch ungezündeter Sprengstoff befinden. Allerdings ist dies von außen nicht erkennbar. Deshalb sind bei den betroffenen Fahrzeugen bei Arbeiten an SRS-Bauteilen unbedingt die Herstellerangaben zu beachten.
Umfassende Sicherheitsvorschriften zur Lagerung, Handhabung und zum Transport von SRS-Bauteilen sind den Handbüchern "BGR 157 Fahrzeug-Instandhaltung" und "ZH 1/98 Sicherheitslehrbrief für die Fahrzeug-Instandhaltung" sowie den Betriebsanweisungen "BG.7.3.21" und "BG.7.3.22" der zuständigen Berufsgenossenschaft zu entnehmen.
Lagerung:
Airbag- und Gurtstraffersysteme stellen einen pyrotechnischen Gegenstand der Klasse PT 1 im Sinne des Sprengstoffgesetzes dar.
Die Lagerung und der Transport unterliegen dem Sprengstoffgesetz.
Die Lager müssen nach 17 Abs. 2 und 4 grundsätzlich genehmigt werden. Die 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz enthält jedoch eine Ausnahme für die Lagerung "kleiner Mengen". Genauere Angaben hierzu sind der 2. Verordnung zum Sprengstoffgesetz zu entnehmen.
Airbageinheiten dürfen maximal 3 Monate gelagert werden.
Bauweise und Einrichtung der Lager nach den Sprengstoffrichtlinien:
Die Lager müssen so gebaut sein, dass auch im Falle eines Brandes keine Teile nach außen dringen können. Dies gilt auch für eventuell vorhandene Fenster.
Es sind Maßnahmen zu treffen, um Diebstahl und unbefugte Entnahme von Explosivstoffen zu verhindern.
Bei trockener leitfähiger Kontaktierung muss der Fußboden einen Oberflächenwiderstand kleiner 10 Ohm aufweisen.
Wenn durch elektrostatische Energie auslösbare Airbag- und Gurtstraffersysteme gelagert werden, muss der Fußboden geerdet sein. In der Regel erfüllen Betonfußböden die Voraussetzungen an die elektrostatische Leitfähigkeit.
Wenn Airbag- und Gurtstraffereinheiten ausschließlich in der Versandverpackung gelagert werden, reicht es aus, wenn die Lagerräume den Bestimmungen zur Errichtung von Starkstromanlagen bis 1000 V nach VDE 0100 entsprechen.
Explosivstoffe müssen so aufbewahrt werden, dass ihre Temperatur 75°C nicht überschreitet.
Offenes Licht, offenes Feuer und Rauchen sind in den Lagerräumen verboten.
Leicht entzündliche oder brennbare Stoffe dürfen nicht in unmittelbarer Nähe von Explosivstoffen gelagert werden.
Es müssen geeignete Einrichtungen zur Brandbekämpfung vorhanden und jederzeit erreichbar sein.
Explosivstoffe dürfen nur in der Versandverpackung oder in der kleinsten Verpackungseinheit gelagert werden. Bei angebrochenen Verpackungen sind Maßnahmen zu treffen, damit der Inhalt nicht beeinträchtigt wird und keine Explosivstoffe nach außen gelangen können.
Behältnisse müssen mit dem Gefahrensymbol nach 14 Abs.1 Nr. 5 der ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz gekennzeichnet sein. Das Gefahrensymbol muss sichtbar und dauerhaft sein. Behältnisse sind vor gefährlichen Einwirkungen von außen zu schützen. Sie müssen so gelagert werden, dass im Explosionsfall sich die Wirkung von Spreng- und Wurfstücken auf den unmittelbaren Umkreis beschränkt.
11 Antworten
warst du nicht letztens derjenige, der diese ganzen sachen, die du jetzt postest, angezweifelt hat? sprich, daß jeder in der werkstatt am airbag arbeiten dürfte?
dann haste es ja immerhin eingesehen 😉
War ja klar das du das bemerkst !
Aber du siehst, ich steh zu meinen Fehlern und bin der Sache auf den Grund gegangen, und laß mich auch mal belehren, wenn der Ton stimmt und ein Erklärung dabei ist, warum und was an meiner Erklärung nicht stimmen sollte. 😎
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Wie, wo, was? Ein Thread, indem keine Diskussion geführt werden darf? Wow... 😁
PS: Ich bin Projektleiter für Airbagstecker. Bei Interesse und einer Jahresmarge von 300.000 bitte melden 😁
Zitat:
Original geschrieben von Pfauli
Ich bin Projektleiter für Airbagstecker.
Was gibt es an einem Airbag-Stecker zu projektieren? 😉
Zitat:
Original geschrieben von schlodfeger
War ja klar das du das bemerkst !
Aber du siehst, ich steh zu meinen Fehlern und bin der Sache auf den Grund gegangen, und laß mich auch mal belehren, wenn der Ton stimmt und ein Erklärung dabei ist, warum und was an meiner Erklärung nicht stimmen sollte. 😎
War auch nicht das Problem, so wie du in dem Thread abgegangen bist und trotz der Widerrede verschiedener User steif und fest bei deiner Meinung geblieben bist. 😉 😁
Ich war mir damals sicher, daß mir keiner sagen kann, wo mich nicht schrauben darf ! 😁
Naja, ein Verstoß ist es ja erst wenn man erwischt wird ! 😁