Blitzerapp
Hallo zusammen,
wer kann eine Blitzerapp für Ios für feste und mobile Blitzer empfehlen ?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@TT-Eifel schrieb am 9. Dezember 2019 um 08:54:47 Uhr:
Zitat:
@Enano schrieb am 9. Dezember 2019 um 08:00:56 Uhr:
Mobile Blitzer fest einprogrammiert 🙄
Ja das sind Stelle wo häufig welche stehen bzw gestanden haben.
Ist aber auf Dauer nervig.
Den Streß kann man sich durch einen simplen Tacho-Abgleich sparen.
169 Antworten
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 12. Dezember 2019 um 11:06:17 Uhr:
Leider ist das Forum auch voll von Themen á la "Hilfe ich habe das gemacht und nun werde ich bestraft, aber warum denn?"
Erstens hält sich die Strafe in Grenzen, zweitens muß man sich ja schon erwischen lassen wollen (anders geht das fast gar nicht).
Gruß Metalhead
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 12. Dezember 2019 um 10:36:17 Uhr:
Die Crux ist doch, dass du diese Geräte besitzen darfst, aber nicht einsetzen. Daher kann TomTom damit werben, denn der (Ver)Kauf ist nicht strafbar.
Sehe ich anders. In Ländern, die in der Lage sind Gesetzestexte eindeutig zu verfassen, wird die Blitzerwarnfunktion nicht beworben, bei der Nutzung des TomTom dort werden auch keine Blitzer angezeigt.
Und wie gesagt:
In D ist noch niemand für die Nutzung der Blitzerfunktion auf dem TomTom belangt worden. In der Schweiz hingegen fährst Du nach einer Kontrolle ohne Navi aber mit saftiger Strafe weiter...
Eindeutig verboten sind bach dem Deutschen Gesetz nur die "klassischen" Radarwarner und -Störer. Die sind ja auch eindeutig dazu bestimmt Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 12. Dezember 2019 um 11:46:32 Uhr:
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 12. Dezember 2019 um 11:06:17 Uhr:
Leider ist das Forum auch voll von Themen á la "Hilfe ich habe das gemacht und nun werde ich bestraft, aber warum denn?"
Erstens hält sich die Strafe in Grenzen, zweitens muß man sich ja schon erwischen lassen wollen (anders geht das fast gar nicht).Gruß Metalhead
Daher die Große Zahl der Benutzer dieser Apps.
Jedem was er möchte. Nur nicht heulen, wenn man erwischt wurde und es eine Strafe gibt.
@Hannes1971
Was macht denn die BlitzerApp?
Sie zeigt dir eine Verkehrsüberwachung an.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 12. Dezember 2019 um 12:13:24 Uhr:
Nur nicht heulen, wenn man erwischt wurde und es eine Strafe gibt.
Ne, wie gesagt, erwischen lassen geht nur mit Vorsatz. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 12. Dezember 2019 um 12:14:24 Uhr:
@Hannes1971
Was macht denn die BlitzerApp?
Sie zeigt dir eine Verkehrsüberwachung an.
Die Blitzerapp ist eine Software und kein Gerät. Das Gerät, auf dem sie installiert ist, ist nicht dafür bestimmt, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
Wie gesagt: den Paragraphen gibt es seit über 10 Jahren, seitdem ist aber meines Wissens noch niemand in D für die Nutzung einer Blitzer-App belangt worden. Für die Nutzung von Radarwarnern aber sehr wohl.
Wenn der Staat die Nutzung dieser Apps unterbinden will, soll er es bitte auch genau so in das Gesetz schreiben. So wie es z.B. die Schweiz getan hat.
Mit der Software wird es zu einem Gerät, dass diese Aufgabe übernimmt.
Wenn du auf einem Computer CAD (Zeichenprogramm) installierst, nutzt du es auch u.a. als Zeichengerät.
Das ist auch mit der BlitzerApp so. Mit der Installation wird das Smartphone zu einem Gerät, dass zum Anzeigen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gedacht ist.
Die Apps zu besitzen ist nicht strafbar, nur deren Benutzung als Fahrer.
Zitat:
@tomcat092004 schrieb am 12. Dezember 2019 um 13:37:35 Uhr:
Mit der Software wird es zu einem Gerät, dass diese Aufgabe übernimmt.Wenn du auf einem Computer CAD (Zeichenprogramm) installierst, nutzt du es auch u.a. als Zeichengerät.
Das ist auch mit der BlitzerApp so. Mit der Installation wird das Smartphone zu einem Gerät, dass zum Anzeigen von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen gedacht ist.
Das ist Deine ganz persönliche Meinung, die mit der Rechtssprechung nicht übereinstimmt. Ansonsten müsste es da ja mal ein anders lautendes Urteil geben...
Nein, es ist nicht meine persönliche Meinung.
Nur von 2 OLG
OLG Celle und das OLG Rostock
Az. 2 Ss OWi 313/15, Az 21 Ss OWi 38/17
Sinngemäß: solche Apps sind als illegal zu bewerten
Wenn du auf einem Gerät Blitzerwarner installierst, wird es zu einem Gerät für den Zweck zum Warnen vor Blitzern und zwar an Ort und Stelle, wo du dich befindest.
Solche Geräte sind eben verboten. EDIT: Die Nutzung solcher Geräte
Durch Installation von Programmen werden Geräte für einen bestimmten Zweck geschaffen.
Installierst du einen Schrittzähler auf dem Smartie, wird es zu einem Gerät, das Schritte zählt. Alternativ kannst du gerne ein Gerät kaufen, was nur die Schritte zählt. Mit dem kannst du aber nicht mehr telefonieren.
Die Software auf einem Gerät bestimmt den Zweck des Geräts.
Verstehe nicht, was man an dem Wortlaut von § 23 Ic) StVO nicht genau so verstehen kann:
Zitat:
(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Die Bestimmung des Gerätes, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen, kann man ja selbst vornehmen, indem man die entsprechende App darauf installiert und während der Fahrt nutzt. Diese Bestimmung muss nicht durch den Hersteller schon eingebaut worden sein. Nur weil wir Deutsche die Dinger "Handy" nennen, ist die Bestimmung der so bezeichneten Geräte nicht darauf begrenzt, Telefonate zu führen oder ins Fratzenbuch Hassparolen zu zwitschern.
Und ob der Beifahrer es in der Hand hält oder nicht, ist nach dem Wortlaut der Norm völlig Wumpe (einerlei).
Wo ist das begriffliche Problem? Wie soll es "eindeutiger" abgefasst werden?
Und hier kann man auch einen Beschluss des OLG Celle aus 2015 zu so einem Fall nachlesen, wenn man daran noch immer Zweifel haben sollte:
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...
Zitat:
Sinngemäß: solche Apps sind als illegal zu bewerten
Wenn du auf einem Gerät Blitzerwarner installierst, wird es zu einem Gerät für den Zweck zum Warnen vor Blitzern und zwar an Ort und Stelle, wo du dich befindest.
Solche Geräte sind eben verboten.
Nein, nicht die Apps sind illegal! Es ist nur die Nutzung während ... ach, lest doch einfach mal die Norm. Es steht genau so drin!
Nein, auch die Geräte sind nicht illegal. Nur deren Nutzung während ...
Zitat:
@NOMON schrieb am 12. Dezember 2019 um 13:44:29 Uhr:
Wo ist das begriffliche Problem? Wie soll es "eindeutiger" abgefasst werden?
Zum Beispiel durch den einfachen Zusatz "der Begriff Geräte im Sinne dieser Vorschrift umfasst auch gleichartige Zwecke erfüllende Software". Es könnte so einfach und eindeutig sein...
Zitat:
Und hier kann man auch einen Beschluss des OLG Celle aus 2015 zu so einem Fall nachlesen, wenn man daran noch immer Zweifel haben sollte:
http://...sprechung.niedersachsen.de/.../bsndprod.psml?...
Ein Urteil in mehr als 10 Jahren. Ging das eigentlich in die nächste Instanz?
Egal, dem TomTom- Bildschirm sieht man ja nicht an, ob die Blitzerwarnungen aktiviert sind oder nicht. Ich habe mich auch noch gar nicht damir beschäftigt, wie man sie abschaltet. Im Auslieferzustand ist sie bereits aktiv...
Der Beschlus ist von 2015. Unter Rdnr. 22 ff kann man schön die Auseinandersetzung mit der hier relevanten Frage nachvollziehen.
OLG ist die höchste Instanz in Niedersachsen.
Interessant auch, dass eine vorsätzlich begangene OWi angenommen wurde (siehe Rdnr. 32). Das gilt für euch alle, mindestens wenn ihr mit aktivierten Blitzer-Apps durch den OLG-Bezirk Celle fahrt.
Oder durch McPomm.
(http://www.landesrecht-mv.de/.../bsmvprod.psml?...)
Rechtsbeschwerde als "offensichtlich unbegründet" verworfen. Ganz am Ende zu lesen. Noch Fragen?
Zwei Fälle aus jüngerer Zeit. Selbst Kollege Lenhart hat keine Mandaten gefunden, die angesichts des eindeutigen Wortlauts der StVO in diesem Punkt und trotz seiner stark fehlerhaften Entscheidungsbesprechung (= DummenMandantenfang) noch den Weg zu einem anderen OLG gesucht haben.
Zitat:
Zum Beispiel durch den einfachen Zusatz "der Begriff Geräte im Sinne dieser Vorschrift umfasst auch gleichartige Zwecke erfüllende Software". Es könnte so einfach und eindeutig sein...
Dieser Formulierungsvorschlag erfüllt nach meiner Meinung nicht den Zweck einer Klarstellung. Plötzlich würde exklusiv für diesen Zusammenhang der Begriff "Geräte" auch auf "gleichartige Zwecke erfüllende Software" ausgedehnt. Warum sollte das so sein, wo doch beide Begriffe völlig unterschiedliche Dinge beschreiben?
In der Konsequenz wäre bereits "der Betrieb oder das betriebsbereite Mitführen gleichartige Zwecke erfüllender Software" ein ordnungswidriges Verhalten.
Sinnvoll? Neue Abgrenzungsfragen?
Zitat:
@NOMON schrieb am 12. Dezember 2019 um 13:44:29 Uhr:
Verstehe nicht, was man an dem Wortlaut von § 23 Ic) StVO nicht genau so verstehen kann:
Zitat:
@NOMON schrieb am 12. Dezember 2019 um 13:44:29 Uhr:
Zitat:
(1c) 1Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. 2Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
...
Naja, wenn man ganz penibel wäre, musste man jetzt definieren, ob der Beifahrer wirklich ein "Fahrzeug führen" kann - oder ob das "Fahrzeug führen" eine Fahrer-Eigenschaft ist.
Wenn diese Definition geklärt ist, dann (und erst dann?) könnte man sich Gedanken darüber machen, ob die Installation einer App ein eigentlich nicht dafür vorgesehenes Gerät in ein dafür vorgesehenes Gerät wandelt.
😉
Wer nach einer Blitzerapp fragt, der zeigt doch eigentlich schon direkt, dass er nicht willens ist, sich an Regeln zu halten. Beweist doch Vorsatz. Oder?
@Bernd_Clio_III
Hä? Selbst wenn man ganz penibel ist, muss man nicht definieren was der Beifahrer kann. Woraus schließt Du das?
Man könnte vielleicht danach fragen, ob das Betreiben des Geräts oder das betriebsbereite Mitführen durch den Beifahrer dem Fahrzeugführer zuzurechnen ist. Aber ist es nicht so, dass rein tatsächlich gesehen auch der Fahrzeugführer "das Gerät betriebsbereit mitführt", selbst wenn es der Beifahrer in der Hand hält, in Betrieb gesetzt hat und es ihm von mir aus auch gehört? Schon, oder?
Worüber man sich ausweislich der zitierten Rechtsprechung keine Gedanken machen braucht, ist die Frage der "Bestimmung des Geräts". Dabei kommt es stets allein darauf an, welche Bestimmung man selbst wählt und nicht darauf an, welche Bestimmung der Hersteller, Händler, Verkäufer oder Beifahrer dem Gerät beimisst. Diese Deutung des Begriffs ist möglich und das ist, was der Gesetzgeber wollte. Damit setzten sich Entscheidungstexte auseinander.
Warum sollte es darauf auch ankommen, was irgendeine fremde Person (Hersteller, Händler etc.) mit dem Gerät bezweckte? Eine gefährliche Körperverletzung liegt ja bspw. auch vor, wenn ich (vorsätzlich) jemandem mit einem Messer an der Halsschlagader verletze, selbst wenn der Hersteller des Messers es als Käsemesser entwickelt und verkauft hat.
Ja, wer eine Blitzerapp nutzt, tut das wissentlich und mit Willen, wenn er nicht das Fahrzeug taub, blind und ohnmächtig führt. Das darf er aber nicht und es ist recht abwegig, sich einen solcher Fahrer vorzustellen.
Die App erinnert einen ja stets aufs Neue daran, dass sie in Betrieb ist. Sie muss dafür auch in Betriebsbereitschaft gesetzt werden. Selbst wenn sie schon vorinstalliert ist, muss das Gerät noch angeschaltet werden, es startet ja nicht ohne Einflussmöglichkeit des Fahrzeugführers bei jedem Inbetriebsetzen des Fahrzeugs.
Keine der Haarspaltereien führt zu einem anderen Ergebnis.
Hm mal noch eine weitere Frage dazu:
Mein standardmäßig fest eingebautes Navi zeigt mir sowohl stationäre als auch mobile Blitzer an (über die TomTom Live Servives).
Legal oder illegal?