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Blaues Standlicht

Renault Clio 2
Themenstarteram 7. Juni 2004 um 22:18

Hallo.

Wollt mir blaues Standlicht in mein Clio Bj.2000 einbauen. Hat jemand schon Erfahrungen mit derartiger Beleuchtung gemacht? Polizei oder ähnliches?

Bitte alles hier reinposten.

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33 Antworten
am 16. Juni 2004 um 20:54

du oller paragraphenreiter... bist doch nur neidisch, dass du dich beim flachlegen von den ganzen weibern die du jedes wochenende klarmachst immer halber verrenken musst und ich nich... in deinem schuhkarton auf 4 rädern... da steh ich doch sowas von drüber steh ich da...

und meinen extra für dich geöffneten thread ignorierst du auch.. pah !!!!

Zitat:

Original geschrieben von Schnuffz

@Zombie85 klar wird ein bisschen Wahrheit dran sein, nur so wie du es einfach geschildert hast, kann es rein rechtlich nicht gewesen sein, da es dafür das StGB gibt (§§ 315c/316) und die dazu gehörigen Urteile und Meinungen :)

Diskussion beendet ;)

S.

Moin.

Beendet? Ochne, das geht mir nun zu schnell. Die betreffende Geschichte habe ich in ähnlicher Form auch schon gehört - allerdings befand sich dabei der Schlüssel im Schloß, der Deliquent wollte wohl Radio hören. In der zweiten Variante lief sogar der Motor, weil's im Winter halt etwas kälter wird. Zumindest im letzten Fall dürfte es allerdings ein's auf den Deckel gegeben haben. Der Übergang zur urban legend ist bei derartigen Themen wohl immer fließend.

Merke - wenn schon den Rausch im Auto ausschlafen, am besten auf dem Rücksitz :) Wieder ein Argument, sich vielleicht doch mal einen Kombi zuzulegen...

Zu dem eigentlichen Thema - hinsichtlich der Frage "auf'm Parkplatz" hilft google mit den Begriffen "öffentlicher verkehrsraum" gerne weiter.

Interessant ist der Hinweis auf die erloschene Betriebserlaubnis und den dadurch automatisch verlorenen Versicherungsschutz. Denn zumindest das zweite ist nicht in jedem Fall gegeben. Vielmehr muß die Versicherung nachweisen, dass in Schadensfall an den illegalen Umbauten lag, die zum Unfall geführt haben. Aber Obacht - bei den blauen Latüchteln ist das schnell gemacht, selbst wenn euch jemand reinfährt kommen Argumente wie "irritiert durch falsche Beleuchtung" oder "geblendet" recht schnell auf und werden von den Gerichten auch gerne (imho zurecht!) angenommen. Auch bei "nur" Teilschuld macht sich das auf dem Bankkonto nicht immer gut.

Naja, alt genug um auch über die Konsequenzen nachzudenken sollte man mit dem Erwerb des Führerscheins schon sein, insofern - macht was ihr wollt...

Meiner einer findet sowohl die farbigen Standlichter als auch das Rumgurken mit der Stand/Nebel-Kombination eh schlichtweg peinlich. Und ehrlich gesagt mußte ich nach dem Hinweis von RobN ("höchstens Mitte 20") schon lachen, als ein paar Posts weiter ein "..bin in der probezeit" kam ;) ;)

Gruß,

Markus

am 18. Juni 2004 um 6:00

Ich wollte ja aufhören, aber bitte :D

Zitat:

Die Verkehrsstraftaten nach den §§ 315c StGB, 21 StVG setzen voraus, dass der Täter das Fahrzeug "führt". Führen eines Fahrzeugs in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Verursachen der Bewegung. Es beginnt erst mit dem Bewegungsvorgang des Anfahrens selbst (BGHSt 35, 390, 394). Dazu genügt nicht einmal, daß der Täter in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anläßt und das Abblendlicht einschaltet. Eine Ausdehnung auf zeitlich vorgelagerte Handlungen muß nach der gesetzlichen Umschreibung der Tathandlung ausscheiden. Auch im Sichberauschen in Fahrbereitschaft liegt noch nicht der Beginn der Trunkenheitsfahrt.

BGH 4 StR 217/96 - Urteil vom 22. August 1996

Und der Ball geht zurück...

S.

Zitat:

Original geschrieben von Schnuffz

BGH 4 StR 217/96 - Urteil vom 22. August 1996

Moin.

Na bitte, warum nicht gleich so? :) Mit Aktenzeichen kann ich was anfangen.

Ich habe vor meinem Posting auch noch schnell versucht, ein passendes Urteil zu finden, aber das von dir aufgeführte kannte ich noch nicht. Daher danke, kommt gleich in die Bookmarks.

(Wobei der Hintergrund des Urteiles (fahrlässige Tötung) schon heftig ist :/)

Momentan habe ich noch einen Kommentar zu den Aussagen vom OLG Stuttgart (NZV 1990, 277) und BayObLG (VRS Band 39, S.206) auf dem Schirm - der dortige Tenor lautet interessanterweise:

Zitat:

"Das Führen eines Fahrzeugs ist eine sog. finale Handlung! Wer also ohne

seinen Willen – wenn auch fahrlässig – bewirkt, dass sein Fahrzeug in Bewegung

gerät, führt nicht ein Fahrzeug i.S.v. § 316 StGB."

Hach - man hätte vielleicht doch Verkehrsrecht studieren sollen *g*

Gruß,

Markus

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