Bitte neue Moderatoren für V&S

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So macht MT keinen Spaß.

72 Antworten

So ist es. Und schön, dass es mit den Anfeinden so gut klappt.

MT ist eher den Fachforen zuzurechnen und daher von den Vorschriften des NetzDG ausgenommen. Dennoch werden hier keine rechtswidrigen Inhalte geduldet, was ich sehr gut finde.

Also: wer die Inhalte des NetzDG gut findet, sollte doch jubeln, wenn mal wieder ein entgleister Thread geschlossen wird, oder? Ob MT nun ein soziales Netzwerk per Definition des NetzDG ist, oder nicht.

Zitat:

@general1977 schrieb am 15. Januar 2025 um 19:35:23 Uhr:


Also was das NetzDG mit diesem Thema hier (Schließung von Threads) zu tun haben soll, erschließt sich mir überhaupt nicht...

Eben, die Antwort auf die Frage steht noch aus.

Wenn ich beschließe ein Forum zu eröffnen indem nur über Pyramidenenergie geredet werden darf und das nur zwischen 2:00 und 2:30 Uhr, dann ist das so.

Gruß Metalhead

Zitat:

@Heizölheizer schrieb am 16. Januar 2025 um 12:59:55 Uhr:


MT ist eher den Fachforen zuzurechnen und daher von den Vorschriften des NetzDG ausgenommen. Dennoch werden hier keine rechtswidrigen Inhalte geduldet, was ich sehr gut finde.

Also: wer die Inhalte des NetzDG gut findet, sollte doch jubeln, wenn mal wieder ein entgleister Thread geschlossen wird, oder? Ob MT nun ein soziales Netzwerk per Definition des NetzDG ist, oder nicht.

Zum letzteren sage ich klar ja, es gibt aber eben auch Schliessungen und Löschungen, weil es dem Moderator passt.

Für MT gilt das Gesetz eindeutig aufgrund der hohen Nutzerzahlen, die Sie selbst angeben:

https://www.motor-talk.de/.../die-zukunft-von-motor-talk-t7495710.html

Hier wird es erklärt: https://www.frag-einen-anwalt.de/...er-von-Internetforen--f319569.html

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Das NDG wurde am 13.05.2024 weitestgehend außer Kraft gesetzt.

Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 16. Jan. 2025 um 15:1:34 Uhr:


Für MT gilt das Gesetz eindeutig aufgrund der hohen Nutzerzahlen, die Sie selbst angeben:

Diese Schlussfolgerung anhand des gegebenen Links ist so nicht valide. Es ist ein Ausschlusskriterium, wenn man weniger als 2 Mio. Nutzer hat. Es gibt aber noch mehr.

Gruß
Achim

Welche? Mir sind keine bekannt. Wäre interessant, hier mal eine offizielle Aussage von MT dazu zu hören, äh zu lesen.

Das Netzdurchführungsgesetz ist nur noch ein Schatten seines Ursprünglichen und regelt seit Mai 2024 praktisch nur noch Bußgeldvorschriften bei bestimmten Verstößen. Was hier diskutiert wird, ist seit fast einem Jahr gar nicht mehr Gegenstand des NDG.

Zitat:

Quelle: Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Anbieter digitaler Dienste, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.

Für mich ist das eindeutig, denn MT dient doch klar zur Verbreitung "spezifischer Inhalte" und nicht zur Verbreitung "beliebiger Inhalte". Genau das ist doch der Unterschied zwischen einem Forum und einem Sozialen Netzwerk. IMHO ist das also klar geregelt.

(Dieser Post ist bitte ausdrücklich nicht in meiner Rolle als Mod, sondern ausdrücklich in meiner Rolle als User zu verstehen)

Unabhängig davon ist das Löschen von ungewünschten Meinungen nicht durch das "Hausrecht" gerechtfertigt.

Zitat:

@Dr.OeTzi schrieb am 16. Januar 2025 um 16:13:21 Uhr:



Zitat:

Quelle: Bundesministerium der Justiz:


§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Dieses Gesetz gilt für Anbieter digitaler Dienste, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im Internet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.


Für mich ist das eindeutig, denn MT dient doch klar zur Verbreitung "spezifischer Inhalte" und nicht zur Verbreitung "beliebiger Inhalte". Genau das ist doch der Unterschied zwischen einem Forum und einem Sozialen Netzwerk. IMHO ist das also klar geregelt.

(Dieser Post ist bitte ausdrücklich nicht in meiner Rolle als Mod, sondern ausdrücklich in meiner Rolle als User zu verstehen)

Ich zitiere jetzt mal vollständig die Antwort auf die über den Anwaltslink weiter oben gestellte Frage, exakt diesen Punkt betreffend:

"Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Grundsätzlich gilt das NetzDG auch für Internetforen und Blogs.

Ich gehe aber nicht davon aus, dass es bei Ihnen greift, denn § 1 Abs. 2 NetzDG sagt Folgendes:

„Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und 3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionen registrierte Nutzer hat."

Wenn also weniger als 2 Mio. registrierte Nutzer vorhanden sind, ist das NetzDG nicht anwendbar und es kann sich gegenüber Ihnen auch keiner darauf berufen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.

Mit freundlichen Grüßen
Alexander Dietrich
Rechtsanwalt

@B196BerlinScooter
Ja richtig - die Antwort bezieht sich jedoch ausdrücklich auf ein "Soziales Netzwerk".

MT ist jedoch kein "Soziales Netzwerk" im Sinne den NetzDG § 1 Abs. 1, weil es nicht der Verbreitung "beliebiger Inhalte", sondern der Verbreitung "spezifischer Inhalte" dient.

Folglich ist dein Link bzw. die Aussage irrelevant.

Ließ es selbst. Steht im weiter oben verlinkten und zitierten Gesetzestext auf der Seite des Justizministeriums.

Damit bin ich aber auch schon wieder raus. Für mich ist die Sache zu 100% eindeutig, weil steht so im Gesetzestext.

Hier ist nun der vollständige Gesetzestext in der gültigen Fassung:

https://www.gesetze-im-internet.de/netzdg/BJNR335210017.html

Die hier nun lang und breit zitierte Stellungnahme des RA Dietrich ist aus dem Jahr 2018, als noch die alte Fassung galt.

Also bitte noch einmal: Ein Blick in das Gesetz erleichtert die Rechtsfindung. Wichtig ist dabei, auch auf die jeweils gültige Fassung zu achten.

Zitat:

@Dr.OeTzi schrieb am 16. Januar 2025 um 16:22:21 Uhr:


@B196BerlinScooter
Ja richtig - die Antwort bezieht sich jedoch ausdrücklich auf ein "Soziales Netzwerk".

MT ist jedoch kein "Soziales Netzwerk" im Sinne den NetzDG § 1 Abs. 1, weil es nicht der Verbreitung "beliebiger Inhalte", sondern der Verbreitung "spezifischer Inhalte" dient.

Folglich ist dein Link bzw. die Aussage irrelevant.

Ließ es selbst. Steht im weiter oben verlinkten und zitierten Gesetzestext auf der Seite des Justizministeriums.

Damit bin ich aber auch schon wieder raus. Für mich ist die Sache zu 100% eindeutig, weil steht so im Gesetzestext.

„Grundsätzlich gilt das NetzDG auch für Internetforen und Blogs. „

Zitat:

@B196BerlinScooter schrieb am 16. Januar 2025 um 16:26:25 Uhr:


„Grundsätzlich gilt das NetzDG auch für Internetforen und Blogs. „

Hast du gelesen und zur Kenntnis genommen, was ich zur Fassung des NDG geschrieben habe?

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