Beim Beschleunigen überholt werden

Hallo zusammen,

mir ist heute an einer Stelle, an der ich seit 8 Jahren täglich vorbei fahre, folgendes passiert und würde mir gerne mal ein paar Einschätzungen zwecks Selbstreflexion einholen:

Ich habe am Ortsausgang (meiner Meinung nach zügig) beschleunigt, um die erlaubte Zielgeschwindigkeit von 100 km/h zügig zu erreichen. Während ich schon schätzungsweise bei 80-90 km/h gewesen sein muss und noch beschleunigte, bemerkte ich neben mir einen Pkw, der zum Überholen angesetzt hatte. Das Ausscheren oder Blinken (sofern letzteres stattgefunden hat) hatte ich nicht bemerkt, weil ich die Verkehrssituation vor mir beobachtet hatte.
Der Pkw neben mir schaffte es jedenfalls nur leidlich an mir vorbeizuziehen und gab mir seinen Unmut mit Gesten zu verstehen. Der überholende Passat kann m.E. nicht viel besser motorisiert gewesen sein als mein Golf TDI.

Auf der einen Seite kann es für den Überholenden tatsächlich so ausgesehen haben, dass ich während des Überholvorgangs beschleunigt habe. Auf der anderen Seite habe ich nun mal (wie jeder Autofahrer) am Ortsausgang beschleunigt und das Überholmanöver leider erst sehr spät bemerkt - also kurz vor Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.

Mir ist klar, dass ich nicht beschleunigen darf, wenn ich überholt werde, und dass es gegenseitige Rücksichtnahme im Verkehr erfordert. Aber ab wann muss ich denn bemerken, dass ich überholt werde? Und kann das wirklich bedeuten, dass man am Ortsausgang einfach auf die linke Spur zieht und den Verkehr vor einem dazu zwingt den Beschleunigungsvorgang zu unterbrechen?

Vielen Dank im Voraus für Eure Einschätzungen.

Beste Antwort im Thema

Wieso müsstest du deinen Beschluenigungsvorgang unterbrechen.
Wenn ich aus der Ortschaft komme beschleunige ich mein Fahrzeug.
Wenn mich beim beschleunigen über holen will muss er schneller sein.
So sehe ich das denn deswegen uterbreche ich nicht mein beschleunigen.

348 weitere Antworten
348 Antworten

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 15:31:27 Uhr:


Solange nichts Substanzielles von dir kommt, ist die Diskussion erledigt.

Ich lach' mich gleich tot. Und das als Antwort auf tazio1935. Der dir die Sachen jetzt vier Mal erklärt. Immer ausführlich, mit Belegen, in einwandfreiem Deutsch ausformuliert, übersichtlich mit Kernzitaten formatiert.

Lieber Zeitgenosse aus Mettmann, du gibst hier ein ganz, ganz merkwürdiges Bild ab.

Noch dazu, wer was zu tun oder zu unterlassen hat:

Zitat:

Wer als Überholer nicht sicher sein kann, seinen Überholvorgang gesetzeskonform abzuschließen, muss diesen abbrechen oder unterlassen
(OLG Naumburg, Urt. v. 30.09.2015 – 12 U 58/15, NJW-RR 2016, 349; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2009 – 300 Ss 1/09, NJW 2009, 2967)
(...)
Ist hier die Überholstrecke nicht einsichtig bzw. nicht lang genug auch unter Berücksichtigung eines mit leicht überhöhter zulässiger Geschwindigkeit herankommenden Gegenverkehrs, so ist der Überholvorgang zu beenden. (Quelle)

Zunächst einmal hat also der Überholwillige die Pflicht, entweder gar nicht erst zu überholen oder notfalls seinen Überholvorgang abzubrechen. Es ist vorrangig SEINE Aufgabe, ein ungefährliches Überholmanöver hinzukriegen. Gelingt ihm das nicht und er überholt verbotenerweise (unklare Verkehrslage, Gegenverkehr), trifft ihn die Hauptschuld. Den Überholten trifft im Zweifel erst dann eine Mitschuld, wenn er den Überholer neben sich wahrnehmen konnte, aber nicht entsprechend reagiert hat.

MfG, Tazio1935

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 22:03:41 Uhr:



Das Problem ist nur, dass es einige Autofahrer gibt, die eben nicht mitbekommen oder eher nicht mitbekommen wollen, wenn hinter ihnen einer zum Überholen ansetzt. Das größere Problem ist, dass es oft genau die selben Autofahrer sind, die angepisst reagieren, wenn man sie mit der Lichthupe oder Horn darauf aufmerksam macht, dass man sie überholt. 🙁

Wenn das Überholmanöver mittels der seltsamen gelb blinkenden Leuchten an den Ecken der Fahrzeuge angekündigt würde würden es die Meisten mitbekommen das da Einer vorbei will. Sind dann aber auch nicht selten Dieselben die wild mit der Lichthupe und der Hupe arbeiten wenn der zu Überholende völlig überraschend am Limitende beschleunigt.

Aber mittlerweile wird ja zunehmend auf die Nutzung der Blinker verzichtet und diese Nichtblinker wundern sich dann das der Vordermann ihre Wünsche ignoriert.
Also erst mal wieder das korrekte Blinken erlernen und wenn das sitzt geht man zur Lichthupe und Hupe über. 😁 also nie.

In der Schweiz übrigens gilt das Blinken auf der Autobahn, obschon man gar nicht ausscheren kann ("Hej, tret mal auf die Bremse, damit ich raus kann"😉 wie das Lichthupen als Nötigung und wird geahndet.

Mein Erleben als Vielfahrer ist nicht, dass in Deutschland überwiegend nicht geblinkt wird (überwiegend!!!).

Ähnliche Themen

@Uwe Mettmann

Unmissverständlich und hoffentlich substanziell genug, Quelle ist
Fachanwaltskanzlei Verkehrsrecht Hamburg:

Zitat:

Wird erst während des Überholens erkennbar, dass die Geschwindigkeit des eingeholten Fahrzeugs nicht wesentlich überschritten werden kann, ist das Überholen abzubrechen. Ebenso muss hinter das überholte Fahrzeug zurückkehren, wer nicht den gebotenen Abstand erreicht, um sich vor dem überholten Fahrzeug wieder einreihen zu können. In diesem Falle darf der Rechtsfahrende das zurückfallende Fahrzeug rechts »überholen«.

Der Kraftfahrer ist nicht verpflichtet, sich regelmäßig vor einer Geschwindigkeitserhöhung durch Rückschau zu vergewissern, ob ein anderes Fahrzeug gerade im Überholen begriffen ist. Das Beschleunigungsverbot wird aber zum mindesten dann fahrlässig verletzt, wenn der Rechtsfahrende beschleunigt, weil er den Überholer nicht bemerkt, obwohl er schon von ihm eingeholt worden ist.

Zur Erläuterung des letzten Satzes: "Eingeholt ist ein Fzg. dann, wenn ein nachf. sich auf der linken Seite mit ihm auf gleicher oder nahezu gleicher Höhe befindet." (Wolfgang Bouska, Anke Leue: StVO. Straßenverkehrsordnung; Textausgabe mit Erläuterungen)

Thema jetzt durch?

Das Blinken vor dem Ausscheren richtet sich übrigens an den nachfolgenden Verkehr, nicht an den vorausfahrenden.

MfG, Tazio1935

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 15:31:27 Uhr:


Das was du hier angeführt hast, bezog sich auf spezielle Situationen, z.B. Anfahren an einer Ampel, was aber mit dem hier diskutierten Fall nichts zu tun hat.

tazio193,

genau deine jetzt gebrauchten Beispiele zeigen, was ich meine:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. November 2017 um 16:08:51 Uhr:


... wird im Falle verbotenen Überholens keine unzulässige Behinderung angenommen, wenn er durch seine Beschleunigung den Überholer gefahrlos zwingt, sich wieder hinter ihm einzureihen u sich somit vorschriftsmäßig zu verhalten
(Bay VM 68, 82; Celle VRS 80, 24; vgl hierzu auch BGH NJW 87, 913 = StVE § 1 StVO 37 zur Verhinderung verbotenen Schnellerfahrens, krit St Verf NStZ 87, 115; s auch Frankfurt VersR 79, 725 LS).
Quelle: Mühlhaus/Janiszewski: StVO, 14. Auflage

Im Falle des verbotenen Überholens! Ich wüsste jetzt nicht, dass das Überholen nach dem Ortsende grundsätzlich verboten ist.

Deine zweite Quelle, die du angegeben hast:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. November 2017 um 16:08:51 Uhr:



Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 15:31:27 Uhr:


Das was du hier angeführt hast, bezog sich auf spezielle Situationen, z.B. Anfahren an einer Ampel, was aber mit dem hier diskutierten Fall nichts zu tun hat.

Schon wieder ein Lese- oder Verständnisproblem Deinerseits. Da steht bei Hentschel doch gar nicht, dass diese Ausnahme nur für das Losfahren an der Ampel gilt. Sondern dass sie auch (also ebenfalls) für das Beschleunigen gilt, nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hat.

Ich zitiere den Text:

Zitat:

"Der Überholte darf ab Beginn des Uberholvorgangs (idR Ausscheren, nicht vom „Eingeholtsein” ab) nicht mehr beschleunigen, weil dies den Überholweg verlängern und nicht mehr abschätzbar machen würde, Bay VM 78 42, und zwar auch auf Straßen mit mehreren Fahrstreifen (zB der AB). Auch wer bei Grün anfährt und dabei links überholt wird, darf kein Wettfahren beginnen, er darf bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigen, doch so, daß das überholen nicht wesentlich verlängert wird.

Ich überlasse es den Leser hier, den Text selber zu interpretieren.

Zu deinem Bouska/Leue Kommentar, das ist die dort vertretene Meinung, die nicht durch ein Urteile belegt ist. Es wurde zwar ein Urteil herangezogen (klick mich, unterhalb der gelben Markierung), dass aber besagt, dass der Überholte bereits ab Beginn des Überholvorgangs nicht mehr beschleunigen darf. Dies ist gestützt durch ein Urteil, die Meinung der Autoren, dass man weiter beschleunigen darf, bis das andere Fahrzeug neben einen ist, hingegen nicht. Was wiegt wohl mehr, ein Gerichturteil oder eine Meinung von Autoren, die diese nicht einmal durch eine Quelle belegen?

Gruß

Uwe

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. November 2017 um 16:41:51 Uhr:



Zitat:

Wer als Überholer nicht sicher sein kann, seinen Überholvorgang gesetzeskonform abzuschließen, muss diesen abbrechen oder unterlassen
(OLG Naumburg, Urt. v. 30.09.2015 – 12 U 58/15, NJW-RR 2016, 349; OLG Oldenburg, Beschl. v. 27.01.2009 – 300 Ss 1/09, NJW 2009, 2967)
(...)
Ist hier die Überholstrecke nicht einsichtig bzw. nicht lang genug auch unter Berücksichtigung eines mit leicht überhöhter zulässiger Geschwindigkeit herankommenden Gegenverkehrs, so ist der Überholvorgang zu beenden. (Quelle)

Zunächst einmal hat also der Überholwillige die Pflicht, entweder gar nicht erst zu überholen oder notfalls seinen Überholvorgang abzubrechen. Es ist vorrangig SEINE Aufgabe, ein ungefährliches Überholmanöver hinzukriegen.

Ja, im Falle, dass der Überholer nicht einschätzen kann, dass der Überholvorgang gefahrlos durchgeführt werden kann, ist das Überholen nicht zulässig. Aber ist es nicht gerade in diesem Fall sinnvoll die Situation zu entschärfen und nicht zu sagen, nicht meine Aufgabe, muss der Überholer machen? Ich jedenfalls würde alles Mögliche dazu tun, je nach Situation auch Gas wegnehmen oder gar bremsen.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. November 2017 um 16:41:51 Uhr:


Gelingt ihm das nicht und er überholt verbotenerweise (unklare Verkehrslage, Gegenverkehr), trifft ihn die Hauptschuld. Den Überholten trifft im Zweifel erst dann eine Mitschuld, wenn er den Überholer neben sich wahrnehmen konnte, aber nicht entsprechend reagiert hat.
Mich interessiert es nicht, wem im Falle eines Unfalls die Hauptschuld trifft, mich interessiert es nur, dass es gar nicht erst zu einem Unfall kommt und entsprechend handele ich!

Gruß

Uwe

Nachtrag:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 26. November 2017 um 17:34:54 Uhr:


Thema jetzt durch?

Mit dir ja, denn ich habe jetzt nochmals gezeigt, dass du die Texte aus speziellen Fällen heranziehst, die nicht zwingend auf den hier diskutieren Fall anzuwenden sind

Ich kann nicht so wirklich glauben, das derjenige der gerne am Ortsausgang einfach mal so überholt nur um jemanden hinter sich zu bringen, auf der anderen Seite so tolerant ist, sich in der gleichen nur umgekehrten Situation zurück zu nehmen um jemanden vor sich zu lassen.

Warum?
Weil man es oft sieht, Wasser predigen aber Wein saufen oder von anderen Regeleinhaltung fordern aber selbst auf die Regeln scheißen.

Nur mal so am Rande.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 17:40:35 Uhr:


Im Falle des verbotenen Überholens! Ich wüsste jetzt nicht, dass das Überholen nach dem Ortsende grundsätzlich verboten ist.

OMG. Erstens steht dem Überholten doch gar keine Beurteilung zu, ob ein Überholvorgang verboten ist oder nicht. Er hat ja nicht mal eine Rückschaupflicht. Zweitens hat jemand mit Sicherheit verboten überholt, wenn er keinen ausreichenden Geschwindigkeitsüberschuss hatte, was daran erkennbar ist, dass er sich wieder hinten einsortieren muss.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 17:41:27 Uhr:


Aber ist es nicht gerade in diesem Fall sinnvoll die Situation zu entschärfen und nicht zu sagen, nicht meine Aufgabe, muss der Überholer machen? Ich jedenfalls würde alles Mögliche dazu tun, je nach Situation auch Gas wegnehmen oder gar bremsen.

Ist es nicht zunächst sinnvoll, dass der Überholwillige gar nicht erst zu überholt, wenn es nicht zulässig ist? Ich hatte bereits mehrfach geschrieben, dass ich niemanden ins Verderben fahren lasse. Aber es ist kein Verderben und auch rechtlich einwandfrei, wenn man am Ortsausgang verboten überholt, dabei ausbeschleunigt wird und sich wieder gefahrlos hinten einreihen muss. Du schreibst immer so, als sei es die Hauptaufgabe des Überholten, einen Unfall zu verhindern. Nein, ist nicht so. Der Überholer ist es, von dem der höchste Grad der Sorgfaltspflicht verlangt wird.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 17:41:27 Uhr:


Mich interessiert es nicht, wem im Falle eines Unfalls die Hauptschuld trifft, mich interessiert es nur, dass es gar nicht erst zu einem Unfall kommt und entsprechend handele ich!

Ich auch. Wer ohne Geschwindigkeitsüberschuss überholen möchte und sich dann wieder hinten einreihen muss, kann auch nicht in den Gegenverkehr crashen. Problem gelöst. Wird es riskant, hat der Überholer seinen Überholvorgang abzubrechen. Äußerst kontraproduktiv, wenn ich dann ebenfalls auf die Bremse latsche. Der Überholer darf sich nicht darauf verlassen, dass jemand für ihn bremst, sondern muss es selbst tun.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 17:40:35 Uhr:


Dies ist gestützt durch ein Urteil, die Meinung der Autoren, dass man weiter beschleunigen darf, bis das andere Fahrzeug neben einen ist, hingegen nicht. Was wiegt wohl mehr, ein Gerichturteil oder eine Meinung von Autoren, die diese nicht einmal durch eine Quelle belegen?

Entschuldige, aber man merkt, dass Du zwar keine Ahnung von dieser Materie hast, aber ein großer Rechthaber vor dem Herrn bist. Die Autoren haben sich dieses Urteil des BayObLG von 1978 herausgesucht, um es mit dem Kommentar "Bedenklich" zu versehen. Und diese Autoren vertreten keine unbedeutende Meinung, sondern liefern mit ihrer Kommentierung der StVO eine Auslegungshilfe für Juristen.

Diese Autoren sind keine Laien-Poster bei MT, die mal eben ihre Privatmeinung zum besten geben. Die Juristin Anke Leue ist Regierungsdirektorin im Bundesministerium für Verkehr sowie Leiterin des Referats LA 22, Ordnung des Straßenverkehrs. Dr. Wolfgang Bouska war Verkehrsreferent im Innenministerium und Leitender Ministerialrat. Was wiegt wohl mehr, die StVO-Erläuterungen dieser Fachjuristen, bestimmt für Richter und Anwälte, oder ein Gerichtsurteil des bayrischen OLG von 1978? In Deutschland gibt es 24 Oberlandesgerichte. Deren Verkehrsrichter sind sich in ihrer Rechtssprechung keineswegs einig.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 17:41:27 Uhr:


Mit dir ja, denn ich habe jetzt nochmals gezeigt, dass du die Texte aus speziellen Fällen heranziehst, die nicht zwingend auf den hier diskutieren Fall anzuwenden sind

Nichts hast Du gezeigt. Es ist unglaublich, mit welchen Falschbehauptungen und Unterstellungen Du hier inzwischen arbeitest. Wo steht denn beim zitierten Text von

Fachanwaltskanzlei Verkehrsrecht Hamburg

weiter oben ein spezieller Fall? Der Text stammt aus einem "Ratgeber Überholen" und gilt generell. Und es wird darin gar kein Fall erwähnt.

MfG, Tazio1935

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. November 2017 um 18:38:03 Uhr:


Ich kann nicht so wirklich glauben, das derjenige der gerne am Ortsausgang einfach mal so überholt nur um jemanden hinter sich zu bringen, auf der anderen Seite so tolerant ist, sich in der gleichen nur umgekehrten Situation zurück zu nehmen um jemanden vor sich zu lassen.

Warum?
Weil man es oft sieht, Wasser predigen aber Wein saufen oder von anderen Regeleinhaltung fordern aber selbst auf die Regeln scheißen.

Nur mal so am Rande.

Bingo! das sind eher Die die das Pedal auf Anschlag bringen wenn Sie überholt werden sollen. Ein solcher Vogel hat zumindest nicht wiedersprochen als ich anmerkte das er wohl ein Problem damit habe wenn Er überholt werden soll. Seine Einstellung ist schlicht das Er immer Vorne sein muss.

@tazio1935
Nimm es mir bitte nicht übel, ich gehe jetzt nicht mehr auf deinen Beitrag ein.
Nur eins noch, Rechthaber, du weißt schon: deine Nase 😁

Zitat:

@Diedicke1300 schrieb am 26. November 2017 um 18:38:03 Uhr:


Ich kann nicht so wirklich glauben, das derjenige der gerne am Ortsausgang einfach mal so überholt nur um jemanden hinter sich zu bringen, auf der anderen Seite so tolerant ist, sich in der gleichen nur umgekehrten Situation zurück zu nehmen um jemanden vor sich zu lassen.

Ich kann nur von mir reden, ja würde ich machen. Ich muss allerdings auch zugeben, dass ich mich nicht erinnern kann, wann mich in den letzten 1,5 Jahren am Ortsausgang ein Fahrzeug überholt hat. Das hängt auch damit zusammen, dass meine normale Beschleunigung mit dem jetzigen Fahrzeug im Vergleich recht zügig ausfällt. Für meine normale Beschleunigung werden 80 bis 100 PS abgerufen. Das ist auch der Fall, wenn man dem Tempomat das Beschleunigen überlässt. Ich habe daher, seit dem ich das Fahrzeug fahre, noch nicht erlebt, dass nach dem Ortsausgang jemand hinter mir zum Überholen angesetzt hat. Was vor meinem jetzigen Auto war, lässt sich nicht mehr zuverlässig aus dem Gedächtnis ausgraben.

Allerdings bin ich in der Zeit auch einen Transporter gefahren und da war es eine Selbstverständlichkeit andere überholen zu lassen, auch am Ortsausgang.

Du magst aber recht haben, es wird auch viele Fahrer mit leistungsstarken Fahrzeugen geben, die langsamer am Ortsausgang beschleunigen und sich nicht überholen lassen.

Gruß

Uwe

Du bist schon unglaublich.

Zitat:

@situ schrieb am 26. November 2017 um 17:15:27 Uhr:



Mein Erleben als Vielfahrer ist nicht, dass in Deutschland überwiegend nicht geblinkt wird (überwiegend!!!).

.....ist nicht, dass in Deutschland überwiegend nicht geblinkt wird???

Du meinst vermutlich, dass dein Erleben als Vielfahrer ist, dass in Deutschland überwiegend nicht geblinkt wird. Entspricht leider der Realität.

Du irrst - der Satz ist doch eigentlich völlig unmissverständlich formuliert.

Ich weiß - nicht jeder kann eine doppelte Verneinung richtig verarbeiten.

"Überwiegend" implizier, dass es nicht nur eine Ausnahme gibt.

Alle Studien zu diesem Thema bestätigen mein Erleben. Der Anteil der Muffel ist trotzdem erschreckend hoch. Ich mag aber keine polemischen Übertreibungen, welche Diskussionsbeiträge unglaubwürdig machen.

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 26. November 2017 um 19:10:55 Uhr:



Ich kann nur von mir reden, ja würde ich machen. Ich muss allerdings auch zugeben, dass ich mich nicht erinnern kann, wann mich in den letzten 1,5 Jahren am Ortsausgang ein Fahrzeug überholt hat. Das hängt auch damit zusammen, dass meine normale Beschleunigung mit dem jetzigen Fahrzeug im Vergleich recht zügig ausfällt. Für meine normale Beschleunigung werden 80 bis 100 PS abgerufen. Das ist auch der Fall, wenn man dem Tempomat das Beschleunigen überlässt. Ich habe daher, seit dem ich das Fahrzeug fahre, noch nicht erlebt, dass nach dem Ortsausgang jemand hinter mir zum Überholen angesetzt hat.

Gruß

Uwe

Ich würde dich kriegen, die 120 Ps bei einem schnöden Peugeot 207 würden dich überraschen, und bevor du kapiert hast was da gerade abgelaufen ist wäre ich vorbei. Der Überraschungsmoment ist mehr wert als viel PS. Scherz....

Vermutlich liegt das auch an Deinem Auto, fahr mal einen Kleinwagen, da sieht die Sache schon anders aus.

Heute stand Schwiegervater , 84 Jahre alt vor der Tür, mit seinem BMW X3, er fährt nur noch auf dem platten Land, ich sollte ihn heute aber kurz nach Berlin chauffieren, glaube es mir, die Probleme werden kleiner, es wird weniger dicht aufgefahren, es wird einem weniger die Vorfahrt genommen....., deshalb ist es immer ganz einfach zu sagen“ mit meinem BMW Alpina hat mich noch nie jemand...“.

Auch im Straßenverkehr regieren Vorurteile aus vergangenen Zeiten bzw. nicht erfüllte Eitelkeiten. „ Ein Kleinwagen vor mir geht ja gar nicht.“und selbst wenn er schon weit über Limit fährt bereitet er vielen noch große Schmerzen.

Ähnliche Themen