Beim Beschleunigen überholt werden
Hallo zusammen,
mir ist heute an einer Stelle, an der ich seit 8 Jahren täglich vorbei fahre, folgendes passiert und würde mir gerne mal ein paar Einschätzungen zwecks Selbstreflexion einholen:
Ich habe am Ortsausgang (meiner Meinung nach zügig) beschleunigt, um die erlaubte Zielgeschwindigkeit von 100 km/h zügig zu erreichen. Während ich schon schätzungsweise bei 80-90 km/h gewesen sein muss und noch beschleunigte, bemerkte ich neben mir einen Pkw, der zum Überholen angesetzt hatte. Das Ausscheren oder Blinken (sofern letzteres stattgefunden hat) hatte ich nicht bemerkt, weil ich die Verkehrssituation vor mir beobachtet hatte.
Der Pkw neben mir schaffte es jedenfalls nur leidlich an mir vorbeizuziehen und gab mir seinen Unmut mit Gesten zu verstehen. Der überholende Passat kann m.E. nicht viel besser motorisiert gewesen sein als mein Golf TDI.
Auf der einen Seite kann es für den Überholenden tatsächlich so ausgesehen haben, dass ich während des Überholvorgangs beschleunigt habe. Auf der anderen Seite habe ich nun mal (wie jeder Autofahrer) am Ortsausgang beschleunigt und das Überholmanöver leider erst sehr spät bemerkt - also kurz vor Erreichen der zulässigen Höchstgeschwindigkeit.
Mir ist klar, dass ich nicht beschleunigen darf, wenn ich überholt werde, und dass es gegenseitige Rücksichtnahme im Verkehr erfordert. Aber ab wann muss ich denn bemerken, dass ich überholt werde? Und kann das wirklich bedeuten, dass man am Ortsausgang einfach auf die linke Spur zieht und den Verkehr vor einem dazu zwingt den Beschleunigungsvorgang zu unterbrechen?
Vielen Dank im Voraus für Eure Einschätzungen.
Beste Antwort im Thema
Wieso müsstest du deinen Beschluenigungsvorgang unterbrechen.
Wenn ich aus der Ortschaft komme beschleunige ich mein Fahrzeug.
Wenn mich beim beschleunigen über holen will muss er schneller sein.
So sehe ich das denn deswegen uterbreche ich nicht mein beschleunigen.
348 Antworten
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
Wie aber schon mehrfach betont, sehe ich in der Praxis kaum Probleme, wenn man normal am Ortsausgang beschleunigt, denn dann klappt das mit dem Überholen in der Regel. Probleme gibt es erst dann, wenn der Überholte dann meint, nee nicht mit mir und stärker beschleunigt. Ich bin der Überzeugung, dass einige hier, zu diesen Typen gehören.Solche Typen erlebe ich häufig, erst gestern wieder, erst langsam unterwegs, beschleunigte, als ich ihn überholte, um dann ein Stück mit identischer Geschwindigkeit hinter mir herzufahren. Etwas später ist er dann in seine ursprüngliche langsame Geschwindigkeit zurückgefallen.
Wenn solche Typen sich auch das Überholen am Ortsausgang nicht gefallen lassen wollen, dass es dann zu Problemen kommt, verwundert nicht.
Gruß
Uwe
Ich verstehe nicht warum Du eine Rücksichtslosigkeit (die Primäre) herunterspielst, schon fast legalisierst, und die andere (die Sekundäre) dramatisierst.
Klar gibt es beide Typen den rücksichtslosen Typ "Ich überhole Dich jetzt Du lahme Sau" und den rücksichtslosen Typen "Nein Du überholst mich jetzt nicht" (setzt voraus das er den nicht legalen Überholvorgang bemerkt hat).
Aber zu behaupten das derjenige der den rücksichtslosen Typen "Ich überhole Dich jetzt Du lahme Sau" verurteilt ist nun automatisch der rücksichtslose Typ "Nein Du überholst mich jetzt nicht", ist nicht fair von Dir und geht automatisch ins persönliche.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
Ein Beispiel, wenn man z.B. auf der Autobahn zum Überholen ansetzt, muss man zuvor den rückwärtigen Verkehr beobachten. Hierzu wirst du auch nichts in der StVO finden, dass es eine Rückschaupflicht gibt.
Du solltest Die StVO einfach mal lesen und verstehen, bevor Du hier behauptest, was darin angeblich nicht zu finden ist. Natürlich steht da eine Rückschaupflicht drin:
Zitat:
§ 5 Überholen
(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
Falsch, der Überholer braucht nur zu hupen und/oder die Lichthupe betätigen, dann bist du über seinen Überholvorgang informiert und musst entsprechend der StVO deine Beschleunigung abbrechen.
Gibt es dafür auch eine Quelle, die über "Forenposting von Uwe Mettmann bei MT" hinausgeht? Die Quellen, die ich genannt habe, besagen etwas anderes: Das Beschleunigen am Ortsausgang hat der Überholte erst dann einzustellen, wenn sich beide Fahrzeuge annährend auf einer Höhe befinden.
Das ist völlig logisch, weil sonst jeder Handwerker-Caddy durch Hupen und Lichtsignale kurz vor dem Ortsausgangsschild einen vorausfahrenden Porsche 911 dazu zwingen könnte, mit 50-60 km/h weiterzufahren und sich vom Caddy überholen zu lassen. Ganz ehrlich: Dir fällt jedes tiefere Verständnis für Verkehrsrecht, Du verstehst nicht mal, was es heißen würde, wenn Deine abseitigen Eigenregeln (Hupen und Lichtzeichen verbieten jede weitere Beschleunigung) tatsächlich umgesetzt würden.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
Das einzige was er falsch machen kann ist (haben wir ja gerade gelernt), dass er nicht hupt oder die Lichthupe betätigt. Tut er dies, ist der Überholte über das Überholen informiert und muss so handeln, wie oben beschrieben.
Nochmals: Gibt es dafür auch eine Quelle, die über "Forenposting von Uwe Mettmann bei MT" hinausgeht? Du kannst nicht durch Hupen oder Lichthupe erzwingen, dass der Überholte das Beschleunigen einstellt. Überlege doch bitte mal, was das in der praktischen Umsetzung wirklich bedeuten würde. Irgendwelche Vollhonks würden am Ortsausgang hupen und lichthupen wie wild, weil man ja damit erzwingen könnte, dass der Vordermann am Ortsausgang nicht aufs Gas tritt.
Tatsächlich aber ist der Vordermann nicht gehindert, nach Aufhebung des Tempolimits zu beschleunigen. Wenn dabei der Überholer ohne Gefahr "verhungert", hat er Pech gehabt. SO ist die Rechtslage. Und nicht anders.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
Man sollte nicht nur lesen, sondern auch verstehen, denn diese Ausnahme gilt nur für das Losfahren an der Ampel, denn wenn man nicht beschleunigen dürfte, könnte man überhaupt nicht losfahren.
Schon wieder ein Lese- oder Verständnisproblem Deinerseits. Da steht doch gar nicht, dass diese Ausnahme
nurfür das Losfahren an der Ampel gilt. Sondern dass sie
auch(also ebenfalls) für das Beschleunigen gilt, nachdem die Ampel auf Grün geschaltet hat. Es steht da klipp und klar: "
Auchwer bei Grün anfährt und dabei links überholt wird, darf kein Wettfahren beginnen, er darf bis zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit beschleunigen, doch so, daß das überholen nicht wesentlich verlängert wird." Lediglich das "nicht wesentlich" ist da noch interpretationsfähig.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 11:37:10 Uhr:
Und zur nicht vorhandenen Rückschaupflicht:
"Zwar muß, wer beschleunigen will, nicht vorher wegen etwaiger Überholer zurückblicken, Bay DAR 68 166, merkt er aber, daß er überholt werden soll, so muß er sich darauf einrichten, Dü VM 70 77, Ha NJW 72 2096 (seitliches Auftauchen), und darf nicht weiter beschleunigen,
Ja, sobald er es merkt und wenn der Überholer die Hupe und/oder die Lichthupe benutzt, merkt er es ja bereits am Beginn des Überholvorgangs und darf bereits dann nicht weiter beschleunigen.
Das ist einfach falsch und blanker Unsinn. Du kannst niemanden am Ortsausgang, am Ende einer BAB-Baustelle oder an einer umschaltenden Ampel durch Hupen oder Lichtzeichen am Beschleunigen hindern.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 13:24:56 Uhr:
In einem Urteil von BayObLG von 1978 ist von dem seitlichen Auftauchen die Rede. Was steht aber ein Satz später zu einem neueren Urteil des BayObGL von 1986:
Schon vom Beginn des Übervorvorgangs an darf Geschw. Nicht mehr erhöht werden.Das relevante Urteil ist doch wohl das neuere Urteil, insbesondere, wenn es noch vom selben Gericht ist.
Herrje! Lies doch bitte richtig. Der zitierte Satz stammt doch gar nicht, wie von Dir behauptet, aus einem 1986er-Urteil. Da steht wortwörtlich:
"Bedenklich BayObLG Urt. v. 20.1.1978 RReg 1 St 469/77: Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden."
Damit es in der Hinsicht keine weitere Unklarheit gibt, unten ein Auszug von Seite 35.
MfG, Tazio1935
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 25. November 2017 um 14:35:14 Uhr:
😕😕😕
§ 5 Überholen
....(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
...
Es steht in der StVO aber nicht, wie ich das zu bewerkstelligen habe, denn das ist der Intelligenz des Autofahrers überlassen und der kommt, wie du zu dem Schluss, dass das nur möglich ist, wenn ich den rückwärtigen Verkehr beobachte.
Genauso ist es auch bezüglich der Forderung der StVO:
„Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen“
Auch hier eine Forderung der StVO, ohne eine Anweisung, wie ich der nachkomme. Es ist aber das gleiche Ergebnis, auch diese Forderung kann nur erfüllt werden durch die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs.
Wie man wie einige hier nun zu dem einem der Meinung sein kann, dass man den rückwärtigen Verkehr beobachten muss und zum anderen nicht, ist mir schleierhaft.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:05:49 Uhr:
Wie man wie einige hier nun zu dem einem der Meinung sein kann, dass man den rückwärtigen Verkehr beobachten muss und zum anderen nicht, ist mir schleierhaft.
Weil es für den Überholer eine Rückschaupflicht gibt.
Weil es für den Überholten keine Rückschaupflicht gibt.
Falls Du das so nicht glaubst: Ein Gang zum Verkehrsrechtsanwalt könnte helfen.
Zitat:
Insbesondere in folgenden Verkehrssituationen muß auf den nachfolgenden Verkehr geachtet werden. Kommt es im Zusammenhang mit diesen Situationen zu einem Unfall, muß der Anspruchsteller in aller Regel der Nachweis führen, daß er seiner Rückschaupflicht Genüge getan hat:
- vor dem Abbiegen (§ 9 StVO)
- beim An- und Einfahren (§ 10 StVO)
- vor dem Ein- und Aussteigen (§ 14 Abs. 1 StVO)
- vor dem Ausscheren vor Hindernissen (§ 6 StVO)
- vor dem Überholen (§ 5 Abs. 4 StVO)
- vor einem Fahrstreifenwechsel (§ 7 Abs. 5 StVO)
Quelle: RA Härle, Wälde & Andres
Was steht nicht in der Liste? Genau, die Rückschaupflicht beim Überholt werden. Weil die StVO sie nicht vorsieht.
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Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:05:49 Uhr:
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 25. November 2017 um 14:35:14 Uhr:
😕😕😕
§ 5 Überholen
....(4) Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.
...
Es steht in der StVO aber nicht, wie ich das zu bewerkstelligen habe, denn das ist der Intelligenz des Autofahrers überlassen und der kommt, wie du zu dem Schluss, dass das nur möglich ist, wenn ich den rückwärtigen Verkehr beobachte.Genauso ist es auch bezüglich der Forderung der StVO:
„Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen“
Auch hier eine Forderung der StVO, ohne eine Anweisung, wie ich der nachkomme. Es ist aber das gleiche Ergebnis, auch diese Forderung kann nur erfüllt werden durch die Beobachtung des rückwärtigen Verkehrs.Wie man wie einige hier nun zu dem einem der Meinung sein kann, dass man den rückwärtigen Verkehr beobachten muss und zum anderen nicht, ist mir schleierhaft.
Gruß
Uwe
Dein Problem ist es einen ganz normalen Überholvorgang ( A fährt konstant 95 und wird von B überholt ) von dem hier diskutierten Thema ( A kommt an den Ortsausgang und beschleunigt und B will überholen) zu unterscheiden. Das sind grundsätzlich verschiedene Fälle.
Sorry und auf dieser Grundlage ist es schwer mit Dir zu diskutieren zumal alles schon gesagt wurde was diese beiden Fälle unterscheidet.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 14:59:17 Uhr:
Du solltest Die StVO einfach mal lesen und verstehen, bevor Du hier behauptest, was darin angeblich nicht zu finden ist. Natürlich steht da eine Rückschaupflicht drin:
Richtig und falls ein Überholer dem eingehandelt, bis du nicht berechtigt deinerseits gegen die StVO zu verstoßen, indem du weiterbeschleunigst, obwohl du das nicht darfst. Um diesen Punkt geht die Diskussion, denn der blöde Überholer überholt, ob dir das nun passt oder nicht. 😁
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 14:59:17 Uhr:
Gibt es dafür auch eine Quelle, die über "Forenposting von Uwe Mettmann bei MT" hinausgeht?
Die Quelle hast du selber weiter vorne her geliefert, indem du geschrieben hast, dass man auf einer Überholer nur reagieren muss, wenn man ihn bemerkt. Wenn er hupt oder die Lichthupe betätigt, bemerkt man ihn.
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 14:59:17 Uhr:
Tatsächlich aber ist der Vordermann nicht gehindert, nach Aufhebung des Tempolimits zu beschleunigen. Wenn dabei der Überholer ohne Gefahr "verhungert", hat er Pech gehabt. SO ist die Rechtslage. Und nicht anders.
Gibt es dafür auch eine Quelle, die über "Forenposting von tazio1935 bei MT" hinausgeht?
In dem Zusammenhang möchte ich an die StVO erinnern
„Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen“Zitat:
tazio1935 @tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 14:59:17 Uhr:
Herrje! Lies doch bitte richtig. Der zitierte Satz stammt doch gar nicht, wie von Dir behauptet, aus einem 1986er-Urteil. Da steht wortwörtlich:"Bedenklich BayObLG Urt. v. 20.1.1978 RReg 1 St 469/77: Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden."
Stimmt, da bin ich in den Urteilen verrutscht. Dann gibt es aber wenigstens ein Urteil. Für den Satz davor hingegen nicht oder kannst du eins liefern. Wir haben eine Meinungsvielfalt, das gilt auch für die Meinung von Bouska/Leue, denn mehr ist es in diesem Fall nicht, denn sonst hätten sie ihr Meinung durch ein Urteil belegt. Also ist alles geklärt entsprechend:
Zitat:
BayObLG
Urt. v. 20.1.1978 RReg 1 St 469/77: Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden."
Damit der Vordermann diese Überholabsicht nicht verpennt, kann man ihn mittel Hupe oder Lichthupe darauf aufmerksam machen und das ist außerhalb geschlossener Ortschaft auch erlaubt. 😁
Gruß
Uwe
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 25. November 2017 um 15:18:40 Uhr:
Das sind grundsätzlich verschiedene Fälle.Sorry und auf dieser Grundlage ist es schwer mit Dir zu diskutieren zumal alles schon gesagt wurde was diese beiden Fälle unterscheidet.
Natürlich sind das unterschiedliche Fälle aber in beiden muss ich, damit ich StVO-konform handle, wissen, was hinter mir los ist.
Ich möchte aber nochmal einen Punkt klarstellen. Ich sehe in der Realität auch kein Problem, wenn man nach dem Ortsausgang normal beschleunigt und überholt wird.
Ich habe allerdings das Gefühl, dass einige die hier schreiben, dann extra stärker beschleunigen und dafür Argumente suchen, dass sie sich korrekt verhalten. Sorry, diese Absolution werdet ihr hier nicht erhalten und das ist gut so.
Ich halte es einfach so, wenn ich überholt werde und im Ansatz merke, dass der Überholer nicht vorbeikommt, reduziere ich meine Beschleunigung oder beende sie ganz und lasse ihn vorbei. Was soll denn das, ihn, wie es tazio1935 angedeutet hat, verhungern zu lassen. Sind wir hier im Kindergarten? 🙁
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:28:10 Uhr:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 14:59:17 Uhr:
Gibt es dafür auch eine Quelle, die über "Forenposting von Uwe Mettmann bei MT" hinausgeht?
Die Quelle hast du selber weiter vorne her geliefert, indem du geschrieben hast, dass man auf einer Überholer nur reagieren muss, wenn man ihn bemerkt. Wenn er hupt oder die Lichthupe betätigt, bemerkt man ihn.
Betreibe hier jetzt bitte keine Wortklauberei. Ich habe Dir mehrere Quellen geliefert, nach denen der Überholte das Beschleunigen erst dann einstellen muss, wenn ihn der Überholer eingeholt hat, sich also neben ihm befindet.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:28:10 Uhr:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 14:59:17 Uhr:
Tatsächlich aber ist der Vordermann nicht gehindert, nach Aufhebung des Tempolimits zu beschleunigen. Wenn dabei der Überholer ohne Gefahr "verhungert", hat er Pech gehabt. SO ist die Rechtslage. Und nicht anders.
Gibt es dafür auch eine Quelle, die über "Forenposting von tazio1935 bei MT" hinausgeht?
Ja, und ich habe diese Quelle bereits zweimal geliefert. Die Frage hättest Du Dir bei genauer Lektüre also sparen können. Hier nochmal. Für den Überholten...
Zitat:
... wird im Falle verbotenen Überholens keine unzulässige Behinderung angenommen, wenn er durch seine Beschleunigung den Überholer gefahrlos zwingt, sich wieder hinter ihm einzureihen u sich somit vorschriftsmäßig zu verhalten (Bay VM 68, 82; Celle VRS 80, 24; vgl hierzu auch BGH NJW 87, 913 = StVE § 1 StVO 37 zur Verhinderung verbotenen Schnellerfahrens, krit St Verf NStZ 87, 115; s auch Frankfurt VersR 79, 725 LS).
Quelle: Mühlhaus/Janiszewski: StVO, 14. Auflage
.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:28:10 Uhr:
In dem Zusammenhang möchte ich an die StVO erinnern
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen
Wie gesagt, Dir fehlt jedes Verständnis dafür, was mit den Paragraphen der StVO eigentlich gemeint ist.
Zitat:
§ 5 Überholen
(6) Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen. Der Führer eines langsameren Fahrzeugs muß seine Geschwindigkeit an geeigneter Stelle ermäßigen, notfalls warten, wenn nur so mehreren unmittelbar folgenden Fahrzeugen das Überholen möglich ist.
Abs. 6 Satz 1 zielt vor allem auf die Situation ab, in der man als Überholter zunächst langsam fährt und dann beim Überholt werden durch Beschleunigen eine gefährliche Situation herbeiführt, weil der Überholer seinen Überholweg dadurch falsch einschätzt und evtl. mit dem Gegenverkehr crasht. Und bevor auch dazu noch eine Fehlinterpretation kommt: Abs. 6 Satz 2 zielt vor allem auf landwirtschaftliche Fahrzeuge ab.
MfG, Tazio1935
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 15:11:37 Uhr:
Was steht nicht in der Liste? Genau, die Rückschaupflicht beim Überholt werden. Weil die StVO sie nicht vorsieht.
…und, wo steht das in der StVO?
Ich gehöre zu den Menschen, die Fahren nach Verstand und brauche nicht für jede ihrer Handlungen irgendwelche Gesetzestexte oder zugehörigen Kommentare.
Der Verstand sagt mir, dass ich nur dann sicherstellen kann, dass ich einen Überholer nicht unakzeptabel behindere oder gar gefährde (was ich ja beides nicht darf) wenn ich auch mal in dem richtigen Moment in den Rückspiegel schaue.
Letztendlich ist das aber inzwischen egal, weil ich gelernt habe, dass es Autofahrer wie du gibt, die darauf beharren, dass sie in dieser Situation nicht mitbekommen müssen, was hinter ihnen los ist. Daher werde ich eben ab jetzt grundsätzlich die Lichthupe und/oder die Hupe betätigen. Ich danke dir herzlich für diesen wichtigen Hinweis.
Ich hoffen du tolerierst es, wenn du von Überholern angehupt wirst. Sich darüber aufzuregen, wäre nun aber wirklich die falsche Reaktion, da du ja sonst erst spät mitbekommst, dass du überholt wirst. 😉😁
Gruß
Uwe
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Betreibe hier jetzt bitte keine Wortklauberei. Ich habe Dir mehrere Quellen geliefert, nach denen der Überholte das Beschleunigen erst dann einstellen muss, wenn ihn der Überholer eingeholt hat, sich also neben ihm befindet.
Hast du nicht, denn der hier Wortklauberei betreibt bist du.
Fakt 1:Fakt 2:Zitat:
§5 Überholen, Absatz 6:
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.
Zitat:
Urteil BayObLG:
Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden
Fraglich mag eventuell sein, ob man die Geschwindkeit nur dann nicht mehr erhöhen darf, sobald man den Überholvorgang bemerkt oder ob man proaktiv nach hinten schauen muss.
Aber auch dieses Problem ist gelöst, indem der Überholer durch ein kurzes Licht- oder Hupzeichen seine Überholabsicht mitteilt.
Gruß
Uwe
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Ich gehöre zu den Menschen, die Fahren nach Verstand ....
GrußUwe
Sorry da haben wir den Fehler.
Viele Menschen sollten das nicht machen, sie sollten sich an die Regeln halten.
Ich nehme mich da nicht aus, nicht das ich mich für doof erkläre, aber nach meinem (Rechts)- Verständnis sollten einige Regeln anders sein.
Das zählt aber nicht, deshalb sind für mich die Regeln gültig.
Du bist da echt ein sonderlicher Fall, zum einen unterstützt Du den gesunden Menschenverstand, zum anderen heiligst Du Todsünden bzw. willst es Regelbrechern leicht machen und sie aus der Verantwortung entlassen.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:39:17 Uhr:
Was soll denn das, ihn, wie es tazio1935 angedeutet hat, verhungern zu lassen. Sind wir hier im Kindergarten? 🙁
Im Kindergarten ist man, wenn man in grenzenloser Naivität glaubt, dass die Überholten ihr Beschleunigen sofort einstellen müssen, wenn man am Ortsschild mit dem Überholen beginnt. Ich beschleunige erlaubterweise am Ortsausgangsschild, ob da nun jemand zum Überholen ansetzt oder nicht. Ich lasse niemanden absichtlich verhungern. Ich beschleunige nur zügig. Wenn jemand neben mir ist, beschleunige ich nicht weiter.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Ich gehöre zu den Menschen, die Fahren nach Verstand und brauche nicht für jede ihrer Handlungen irgendwelche Gesetzestexte oder zugehörigen Kommentare.
Eine ganz, ganz große Bitte zum Wohle aller Verkehrsteilnehmer: Bitte nicht nach Deinem Verstand fahren. Sondern nach den Verkehrsregeln, wie sie in der StVO stehen und von Fachleuten (nicht von Dir) interpretiert werden.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Daher werde ich eben ab jetzt grundsätzlich die Lichthupe und/oder die Hupe betätigen.
Was soll der Unsinn? Niemand muss deswegen das Beschleunigen einstellen. Das Beispiel mit dem hupenden Caddy-Fahrer und dem vorausfahrenden 911 zeigt ganz deutlich, wohin dieser Quatsch führen würde.
Wie gesagt, geh zum Verkehrsrechtsanwalt und lass Dich beraten. Bevor Du draußen irgendwelchen Mist baust.
MfG, Tazio1935
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 25. November 2017 um 16:15:49 Uhr:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Ich gehöre zu den Menschen, die Fahren nach Verstand ....
Sorry da haben wir den Fehler.
Viele Menschen sollten das nicht machen, sie sollten sich an die Regeln halten.
.
Glückwunsch, Du warst schneller. 😁
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 16:11:14 Uhr:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Betreibe hier jetzt bitte keine Wortklauberei. Ich habe Dir mehrere Quellen geliefert, nach denen der Überholte das Beschleunigen erst dann einstellen muss, wenn ihn der Überholer eingeholt hat, sich also neben ihm befindet.
Hast du nicht, denn der hier Wortklauberei betreibt bist du.Fakt 1:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 16:11:14 Uhr:
Zitat:
§5 Überholen, Absatz 6:
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.Fakt 2:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 16:11:14 Uhr:
Zitat:
Urteil BayObLG:
Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden
Fraglich mag eventuell sein, ob man die Geschwindkeit nur dann nicht mehr erhöhen darf, sobald man den Überholvorgang bemerkt oder ob man proaktiv nach hinten schauen muss.Aber auch dieses Problem ist gelöst, indem der Überholer durch ein kurzes Licht- oder Hupzeichen seine Überholabsicht mitteilt.
Gruß
Uwe
Hör doch mal auf mit der Leier, es wird nicht richtiger wenn Du es mehrmals schreibst. Was Du da herbetest gilt für einen stinknormalen Überholvorgang (A fährt konstant und B will überholen).
Und Deine Lichtzeichen bzw. Hupe sind im Ernstfall auch unbedeutend, genauso wie den Blinker setzen nicht erlaubt, ohne auf den Rückwärtigen Verkehr bzw. in der Stadt auf die Nebenspur zu achten, einfach die Spur zu wechseln.
Was machst Du eigentlich wenn der Gegenverkehr links blinkt, Du weist ja nun das er deine Spur kreuzen wird, nach Deiner Logik müsstest Du nun anhalten.
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 16:11:14 Uhr:
Zitat:
@tazio1935 schrieb am 25. November 2017 um 15:57:08 Uhr:
Betreibe hier jetzt bitte keine Wortklauberei. Ich habe Dir mehrere Quellen geliefert, nach denen der Überholte das Beschleunigen erst dann einstellen muss, wenn ihn der Überholer eingeholt hat, sich also neben ihm befindet.
Hast du nicht, denn der hier Wortklauberei betreibt bist du.Fakt 1:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 16:11:14 Uhr:
Zitat:
§5 Überholen, Absatz 6:
Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht erhöhen.Fakt 2:
Zitat:
@Uwe Mettmann schrieb am 25. November 2017 um 16:11:14 Uhr:
Zitat:
Urteil BayObLG:
Schon vom Beginn des Überholvorgangs an darf Geschw. nicht mehr erhöht werden
Fraglich mag eventuell sein, ob man die Geschwindkeit nur dann nicht mehr erhöhen darf, sobald man den Überholvorgang bemerkt oder ob man proaktiv nach hinten schauen muss.Aber auch dieses Problem ist gelöst, indem der Überholer durch ein kurzes Licht- oder Hupzeichen seine Überholabsicht mitteilt.
Gruß
Uwe
Ich glaube langsam wirklich das Du glaubst was Du schreibst.
Mach keinen Fehler, Deine Licht-oder Hupzeichen lösen gar keine Probleme, öffnen Dir keine Türen, im schlechtesten Fall machen sie Dir welche, wenn Du wirklich an den Unfug glaubst und so im Straßenverkehr agierst.