Autounfall wer ist schuldig?

Guten Abend,

folgende Situation: Ich war heute Mittag auf dem Heimweg. Vor mir fuhr ein LKW und hinter dem LKW fuhren 2 Motorräder. Trotz dass es mehrmals die Sicht und die Möglichkeit gab zu überholen, hat keiner der beiden Motorrad Fahrer versucht den LKW zu überholen und daraufhin habe ich noch etwas gewartet ob die überholen oder nicht jedoch war kein Anzeichen davon, dass die überholen und somit habe ich mein Blinker links gesetzt und wollte überholen. Als ich gerade am überholen war zog der Motorrad Fahrer plötzlich nach links und ist mir seitlich reingefahren. Der Schaden fängt ab der Beifahrertür Seite an. Natürlich behauptet der Motorrad Fahrer jetzt etwas anderes als ich und Zeugen gibt es nicht wirklich da der Autofahrer der hinter mir war weitergefahren ist und der LKW Fahrer nichts gesehen hat. Einen Sicherheitsabstand habe ich ebenso eingehalten. Woran ich mich noch erinnern kann ist, dass der Motorradfahrer kein Schulterblick gemacht hat, dennoch behauptet er, er habe nach links geschaut und hat nichts gesehen. Jetzt weiß ich nicht wie ich am besten vorgehen soll. Der Unfall wurde bei der Polizei aufgenommen und das einzige was der Polizist gesagt hat so in etwa ist: dass er uns beide irgendwie als schuldig sieht. Zum Glück ist aber niemanden was passiert, es gibt kein Personenschaden. Das einzige was der andere Motorrad Fahrer gesagt hat ist: dass sein Freund nach links geschaut hätte aber stellt man sich das alles Bildlich vor bzw geht die Einzelheiten durch wird man merken dass ich nicht im Unrecht liege.

Ich hoffe ihr könnt mir helfen.

Beste Antwort im Thema

Ich sehe die Schuld 100% beim Motorradfahrer. Der hat sich, bevor er zum Überholen ausschert, zu vergewissern, daß er dies gefahrlos tun kann und nicht gerade ein anderes Fahrzeug ihn selbst überholt.

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Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 09:47:27 Uhr:


Ein Landgericht trifft nun bundesweite Entscheidungen und darf das für jeden Fall in DE festlegen, oder wie muss man das „immer“ deuten?

Du kannst sicher Urteile von anderen Gerichten oder höheren Instanzen beibringen, die Deine Sichtweise stützen? Falls nicht, haben wir es nur mit der irrelevanten Privatmeinung von "zille1976" zu tun.

Die Verwendung des Wortes "immer" deute ich so, dass Du dieses Wort gar nicht im Zitat gelesen hast. Es steht nämlich im Leitsatz des Gerichtes nicht drin. Da steht stattdessen "grundsätzlich". Das bedeutet, dass es Ausnahmen geben kann.

Zitat:

Eine Kolonne zu überholen, ist nicht generell verboten. Jeder in der Kolonne, auch der Letzte, darf sich prinzipiell darauf verlassen, dass sich sein Vordermann verkehrsgerecht verhält, d.h. einen Überholversuch rechtzeitig und deutlich ankündigt. Wer korrekt als Erster zum Überholen ansetzt, hat Vorrang. Der „Überholvortritt“ ist unabhängig vom Platz in der Kolonne.

Quelle:

unfallforensik.com

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 09:52:18 Uhr:


Übrigens sieht ein OLG das ganz anders:

https://www.ra-kotz.de/fahrzeugkolonne.htm

In dem Fall ging es um eine Kolonne, an deren Anfang ein Traktor mit 25 km/h fuhr. Natürlich muss man in so einem Fall eher damit rechnen, dass auch andere vor einem zum Überholen des Traktors ansetzen werden, wenn das Überholverbot (schraffierte Fläche) aufgehoben wird – viel eher als in dem Fall, den der TE hier geschildert hat.

Liest sich im Original so:

Zitat:

Das Überholmanöver des Klägers war angesichts unklarer Verkehrslage mit der von ihm eingeleiteten vollen Beschleunigung von ca. 25 km/h auf ca. 80 km in der konkreten Situation unzulässig. Da zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte ein Überholen untersagt war, musste der Kläger auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass der Erstbeklagte und das vor diesem fahrende weitere Fahrzeug den vor ihnen nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h auf der geraden Strecke, die ein Überholen ermöglichte, fahrenden Traktor überholen würden.

Dieses Urteil stellt auf die konkrete Situation ab, die im Fall, den wir hier diskutieren, nicht gegeben ist.

Ich bin nicht mehr der Jüngste, hatte vor 30 Jahren den gleichen Fall. Es war nur ein Auto, kein Motorrad. Die Polizei hatte den Unfall zwar aufgenommen, wir bekamen dann beide einen Bußgeldbescheid. Eine RS-Vers. hatte ich nicht. Ich bekam eine Rechnung für einen beschädigten Leitpfosten, meine Haftpflichtversicherung bezahlte dem Unfallgegner gleich 50%. Das würde sowieso auf eine Schadensteilung ausgehen.
Dann bin ich auch ohne Rechtsschutzversicherung zu einem Rechtsanwalt für Verkehrsrecht. Gegen den Bußgeldbescheid hat er Einspruch eingelegt, das Verfahren wurde eingestellt. In der Schadensersatzsache hat er die gegnerische Versicherung verklagt. Es kam zum Prozess, der Richter hat mir 100 % Schadensersatz zugesprochen. Der Richter gab mir noch den Tip in solchen Fällen immer zu hupen. Hupen um das Überholen anzukündigen ist außerhalb der Ortschaft erlaubt.
Meine Versicherung hat dann auch darauf verzichtet mich zurück zu stufen, obwohl sie dem Unfallgegner 50% des Schadens bezahlt hatte.
Natürlich kann ein anderes Gericht anders entscheiden. Ich würde aber auf jeden Fall einen Anwalt aufsuchen.

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 28. März 2020 um 10:03:16 Uhr:



Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 09:52:18 Uhr:


Übrigens sieht ein OLG das ganz anders:

https://www.ra-kotz.de/fahrzeugkolonne.htm


In dem Fall ging es um eine Kolonne, an deren Anfang ein Traktor mit 25 km/h fuhr. Natürlich muss man in so einem Fall eher damit rechnen, dass auch andere vor einem zum Überholen des Traktors ansetzen werden, wenn das Überholverbot (schraffierte Fläche) aufgehoben wird – viel eher als in dem Fall, den der TE hier geschildert hat.

Liest sich im Original so:

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 28. März 2020 um 10:03:16 Uhr:



Zitat:

Das Überholmanöver des Klägers war angesichts unklarer Verkehrslage mit der von ihm eingeleiteten vollen Beschleunigung von ca. 25 km/h auf ca. 80 km in der konkreten Situation unzulässig. Da zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte ein Überholen untersagt war, musste der Kläger auch ohne Anzeichen damit rechnen, dass der Erstbeklagte und das vor diesem fahrende weitere Fahrzeug den vor ihnen nur mit einer Geschwindigkeit von ca. 25 km/h auf der geraden Strecke, die ein Überholen ermöglichte, fahrenden Traktor überholen würden.

Dieses Urteil stellt auf die konkrete Situation ab, die im Fall, den wir hier diskutieren, nicht gegeben ist.

Traktor mit 25km/h im Urteil.....LKW mit 20km/h beim TE

Ich finde schon, dass die Situation sehr ähnlich ist.

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Zitat:

@tazio1935 schrieb am 28. März 2020 um 09:56:45 Uhr:



Die Verwendung des Wortes "immer" deute ich so, dass Du dieses Wort gar nicht im Zitat gelesen hast. Es steht nämlich im Leitsatz des Gerichtes nicht drin. Da steht stattdessen "grundsätzlich". Das bedeutet, dass es Ausnahmen geben kann.

Aha...also nochmal:

Jemand schreibt hier „Wer als erster rauszieht hat Vorfahrt“
Ich schreibe „Das ist pauschal Quatsch“
Du bringst ein Urteil dass ich angeblich unrecht habe
Jetzt sagst du, pauschal ist die Aussage von Jemand nicht richtig, es kann Ausnahmen geben.
Was denn nun?

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 10:28:44 Uhr:


Traktor mit 25km/h im Urteil.....LKW mit 20km/h beim TE

Ich finde schon, dass die Situation sehr ähnlich ist.

Du blendest schon wieder die konkrete Situation aus. Im von Dir herangezogenen Fall gab es ein Überholverbot. Als es aufgehoben wurde, hat der Porsche-Fahrer von hinten sofort den Überholvorgang gestartet. Natürlich hat man in so einem Fall damit zu rechnen, dass auch andere vor einem zum Überholen des Traktors ansetzen werden, deswegen "unklare Verkehrslage" und schließlich 50:50-Haftung.

War das in "unserem" Fall, wie der TE ihn schildert, auch so? Nöh! Lies mal:

Zitat:

Die Verkehrslage war ja nicht unklar hab mehrmals gewartet und gedacht die werden überholen jedoch haben die es nicht getan

Insofern ist der Fall mit dem Traktor und dem Porsche, den Du hier zum Vergleich bringst, auf die vom TE geschilderte Situation nicht anwendbar.

Hallo!

Zitat:

@tazio1935 schrieb am 28. März 2020 um 10:03:16 Uhr:


Das Überholmanöver des Klägers war angesichts unklarer Verkehrslage mit der von ihm eingeleiteten vollen Beschleunigung von ca. 25 km/h auf ca. 80 km in der konkreten Situation unzulässig. [...]

Vom Geschwindigkeitsbereich her sind die Fälle sicherlich vergleichbar. Nicht jedoch von der Zulässigkeit des Überholvorgangs. Der TE erwähnte ausdrücklich, dass er - anders als im Fall des OLG - einige Zeit gewartet hat, ob die Motorradfahrer vor ihm ihrerseits überholen werden.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 10:34:43 Uhr:


Aha...also nochmal:

Jemand schreibt hier „Wer als erster rauszieht hat Vorfahrt“
Ich schreibe „Das ist pauschal Quatsch“
Du bringst ein Urteil dass ich angeblich unrecht habe
Jetzt sagst du, pauschal ist die Aussage von Jemand nicht richtig, es kann Ausnahmen geben.
Was denn nun?

* Hervorhebung durch mich

Das Wort "pauschal" gab es nicht in deinem ursprünglichen Beitrag.

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 09:29:46 Uhr:



Zitat:

Wer zuerst raus zieht, hat Vorrang beim Überholvorgang

So eine Aussage ist natürlich quatsch.

[...]

Damit hast du im Gegenteil die Aussage, "wer als erster zum überholen ansetze, habe Vorfahrt" pauschal (weil ohne irgendeine Einschränkung) als Quatsch bezeichnet. Was natürlich Unsinn ist, weil die Aussage grundsätzlich (also sofern nicht besondere Umstände entgegenstehen) richtig ist.

Wie oben bereits angemerkt, sind die Fälle nicht vergleichbar. Das OLG-Urteil sagt genaugenommen gar nichts aus über die Vorfahrtfrage. Sie verneint für die vorliegende Situation schon die Zulässigkeit des Überholversuchs an sich.

Entsprach der Fall beim TE wirklich seiner Schilderung, war sein Überholversuch sicher nicht unzulässig. Was sich davon letztlich beweisen ließe, steht natürlich auf einem anderen Blatt.

Gruß
.SD

Zitat:

@zille1976 schrieb am 28. März 2020 um 10:34:43 Uhr:


Jemand schreibt hier „Wer als erster rauszieht hat Vorfahrt“
Ich schreibe „Das ist pauschal Quatsch“
Du bringst ein Urteil dass ich angeblich unrecht habe
Jetzt sagst du, pauschal ist die Aussage von Jemand nicht richtig, es kann Ausnahmen geben.
Was denn nun?

Meine Güte, ich sage hier überhaupt nichts, sondern zitiere aus dem Leitsatz eines Urteils. Der entscheidende Satz aus dem Urteil lautet so:

Zitat:

"Wer in einer Fahrzeugkolonne zuerst ausschert, um die vor ihm fahrenden Fahrzeuge zu überholen, hat GRUNDSÄTZLICH vor allen anderen Kolonnenfahrzeugen Vorrang." (Az.: 1 S 35/04)

Damit sagt das Gericht, dass GRUNDSÄTZLICH Vorfahrt hat, wer zuerst rauszieht. Das sagt auch der Unfallsachverständige, den ich zitiert habe.

Du berufst Dich auf einen Ausnahmefall, der dem Leitsatz des Gerichtes nicht widerspricht: Kolonne hinter Traktor, Überholverbot wird aufgehoben, Porsche setzt sofort von hinten zum Überholen an und sieht Alleinhaftung bei demjenigen vor ihm, der ebenfalls ausschert. Laut Sachverständigengutachten ging es dabei um einen Zeitraum von 1,2 Sekunden.

Damit gilt GRUNDSÄTZLICH immer noch: „Wer als erster rauszieht hat Vorfahrt“, und wenn Du schreibst, dass das pauschal Quatsch sei, dann ist Deine Meinung leider Quatsch.

Siehe auch:

Zitat:

Das Überholen einer Kolonne als solches stellt noch keinen Fall des Überholens bei unklarer Verkehrslage iSd § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO dar. Anderes kann gelten, wenn besondere Umstände hinzukommen, wie etwa, wenn die zu überholenden Fahrzeuge langsamer werden und nach links blinken (vgl. OLG München BeckRS 2010, 08691) oder die Kolonne nur mit ca. 25 km/h fährt und ein Überholen zuvor durch eine durchgezogene gerade Linie auf der Fahrbahnmitte untersagt war (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2001, 30196608).

Quelle:

OLG München, Endurteil v. 24.02.2017 – 10 U 4448/16

Welche der vorab genannten besonderen Umstände sollen denn in "unserem" Fall erfüllt sein? Keine! Die 25 km/h allein gelten nicht, sondern nur bei Aufhebung eines Überholverbotes.

Lies den Beitrag von @hydrou. Mehr ist absolut nicht dazu zu sagen.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 28. März 2020 um 11:12:17 Uhr:


Lies den Beitrag von @hydrou. Mehr ist absolut nicht dazu zu sagen.

Lies den

Beitrag von @baer-tram

. Mehr ist absolut nicht dazu zu sagen.

Um zum Kern der Sache zu kommen:

StVO §5 Abs. 4:

"Wer zum Überholen ausscheren will, muss sich so verhalten, dass eine Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist."

Zitat:

@Aykk96 schrieb am 27. März 2020 um 22:04:15 Uhr:


Woran ich mich noch erinnern kann ist, dass der Motorradfahrer kein Schulterblick gemacht hat, dennoch behauptet er, er habe nach links geschaut und hat nichts gesehen.

Damit widerspricht der Biker sich ja selbst. Denn dass du da warst, ist ja unbestreitlich, sonst wäre er dir ja nicht rein gefahren. Also kann er keinen Schulterblick gemacht haben, sonst hätte er dich gesehen und wäre nicht raus gezogen.

Es ist immer wieder schön zu erleben, wie die Theoretiker hier fabulieren, aber noch nie selber mit so einem Fall vor Gericht waren und das Kostenrisiko tragen mussten.

Hallo!

Zitat:

@hydrou schrieb am 28. März 2020 um 12:19:46 Uhr:


Es ist immer wieder schön zu erleben, wie die Theoretiker hier fabulieren, aber noch nie selber mit so einem Fall vor Gericht waren und das Kostenrisiko tragen mussten.

Warum sprichst du von dir in der dritten Person? 😉

Gruß
.SD

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