Autounfall aber nicht mitversichert Vollkasko
Hallo liebe Leute,
wie im Betreff schon beschrieben ist bin ich Auto gefahren und hatte ein Auffahrunfall auf der Autobahn.
Nur das Problem ich war seid 2016 November Vollkasko versichert bis zum Jahre 2020 ab August nicht mehr. Weil meine Bekannte vergessen hat mich einzutragen. Nur meine Tante war versichert auf das Auto.
Wie schaut des denn jetzt aus wird mir das Auto trotzdem bezahlt oder sagt die Versicherung nein da nur deine Tante versichert ist und du nicht?
Mit freundlichen Grüßen
92 Antworten
Weist Du überhaupt was eine verhüllte Obliegenheiten ist. Liest such nicht so...
Zitat:
(https://www.haufe.de/.../...-obliegenheit_idesk_PI17574_HI7373099.html)
...Eine "verhüllte" Obliegenheit liegt dann vor, wenn einem Versicherungsnehmer in der Formulierung eines Risikoausschlusses ein bestimmtes Verhalten als Voraussetzung für die Erhaltung des Versicherungsschutzes aufgegeben wird. ...
Also etwa die Formulierung: "Versichert ist das Fahrzeug nur, wenn der VN dafür sorgt, dass der Fahrzeugführer sich an die StVO hält."
Damit ist es zwar wie ein Risikoausschluss beschrieben, verlangt aber ein bestimmtes Verhalten des VN und ist damit eine verhüllte Obliegenheit.
Zitat:
...Bei einer Risikobegrenzung entfällt ohne weiteres und unabhängig von einem Verschulden des Versicherungsnehmers die Eintrittspflicht des Versicherers. Bei einer (verhüllten) Obliegenheit tritt Leistungsfreiheit des Versicherers nur ein bei Verschulden des Versicherungsnehmers und bei Kausalität. ...
Es ist also völlig egal, ob es nun Risikoausschluss oder verhüllte Obliegenheit ist.
Wenn der VN jemanden fahren lässt, der nicht im benannten Fahrerkreis ist, ist das ein Verschulden des VN.
Und wenn er genau diesen Fahrer nicht hätte fahren lassen, wäre der Fehler und der Unfall nicht passiert (Kausaltät)
Aber ich gebe zu, das ist ziemlich theoretisch und es gibt sicher andere (auch richtige) Meinungen dazu.
Ich würde es wohl nicht auf ein Verfahren ankommen lassen, um das feststellen zu lassen.
Nein, das ist falsch
Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 29. Juli 2021 um 12:18:57 Uhr:
Nein, das ist falsch
Was ist falsch?
Und wie wäre es denn richtig?
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Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 29. Juli 2021 um 02:41:06 Uhr:
Mag sein dass es das geschrieben gibt bei irhendwelchen unseriösen Versicherungen.Dies dürfte sich dann allerdings um eine verhüllte Obliegenheiten handeln und somit ungültig, da von 28 VVG nicht zum Nachteil des vn abgewichen werden darf.
Es bleibt also dabei kann der Versicherer nicht Arglist oder Vorsatz und Kausalität nachweisen kann ist das alles hier ne akademische Diskussion
Schrieb ich doch?
Willst jetzt genau erklärt haben was eine verhüllte Obliegenheiten ist und was für rechtliche Konsequenz sie hat, oder wie?
Nein. Du sollst mir höchstens erklären, warum eine verhüllte Obliegenheit ungültig sein sollte.
Denn bei einer verhüllten Obliegenheit kommt es einfach auf die Schuldhaftigkeit des VN an, ob gezahlt wird oder nicht.
Während es bei dem Risikoausschluss unerheblich ist, ob der VN Schuld hat oder nicht.
Und dein Paragraf 28 sagt doch auch nur verkürzt:
Die Leistung verweigern bzw. kürzen darf die Versicherung nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
Und ich sage: gebe ich das Fahrzeug einer Person, die nicht im benannten Fahrerkreis ist, handele ich zumindest grob fahrlässig entgegen meiner Obliegenheiten aus dem Vertrag.
Also, warum sollte eine verhüllte Obliegenheit gegen §28 verstoßen bzw. ungültig sein?
Ich gebe dir ja Recht damit, dass der Versicherer Arglist oder Vorsatz und Kausaltiät nachweisen muss, wenn es eine verhüllte Oblegenheit ist. Meiner Meinung nach ist dies aber zumindest möglich und man kann es nicht so pauschal ausschliessen, wie du es tust.
Schwierig, wenn nicht verstanden ist, was eine verhüllte Obliegenheit ist, zu erklären, warum sie unzulässig ist. Ich probiere es mal.
Der Gesetzgeber schreibt vor, wie Fehlverhalten des VN sanktioniert werden darf: 28 VVG. Diesbezüglich gibt es keine Vertragsautonomie. Die Vorschrift ist bindend: 32 VVG.
Eine Teilleistung wie oben beschrieben ist eine Teilausschluss. Dieser Teilausschluss ist an ein Verhalten des VN geknüpft, und somit eigentlich eine Obliegenheit. Eine Obliegenheit, die der Versicherer als Risikoauschluss, sagen wir mal, mit einer Überschrift labelt, nennt man im Fachjargon verhüllte / verdeckte Obliegenheit.
Diese Klausel ist eine unzulässige Umgehung des $$ 28, 32 VVG. Die Klausel ist nichtig.
Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 29. Juli 2021 um 13:49:49 Uhr:
Eine Obliegenheit, die der Versicherer als Risikoauschluss, sagen wir mal, mit einer Überschrift labelt, nennt man im Fachjargon verhüllte / verdeckte Obliegenheit.
das hatte ich ja soweit verstanden.
Zitat:
Der Gesetzgeber schreibt vor, wie Fehlverhalten des VN sanktioniert werden darf: 28 VVG. Diesbezüglich gibt es keine Vertragsautonomie. Die Vorschrift ist bindend: 32 VVG.
Auch das ist klar.
Zitat:
Diese Klausel ist eine unzulässige Umgehung des $$ 28, 32 VVG. Die Klausel ist nichtig.
Das erschliesst sich mir eben nicht.
§28 erlaubt doch bei Vorsatz Leistungsfreiheit bzw. bei grober Fahrlässigkeit eine Kürzung?
Die Frage ist doch nur, ob die Sprengung des Fahrerkreises eine grobe Fahrlässigkeit darstellt, oder?
Und ob durch das schuldhafte Verhalten des VN der Schaden eingetreten ist?
Hätte der VN den falschen Fahrer nicht fahren lassen, wäre nix passiert. Also Schuld des VN?
Vielleicht sehe ich das falsch und es geht zu sehr in Richtung "wenn ich das Auto gar nicht fahre, dann passiert auch nix". Aber meiner Meinung nach, hat der VN das Risiko erhöht, in dem er anderen als den benannten Fahrern das Auto überlässt. Und da muss die Versicherung doch was gegen tun können?
Der Paragraf mit dem Haftungsausschluss bei Rennen ist doch auch gültig?
Wieso sollte dem Fahrer x welcherim Fahrerkreis benannt ist, nicht das gleiche passieren wie dem nicht benannten Fahrer y.
Z.B. Unfall wegen Unaufmerksamkeit.
Das verstehe ich wiederum nicht. Da hat das eine mit dem anderen nix mit zu tun.
Der Unfall wäre ebenso nicht passiert, wenn der Fahrer eine Ampelschaltung früher von daheim abgefahren wäre oder mal ne anderer Route gewählt hätte...
Zur falschen Zeit am falschen Ort sozusagen.
Das erschließt sich Dir nicht, weil - sei mir nicht böse - Du nicht vom Fach zu sein scheinst und eben grundlegenden Logik des Verbraucherschutzes im Zusammenhanghang mit dem VVG nicht kennst. Oder anders: das ist 2. Lehrjahr Versicherungskaufmann-Ausbildung. Andererseits scheinst Du es ja besser zu wissen. Ich erkläre es jetzt noch einmal langsam und ab dann bin ich raus...
In den Bedingungen steht:
Zitat:
@Luke1637 schrieb am 28. Juli 2021 um 09:52:24 Uhr:
Zitat:
A.2.8.2 Wurde das Fahrzeug bei einem Schadenfall in der Kaskoversicherung
– von einem anderen Fahrerkreis und/oder
– einem jüngeren Fahrer
genutzt, als im Versicherungsschein genannt, vermindert sich die Ersatzleistung um 10 %.
Bedingungen sind i.d.R. Bestandteil des Vertrages.
Es wurde also vertraglich vereinbart, dass wenn jemand anders als im Versicherungsschein benannt das Fahrzeug fährt, teilweise kein Versicherungsschutz besteht. = (Teil-) Ausschluss.
Diese Klausel ist implizit an einen Verhalten des Versicherungsnehmer geknüpft. Also an eine als Risikoausschluss verhüllte Obliegenheit beschrieben. Das zeigt schon, dass Autor dieses Bedingungswerks null Ahnung hat oder vorsätzlich rechtsuntreu ist. Was schlimmer ist, kannst Du für Dich selbst beantworten. Für Obliegenheit gilt 28 VVG, derdie Sanktion grundsätzlich an Verschulden, Kausalität und Belehrungserfordernisse knüpft. Davon darf nicht abgewichen werden: 32 VVG.
Jetzt subsumieren wir und stellen was fest?
Richtung, die Klausel ist weitergehender als das Gesetz es zulässt, da es ein reiner Tatsachen-Ausschluss ist. Es ist nicht relevant, ob der Kunde mit Verschulden handelt.
Sie ist damit nichtig. (32 VVG)
Du kannst die Klausel auf Grund des Verbots der geltungserhaltende Reduktion bei AGB auch nicht so auslegen, dass der Versicherer meint die Klausel gelte nur bei Vorsatz greift. Das steht da so nicht. Und es unzulässig AGB so umzudeuten, dass sie Geltung behalten.
Die Klausel ist einfach nichtig. Es gilt der gesetzliche Regelfall und den gibt es hier nicht.
Laienhaft gesprochen: sie gilt als nicht vereinbart.
Ob der VN mit Vorsatz handelt oder in China ein Reissack umfällt. Es spielt keine Rolle.
Einen schönen Abend.
Wenn jemand berechtigterweise mit dem Auto fährt, der jedoch nicht eingetragen ist, dann ist das eine Gefahrerhöhung nach VVG § 23.
Diese dem Versicherer anzuzeigen, ist eine (keine verhüllte) Obliegenheit.
- Das ist mir zu pauschal. Wenn nur der VN eingetragen ist und der 18 ist und nun der 45 jährige Vaterauch fährt, dann weiß (bei gleichbleibender Jahresfahrleistung) mal verkehrstechnisch nach, dass die eine Gefahrenerhöhung ist. Anderes herum könnte man das noch verterten, auch wenn dies auf jeden Fall ein sehr dünnes Brett ist und ein vernünftiger Versicherer nicht ernsthaft in Erwägung ziehen würde. Denn die Gefahrenerhöhung muss ja auch tatsächlich eingetreten sein. Vollbeweispflichtig ist hierfür der VR.
- Hier ging es nicht um Auskunftspflichten, sondern um die Rechtsfolgen und die Rechtsnatur einer verhüllten Obliegenheit im Sinne des beschrieben Risikoausschlusses. Es geht nicht darum, ob der Versicherer rechtlich noch andere Möglichkeiten hat.
- Um es deutlich zu machen. Obiger Fall noch mal mit arglist. Der beschriebene Risikoausschluss bleibt trotzdem nichtig. Das heißt aber nicht, dass der Versicherer nicht nach den Vorschrfiten über Mängel in der Willensbildung vom Vertrag zurücktreten kann und damit leistungsfrei wird.
- Immer schön sauber trennen. Es können verschiedene rechtliche Ansprüche, Gestaltungsrechte und Vertragsverletzungen sowie deren Rechtsfolgen nebeneinander bestehen. Das eine schließt in der Regel erst mal nicht andere aus. Und ja sicherlich verletzt der Kunde damit seine Mitteilungspflichten. Darum ging es aber nicht.
Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 29. Juli 2021 um 20:26:29 Uhr:
Richtung, die Klausel ist weitergehender als das Gesetz es zulässt, da es ein reiner Tatsachen-Ausschluss ist. Es ist nicht relevant, ob der Kunde mit Verschulden handelt.
Sie ist damit nichtig. (32 VVG)
Du kannst die Klausel auf Grund des Verbots der geltungserhaltende Reduktion bei AGB auch nicht so auslegen, dass der Versicherer meint die Klausel gelte nur bei Vorsatz greift. Das steht da so nicht. Und es unzulässig AGB so umzudeuten, dass sie Geltung behalten.Die Klausel ist einfach nichtig. Es gilt der gesetzliche Regelfall und den gibt es hier nicht.
Laienhaft gesprochen: sie gilt als nicht vereinbart.
Ob der VN mit Vorsatz handelt oder in China ein Reissack umfällt. Es spielt keine Rolle.
OK, da kann ich mitgehen. Die Klausel ist nichtig, weil sie weiter geht, als das Gesetz vorsieht (Unabhängigkeit vom Verschulden bzw. Verhalten des VN)
Man könnte allenfalls noch argumentieren, dass wenn ein anderer Fahrer, als der Eingetragene fährt, grundsätzlich der VN Schuld hat. Weil er dafür sorgen muss, dass kein Unberechtigter mit dem Wagen fährt.
Damit wäre die Notwendigkeit einer Schuld impliziert vorhanden und damit auch die Klausel noch gültig.
Oder wäre das schon die von dir genannte geltungserhaltende Reduktion?
Ich verstehe die Reduktion eher so:
In den AGB steht: Wer bei schlechtem Wetter fährt, hat keinen Schutz.
Nun steht im Gesetz aber: Wer bei Eis und Schnee fährt hat keinen Schutz.
Da darf man nicht annehmen, dass die AGB mit schlechtem Wetter ja nur Eis und Schnee meinen.
Im Falle des begrenztem Fahrerkreises ist es aber doch so, dass der Fall ohne Vorsatz/Fahrlässigkeit gar nicht eintreten kann. Muss der Vorsatz also noch explizit in der Klausel erwähnt werden?
(OK, darüber kann man streiten, ob es immer mindestens grob fahrlässig ist, wenn ein nicht genannter Fahrer fährt. Es ist aber eine mögliche Sichtweise)
Schade, dass man vermutlich keine Urteile bei einem solchen Sachverhalt finden wird. Oder kennt jemand Entscheidungen zu so einer Klausel?
Sorry SCR_190iger ich möchte mit diesem Beitrag nicht deine Expertise in Zweifel ziehen. Geht jetzt ja auch eher in Richtung einer abstrakten Diskussion. Deine letzten beiden Beiträge haben mir jedenfalls sehr gut gefallen. Danke.
Dem kann ich nur zustimmen! Schön, dass es hier auch mal niveauvoll zugehen kann.
Du musst für eine Beurteilung trennen.
Schritt 1: Ist eine solche Klausel überhaupt zulässig
Schritt 2: Ist die Klausel erfüllt.
Im ersten Absatz legst du einen Lebensachverhalt aus und sagst, dass jeder, der jemand Fahren lässt, der nicht als Fahrer eingetragen ist, dies mit Vorsatz tut. Zwei Anmerkungen dazu.
- Bitte spreche nicht von "unberechtigten Fahrern". Dieser Begriff ist anderweitig besetzt. Von einem unberechtigten Fahrer sprechen wir, wenn wir von Fahrern sprechen, denen der Verfügungsberechtigter (i.d.R. Eigentümer des Fahrzeuges) nicht gestattet das Fahrzeug zu bewegen - z.B. bei einem Dieb. Der ist in der Tat nicht versichert.
- Du solltest nicht davon ausgehen, das mit Vorsatz gehandelt wird. Das ist praxisfremd. Der Verdacht des Vorsatzes liegt zwar auf den allerersten Blick nah. Er hat doch online angegeben, wer fährt und jetzt lässt andere fahren. Die Praxis sieht jedoch anders aus.
Nicht jeder hat seine gefühlt 150 Tarifmerkmale aller seiner Versicherung im Kopf hat. Gerade wenn der Abschluss vielleicht schon 2 Jahre her ist.
Nicht jeder macht seine Versicherung selbst. Viele gehen zum Makler und der erledigt den Kram. Spätestens beim Fahrzeugwechsel fragt der Makler oder Außendienst nicht alles nochmal ab sondern übernimmt einfach die Daten, schickt das Angebot und fragt ob sich was verändert hat.
Denke an einen Fahrparkmanager mit 134.328 Fahrzeug im Bestand.
usw...
Wir gesagt vollbeweispflichtig für den Vorsatz ist der Versicherer.
Im zweiten Absatz verstehst Du die geltungserhaltende Reduktion falsch:
Zum Hintergrund. Das Verbot der geltungserhaltende Reduktion hat sich herausentwickelt, damit der Verwender von AGB, die in der Regel nicht gelesen werden, eben nicht die fiesesten Klauseln, die rechtswidrig sind, in die AGB einfach reinschreiben im Wissen, dass das "Schlimmste" was passieren kann, dass sie angepasst ausgelegt werden. Genau das soll nicht sein. Das wäre ein Freifahrtschein.
AGB sollen klar und einfach verständlich und auslegbar sein.
Genau aus diesem Grund gehen auch Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. Dein Beispiel ist eigentlich ganz schön. Genau das soll eben nicht gelten, wobei man sagen muss, dass die Klausel wohl schon durch den Terminus "schleches Wetter" durch 305c II BGB gekillt werden.
Du musst also die Klausel wörtlich nehmen. Darfst sie nicht so auslegen, dass sie gerade noch rechtlich in Ordnung. Und dann läufst in den 32 VVG rein. Damit ist die Klausel platt. Der Sachverhalt spielt dann keine Rolle mehr. Du darfst also nicht Schritt I und Schritt II vermengen. Du musst Dich immer erst fragen: Gilt die Klausel überhaupt und fragst Dich dann ob der Sachverhalt von Ihre gedeckt ist.
Ich glaube nicht, dass es Urteile zur Klausel gibt.
Du kannst natürlich Urteile zu verhüllten Obliegenheit suchen. Da musst Du halt Analogien ziehen.
So eine Klausel vertreibt kein vernünftiger Versicherer. Und die Verwendet würden sie wohl nicht durchklagen bzw. einfach bezahlen. Von welchem kommt sie überhaupt?
Der Marktstandard ist die Verbandesempfehlung - genau aus den hier diskutierten Gründen:
https://www.gdv.de/.../...uer-die-kfz-versicherung--akb-2015--data.pdf
S.45 K.4.4