Autounfall aber nicht mitversichert Vollkasko
Hallo liebe Leute,
wie im Betreff schon beschrieben ist bin ich Auto gefahren und hatte ein Auffahrunfall auf der Autobahn.
Nur das Problem ich war seid 2016 November Vollkasko versichert bis zum Jahre 2020 ab August nicht mehr. Weil meine Bekannte vergessen hat mich einzutragen. Nur meine Tante war versichert auf das Auto.
Wie schaut des denn jetzt aus wird mir das Auto trotzdem bezahlt oder sagt die Versicherung nein da nur deine Tante versichert ist und du nicht?
Mit freundlichen Grüßen
92 Antworten
Das ist richtig, wie nun schon vielfach geschrieben. Aber wiederholte Bestätigungen untermauern ja nur schon vielfach Geschriebenes.
Was der Versicherer bei einem Vertragsverstoß dieser Art verlangt (Beitragsnachzahlung und/oder Vertragsstrafe) steht in den Unterlagen oder man erfährt es vom Versicherer und nicht im Forum (wie hier nun schon ein Dutzend mal richtig dargestellt).
Zitat:
@situ schrieb am 20. Juli 2021 um 12:20:55 Uhr:
Das ist richtig, wie nun schon vielfach geschrieben. Aber wiederholte Bestätigungen untermauern ja nur schon vielfach Geschriebenes.Was der Versicherer bei einem Vertragsverstoß dieser Art verlangt (Beitragsnachzahlung und/oder Vertragsstrafe) steht in den Unterlagen oder man erfährt es vom Versicherer und nicht im Forum (wie hier nun schon ein Dutzend mal richtig dargestellt).
Ich hatte auf den zwischenzeitlich editierten Beitrag reagiert, der über meinem stand. Dort stand etwas, was an der Sache vorbei ging und zu Irritationen hätte führen können.
Zitat:
@situ schrieb am 18. Juli 2021 um 21:35:47 Uhr:
Leistungsausschluss ist mir nicht bekannt. Einfach die Versicherungsbedingungen lesen. Alles andere ist Glaskugel.
Ausschluss nicht.
Aber Kürzungen sind durchaus nicht unüblich, wenn der Fahrerkreis bei Kasko nicht passt.
Die Europa hat sowas z.B. in ihren Billig-Tarifen als Klausel mit drinnen.
Ich kenne das bei der Europa nur im Falle der groben Fahrlässigkeit bei nicht im Haushalt lebenden Personen (die Nichteinrede derselben ist nie selbstverständlich). Wo steht das anders?
Ähnliche Themen
Als Fachkollege sage ich wie die anderen Kollegen mit Expertise hier: Kurz um - der Schaden ist versichert.
Eine Vertragsstrafe wird es hier wohl auch nicht geben.
Ich finde die Antworten hier teilweise sehr befremdlich. Leute die offentlich keine Expertise im Bereich Versicherungen haben posten bei einem Gegenstandswert von 20.000€ (als keine Kleinigkeit) hier offentsichtlichen Unsinn.
Was wollt Ihr außer Unrichtigkeiten verbreiten und den TE verunsichern damit erreichen. Man weiß doch selbst das man nur Stammtischweißheiten von sich gibt. Was soll das? Hilfe ist man damit mit Sicherheit nicht.
Zitat:
@SCR_190iger schrieb am 25. Juli 2021 um 18:13:17 Uhr:
Als Fachkollege sage ich wie die anderen Kollegen mit Expertise hier: Kurz um - der Schaden ist versichert.
Eine Vertragsstrafe wird es hier wohl auch nicht geben.Ich finde die Antworten hier teilweise sehr befremdlich. Leute die offentlich keine Expertise im Bereich Versicherungen haben posten bei einem Gegenstandswert von 20.000€ (als keine Kleinigkeit) hier offentsichtlichen Unsinn.
Was wollt Ihr außer Unrichtigkeiten verbreiten und den TE verunsichern damit erreichen. Man weiß doch selbst das man nur Stammtischweißheiten von sich gibt. Was soll das? Hilfe ist man damit mit Sicherheit nicht.
Vielen Dank für die Antwort. Ich warte immernoch auf die Antworten von der Versicherung. Aber sie machen mir den Mut das der Schaden tatsächlich bezahlt wird.
Zitat:
@situ schrieb am 25. Juli 2021 um 14:41:24 Uhr:
Ich kenne das bei der Europa nur im Falle der groben Fahrlässigkeit bei nicht im Haushalt lebenden Personen (die Nichteinrede derselben ist nie selbstverständlich). Wo steht das anders?
https://www.europa-go.de/.../e2452fc6-198d-4050-8fc0-7a676b2b4112
Punkt A.2.8.2
Kenne ich doch und genau das schrieb ich auch: "fordern wir NICHT zurück". (außer bei Vorsatz oder grober Farlässigkeit).
Meine Frage war aber, wo das ANDERS steht, wie behauptet. Dort steht doch die Bestätigung.
Zitat:
@situ schrieb am 27. Juli 2021 um 21:24:38 Uhr:
Kenne ich doch und genau das schrieb ich auch: "fordern wir NICHT zurück". (außer bei Vorsatz oder grober Farlässigkeit).Meine Frage war aber, wo das ANDERS steht, wie behauptet. Dort steht doch die Bestätigung.
Situ, genau lesen:
Zitat:
A.2.8.2 Wurde das Fahrzeug bei einem Schadenfall in der Kaskoversicherung
– von einem anderen Fahrerkreis und/oder
– einem jüngeren Fahrer
genutzt, als im Versicherungsschein genannt, vermindert sich die Ersatzleistung um 10 %.
Also eine Kürzung, genau wie Golffahrer sagt.
Er und du haben Recht. Ich habe meine Brille wieder gefunden.
Ein Glück das der TS bei der HUK ist
Die Huk verlangt nichtmal eine Vertragsstrafe.
Aber mir gings bei dem Beispiel hauptsächlich darum, dass man echt aufpassen muss, welche Aussagen man über den Versicherungsschutz trifft, wenn es um Kasko geht.
Es gibt da also tatsächlich Versicherer auf dem Markt, die Leistungen kürzen, wenn der Fahrerkreis nicht passt.
Mag sein dass es das geschrieben gibt bei irhendwelchen unseriösen Versicherungen.
Dies dürfte sich dann allerdings um eine verhüllte Obliegenheiten handeln und somit ungültig, da von 28 VVG nicht zum Nachteil des vn abgewichen werden darf.
Es bleibt also dabei kann der Versicherer nicht Arglist oder Vorsatz und Kausalität nachweisen ist das alles hier ne akademische Diskussion
Zitat:
@celica1992 schrieb am 28. Juli 2021 um 10:08:47 Uhr:
Ein Glück das der TS bei der HUK ist
Vielen Dank für eure Antworten find ich super von euch allen.
Und wieso gut das ich bei der HUK versichert bin?
ich zietiere dann mal deinen Paragrafen:
Zitat:
(2) 1Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. 2Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
So, Vorsatz: Wie z.B. der Versicherungnehmer lässt jemanden fahren, von dem er weiß, dass er nicht eingetragener Fahrer ist. -> Versicherung muss überhaupt nicht zahlen. Wenn es so im Vertrag steht.
Grobe Fahrlässigkeit: Wie z.B. der Versicherungsnehmer hat nicht genügend aufgepasst, ob der Fahrer denn tatsächlich eingetragen ist. -> Versicherung darf zumindest ein wenig kürzen.
Und den Beweis, dass es nicht grob fahrlässig war den falschen Fahrer hinters Steuer zu lassen trägt der Versicherungsnehmer.
Möchtest du in so einem Fall gegen die Versicherung darauf klagen, dass es dir nicht klar war, dass du keinen anderen fahren lassen darfst, wenn du nur bestimmte Fahrer angibst?
Der Absatz 3 des Paragrafen wird dir wohl auch nicht helfen, denn wenn nicht genau der Fahrer zu dem Zeitpunkt gefahren wäre, wäre der Unfall nie passiert.
Zudem könnte man durchaus annehmen, dass der Versicherungsnehmer extra die Option des eingeschränkten Fahrerkreis gewählt hat, um zu sparen. Gleichzeitig aber darauf spekulierte, dass die Versicherung im Schadensfalle ja eh zahlen wird. Die Obliegenheit also arglistig verletzt hat.
Es wird sicher Richter geben, die sowohl die grobe Fahrlässigkeit, wie auch Ursächlichkeit oder Arglist des Versicherungsnehmers nicht sehen.
Aber ich denke, dass es auch genügend gibt, wo die Versicherung damit durchkäme.
Eine verhüllte Obliegenheit? Den Fahrerkreis nicht sprengen zu dürfen? Glaubst du doch selber nicht.
Damit ist es zwar allgemeiner Brauch der Versicherungen, nur die Vertragsstrafe zu erheben und voll zu zahlen. Gesetzlich verpflichtet sind sie nicht.
Wobei ich auch den Unterschied nicht sehe. Ob nun der Schaden um 10% gekürzt wird oder die Beiträge der letzten zwei Jahre nachberechnet werden.
Gut, kommt natürlich auf die SF-Klasse und die Schadenshöhe an, ob es einen Unterschied macht.