Autounfall aber nicht mitversichert Vollkasko

Hallo liebe Leute,
wie im Betreff schon beschrieben ist bin ich Auto gefahren und hatte ein Auffahrunfall auf der Autobahn.
Nur das Problem ich war seid 2016 November Vollkasko versichert bis zum Jahre 2020 ab August nicht mehr. Weil meine Bekannte vergessen hat mich einzutragen. Nur meine Tante war versichert auf das Auto.

Wie schaut des denn jetzt aus wird mir das Auto trotzdem bezahlt oder sagt die Versicherung nein da nur deine Tante versichert ist und du nicht?

Mit freundlichen Grüßen

92 Antworten

Das was der Versicherer hier macht, ist nur die Anwendung von VVG § 23 und VVG § 25

Er schließt die Absicherung der höheren Gefahr nach VVG § 25 Abs. 1 zum Teil aus.

Das ist sein gutes Recht.

Das hat in keinster Weise etwas mit einer verborgenen Obliegenheit zu tun.
Auch reicht einfach Fahrlässigkeit (VVG § 24 Abs. 1) des VN aus, damit der Versicherer seine Rechte ausüben darf.

Nein, das ist nicht korrekt.

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 31. Juli 2021 um 11:44:33 Uhr:



- Du solltest nicht davon ausgehen, das mit Vorsatz gehandelt wird. Das ist praxisfremd. Der Verdacht des Vorsatzes liegt zwar auf den allerersten Blick nah. Er hat doch online angegeben, wer fährt und jetzt lässt andere fahren. Die Praxis sieht jedoch anders aus.
Nicht jeder hat seine gefühlt 150 Tarifmerkmale aller seiner Versicherung im Kopf hat. Gerade wenn der Abschluss vielleicht schon 2 Jahre her ist.
Nicht jeder macht seine Versicherung selbst. Viele gehen zum Makler und der erledigt den Kram. Spätestens beim Fahrzeugwechsel fragt der Makler oder Außendienst nicht alles nochmal ab sondern übernimmt einfach die Daten, schickt das Angebot und fragt ob sich was verändert hat.
Denke an einen Fahrparkmanager mit 134.328 Fahrzeug im Bestand.
usw...
Wir gesagt vollbeweispflichtig für den Vorsatz ist der Versicherer.

Hier würde ich ja gern wie überall im Recht sagen: Nichtwissen schützt vor Strafe nicht.

Nur, ist es dann ja kein Vorsatz mehr. ;-) Aber grobe Fahrlässigkeit!! Nein, im Ernst. Schade, dass die VS damit wohl nicht durchkäme. Denn ich denke schon, dass Viele es mit Vorsatz machen. Oder eben tatsächlich grob fahrlässig. Denn was anderes ist es doch nicht, wenn ich unkontrolliert abzeichne und abnicke.

Zitat:

Im zweiten Absatz verstehst Du die geltungserhaltende Reduktion falsch:
Zum Hintergrund. Das Verbot der geltungserhaltende Reduktion hat sich herausentwickelt, damit der Verwender von AGB, die in der Regel nicht gelesen werden, eben nicht die fiesesten Klauseln, die rechtswidrig sind, in die AGB einfach reinschreiben im Wissen, dass das "Schlimmste" was passieren kann, dass sie angepasst ausgelegt werden. Genau das soll nicht sein. Das wäre ein Freifahrtschein.
AGB sollen klar und einfach verständlich und auslegbar sein.
Genau aus diesem Grund gehen auch Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders. Dein Beispiel ist eigentlich ganz schön. Genau das soll eben nicht gelten, wobei man sagen muss, dass die Klausel wohl schon durch den Terminus "schleches Wetter" durch 305c II BGB gekillt werden.

Dass sie verständlich sein sollen und die Verwender sich eben in der Not nicht auf den kleinsten gemeinsamen Nenner zurückziehen können, wiederum finde ich sehr gut. Denn da trifft es die Bösen auf der Anderen Seite.

Zitat:

Du musst also die Klausel wörtlich nehmen. Darfst sie nicht so auslegen, dass sie gerade noch rechtlich in Ordnung. Und dann läufst in den 32 VVG rein. Damit ist die Klausel platt. Der Sachverhalt spielt dann keine Rolle mehr. Du darfst also nicht Schritt I und Schritt II vermengen. Du musst Dich immer erst fragen: Gilt die Klausel überhaupt und fragst Dich dann ob der Sachverhalt von Ihre gedeckt ist.

Das ist für mich noch die Frage. Wäre es Auslegungssache, wenn man einfach mal annehmen würde, es wäre immer Vorsatz im Spiel?

Denn ob man nun schreibt: "Lässt der VN vorsätzlich jemand anderen, als ..." Oder "Fährt ein anderer, als..." an der "Quantität" der Klausel ändert sich ja nichts. (So lange man annähme, dass der VN in so einem Fall grundsätzlich vorsätzlich handelt).

Anders als in meinem Beispiel, wo ja tatsächlich eine Reduktion stattfindet.

Obwohl, folgte man hingegen deiner Erfahrung/Annahme aus der Praxis, wäre es tatsächlich auch eine Reduktion. Von Allen Fällen auf die Fälle, in denen es wirklich Vorsatz war.

Zitat:

So eine Klausel vertreibt kein vernünftiger Versicherer. Und die Verwendet würden sie wohl nicht durchklagen bzw. einfach bezahlen. Von welchem kommt sie überhaupt?

Davon hast du mich jedenfalls sehr gut überzeugt. ;-)

Zitat:

@SCR_190iger schrieb am 31. Juli 2021 um 14:04:08 Uhr:


Nein, das ist nicht korrekt.

Du hast es nicht leicht. Kaum ist der Eine ruhiggestellt, kommt der Nächste...

Ich denke - nein ich weiß - dass es einige mit Vorsatz machen. Recht haben und Recht bekommen sind aber halt zwei paar Schuhe.

Aber man darf dabei nicht den Fehler machen, die kompletten Versichertengemeinschaft über einen Kam zu scheren, nur weil einige eben unredlich sind.

Und es ist auch die Frage, wer überhaupt ein Nutzer des Fahrzeuges ist; zumal einige Versicherungen wiederum auch vom "regelmäßigen Nutzer" reden. Wenn ich einen Freund auf einer langen Urlaubsfahrt fahren lassen (anstatt durchzufahren) und ich daneben sitze. Ist er Nutzer des Fahrzeuges? Regelmäßiger Nutzer zumindest nicht. Komme ich vielleicht sogar meine Schadenabwendungspflicht nach, wenn ich ihn fahren lasse, oder müsst ich dann ins Hotel usw... Es kommt immer auf Situation an:

Lass ich meinen gerade 18 jährigen Sohn ständig mit dem Auto herumfahren, hatte gerade ein Beratungsgespräch zu meiner Versicherung und sage nichts, kann man zumindest unterstellen, dass der Versicherungsnehmer es dunkel ahnt, dass es sehr teuer werden würde, den Sohn eintragen zulassen und er es deshalb nicht anzeigt.

Ist man 30 Jahre zum Beispiel. Ist gerade mit seiner Traumfrau zusammengezogen, die irgendwann automatisch auch das Auto nimmt, hat es sich so einschwingt, dann hat man 100% andere Sache im Kopf :-) Es ist immer eine Umstandssache.

Und in der Tat: viele vergessens es auch einfach. Zumal jeder Versicherer ja auch andere Sachen fordert. Es gibt Versicherer die mitlerweile garnicht mehr den Nutzerkreis abfragen. Dann ist man mit Auto A bei Versicherer A und mit Auto B bei Versicherer B.

Usw.. Ich denke Du weißt was ich meine.

Zu der Auslegungssache muss nochmal klar trennen. Die Klausel musst Du nehmen, wie sie da steht. Erst wenn sie rechtsgültig ist, kannst Du auslegen, ob der Sachverhalt unter die Klausel passt.

Deine Anpassung der Klausel zu: "Lässt der VN vorsätzlich jemand anderen, als" ändert alles. Denn die Klausel ist dann eben nicht mehr eine als Ausschluss definierte verhüllte Obliegneheit sondern tatsächlich eine vertragliche Obliegenheit (also eine Leistungsausschluss, der an ein schuldhaftes Verhalten = Verschulden knüpft, so wie es der Gesetzgeber ja auch will), auch wenn man rechtstechnisch (in Anlehnung an andere Obliegenheiten) vermutlich eher schreiben würde: Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Sie vorsätzlich entgegen den Ihren Angaben zum Nutzerkreis des Fahrzeugzeuges, jemand anderen also die im Versicherungsschein benannten Personen das Fahrzeug führen lassen. (oder so ähnlich.) Das wäre dann eine vertragliche Obliegenheit für die genau §28 VVG gilt.

Du müsstest allerdings noch die Kausalität mit vereinbaren, sonst wärest Du wieder im 32 VVG. Also müsste die Klausel ungefähr so heißen:
Versicherungsschutz besteht nicht, wenn Sie vorsätzlich entgegen den Ihren Angaben zum Nutzerkreis des Fahrzeugzeuges, jemand anderen also die im Versicherungsschein benannten Personen das Fahrzeug führen lassen. Abweichend hiervon sind wir zur Leistung verpflichtet, soweit Ihre Pflichtverletzung weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich ist. Dies gilt nicht, wenn Sie die Pflicht arglistig verletzen.

Schau Dir mal Kapitel D an:
https://www.gdv.de/.../...uer-die-kfz-versicherung--akb-2015--data.pdf

Und da sind wir wieder genau beim Ausgangspunkt, warum letztlicht eine solche Pflichtverletzung nur zur Anpassung der Vertrages führt und bei Vorsatz zur Vertragsstrafe.

Du kannst halt die Kauslität schwerlich beweisen. Noch schwerer als Du den Vorsatz beweisen kannst, der ab und durch Zufall dann doch rauskommt. Sprich: forget it. Das nimmt Dir jeder Richter auseinander.

Ähnliche Themen

Dann sind ja nu' alle Klarheiten beseitigt.
Danke für die guten Ausführungen.

https://www.kfz-versicherung.co/gefahrerhoehung/

Einfach mal durchlesen.

Ist eingentlich recht einfach zu verstehen.

Zitat:

@GolfFahrer751 schrieb am 31. Juli 2021 um 23:59:41 Uhr:


https://www.kfz-versicherung.co/gefahrerhoehung/

Einfach mal durchlesen.

Ist eingentlich recht einfach zu verstehen.

Daraus ergibt sich aber keine eindeutige Lösung für den TE.

Vielleicht äußert er sich noch einmal, wie es weiter gegangen ist.

Was für den TE gilt, ist doch schon lange geklärt.

Es geht hier nur noch darum, warum sich die Europ Go das Recht nehmen darf, die Leistung zu kürzen.

Ja und daran ändert sich auch nichts.

Das darf sie, sofern sie sich auf den gesetzlichen Regelfall 23 und 26 VVG bezieht (und damit durchkommt, was spätestens am Kausalitätsnachweiserfordernis in doppelter Hinsicht scheitern dürfte). Dafür bedarf es auch keine vertraglichen Konkretisierung.

Wenn sie sich auf verhaltensbedingte Vertragsklauseln beziehen will, müssen diese den Erfordernissen des §§28, 32 VVG genüge. Und hier platzt halt die Nummer, da es kein Risikoausschluss (wie z.B. Schäden durch Kernenergie), sondern ein (vermeidlicher) Tatsachenausschluss, der an ein Verhalten des VN knüpft, weshalb es wieder eine verhüllte Obliegenheit ist und somit nichtig.

Du kannst halt im regulierten Markt der Versicherung immernoch nicht vereinbaren was Du willst.

Zitat:

@GolfFahrer751 schrieb am 1. August 2021 um 10:57:05 Uhr:


Was für den TE gilt, ist doch schon lange geklärt.

Er hatte geschrieben, dass er noch auf die Antwort von der Versicherung warten würde und hat sich danach nicht mehr zur Sache geäußert.

Also laut meiner Tante kommt demnächst der Gutachter um sich das Auto anzuschauen abwarten was die nächsten Schritte sind ich halt euch auf dem laufenden

Kleines Update

Von der Vollkasko bekomm ich 4200 Euro Restwert vom Auto wäre 6800 Euro was mir ein Händler bieten würde.

Meine Frage wäre jetzt soll ich den an den Händler verkaufen die mir die Versicherung raus gesucht hat oder soll ich das Auto privat verkaufen da ich vielleicht etwas mehr bekommen könnte ?

Mit freundlichen Grüßen

Gegenfrage: Wie häufig gehst Du ins Kasino?

Zitat:

@NDLimit schrieb am 31. August 2021 um 15:14:18 Uhr:


Gegenfrage: Wie häufig gehst Du ins Kasino?

Sogut wie garnicht ich hab 2 Interessenten der eine bietet 8300 Euro der andere 8750 statt der 6800 Euro

Dann mach das doch

Deine Antwort
Ähnliche Themen