Autokäufer meldet nicht ab und hat falsche Adresse angegeben :(
Hi,
am 19.02.2010 habe ich meinen alten Wagen verkauft. Leider war er zu dem Zeitpunkt noch angemeldet. Da ich selber weiß, dass es eigentlich blöd ist ein angemeldetes Auto zu verkaufen bitte ich Euch, auf Vorwürfe zu verzichten ( die mache ich mir schon selber genug). Allerdings haben wir einen Kaufvertrag gemacht, in dem vermerkt war, dass der Käufer sich verpflichtet umgehend den Wagen abzumelden. Die angegebene Adresse konnte ich zu dem zeitpunkt nicht überprüfen, da ich den türkischen Pässen diese nicht vermerkt ist. Ich habe dann umgehend der Versicherung den Verkauf mitgeteilt und sowohl der Versicherung, als auch der Zulassungsstelle am Montag, 22.02.2010 die Unterlagen gefaxt. Damit war für mich die Sache eigentlich erledigt, zumal ich von der Versicherung eine Mitteilung über die Stilllegung bekommen habe. Nun ist aber das Problem Folgendes: Gestern bekam ich von der Versicherung ein Schreiben, dass mein altes Fahrzeug am 26.02.2010 ein Auto beschädigt haben soll. Dieser Schaden soll, nach Aussage meiner Versicherung, von der Polizei aufgenommen worden sein. Allerdings müssten die dann doch auch die Daten des Fahrers aufgenommen haben? Aber zu diesem Zeitpunkt gehörte mir der Wagen gar nicht mehr. Wer von Euch hat Erfahrungen mit solchen Betrügern? Wie wird der Vorgang nun weitergehen? Muss ich zur Polizei und die informieren? Ich bin stinksauer- auf mich selber und auf den Käufer.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Wieso ist der Käufer ein Betrüger?
Gruß
Frank, der das nicht versteht.
Wie sollte man es sonst nennen, wenn der Käufer im Vertrag eine falsche Adresse angibt?
65 Antworten
Zitat:
nicht verwechseln, der TE unterstellt hier Betrugsabsicht.
und auch wenn sich hier einige hartnäckig weigern dies anzuerkennen (in dubio pro reo, ist wohl klar), sollte wohl mittlerweile klar sein, dass nicht aus heiterem himmel und unbegründet dieser vorwurf erhoben wird. und da braucht man hier nicht auf linguistischen oder gesetzlichen Fachtermini rumreiten.
Verkaufen darf ich wohl auch an jeden, der über 18 ist... auch ohne einen fürhrerschein zu besitzen darf ich autos kaufen. ich darf sie nur nicht fahren.
klar. aber da ist meines erachtens nach der halter nach dem verkauf nicht mehr für verantwortliche, wer denn das verkaufte auto fährt...
Zitat:
Original geschrieben von huibuh1
Es war hier nie meine Absicht, irgendjemanden persönlich anzugreifen. ...
Eigentlich glaube ich grundsätzlich an das Gute in jedem Menschen und bin dadurch vielleicht etwas zu vertrauensseelig. ...
Leider kam das in deinem Anfangspost nicht so richtig rüber!
Wollte dich auch nicht angreifen oder neider machen!
Ist jetzt alles Scheiße gelaufen für dich. Hoffe du kommst schadlos aus der Sache raus, was aber schwierig werden dürfte.
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Zitat:
Original geschrieben von FighterOne
klar. aber da ist meines erachtens nach der halter nach dem verkauf nicht mehr für verantwortliche, wer denn das verkaufte auto fährt...
Sorry, es gibt Dinge, die sind nicht von individuellen Einsichten abhängig.
Zitat:
Original geschrieben von tom-ohv
...
Um sich deutlich abzugrenzen sollte die Möglichkeit überdacht werden, Anzeige zu erstatten. Wichtig und grundsätzlich dabei, die Anzeige sollte wegen "Verdacht auf xxxx" gestellt werden. Ansonsten könnte es mal einen bösen Return geben.
Was genau meinst du denn mit "Verdacht auf xxx"???
Was willst du denn anzeigen (lassen)?
Auto wurde gegen Geldzahlung übergeben = kein Betrug/ Unterschlagung...
Mit verkauftem Auto wurde Unfallflucht begangen = es läuft bereits ein Strafverfahren gegen Unbekannt (TE kann nur Zuarbeiten an Polizei machen)
Kannst dir ja mal das StGB ranholen und suchen ob du was findest!
Zitat:
Original geschrieben von Beukeod
Ganz genau, der Käufer muss keinen FS haben, verkaufen an ihn geht schon. Nur, er darf das Fzg. eben nicht fahren, geschieht das trotzdem, hat der Halter ein od. zwei Problem/e. Versicherung u. Staatsanwaltschaft.
Aber nach dem Verkauf bin ich doch dann gar nicht mehr der Halter. Das ist doch derjenige, der den Wagen erworben hat. Meine Versicherung, bei der ich diesbezüglich nachgefragt habe meinte jedenfalls auch, dass ab dem Zeitpunkt, wo das Eigentum übergeht durch Unterzeichnung des Vertrages und "Austausch" der Papiere gegen den Kaufpreis, ich nicht mehr herangezogen werden kann. Momentan ist übrigens nach Aussage der Polizei gar nicht sicher, ob mein Auto das Unfallfahrzeug war, da der Zeuge eine andere Marke beschrieben hat. Sicher ist nur, dass es mein Kennzeichen war. Daraus lerne ich: Nie ein Auto mit zugelassenem Kennzeichen verkaufen 🙁 !
Zitat:
Original geschrieben von dudje
...
Ich muss von keinem Käufer den Führerschein prüfen. Ich kann an jeden volljährigen Verkaufen, ob der nen Lappen hat oder nicht. Sobald die Übergabe stattgefunden hat, der Eigentumswechsel vollzogen ist, geht mich das nichts mehr an was der Käufer mit der Kiste macht. Wenn er keinen Lappen hat, ist das nicht mein Problem.MfG
Man kann sogar das Auto an einen Heranwachsenden (14+ bis 18) verkaufen, den auch dieser darf in Deutschland ein Auto kaufen!
Mit dem Eigentümerwechsel (unterschriebener Kaufvertrag und Übergabe Geld / Auto) ist der Verkäufer raus aus dem § 21 StVG. Ab dem Verkauf ist der Verkäufer nicht mehr Halter i.S.d. Gesetzes!
(alle Kriterien werden ab Übergabe durch den Käufer erfüllt!)
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Was genau meinst du denn mit "Verdacht auf xxx"???Zitat:
Original geschrieben von tom-ohv
...
Um sich deutlich abzugrenzen sollte die Möglichkeit überdacht werden, Anzeige zu erstatten. Wichtig und grundsätzlich dabei, die Anzeige sollte wegen "Verdacht auf xxxx" gestellt werden. Ansonsten könnte es mal einen bösen Return geben.
Was willst du denn anzeigen (lassen)?Auto wurde gegen Geldzahlung übergeben = kein Betrug/ Unterschlagung...
Mit verkauftem Auto wurde Unfallflucht begangen = es läuft bereits ein Strafverfahren gegen Unbekannt (TE kann nur Zuarbeiten an Polizei machen)
Kannst dir ja mal das StGB ranholen und suchen ob du was findest!
Zum Beispiel der Tatbestand "Erschleichen von Leistungen" (§ 265a StGB) sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor!
Oder halt Kennzeichenmissbrauch.
Die Versicherung könnte eine Zwangsabmeldung beantragen.
Sonst noch Fragen? 😎
Zitat:
Original geschrieben von tom-ohv
Zum Beispiel der Tatbestand "Erschleichen von Leistungen" (§ 265a StGB) sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor!
Und welche Leistung wurde aus deiner Sicht erschlichen???
(Quatsch mit Soße)
Zitat:
Oder halt Kennzeichenmissbrauch.
Sollte das Kennzeichen tatsächlich an einem anderen Auto genutzt wurden sein, ermittelt die Polizei bereits = keine Anzeige des TE notwendig!
Zitat:
Die Versicherung könnte eine Zwangsabmeldung beantragen.
Sonst noch Fragen? 😎
Und was hat das mit der Anzeige des TE zu tun???
- Geh einfach wieder twittern od. irgendwo spielen und lass es hier besser sein
Zitat:
Original geschrieben von huibuh1
Zitat:
Aber nach dem Verkauf bin ich doch dann gar nicht mehr der Halter. Das ist doch derjenige, der den Wagen erworben hat. Meine Versicherung, bei der ich diesbezüglich nachgefragt habe meinte jedenfalls auch, dass ab dem Zeitpunkt, wo das Eigentum übergeht durch Unterzeichnung des Vertrages und "Austausch" der Papiere gegen den Kaufpreis, ich nicht mehr herangezogen werden kann.
Nach Verkauf haftet der Verkäufer bis zur Ummeldung als Gesamtschuldner für die Prämie; also, wird der Käufer nicht namhaft gemacht, bezahlt der Verkäufer die ausstehend Prämie.
Wenn Käufer auf Prämie des Verkäufers fährt, hat er sich einen Vermögensvorteil erschlichen, was Betrug ist.
O.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Und welche Leistung wurde aus deiner Sicht erschlichen???Zitat:
Original geschrieben von tom-ohv
Zum Beispiel der Tatbestand "Erschleichen von Leistungen" (§ 265a StGB) sieht einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vor!
(Quatsch mit Soße)
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Sollte das Kennzeichen tatsächlich an einem anderen Auto genutzt wurden sein, ermittelt die Polizei bereits = keine Anzeige des TE notwendig!Zitat:
Oder halt Kennzeichenmissbrauch.
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Und was hat das mit der Anzeige des TE zu tun???Zitat:
Die Versicherung könnte eine Zwangsabmeldung beantragen.
Sonst noch Fragen? 😎
- Geh einfach wieder twittern od. irgendwo spielen und lass es hier besser sein
Spiel Du mal weiter hier den Blockwart!
Zitat:
Sorry, es gibt Dinge, die sind nicht von individuellen Einsichten abhängig.
ich hätte es auch anders formulieren können: ich darf gesetzlich verkaufen an wen ich will! Das sollte man nicht verwechseln mit dem Problem eines Unfalls bei einer Probefahrt, da war man dann für den vorhandenen Führerschein verantwortlich, nicht beim verkauf!
Siehe auch hugaar:
Zitat:
Man kann sogar das Auto an einen Heranwachsenden (14+ bis 18) verkaufen, den auch dieser darf in Deutschland ein Auto kaufen!
Mit dem Eigentümerwechsel (unterschriebener Kaufvertrag und Übergabe Geld / Auto) ist der Verkäufer raus aus dem § 21 StVG. Ab dem Verkauf ist der Verkäufer nicht mehr Halter i.S.d. Gesetzes! (alle Kriterien werden ab Übergabe durch den Käufer erfüllt!)
@FigtherOne,
wir sind uns sicher einig, dass wir uns nicht um des Kaisers Bart streiten wollen.
Der Halter ist dafür verantwortlich, dass niemand, der keine Fahrerlaubnis besitzt, sein Fahrzeug fährt. Versuche § 21 StVG zu umgehen gibt es immer wieder in ähnlich gelagerten Fällen.
Nur kurz. Im Einzelfall, mit allen Verfahrensrisiken (für den Verkäufer), wird ein Gericht die Halterschaft i. S. d. § 21 STVG feststellen und der Käufer, der nun nicht mehr in der Verantwortung sein will, seine Halterverantwortung mit allem Möglichen bestreiten, das gelingt ihm oder nicht, dies ist wohl keine Wunschvorstellung.
Und, Aufwand betrachtet, ein Fzg.-Kauf findet wohl seltenst ohne voraus gegangene Probefahrt des Käufers statt.
Grüße
Beukeod
PS "Ab dem Verkauf ist der Verkäufer nicht mehr Halter i.S.d. Gesetzes!"
Das steht aber nicht so im § 21 - das kann aber im Idealfall so sein, lt. Kommentare!
Zitat:
Original geschrieben von Hugaar
Man kann sogar das Auto an einen Heranwachsenden (14+ bis 18) verkaufen, den auch dieser darf in Deutschland ein Auto kaufen!Zitat:
Original geschrieben von dudje
...
Ich muss von keinem Käufer den Führerschein prüfen. Ich kann an jeden volljährigen Verkaufen, ob der nen Lappen hat oder nicht. Sobald die Übergabe stattgefunden hat, der Eigentumswechsel vollzogen ist, geht mich das nichts mehr an was der Käufer mit der Kiste macht. Wenn er keinen Lappen hat, ist das nicht mein Problem.MfG
Mit dem Eigentümerwechsel (unterschriebener Kaufvertrag und Übergabe Geld / Auto) ist der Verkäufer raus aus dem § 21 StVG. Ab dem Verkauf ist der Verkäufer nicht mehr Halter i.S.d. Gesetzes!
(alle Kriterien werden ab Übergabe durch den Käufer erfüllt!)
Man kann schon an einen Heranwachsenden verkaufen. Der Vertrag ist dann aber schwebend unwirksam. Wenn die gesetzlichen Vertreter (meist die Eltern) nicht eingewilligt haben oder genehmigen hast du allerdings auch wieder ein Problem.
Die Straftatbestände die Tom-OHV anführt sind auch m.E. Quatsch mit Soße.
Ich sehe immernoch keinen Betrug. Im KV ist die Ummeldefrist abgesprochen. Ist sie überschritten wird die Kiste zwangsweise stillgelegt da kein Versicherungsschutz mehr besteht. Der Verkäufer hat also weder einen Vermögensschaden noch sonst etwas.
MfG