Autokäufer meldet nicht ab und hat falsche Adresse angegeben :(

Hi,
am 19.02.2010 habe ich meinen alten Wagen verkauft. Leider war er zu dem Zeitpunkt noch angemeldet. Da ich selber weiß, dass es eigentlich blöd ist ein angemeldetes Auto zu verkaufen bitte ich Euch, auf Vorwürfe zu verzichten ( die mache ich mir schon selber genug). Allerdings haben wir einen Kaufvertrag gemacht, in dem vermerkt war, dass der Käufer sich verpflichtet umgehend den Wagen abzumelden. Die angegebene Adresse konnte ich zu dem zeitpunkt nicht überprüfen, da ich den türkischen Pässen diese nicht vermerkt ist. Ich habe dann umgehend der Versicherung den Verkauf mitgeteilt und sowohl der Versicherung, als auch der Zulassungsstelle am Montag, 22.02.2010 die Unterlagen gefaxt. Damit war für mich die Sache eigentlich erledigt, zumal ich von der Versicherung eine Mitteilung über die Stilllegung bekommen habe. Nun ist aber das Problem Folgendes: Gestern bekam ich von der Versicherung ein Schreiben, dass mein altes Fahrzeug am 26.02.2010 ein Auto beschädigt haben soll. Dieser Schaden soll, nach Aussage meiner Versicherung, von der Polizei aufgenommen worden sein. Allerdings müssten die dann doch auch die Daten des Fahrers aufgenommen haben? Aber zu diesem Zeitpunkt gehörte mir der Wagen gar nicht mehr. Wer von Euch hat Erfahrungen mit solchen Betrügern? Wie wird der Vorgang nun weitergehen? Muss ich zur Polizei und die informieren? Ich bin stinksauer- auf mich selber und auf den Käufer.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Wieso ist der Käufer ein Betrüger?

Gruß

Frank, der das nicht versteht.

Wie sollte man es sonst nennen, wenn der Käufer im Vertrag eine falsche Adresse angibt?

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Und wenn der Halter nicht nachweisen kann, daß er nicht der Fahrer war, was dann?
Ein wegen unbestimmter Personendaten nicht prüfbarer KV dürfte wohl kaum ein Beweis sein.

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar



Zitat:

Original geschrieben von alterschwede08



Zitat Verkehrsrecht :

Fahrerflucht 1

Beweislastumkehr bei Fahrerflucht
AG Starnberg, Urteil vom 02.06.2004, Az. 1 C 1181/03, Volltext-ID: 3K39212

Vorsätzliche Beweisvereitelung in Form von Fahrerflucht führt zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Fahrerflüchtigen, so dass dieser für die Richtigkeit der Darstellung seiner Unfallversion beweispflichtig ist. Der Grundsatz, dass derjenige, der ein verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners behauptet, dies auch beweisen muss, gilt dann nicht.
StVG § 17 Abs. 1,2, StVO § 18, PflichtversG § 3 Nr. 1

Also könnte das noch ein richtiges Problem werden, wenn die Beweise des Verkäufers nicht stichhaltig sind. Gibt es den Käufer nicht (weil Name und Adresse gefälscht waren) was will er dann beweisen ? Dann kann er auch sagen, er hat das Auto an die kleinen grünen Männchen verkauft und betonen er meine damit nicht die Polizei 😁

Da hast du ja ein schönes Zitat gefunden, nur du müsstest es auch richtig lesen und verstehen!

Da steht eindeutig "zu Lasten des FAHRERflüchtigen" und nicht "zu Lasten des Halters".

Da das Auto nunmal auf den Halter zugelassen ist und dieser einer gewissen Sorgfaltspflicht unterliegt, wird jener erstmal herangezogen und muss beweisen, dass er nicht gefahren ist. Sonst könnte ja jeder nach einem Unfall davonfahren und später sagen "Ich bin nicht gefahren - beweisen Sie mir mal das Gegenteil" Um sich genau vor solchen Ars**löchern zu schützen, wurde der § ins Leben gerufen.

Leider wird dies auch gezielt von Versicherungsbetrügern genutzt, weil die einem nur Fahrerflucht unterstellen brauchen und man ab da als Staatsfeind Nr.1 behandelt wird und dir kaum einer Glauben schenken möchte.

Zitat:

Und wenn der Halter nicht nachweisen kann, daß er nicht der Fahrer war, was dann?
Ein wegen unbestimmter Personendaten nicht prüfbarer KV dürfte wohl kaum ein Beweis sein.

Dann sieht es erstmal ziemlich mies aus. Letztendlich entscheidet aber der Richter, was er von den Ausführungen des "Angeklagten" zu halten hat und was nicht. Da spielen sicher mehrere Faktoren eine Rolle.

Zitat:

Original geschrieben von alterschwede08



Da das Auto nunmal auf den Halter zugelassen ist und dieser einer gewissen Sorgfaltspflicht unterliegt, wird jener erstmal herangezogen und muss beweisen, dass er nicht gefahren ist.

Du hast dir abe schon mal die Urteilsbegründung durchgelsen, oder???

Dein Urteil bezieht sich auf einen BEKANNTEN Unfallflüchtigen der im Rahmen eines ZIVILpro. zu Schadenersatz verurteilt wurde!

Hat also mit der Strafverfolgung nach einer Unfallflucht NICHTS zu tun!
Im Strafrecht musst nicht du deine Unschuld beweisen sondern die Verfolgungsbehörde deine Schuld!

Zitat:

Original geschrieben von Hugaar


Dein Urteil bezieht sich auf einen BEKANNTEN Unfallflüchtigen der im Rahmen eines ZIVILpro. zu Schadenersatz verurteilt wurde!

Hat also mit der Strafverfolgung nach einer Unfallflucht NICHTS zu tun!
Im Strafrecht musst nicht du deine Unschuld beweisen sondern die Verfolgungsbehörde deine Schuld!

Wenigstens einer ders kappiert hat.

Wird der Halter als Beschuldigter vernommen, ist es sein gutes Recht zu schweigen. Tut er das, darf das nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden. Gibt es also keine Personenbeschreibung, die auf den Halter zutrifft, in dubio pro reo. Fall erledigt. Da braucht keiner einen gefakten KV oder ähnliches.

MfG

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Oha..ok, da hab ich mich von dem Urteil bzw § zu schnell "überzeugen" lassen.
Gut der Tatbestand der Fahrerflucht, bleibt dann ungesühnt, weil der Fahrer nicht zu ermitteln ist und das interessiert den Halter nicht.
Der Anspruch, des durch den Unfall geschädigten, bleibt aber zivilrechtlich bestehen und er kann gegenüber dem Fahrzeughalter bzw dessen Versicherung Ansprüche geltent machen.
Hin wie her, das Auto ist noch auf den TE angemeldet und versichert, also wird er bzw seine Versicherung für die zwischenzeitlich entstandenen Schäden aufkommen. Jetzt richtig ? 😁

Zitat:

Original geschrieben von alterschwede08



Nicht ganz :
Zitat Verkehrsrecht :

Fahrerflucht 1

Beweislastumkehr bei Fahrerflucht
AG Starnberg, Urteil vom 02.06.2004, Az. 1 C 1181/03, Volltext-ID: 3K39212

Vorsätzliche Beweisvereitelung in Form von Fahrerflucht führt zu einer Beweislastumkehr zu Lasten des Fahrerflüchtigen, so dass dieser für die Richtigkeit der Darstellung seiner Unfallversion beweispflichtig ist. Der Grundsatz, dass derjenige, der ein verkehrswidriges Verhalten des Unfallgegners behauptet, dies auch beweisen muss, gilt dann nicht.
StVG § 17 Abs. 1,2, StVO § 18, PflichtversG § 3 Nr. 1

Also könnte das noch ein richtiges Problem werden, wenn die Beweise des Verkäufers nicht stichhaltig sind. Gibt es den Käufer nicht (weil Name und Adresse gefälscht waren) was will er dann beweisen ? Dann kann er auch sagen, er hat das Auto an die kleinen grünen Männchen verkauft und betonen er meine damit nicht die Polizei 😁

Leider mischt du hier ein paar Kausalereignisse zusammen, die nicht zusammengemischt werden dürfen.

Bei genauerem Lesen des Textes sollte klar sein, dass sich die Beweislastumkehr gegen den Fahrzeugführer richtet, welcher den Unfall begangen haben soll. Dies setzt jedoch voraus, dass zweifelsfrei der Fahrzeugführer festgestellt werden konnte. Von einem Halter steht dort nichts geschrieben und darf dementsprechend auch nicht hineininterpretiert werden.

Was allerdings nicht der Beweislastumkehr unterliegt, ist das Feststellen an sich, wer Fahrzeugführer gewesen ist. Das ist eine getrennt ablaufende Handlung die nicht in diesem Paragraphen geregelt ist.

Zitat:

Original geschrieben von alterschwede08


Da das Auto nunmal auf den Halter zugelassen ist und dieser einer gewissen Sorgfaltspflicht unterliegt, wird jener erstmal herangezogen und muss beweisen, dass er nicht gefahren ist. Sonst könnte ja jeder nach einem Unfall davonfahren und später sagen "Ich bin nicht gefahren - beweisen Sie mir mal das Gegenteil" Um sich genau vor solchen Ars**löchern zu schützen, wurde der § ins Leben gerufen.

Da liegst du falsch. Dafür wurde er nicht geschaffen. Er wurde für genau das geschaffen, was auch im Text so steht und nicht für das, was du dir hier gerade wünscht.

Und aus der Praxis weiß ich, dass wenn kein unabhängiger Zeuge vorhanden schnell Ende Gelände ist, wenn der Ehepartner das Wort "Zeugnisverweigerungsrecht" ausspricht.

Das hat aber nichts mit Zivilrecht zu tun. Da laufen die Dinge etwas anders.

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