Autokäufer macht Stress!
Liebe Forum-Gemeinde,
ich habe vor ein paar Tagen ein Hyundai Coupé von 2002 mit 141.000km für 1600€ an ein Pärchen NRW verkauft
Am Tag der Abholung hatte die Dame - die das Auto dann kaufte - schon Probleme gehabt, da Sie ohne Fahrzeugpapiere und Fahrzeugbrief keine Kurzzeitkennzeichen bekommen hatte. Ein kurzer Anruf bei mir hat das Problem dann schließlich gelöst, da ich schnell die Fahrzeugunterlagen eingescannt und an die Zulassungsstelle Ihres Ortes geschickt habe, gleiches galt für den TÜV Bericht.
Später eine SMS erhalten:"Habe die Kurzzeitkennezcihen! Bis heute Abend!"
Ich habe das Auto vorher von einem Bekannten, welcher TÜV-Prüfer ist anschauen lassen, dieser meinte, dass am Endtopf ein wenig geschweißt werden müsste, aber sonst das Auto über den TÜV ging
Das Fahrzeug war für 2000€ inseriert, der Mann hatte aber anscheinend Ahnung von Autos und hat mich auf Mängel hingewiesen, von denen ich nichts wusste. Vorher wurden aber an dem Fahrzeug viele Verschleißteile ausgetauscht:
- Bremsen
- Querlenker
- Spurstangenköpfe + Spurstangen (Achse wurde vermessen)
- Ventildeckeldichtung
- Zahnriemen
- Keilriemen (alle!)
- Ölwechsel
- Bremsflüssigkeitswechsel
- Klima wurde neu aufgefüllt, etc...
Nach kurzem Verhandeln haben wir uns auf einen Kaufpreis von ca. 1600€ geeinigt. Schilder dran gemacht und einen Kaufvertrag aufgesetzt, in welchen ich in den Sonderbedinungen folgenden Satz geschrieben habe
"Das Fahrzeug wird ohne Rückgaberecht, ohne Gewährleistung und/oder Garantien jedlicher Art verkauft"
Kaufvertrag wurde von beiden Seiten dann unterschrieben und sind dann nach kurzem Smalltalk getrennte Wege gegangen
Am nächsten Tag fuhr der Käufer dann mit dem Auto zur DEKRA für einen HU Untersuchung (Eigentlich Schwachsinn, weil das Auto noch TÜV bis Januar 2016 hatte): Da kamen dann mehrere Mängel auf, von denen ich nichts gewusst hatte!
Dort hat der TÜV dann die Reifen moniert, dass diese nicht eingetragen sind. Nach kurzer Frage bei meinem Prüfer meinte er, dass ich ne ABE mir vom Felgenhersteller zuschicken lassen kann und dann können die Reifen eingetragen werden. Problem an der Sache ist nun, dass der Felgenhersteller Postert-Tuning insolvenz gegangen ist und auf meine Mails nicht antwortet.
Dann wurden noch Querlenker und die hinteren Koppelstangen bemängelt. Daraufhin habe ich in einem Telefonat mich geeinigt, dass ich neue Querlenker + Koppelstangen zuschicken werde (Auf meine Kosten), da der Mann anscheinend Schrauber ist und diese selbst einbauen möchte.
Ich fühle mich hier imens unter Druck gesetzt und befürchte, dass dieser vom Kaufvertrag zurücktreten will, obwohl dies ja eigentlich nicht ginge.
Hatte jemand von euch solch eine Situation schon mal gehabt? Was soll ich am besten machen? Ich will den Wagen nicht zurücknehmen, der Stand jetzt 6 Monate in meiner Garage und hat nur Platz weggenommen.
Gruß
Hessen90
Beste Antwort im Thema
Ich hoffe für dich, dass du die Teile noch nicht gekauft hast, oder? So Leute sind einfach nur dumm dreist, kaufen in der unteren Liga für ~1600 EUR ein Auto und erwarten einen Neuwagen mit Garantie.....
Hätte ich ein Auto in dieser Preisliga gekauft und würde sich herrausstellen das die Reifen nicht eingetragen sind, würde ich mich in den Hintern beißen und mich ärgern das ich nicht vorm Kauf darauf geachtet habe und selbst die ABE besorgen.
Ich gehe mal von Leichtm,etallfelgen aus, da gehört es immer überprüft ob die eingetragen sind oder eine ABE vorhanden ist.
Da ticke ich evtl. anders, habe aber selber mal ein Auto das V Reifen brauchte und nur welche mit H - Index hatte in der 1000 EUR Liga gekauft. Hab mich geärgert das ich nicht vorm Kauf daruf geachtet habe und selbst passende Reifen besorgt, aber auf die Idee da den Käufer zu kontaktieren bin ich nicht gekommen....das ist mir einfach zu blöd.
Ich würde mich an deiner Stelle ersteinmal stur stellen und erst wenn doch was z.B. Anwalt kommen sollte aktiv werden. Der gibt sonst keine Ruhe und kommt morgen evtl. wegen einem defektem Getriebe, was machste dann .... ihm ein neues kaufen...😕
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Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 21. September 2015 um 11:17:19 Uhr:
Das alles funktioniert nur dann, wenn man im Recht ist bzw. der andere sein Recht sicher nicht durchsetzen kann. Sonst guckt man mit einer derartigen Vogel-Strauß-Taktik am Ende finanziell doppelt in die Röhre. Dein Ratschlag könnte hier also sehr teuer werden.
Das ist so nicht gemeint.
Wenn Gespräche nicht fruchtbar sind, und das für einen Beteiligten eine Belästigung darstellt, dann muss man den gesetzlichen Weg gehen oder abwarten.
@
Auch die Export Aufkäufer handeln gerne nach.
Die schicken immer mehr Pfeiffen los und kennen die Gesetzes Lage.
Gerne kaufen die auch ohne Vertrag. Dann greift der Gesetzliche und der sieht 2 Jahre Sachmangelhaftung vor.
Und da sind wir wieder beim Punkt Sachmangel.
Der Privatverkäufer hat das Recht diesen auszuklammern.
Und was ausgeklammert ist, kann nicht vom Verkäufer gefordert werden.
Die einzigste Klausel ist, der Verkäufer wusste von dem "Mangel"!
Und viel Spaß beim beweisen.
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 20. September 2015 um 21:52:53 Uhr:
Due fehlende Betriebserlaubnis entsteht aus abgefahrenen Bremsscheiben genauso schnell, wie aus unpassenden Reifengrößen ... da ist kein Unterschied!
Am Ende bedeutet beides, nicht verkehrssicher.
Die Wertigkeit dazwischen bildest du dir nur ein.
Totaler Quatsch.
Abgefahrene Bremsscheiben lassen nicht die betriebserlaubnis erlöschen.
zum Verständnis:
Die Erfüllungshandlung des Kaufvertrages auf Seiten des Verkäufers besteht in der Übergabe einer dem Vertragszweck entsprechenden Sache (Auto). Wenn es kein ausdrückliches Bastlerauto ist, muss das Auto bei Übergabe an den Käufer im Straßenverkehr legal bewegt werden dürfen, denn das ist der für beide Vertragsparteien ersichtliche und auch beiderseits zu Grunde gelegte Zweck des Kaufes eines normalen gebrauchten Autos. Daran fehlt es aber, wenn dessen ABE erloschen ist (z.B. wenn Rad/Reifen Kombination für dieses Auto nicht zulässig ist oder illegale Bremsenteile verbaut wurden [z.B: blaue Bremsflüssigkeit aus dem Rennsport ohne ABE]).
Die Gewährleistung (ob ausgeschlossen oder nicht) liegt zeitlich nach der Erfüllung des Kaufvertrages (Übergabe eines dem Vertragszweck entsprechenden Sache [sprich Auto]). Da geht es darum, ob etwas am Auto defekt war und ob dieser Defekt bereits bei der Übergabe vorlag (angelegt war) oder erst später entstanden ist.
Die Garantie wäre betroffen, wenn in einer festgelegten Zeit (z.B. 3 Jahre) etwas defekt geht, obwohl der Garantiegeber zugesichert hat, dass es in dieser Zeit nicht defekt geht und er deshalb Defekte in dieser Zeit auf seine Kosten behebt.
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 21. September 2015 um 16:44:02 Uhr:
zum Verständnis:Die Erfüllungshandlung des Kaufvertrages auf Seiten des Verkäufers besteht in der Übergabe einer dem Vertragszweck entsprechenden Sache (Auto). Wenn es kein ausdrückliches Bastlerauto ist, muss das Auto bei Übergabe an den Käufer im Straßenverkehr legal bewegt werden dürfen, denn das ist der für beide Vertragsparteien ersichtliche und auch beiderseits zu Grunde gelegte Zweck des Kaufes eines normalen gebrauchten Autos. Daran fehlt es aber, wenn dessen ABE erloschen ist (z.B. wenn Rad/Reifen Kombination für dieses Auto nicht zulässig ist oder illegale Bremsenteile verbaut wurden [z.B: blaue Bremsflüssigkeit aus dem Rennsport ohne ABE]).
Die Gewährleistung (ob ausgeschlossen oder nicht) liegt zeitlich nach der Erfüllung des Kaufvertrages (Übergabe eines dem Vertragszweck entsprechenden Sache [sprich Auto]). Da geht es darum, ob etwas am Auto defekt war und ob dieser Defekt bereits bei der Übergabe vorlag (angelegt war) oder erst später entstanden ist.
Die Garantie wäre betroffen, wenn in einer festgelegten Zeit (z.B. 3 Jahre) etwas defekt geht, obwohl der Garantiegeber zugesichert hat, dass es in dieser Zeit nicht defekt geht und er deshalb Defekte in dieser Zeit auf seine Kosten behebt.
Vielen Dank für deine Ausführungen.
Ich sehe hier jedoch keinen Anlass die Erfüllungshandlung abzusprechen, nur weil das Fahrzeug keine (gegenwärtige) Betriebserlaubnis hat.
Zweifelsfrei muss ein Fahrzeug, sofern nichts anderweitiges offensichtlich ist oder vereinbart wurde, in einem zulassungs- und betriebsfähigem Zustand sein. Mithin muss es dafür also auch eine Betriebserlaubnis besitzen. Dies wäre jedoch innerhalb der Soll-Vereinbarung anzusehen, so dass eine (negative) Abweichung davon auch "nur" ein Sachmangel wäre. Denn im Wesentlichen kann dahingestellt bleiben, weswegen die Betriebserlaubnis erloschen ist (Chip-Tuning, Tieferlegerung oder andere Räder, etc.).
So wird es wohl auch mehrheitlich vertreten:
Quelle 1 (Ziff. 16, S. 33)
Quelle 2 (Seite 14, unter Sachmangel)
OLG Karlsruhe, Urt. v. 24.03.2006, Az. 1 U 181/05
Otting/Schmidt, Autokaufrecht von A-Z (S. 32 f.)
Würde man nun tatsächlich an die Erfüllungshandlung anknüpfen, so wäre es bei einer Vielzahl von Sachmängeln bereits gefährdet. Denn ein Sachmangel ist dadurch gekennzeichnet, dass er bei Gefahrübergang vorliegt (§ 434 I 1 BGB). Und die Sach- (und Rechts-)mängelfreiheit ist ebenso eine zu erfüllende Vereinbarung nach Maßgabe des § 433 I 2 BGB. Damit wäre also auch hier die Erfüllung nicht gegeben - zumindest dann nicht, wenn Mängel oder Verschleiß die Betriebssicherheit gefährdet/ausschließen -, wenn man darauf abstellen würde. Nach h.M. wird dies aber auch nicht vertreten, sondern als Sachmangel anstelle der "Zweckgefährdung" gewertet.
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In einem anderen thread stellte ich voran, dass ich mich nicht an den user alex.miamorsch wende. Dessen quasi "Zwilling im Geiste" mit dem Drama im Namen entgegnete ich in einem anderen thread, er möge mich mit seinem ... Geschreibe in Ruhe lassen. Nun spricht mich alex.miamorsch hier zwecks Streitgespräches an. Daher nochmal ganz deutlich: ich mag mich nicht an (pseudo-)akademischer Selbstbefruchtung beteiligen! Dein Auftreten im V&S ist in meinen Augen deplaziert. Sprich mich bitte künftig nicht an!
Zur inhaltlichen Richtigstellung:
Das obige Urteil betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort ist das Auto mit erloschener BE abhanden gekommen und der Kauf konnte nicht rückabgewickelt werden und der Verkäufer musste ca. 5.000,- € Schadenersatz leisten. Die weiter zitierten "Quellen" - die nicht einmal zitierfähig sind - beziehen sich auf besagtes Urteil und haben mit der Fallgestalung des TE ebenfalls nichts zu tun. Diese "Diskusionsausdehnung" ist zweckfrei.
Dann wäre es doch nun an der Zeit, dass du für deine Auffassung auch mal Belege bringst, @berlin-paul . Denn das würde allen weiterhelfen anstelle der nun wieder auftretenden Polemik und versuchten Diskreditierung. Das allein ist der Versuch eines minder subtilen Streitgespräches und entbehrt jeder Diskussionskultur.
Das OLG Karlsruhe, mithin zitierfähig, führt aber gerade im Hinblick auf die erloschene Betriebserlaubnis aus, dass diese ein (Sach-) Mangel darstellt, der sogar grds. zur Minderung - nicht begehrt - oder zum Rücktritt - sofern das Kfz noch vorhanden gewesen wäre - aufgrund der kaufrechtlichen Gewährleistungsrechte berechtigen würde.
Im hier nun wesentlichen Aspekt wird also dargestellt, dass die erloschene Betriebserlaubnis ein Sachmangel darstellt. Das ist auch der in diesem Thema behandelte Aspekt.
Also stell doch bitte klar, worauf du deine Rechtsauffassung begründest, dass es bereits an einer Erfüllungshandlung scheitern solle. Das hat auch nichts mit "(pseudo-) akademischer Selbstbefruchtung" zu tun, sondern mit dem Mindestmaß an rechtswissenschaftlicher Arbeit, der du dich hier nun mehrfach berühmst und andere damit abschätzig behandelst.
Die Herren Voll-, Halb- und Hobbyjuristen dürfen ihre Streitgespräche und veklausulierten Abstraktionen gern per PN, per Blog oder im entsprechenden Fachforum "Dr kleine Rechtsverdreher" fortführen. Dort dürfen sie sich auch gern in weiteren Mutmaßungen und persönlichen Seitenhieben ergehen.
Hier ist für Euch jetzt definitiv Ende Gelände!
Zitat:
@Machdichlocker schrieb am 19. September 2015 um 21:35:20 Uhr:
Sehe ich auch so. Streng genommen hat ihm der TE ein Auto ohne Betriebserlaubnis verkauft - und es ist offensichtlich, dass dieser davon wusste.Zitat:
@Kai70 schrieb am 19. September 2015 um 21:20:17 Uhr:
Von den Mängel von welchen Du nichts wusstest kann dir der Käufer nichts, Du hast die Sachmängelhaftung ausgeschlossen.Anders schaut es bei den Rädern aus, ein Käufer kann davon ausgehen wenn er ein Fahrzeug kauft dies auch eine gültige BE besitzt, durch Montage von Rädern mit fehlenden Unterlagen oder keiner Eintragung kann der Käufer mMn von dir Nachbesserung diesbezüglich verlangen.
Der Käufer ist bei der Besichtigung in der Pflicht. Wenn der TE argumentiert, der Wagen hatte TÜÜV und die Räder können vom Käufer auch nachträglich gewechselt worden sein - was weiß denn der TE? Der Käufer umgibt sich ja mit der Aura des Schraubers und Wissenden - dann hätte er auch die ABE für die Felggen einfordern können/müssen, als er den Wagen vom Hof fuhr.
Der TE schreibt eingangs, dass es eine Käuferin ist und deren Bekannter ist das mit dem Schrauberwissen. 😉
Zitat:
@downforze84 schrieb am 22. September 2015 um 03:47:03 Uhr:
Eine fehlende Betriebserlaubnis ist ein Sachmangel.
Natürlich ist das ein Sachmangel. Nur haben wir hier einen Privatverkauf, wo höchstwahrscheinlich die Haftung von Sachmängeln durch den Verkäufer wirksam ausgeschlossen wurde.
Der Ausschluss der Gewährleistung hat eine Grenze bei der Zweckverfehlung des Kaufvertrages. TE sollte daher zusehen, ob es für die Räder eine ABE gibt. Wenn er nur das Papier über die ABE nicht hat, wird sich das beheben lassen, weil dann die ABE des Autos nicht erloschen ist (es fehlt nur das Papierchen wo die drauf steht). Gibt es aber gar keine ABE dafür, dann ist das sehr ungünstig.
Mal abseits von der hier abgelaufenen juristischen Betrachtung zurück zum Praktischen.
Angenommen, ich würde ein Auto verkaufen, ich käme doch nie auf die Idee zu dokumentieren, mit welcher Reifen/Felgen-Kombination der/die Käufer-in bei mir vom Hof gefahren ist, nur um zu vermeiden dass ich solchen Forderungen ausgesetzt werde.
Und so ist es bei allen anderen technischen Details, die sich auf die ABE auswirken könnten, mal ganz abgesehen von der Praktikabilität.
Ein Problem ist es nur dann, wenn etwas verbaut worden ist, was keine ABE / Gutachten / Abnahme hat. Das ist ja immer unzulässig. Der Käufer müsste nachweisen, dass er das Auto so von Dir gekauft hat. Der TE hat eingangs eingeräumt, dass es bei ihm so ist.
Zitat:
@Jupp78 schrieb am 22. September 2015 um 10:03:57 Uhr:
Natürlich ist das ein Sachmangel. Nur haben wir hier einen Privatverkauf, wo höchstwahrscheinlich die Haftung von Sachmängeln durch den Verkäufer wirksam ausgeschlossen wurde.Zitat:
@downforze84 schrieb am 22. September 2015 um 03:47:03 Uhr:
Eine fehlende Betriebserlaubnis ist ein Sachmangel.
Deshalb ist wichtig, ob man das als grob fahrlässig deklarieren kann.