Autobahn blockiert - was tun?
Auf einer zweispurigen Autobahn hatte ein SUV Fahrer beim Überholen das Tempo des zu überholenden Fahrzeugs angepasst und war somit auf Augenhöhe des zu überholenden Fahrzeugs geblieben.
Beide Fahrzeuge fuhren mit gleichen Tempo. Hinten hatte sich alles gestaut.
Der Nachfolgende Verkehr konnte nicht vorbei.
Ich konnte einen BMW Fahrer beobachten der sich rechts einreihte und abwartete bis ein Beschleunigungsstreifen (Autobahnauffahrt) dann mal kam. Daraufhin ist er von der rechten Fahrbahn raus auf den Beschleunigungsstreifen, um die Blockierer zu überholen und hatte dann wieder auf die Autobahn eingeschert.
Ist das eigentlich erlaubt?
Streng genommen darf er ja zügiger beim Beschleunigungsstreifen vorbei.
Den Blockierer hatte übrigens diese Aktion enorm genervt.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@CH76 schrieb am 23. Januar 2020 um 12:17:47 Uhr:
Und das Flämmchen erlischt dann irgendwann 😁 Spätestens dann, wenn es mal einen Monat zu Fuß geht 😁
seufz... wir haben verstanden, dass du ein cooler Typ bist.
Blöde Drängler lässt Du eiskalt auflaufen und führst Sie der gerechten Strafe zu. Wir huldigen dir, die bösen Drängler hier im Forum haben die Zornesröte ob deiner Unantastbarkeit im Gesicht.
164 Antworten
Zitat:
...
Das ist aber auch nur Deine sehr frei ausgelegte zulässige Nutzungsweise für einen Beschleunigungsstreifen...
Nein, schau mal Begründung oben.
Welche Begründung?
Man darf beim Auffahren auf die Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen schneller fahren als auf der rechten Spur, um in eine Lücke einzufädeln.
Rechts überholen ist verboten.
Eine Notsituation kann ich beim besten Willen nich erkennen...
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 23. Januar 2020 um 15:19:17 Uhr:
Auf den Beschleunigungsstreifen sind jedoch die dicken Streifen, die auch bei parallel verlaufenden Autobahnen das Überholen rechts erlauben.
Auch oft bei Fahrbahnwechsel unter Brücken an AB Kreuzungen ist es dort durch die dicken Balken erlaubt.
Im vorliegenden Fall ist es eine Nötigung der Blockierer.
Der BMW Fahrer handelt in einer Ausnahmesituation, ähnlich eine roten Ampel die nicht umspringt.
Wer wartet an einer kaputten Ampel bis der Handwerker oder Polizei kommt? Da gibt es die Regelung vorsichtig in die Kreuzung einzufahren, und weiter gehts.
Der BMW Fahrer muss sicherstellen, dass der Beschleunigungsstreifen unbenutzt ist, dann kann er vorbeifahren.
Auch auf Beschleunigungsstreifen ist das Rechts-Überholen verboten. Erlaubt ist es, schneller zu fahren als der durchgehende Verkehr, um sich einzufädeln. Das ist ein kleiner, aber entscheidender Unterschied. Gleiches gilt für "abgehende Fahrstreifen". Auch da darf rechts schneler als links gefahren werden. Ein "Überholen" im Sinne von § 5 StVO ist das nicht.
"Nötigung" lag hier sicher nicht vor, auch wenn das Verhalten des "Nichtüberholers" gegen § 5 Abs. 2 Satz 2 StVO verstößt ("Überholen darf ferner nur, wer mit wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende fährt"😉. Das ist eine faule Ausrede.
Das Verhalten des BMW-Fahrers ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO ("Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn) und § 5 Abs.1 StVO ("Es ist links zu überholen"). Ich zitiere mal aus dem Urteil des OLG Düsseldorf vom 14.03.1990 (5 Ss (OWi) 72/90 - (OWi) 38/90 I)
Zitat:
a) Fahrzeugführer werden gemäß § 2 Abs. 1 StVO auf die für ihre jeweiligen Fahrabsichten bestimmten Fahrbahnen verwiesen. Umgekehrt ist ihnen damit untersagt, sich solcher Straßenteile zu bedienen, die ausschließlich anderen Zwecken dienen (Senatsbeschluß vom 7. März 1977 a.a.O.; OLG Frankfurt VRS 46, 191). So hat die Rechtsprechung einen Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO angenommen, wenn Zu- und Abfahrten von Tankstellen, Parkplätzen und Raststätten dazu benutzt werden, auf der Durchgangsfahrbahn langsamer fahrende Fahrzeuge "zu überholen" (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamm VRS 36, 456).
Der Einfädelungsstreifen darf nur benutzt werden, um auf die Autobahn aufzufahren, nicht aber zum ohnehin verbotenen Recht-Überholen. Es ist nichts anderes als bei der oben beschriebenen Nutzung der Zu- und Abfahrten von Tankstellen, Parkplätzen und Raststätten.
Der BMW-Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe es sich nach dem Wechsel anders überlegt, wie vielleicht bei den "Parkplatzüberholern", denn es gibt keinen zulässigen Grund überhaupt von dem durchgehenden Fahrstreifen auf den Einfädelungsstreifen zu wechseln.
Grüße vom Ostelch
Das ist aus gutem Grund so.
Aber grundsätzlich ist das Spur blockieren zu ahnden!
Ähnliche Themen
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Januar 2020 um 17:53:14 Uhr:
Das Verhalten des BMW-Fahrers ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO ("Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn)
ich schrieb bereits auf Seite 1...
Zitat:
@ixtra schrieb am 23. Januar 2020 um 11:29:52 Uhr:
Ich vermute, dass es sich dabei grundsätzlich nur um eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO handelt.
Die spannende Frage ist indes, ob es auch ein Vertoß gegen § 5 Abs. 1 StVO darstellt.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Januar 2020 um 17:53:14 Uhr:
und § 5 Abs.1 StVO ("Es ist links zu überholen").
Da habe ich nun nichts zu gefunden auf die schnelle... es würde sich richtig anfühlen, weil die Gefährdungslage mit Sicherheit nicht geringer ist. Zwar muss der Überholte damit grundsätzlich bei einem Beschleunigungsstreifen rechnen, nicht aber, dass einer hinter ihm dafür nach rechts rauszieht.
Zitat:
@Elderian schrieb am 23. Januar 2020 um 17:32:44 Uhr:
Welche Begründung?
Man darf beim Auffahren auf die Autobahn auf dem Beschleunigungsstreifen schneller fahren als auf der rechten Spur, um in eine Lücke einzufädeln.
Rechts überholen ist verboten.
Eine Notsituation kann ich beim besten Willen nich erkennen...
Das Blockieren der linken Spur durch eine SUV-Gehhilfe ist doch wohl eine amtliche Notsituation!
Zitat:
@Franklyn67 schrieb am 23. Januar 2020 um 18:24:19 Uhr:
Das Blockieren der linken Spur durch eine SUV-Gehhilfe ist doch wohl eine amtliche Notsituation!
Selbstverständlich! Dass andere außer mir überhaupt rumfahren dürfen, ist Zumutung und Nötigung zugleich! 😁
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@63er-joerg schrieb am 23. Januar 2020 um 15:00:07 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 23. Januar 2020 um 14:56:25 Uhr:
Auf die eigentliche Frage des TE wird letztlich nicht mehr eingegangen und die11 Verkehrsordnungswidrigkeit des BMW Fahrers also vollkommen legitim dargestellt.
Nein.
Wurde es von Anfang an nicht.
Man kann es machen, wurde gesagt.
Aber nicht für legitim befunden.Gruß Jörg.
Zitat:
@AndyW211320 schrieb am 23. Januar 2020 um 15:27:07 Uhr:
Da stell man sich mal vor, da kommt der E mit >250 angeflogen. 😉
Da stelle ich mir vor dass du dich nicht an die Verkehrsregeln hältst!
Zuschnell bei unklarer Verkehrssituation.
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 23. Januar 2020 um 17:20:25 Uhr:
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 23. Januar 2020 um 17:11:09 Uhr:
Irgendwo war das hier schon mal Thema. Ich meine daß man nicht von der durchgehenden Fahrbahn auf einen Beschleunigungsstreifen wechseln darf.Gruß Metalhead
Nein, nicht durchgehende Fahrbahn, ... es ist eine gestrichelte Linie, die per Definition überfahren werden darf.
...Wo steht es geschrieben, dass es verboten ist?
Überholen durfte der BMW dann, da ist am Beschleunigungsstreifen ja erlaubt.
Ich meine man darf nicht von der Autobahn aus auf den Beschleunigungsstreifen fahren (wo das steht weiß ich auch nicht). Wenn man da auffährt darf man rechts vorbei, das ist unstrittig.
Gruß Metalhead
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 23. Januar 2020 um 17:20:25 Uhr:
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 23. Januar 2020 um 17:11:09 Uhr:
Irgendwo war das hier schon mal Thema. Ich meine daß man nicht von der durchgehenden Fahrbahn auf einen Beschleunigungsstreifen wechseln darf.Gruß Metalhead
Nein, nicht durchgehende Fahrbahn, ... es ist eine gestrichelte Linie, die per Definition überfahren werden darf.
...Wo steht es geschrieben, dass es verboten ist?
Überholen durfte der BMW dann, da ist am Beschleunigungsstreifen ja erlaubt.
Ich habe hier versucht zu erklären, warum es verboten ist.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
@ixtra schrieb am 23. Januar 2020 um 18:12:39 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Januar 2020 um 17:53:14 Uhr:
Das Verhalten des BMW-Fahrers ist ein Verstoß gegen § 2 Abs. 1 StVO ("Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn)ich schrieb bereits auf Seite 1...
Zitat:
@ixtra schrieb am 23. Januar 2020 um 18:12:39 Uhr:
Zitat:
@ixtra schrieb am 23. Januar 2020 um 11:29:52 Uhr:
Ich vermute, dass es sich dabei grundsätzlich nur um eine Ordnungswidrigkeit wegen eines Verstoßes gegen § 2 Abs. 1 StVO handelt.Die spannende Frage ist indes, ob es auch ein Vertoß gegen § 5 Abs. 1 StVO darstellt.
Zitat:
@ixtra schrieb am 23. Januar 2020 um 18:12:39 Uhr:
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Januar 2020 um 17:53:14 Uhr:
und § 5 Abs.1 StVO ("Es ist links zu überholen").Da habe ich nun nichts zu gefunden auf die schnelle... es würde sich richtig anfühlen, weil die Gefährdungslage mit Sicherheit nicht geringer ist. Zwar muss der Überholte damit grundsätzlich bei einem Beschleunigungsstreifen rechnen, nicht aber, dass einer hinter ihm dafür nach rechts rauszieht.
Für den der rechts fährt, und auf dem Beschleunigungsstreifen überholt wird macht es aber keinen Unterschied, ob das andere Fahrzeug gerade auf die Autobahn aufgefahren ist und Ihm überholt, oder dies der o.g. BMW aus anderem Grund tut. Er muss damit rechnen, dass vom Beschleunigungsstreifen sich ein Fahrzeug vor Ihm einfädelt.
Die Argumentation des o.g. Gerichts ist nicht schlüssig, und pauschalisiert oberflächlich den Sachverhalt. Ein Fehlurteil wie so oft.
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 23. Januar 2020 um 21:40:34 Uhr:
Für den der rechts fährt, und auf dem Beschleunigungsstreifen überholt wird macht es aber keinen Unterschied, ob das andere Fahrzeug gerade auf die Autobahn aufgefahren ist und Ihm überholt, oder die der o.g. BMW dies aus anderem Grund tut. Er muss damit rechnen, dass vom Beschleunigungsstreifen sich ein Fahrzeug vor Ihm einfädelt.
Die Argumentation des o.g. Gerichts ist nicht schlüssig, und pauschalisiert oberflächlich den Sachverhalt. Ein Fehlurteil wie so oft.
Das ist deine Meinung. Die des Gerichts gleich zum "Fehlurteil" zu erklären ist zumindet mutig. Es macht auch keinen Unterschied für die Fahrzeuge auf der Hauptfahrbahn, wenn einer zum "Überholen" über den Parkplatz fährt. Auch da sind die Gerichte anderer Rechtsauffassung. Der Einfädelungsstreifen ist schon dem Namen nach nicht zum, ohnehin verbotenen, Rechtsüberholen gedacht, sondern nur zum Auffahren bzw. Einfädeln in den laufenden Verkehr auf der Autobahn. Abgeshen davon, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen muss, plötzlich von hinten rechts über den Einfädelstreifen überholt zu werden, muss ich als Auffahrender erst recht nicht damit rechnen, dass jemand um rechts zu überholen von der Autobahn auf den Einfädelungsstreifen wechselt.
Wegen solcher holzköpfiger Rechthaber wie in dem beschriebenen Fall passieren dann die tollsten Unfälle und der Rest steckt im Stau udn wird eventuell auch noch gefährdet.. Mir fehlt für jeden von den dreien jegliches Verständnis.
Grüße vom Ostelch
Zitat:
....
Der Einfädelungsstreifen darf nur benutzt werden, um auf die Autobahn aufzufahren, nicht aber zum ohnehin verbotenen Recht-Überholen. Es ist nichts anderes als bei der oben beschriebenen Nutzung der Zu- und Abfahrten von Tankstellen, Parkplätzen und Raststätten.Der BMW-Fahrer kann sich auch nicht darauf berufen, er habe es sich nach dem Wechsel anders überlegt, wie vielleicht bei den "Parkplatzüberholern", denn es gibt keinen zulässigen Grund überhaupt von dem durchgehenden Fahrstreifen auf den Einfädelungsstreifen zu wechseln.
Grüße vom Ostelch
Klassische Fehleinschätzung.
Es werden zwei Sachverhalte durch inkompetente Richter zusammengeworfen, die bei unseren Fall getrennt werden müssen.
1. Vom Beschleunigungsstreifen aus darf vor dem Verkehr rechts eingefädelt (Überholt) werden.
2. Ist das Überfahren einer unterbrochenen Fahrbahlinie per Definition nicht zulässig? ich meine nein.
Streng genommen hält die Straßenverkehrsordnung und deren Markierungsnormen dafür geeignete Linienmarkierungen bereit.
Wäre der diskutierte Fall unzulässig, dann müsste eine Doppelmarkierung, die es auch tatsächlich gibt, allerorts angebracht werden.
Die Linie am Beschleunigungsstreifen wäre breit und unterbrochen, links davon müsste eine durchgezogene Linie vorhanden sein.
Zitat:
@Ostelch schrieb am 23. Januar 2020 um 21:49:02 Uhr:
Zitat:
@Robby (Munich) schrieb am 23. Januar 2020 um 21:40:34 Uhr:
Für den der rechts fährt, und auf dem Beschleunigungsstreifen überholt wird macht es aber keinen Unterschied, ob das andere Fahrzeug gerade auf die Autobahn aufgefahren ist und Ihm überholt, oder die der o.g. BMW dies aus anderem Grund tut. Er muss damit rechnen, dass vom Beschleunigungsstreifen sich ein Fahrzeug vor Ihm einfädelt.
Die Argumentation des o.g. Gerichts ist nicht schlüssig, und pauschalisiert oberflächlich den Sachverhalt. Ein Fehlurteil wie so oft.Das ist deine Meinung. Die des Gerichts gleich zum "Fehlurteil" zu erklären ist zumindet mutig. Es macht auch keinen Unterschied für die Fahrzeuge auf der Hauptfahrbahn, wenn einer zum "Überholen" über den Parkplatz fährt. Auch da sind die Gerichte anderer Rechtsauffassung. Der Einfädelungsstreifen ist schon dem Namen nach nicht zum, ohnehin verbotenen, Rechtsüberholen gedacht, sondern nur zum Auffahren bzw. Einfädeln in den laufenden Verkehr auf der Autobahn. Abgeshen davon, dass ein Verkehrsteilnehmer nicht damit rechnen muss, plötzlich von hinten rechts über den Einfädelstreifen überholt zu werden, muss ich als Auffahrender erst recht nicht damit rechnen, dass jemand um rechts zu überholen von der Autobahn auf den Einfädelungsstreifen wechselt.
Wegen solcher holzköpfiger Rechthaber wie in dem beschriebenen Fall passieren dann die tollsten Unfälle und der Rest steckt im Stau udn wird eventuell auch noch gefährdet.. Mir fehlt für jeden von den dreien jegliches Verständnis.
Grüße vom Ostelch
Du verstehst den Sachverhalt nicht.
Es gibt kein Einfädelstreifen, sondern ein Beschleunigungsstreifen.
Nochmal für langsam Denker. Welchen Unterschied macht es für den Fahrer auf der AB ob das Fahrzeug gerade auf die AB neu dazukam und Ihn überholt, oder es der o.g. BMW ist der es genauso tut?