Auto verkauft: Reparatur der Werkstatt vor Verkauf laut Käufer verbockt
Hallo Leute,
ich habe vor 3 Monaten mein Auto an einen Niederländer verkauft (mit Mobile Kaufvertrag). Vor dem Verkauf habe ich den Tüv in der Werkstatt meines Vertrauens erneuern lassen. Dabei wurden unter anderem die Spurstangen gewechselt.
Heute schreibt mich der Käufer an, dass die Werkstatt beim Zusammenbau der Lenkung etwas vergessen hat. Ein Teil zwischen Spurstange und Achsschenkel scheint zu fehlen, wodurch der Spurstangenkopf nach 3 Monaten schon wieder hin ist. Er hat mich gefragt, ob ich für ihn mit der Werkstatt vermitteln kann.
Erstmal bin ich ja haftungstechnisch raus, da ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und mit der Werkstattrechnung klar belegen kann, dass ich nichts arglistig verschwiegen habe, oder?
Jetzt wäre halt die Frage, wie es gewährleistungstechnisch aussieht und ob ich da überhaupt irgendwas tun kann oder sollte.
Schonmal vielen Dank,
greentea
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:
Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,
Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.
Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.
Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.
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Zitat:
@Moers75 schrieb am 26. Oktober 2017 um 13:44:19 Uhr:
Zitat:
Hier geht es aber um Privatverkauf, im Gegensatz zum Privatkunden kann der gewerbliche Autohändler seine Gewährleistungspflicht nicht beim Verkauf an Privat ausschließen. Aus dem Grunde ist das Urteil natürlich völlig korrekt und deckt sich genau mit meiner Erklärung.
Hier verkauft aber einer privat mit Gewährleistungssausschluss weiter, was das von dir zitierte Urteil damit zu zu haben soll bleibt dein Geheimnis.
Das Geheimnis was Dir verborgen geblieben nennt sich Beschaffenheit und da gibt es bei Privaten keinen Ausschluss.
Die Frage die sich mir nun stellt, ist der Benutzer der hier auf seiner Meinung so beharrt juristischer Laie oder einfach ein katastrophal inkompetenter Jurist?
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 13:56:16 Uhr:
Das Geheimnis was Dir verborgen geblieben nennt sich Beschaffenheit und da gibt es bei Privaten keinen Ausschluss.
Richtig. Vereinbarte Beschaffenheit war "Fahrzeug nach Reparatur bei Fa. XYZ". Vereinbarte Beschaffenheit lag vor, nachgewiesen durch Rechnung. 😉
Für diese Beschaffenheitsvereinbarung gibt es keinen Ausschluss. Für Mängel die dem privaten Verkäufer nicht bekannt sind aber sehr wohl. Siehe auch BGH, der Gebrauchtwagenhändler hat eine Obliegenheitspflicht als Fachmann das Fahrzeug selber zu prüfen und kann sich nicht auf die Unkenntnis von Mängeln berufen. Der Privatverkäufer hat diese Pflicht als technischer Laie nicht.
Zitat:
@Moers75 schrieb am 26. Oktober 2017 um 14:08:51 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 13:56:16 Uhr:
Das Geheimnis was Dir verborgen geblieben nennt sich Beschaffenheit und da gibt es bei Privaten keinen Ausschluss.Richtig. Vereinbarte Beschaffenheit war "Fahrzeug nach Reparatur bei Fa. XYZ". Vereinbarte Beschaffenheit lag vor, nachgewiesen durch Rechnung. 😉
Für diese Beschaffenheitsvereinbarung gibt es keinen Ausschluss. Für Mängel die dem privaten Verkäufer nicht bekannt sind aber sehr wohl.
Bitte den letzten Satz belegen - Deine persönliche Auslegung einer Beschaffenheitsvereinbarung ?
Und schon wieder der Unsinn das eine vereinbarte Beschaffenheit durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann. Das wird auch durch ständiges Wiederholen nicht richtiger.
Nein - ein Mangel löst sich nicht durch Rechnungsschreiben in Luft auf, sondern erst durch eine fachgerechte Reparatur.
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In Teil III des Mobile Kaufvertrages sind die Zusicherungen des Verkäufers aufgelistet. Te möge mitteilen, was hier alles aufgeführt ist. Denn für alles was hier steht, ist der Gewährleistungsausschluss unwirksam.
Denn mit einer Zusicherung gibt der Verkäufer zu verstehen, dass er für die Richtigkeit der Aussagen einstehen will.
O.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 14:20:06 Uhr:
Zitat:
@Moers75 schrieb am 26. Oktober 2017 um 14:08:51 Uhr:
Richtig. Vereinbarte Beschaffenheit war "Fahrzeug nach Reparatur bei Fa. XYZ". Vereinbarte Beschaffenheit lag vor, nachgewiesen durch Rechnung. 😉
Für diese Beschaffenheitsvereinbarung gibt es keinen Ausschluss. Für Mängel die dem privaten Verkäufer nicht bekannt sind aber sehr wohl.
Bitte den letzten Satz belegen - Deine persönliche Auslegung einer Beschaffenheitsvereinbarung ?
Und schon wieder der Unsinn das eine vereinbarte Beschaffenheit durch eine Rechnung nachgewiesen werden kann.
Natürlich kann ein Privatkäufer bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel von der Gerwährleistung ausschließen (sofern er nichts davon wusste). Sonst könnte ein Laie niemals ein Auto verkaufen.
Das kann man leicht ergoogeln.
Beschaffenheit "Werkstatt hat xyz gewechselt" liegt doch vor, wie soll ein Laie prüfen können ob die Werkstatt richtig gearbeitet hat?
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 26. Oktober 2017 um 14:58:51 Uhr:
Zitat:
Natürlich kann ein Privatkäufer bereits bei der Übergabe vorhandene Mängel von der Gerwährleistung ausschließen (sofern er nichts davon wusste). Sonst könnte ein Laie niemals ein Auto verkaufen.
Das kann man leicht ergoogeln.
Beschaffenheit "Werkstatt hat xyz gewechselt" liegt doch vor, wie soll ein Laie prüfen können ob die Werkstatt richtig gearbeitet hat?Gruß Metalhead
Klar kann der Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausschliessen.
Nur nicht wenn der Mangel unter die Beschaffenheitsvereinbarung fällt.
Nicht mehr und nicht weniger.
Und ob der Laie jetzt prüft oder nicht ist völlig Banane, denn wenn der Sachmängelhaftungsausschluss nicht greift weil es eine Beschaffenheit war, dann muss der Verkäufer nachbessern - ob er etwas wusste oder geahnt hat oder nicht.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:09:13 Uhr:
Klar kann der Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausschliessen.
Nur nicht wenn der Mangel unter die Beschaffenheitsvereinbarung fällt.
Soweit Zustimmung
Zitat:
Und ob der Laie jetzt prüft oder nicht ist völlig Banane, denn wenn der Sachmängelhaftungsausschluss nicht greift weil es eine Beschaffenheit war, dann muss der Verkäufer nachbessern - ob er etwas wusste oder geahnt hat oder nicht.
Daß ein Laie (der mit Werkstattrechnung nachweist irgendwas repariert zu haben) für die Ordnungsgemäße Ausführung dieser Reparatur nach einem Fahrzeugverkauf dann zu haften hat ist doch völlig absurd.
Er muß Fehler nicht erkennen können (siehe oben), aber dann doch die Qualität einer Reparatur (die den Fehler noch dazu behoben hat) beurteilen?
So selten dämlich ist nicht mal die deutsche Gesetzgebung.
Hast du ein Urteil in der ein Verkäufer, aufgrund einer nicht sachgemäßen Reparatur die eine Werkstatt ausgeführt hat, zu irgendwelchen Maßnahmen (Nachbesserung, Rückabwicklung, Kaufpreisminderung) verurteilt wurde?
Gruß Metalhead
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:15:06 Uhr:
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:09:13 Uhr:
Klar kann der Privatverkäufer die Sachmängelhaftung ausschliessen.
Nur nicht wenn der Mangel unter die Beschaffenheitsvereinbarung fällt.
Soweit Zustimmung
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:15:06 Uhr:
Zitat:
Hast du ein Urteil in der ein Verkäufer, aufgrund einer nicht sachgemäßen Reparatur die eine Werkstatt ausgeführt hat, zu irgendwelchen Maßnahmen (Nachbesserung, Rückabwicklung, Kaufpreisminderung) verurteilt wurde?
Gruß Metalhead
Es gibt bei der Beschaffenheitsvereinbarung keinen Unterschied zwischen gewerblich und Privat.
Die einzige Ausnahme zwischen Gewerblich und Privat ist die Unterstellung, das der Händler eine Gewisse Sachkunde aufweist und das ein Privater eine Sachmängelhaftung ausschliessen kann.Bevor ich jetzt Urteile suche, zeig mir die Quelle wo steht, das ein Privater bei einer Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hinweis auf *nicht gewusst*, aus der Affäre ziehen konnte.
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:21:18 Uhr:
Bevor ich jetzt Urteile suche, zeig mir die Quelle wo steht, das ein Privater bei einer Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hinweis auf *nicht gewusst*, aus der Affäre ziehen konnte.
Hier geht es doch darum ob eine Werkstattrechnung über eine ausgeführte Reparatur eine Beschaffenheitszusage bezüglich der ordungsgemäßen Ausführung einer Reparatur ist.
Wie gesagt, allein aus dem Grundsatz daß ein Laie Fehler nicht erkennen muß wenn er ein Fahrzeug verkauft, kann das überhaupt nicht sein (der Verkäufer kann der Ausführung der Werkstatt vertrauen).
Gruß Metalhead
Zitat:
@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:21:18 Uhr:
Es gibt bei der Beschaffenheitsvereinbarung keinen Unterschied zwischen gewerblich und Privat.Die einzige Ausnahme zwischen Gewerblich und Privat ist die Unterstellung, das der Händler eine Gewisse Sachkunde aufweist und das ein Privater eine Sachmängelhaftung ausschliessen kann.
Bevor ich jetzt Urteile suche, zeig mir die Quelle wo steht, das ein Privater bei einer Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hinweis auf *nicht gewusst*, aus der Affäre ziehen konnte.
1) Richtig.
2) Die einzige Ausnahme ist aber der Knackpunkt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Privatmann gilt nur in soweit wie es seine - nicht vorhandene - Sachkenntnis zulässt oder in wie weit er etwas schriftlich im Angebot oder Vertrag zusagt. Der Händler hat die Obliegenheit seine Sachkenntnis dazu zu nutzen das Auto selber auf Mangelfreiheit zu untersuchen, mangels Sachkenntnis hat dies der Laie nicht.
3) Die Urteile gibt es nicht. Bei der Beschaffenheitsvereinbarung kann er sich nicht auf "nicht gewusst" berufen wenn er Eigenschaften zugesagt hat.
Zugesagt wurde aber eben nur "Reparatur in Werkstatt XYZ", als Laie kann und muss er aber eben die Reparatur nicht überprüfen und steht nicht in Haftung für Fehler der Werkstatt, versteh es doch endlich. Du redest immer drumherum, hier geht es nicht um die Rechtskraft einer Beschaffenheitsvereinbarung, die ist unstrittig. Es geht um deren Inhalt!
Immerhin herrscht nach einigen Seiten Diskussion jetzt Einigkeit darüber, dass ein Gewährleistungsausschluss unwirksam ist, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitszusage gibt. Und dieser Gewährleistungsauschluss ist unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers.
Ob hier eine solche Zusage vorliegt, darüber kann diskutiert werden.
Da aber nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in einem gerichtlichen Verfahren als Beschafffenheitszusage gewertet wird, hat jojo1956 dem Te den Ratschlag gegeben, den Käufer bei Durchsetzung von Sachmängelansprüchen zu unterstützen.
O.
Ach Leute, ich habe meine Antwort an ihn doch bereits dargelegt, jetzt 3 Tage nichts vom Käufer gehört und gehe auch nicht davon aus, dass da noch was kommt.
Falls was kommen sollte bin ich hervorragend rechtschutzversichert. Weitere müßige Diskussionen dürfen also ab jetzt gerne ausbleiben ...