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Auto verkauft: Reparatur der Werkstatt vor Verkauf laut Käufer verbockt

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 19:45

Hallo Leute,

ich habe vor 3 Monaten mein Auto an einen Niederländer verkauft (mit Mobile Kaufvertrag). Vor dem Verkauf habe ich den Tüv in der Werkstatt meines Vertrauens erneuern lassen. Dabei wurden unter anderem die Spurstangen gewechselt.

Heute schreibt mich der Käufer an, dass die Werkstatt beim Zusammenbau der Lenkung etwas vergessen hat. Ein Teil zwischen Spurstange und Achsschenkel scheint zu fehlen, wodurch der Spurstangenkopf nach 3 Monaten schon wieder hin ist. Er hat mich gefragt, ob ich für ihn mit der Werkstatt vermitteln kann.

Erstmal bin ich ja haftungstechnisch raus, da ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und mit der Werkstattrechnung klar belegen kann, dass ich nichts arglistig verschwiegen habe, oder?

Jetzt wäre halt die Frage, wie es gewährleistungstechnisch aussieht und ob ich da überhaupt irgendwas tun kann oder sollte.

Schonmal vielen Dank,

greentea

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:

Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,

Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.

Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.

Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.

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am 23. Oktober 2017 um 19:55

Ich würde gar nichts machen, nicht mal antworten.

Gewährleistung gilt immer nur zwischen den Vertragspartnern (also du und die Werkstatt), daher bist du aus der Nummer raus. Du könntest aber durchaus ein Telefonat mit der Werkstatt führen und einfach mal fragen, ob und was die Werkstatt in so einem Fall für den jetzigen Eigentümer tun will oder kann, schließlich hat sie es ja verbockt. Fragen kostet nichts und verpflichtet dich zu nichts.

am 23. Oktober 2017 um 20:05

Mach eine Kopie von der Rechnung und schicke die dem Käufer.

Der soll sich Bitte mit der Werkstatt auseinandersetzten.

Die Gewährleistung hast Du zwar ausgeschlossen, aber das gilt nur für Schäden, die nach dem Verkauf auftreten.

Du hast das Fahrzeug mit einem Mangel ( fehlerhafte Reparatur verkauft ) wobei der versteckte Mangel schon beim Verkauf vorhanden war.

Im Endeffekt ist die Werkstatt dafür haftbar zu machen.

Wen Du den Käufer unterstützt ist das schon besser für Dich, bevor der Käufer dann mit Forderungen auf Dich zukommt.

Das der TÜV das nicht bemerkt hat ist natürlich blöd, aber auch TÜV Prüfer sind nur Menschen.

Der Käufer hat doch sicher den TÜV Bericht. Zusammen mit der Rechnung sollte das für die Werkstatt

ein Grund sein das Fahrzeug kostenlos zu reparieren.

am 23. Oktober 2017 um 20:10

Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:00:22 Uhr:

Gewährleistung gilt immer nur zwischen den Vertragspartnern (also du und die Werkstatt), daher bist du aus der Nummer raus.

Sorry, das ist nicht ganz richtig.

Im Falle des Verkaufs des Fahrzeuges kann der Käufer ebenfalls Ansprüche an die Werkstatt geltend machen, wenn die Reparatur fehlerhaft war.

Das wäre der einfachere Weg.

Der kompliziertere Weg wäre wenn der Käufer Ansprüche an den Verkäufer geltend macht und sich der Verkäufer dann das Geld von der Werkstatt zurückholen muss.

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 20:11

Der Käufer hat sowohl den Tüv Bericht als auch die Werkstattrechnung. Ich habe ihm die komplette Historie beim Verkauf mitgegeben.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:10:36 Uhr:

Zitat:

@birscherl schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:00:22 Uhr:

Gewährleistung gilt immer nur zwischen den Vertragspartnern (also du und die Werkstatt), daher bist du aus der Nummer raus.

Sorry, das ist nicht ganz richtig.

Im Falle des Verkaufs des Fahrzeuges kann der Käufer ebenfalls Ansprüche an die Werkstatt geltend machen, wenn die Reparatur fehlerhaft war. …

Doch, das ist schon richtig. Damit der Käufer Ansprüche gegen die Werkstatt geltend machen kann, muss der TE seine Ansprüche erst mal abtreten. Die Gewährleistung bezieht sich nicht auf die Sache selbst, sondern auf die Vertragspartner.

am 23. Oktober 2017 um 20:31

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:05:55 Uhr:

Die Gewährleistung hast Du zwar ausgeschlossen, aber das gilt nur für Schäden, die nach dem Verkauf auftreten.

Ist das geändert? Habe ich nicht mitgekriegt. Früher ging es ja nur um das arglistige Verschweigen vorhandener Mängel. Oder glaubte ich das nur?

am 23. Oktober 2017 um 20:47

Zitat:

@situ schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:31:21 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:05:55 Uhr:

Die Gewährleistung hast Du zwar ausgeschlossen, aber das gilt nur für Schäden, die nach dem Verkauf auftreten.

[/quoteIst das geändert? Habe ich nicht mitgekriegt. Früher ging es ja nur um das arglistige Verschweigen vorhandener Mängel. Oder glaubte ich das nur?

Gewährleistung gilt immer nur für Schäden, die nach Beginn einer Gewährleistung auftreten.

Bei Autokauf also nach dem Kauf.

Nur dies kann man per Kaufvertrag bei Privaten Verkäufern ausschliessen.

Das Problem für den Käufer ist immer der Beweis, das ein Mangel schon vor dem Kauf vorhanden war.

Der Zustand vor dem Verkauf des Fahrzeuges fällt unter den Begriff Beschaffenheitsvereinbarung.

Und hier könnte der Käufer auf die nicht ganz abwegige Idee kommen, das das Fahrzeug mit neuem TÜV dann doch nicht so verkehrssicher war wie angepriesen, wenn bei der Reparatur Teile vergessen wurden.

Bei der Beschaffenheitsvereinbarung kommt es eben nicht auf das Wissen des Verkäufers an, sondern ob

der Kaufgegenstand eben die im Kaufvertrag zugesicherte Eigenschaft hat.

TÜV und neue Spurstangen mit Rechnung lassen mich zum Beispiel glauben, das mit diesem Tel des Fahrwerks alles in bester Ordnung ist.

Bei dieser Konstellation würde ich es nicht auf einen Rechtsstreit mit dem Käufer ankommen lassen sondern zwischen Käufer und Werkstatt vermitteln.

Das kostet mich im Endeffekt nichts und mein Risiko verklagt zu werden ( mit ungewissem Ausgang ) ist dann nicht mehr vorhanden.

am 23. Oktober 2017 um 20:49

Ich lese das überall anders (umgekehrt). Streikt der Motor nach 1 Woche, so sei es das Problem des Käufers (bei Gewährleistungsausschluss) zu beweisen, dass

a. der Motor vor Übernahme geschädigt war

UND

b. der Verkäufer das wusste (bekannter Mangel verschwiegen).

am 23. Oktober 2017 um 20:58

Warum ein Risiko eingehen wenn es mich nichts kostet zwischen dem Käufer und der Werkstatt zu vermitteln ?

Schliesslich war es doch der Verkäufer, der dieser Werkstatt ( unberechtigterweise ) sein Vertrauen geschenkt hat.

am 23. Oktober 2017 um 21:05

Zitat:

@situ schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:49:14 Uhr:

Ich lese das überall anders (umgekehrt). Streikt der Motor nach 1 Woche sei es das Problem des Käufers (bei Gewährleistungsausschluss) dass

a. der Motor vor Übernahme geschädigt war

UND

b. der Verkäufer das wusste.

Das Beispiel ist schlecht, da es auch Verschleiss ein könnte.

Der Motor lief ja bei Übernahme des Fahrzeuges noch und ist definitiv erst nach dem Verkauf kaputtgegangen.

Bei fehlenden Teilen an der Spurstange / Lenkung ist das mit Sicherheit kein Verschleiss.

Das ist so als ob ein Fahrzeug mit nicht zugelassenen Reifen verkauft wird.

Da hat der Verkäufer den schwarzen Peter - ob er das wusste oder nicht ist egal.

Die Beschaffenheit eines Fahrzeuges beim Verkauf hat verkehrssicher zu sein, wenn das nicht im Kaufvertrag ausdrücklich anders beschrieben wurde.

Der vom TE beschriebene Fall ist ja so, das das Fahrzeug den Mangel vor dem Verkauf hatte.

Wie das im Streitfall vor Gericht ausgehen würde ? Zweifelhaft und ein Restrisiko für den Verkäufer, je nachdem wie gut die Gegenseite argumentiert und wie gut gelaunt der Richter ist.

Im Endeffekt ist ja doch die Werkstatt haftbar - der Käufer könnte sich aber auch an den Verkäufer wenden und das bedeutet unnötigen Stress, wenn man das auch einfacher klären könnte.

am 23. Oktober 2017 um 21:09

Dann schließen wir den Verschleiß mal aus. Es geht ja um das Prinzip.

Wenn er ohne Vorschaden den Geist aufgegeben hat, weil zufällig seine Zeit just gekommen wäre, müsste ja der Verkäufer eh dafür gerade stehen, wie du schriebst (kannte ich bisher nur unter Garantieversprechen)

 

Es geht im Beispiel nicht um die Verkehrssicherheit.

Da greifen - bei Folgen - ggf. die allgemein bekannten nicht möglichen Ausschlüsse, auf die jede ricchtig formulierte Ausschlussklausel hinweist, um rechtsgültig zu sein. Sebstverständlich sind die Musterverträge ADAC oder mobile entsprechend formuliert und enthalten auch die Abtretung von Gewährleistungsansprüche gegen Dritte an den Käufer.

am 23. Oktober 2017 um 21:24

Zitat:

@situ schrieb am 23. Oktober 2017 um 23:09:09 Uhr:

Dann schließen wir den Verschleiß mal aus. Es geht ja um das Prinzip.

Wenn er ohne Vorschaden den Geist aufgegeben hat, weil zufällig seine Zeit just gekommen wäre, müsste ja der Verkäufer eh dafür gerade stehen, wie du schriebst (kannte ich bisher nur unter Garantieversprechen)

 

Es geht im Beispiel nicht um die Verkehrssicherheit.

Da greifen - bei Folgen - ggf. die allgemein bekannten nicht möglichen Ausschlüsse, auf die jede richtig formulierte Ausschlussklausel hinweist, um rechtsgültig zu sein.

Das Beispiel mit dem Motor passt überhaupt nicht, da der Motor beim Kauf Fahrzeugübergabe noch funktionierte und der Schaden erst später aufgetreten ist.

Wenn der Käufer da etwas bei bestehendem Gewährleistungsausschluss bemäkeln will, muss er einen Vorschaden und das Wissen des Verkäufers beweisen.

Ausnahmen können natürlich sein, wenn der Motor beim ersten Start nach dem Kauf sein Leben aushaucht.

Ich habe doch eindeutig zwischen vor und nach dem Verkauf getrennt.

Mängel vor dem Verkauf können sein Beschaffenheitsvereinbarung oder arglistiges Verschweigen/Vertuschen eines Mangels oder Betrug als mögliche Gründe für Forderungen des Käufers.

 

am 24. Oktober 2017 um 3:10

Er hat doch die Rechnung. Soll er sich selbst an die Werkstatt wenden. So recht will ich nicht glauben das beim Spurstangen wechseln was vergessen wurde.

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