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Auto verkauft: Reparatur der Werkstatt vor Verkauf laut Käufer verbockt

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 19:45

Hallo Leute,

ich habe vor 3 Monaten mein Auto an einen Niederländer verkauft (mit Mobile Kaufvertrag). Vor dem Verkauf habe ich den Tüv in der Werkstatt meines Vertrauens erneuern lassen. Dabei wurden unter anderem die Spurstangen gewechselt.

Heute schreibt mich der Käufer an, dass die Werkstatt beim Zusammenbau der Lenkung etwas vergessen hat. Ein Teil zwischen Spurstange und Achsschenkel scheint zu fehlen, wodurch der Spurstangenkopf nach 3 Monaten schon wieder hin ist. Er hat mich gefragt, ob ich für ihn mit der Werkstatt vermitteln kann.

Erstmal bin ich ja haftungstechnisch raus, da ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und mit der Werkstattrechnung klar belegen kann, dass ich nichts arglistig verschwiegen habe, oder?

Jetzt wäre halt die Frage, wie es gewährleistungstechnisch aussieht und ob ich da überhaupt irgendwas tun kann oder sollte.

Schonmal vielen Dank,

greentea

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:

Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,

Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.

Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.

Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.

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Dem Verkäufer, sofern er kein Kraftfahrzeugmechaniker ist oder einer vergleichbare Ausbildung oder Vorbildung hat, kann in dieser Konstellation nichts passieren. Es ist für den Laien unmöglich zu überprüfen ob die Koppelstangen von der Fachwerkstatt korrekt montiert wurden und er darf sich auf die fachgerechte Ausführung verlassen. Er hat damit den Mangel nicht arglistig verschwiegen, auch wenn ein Benutzer dies impliziert.

Sicherlich kann er zwischen Werkstatt und Käufer vermitteln, eine Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:05:55 Uhr:

 

Die Gewährleistung hast Du zwar ausgeschlossen, aber das gilt nur für Schäden, die nach dem Verkauf auftreten.

Du hast das Fahrzeug mit einem Mangel ( fehlerhafte Reparatur verkauft ) wobei der versteckte Mangel schon beim Verkauf vorhanden war.

Im Endeffekt ist die Werkstatt dafür haftbar zu machen.

Wen Du den Käufer unterstützt ist das schon besser für Dich, bevor der Käufer dann mit Forderungen auf Dich zukommt.

Na na na!

Erzählt doch nicht immer so ein Blech.

Am Ende glaubts noch jemand.

am 24. Oktober 2017 um 7:01

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 24. Oktober 2017 um 06:42:30 Uhr:

Sicherlich kann er zwischen Werkstatt und Käufer vermitteln, eine Verpflichtung dazu gibt es jedoch nicht.

Er hat den mobile-Kaufvertrag verwendet und damit seine Ansprüche aus Gewährleistung gegen die Werkstatt an den Käufer abgetreten und ihm alle Unterlagen übergeben, wie er schreibt. Was spricht denn dagegen, dass sich der Käufer selbst an die Werkstatt wendet. Ist er zu schüchtern?

@ jojo: Ich vergallopiere mich auch schon mal - gebe es aber dann auch zu, wenn man mir meine Fehlleistung oder -formulierung (wenn ich so etwas von mir gegeben hätte: "Gewährleistung gilt immer nur für Schäden, die nach Beginn einer Gewährleistung auftreten. Bei Autokauf also nach dem Kauf" und mir dann selbst widersprechen würde "Wenn der Käufer da etwas bei bestehendem Gewährleistungsausschluss bemäkeln will, muss er einen Vorschaden und das Wissen des Verkäufers beweisen") klar macht.

am 24. Oktober 2017 um 8:03

Zitat:

@Matsches schrieb am 24. Oktober 2017 um 07:48:40 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:05:55 Uhr:

 

Die Gewährleistung hast Du zwar ausgeschlossen, aber das gilt nur für Schäden, die nach dem Verkauf auftreten.

Du hast das Fahrzeug mit einem Mangel ( fehlerhafte Reparatur verkauft ) wobei der versteckte Mangel schon beim Verkauf vorhanden war.

Im Endeffekt ist die Werkstatt dafür haftbar zu machen.

Wen Du den Käufer unterstützt ist das schon besser für Dich, bevor der Käufer dann mit Forderungen auf Dich zukommt.

Na na na!

Erzählt doch nicht immer so ein Blech.

Am Ende glaubts noch jemand.

Das sind mir immer die schönsten Postings.

Einfach behaupten das jemand Blech redet ohne auch nur ansatzweise Argumente zu liefern....

Diskussion geht anders - aber wohl nicht hier in diesem Forum.

Schon mal daran gedacht das es die Möglichkeit für den Käufer gäbe auf die Beschaffenheitsvereinbarung zu verweisen ? Spurstangen in Ordnung da Reparaturrechnung vorliegt und das stimmt so nicht ?

Es wäre zwar eine wackelige Sache das durchzufechten, aber vor Gericht und auf hoher See bist Du in Gottes Hand.

Allein um das Risiko auszuschliessen verklagt zu werden ( Auch in den Niederlanden soll es Rechtsschutzversicherungen geben ) würde ich den Käufer bei seiner Forderung gegenüber der Werkstatt unterstützen.

Die zweite Sache ist natürlich auch die moralische Verpflichtung wenn ich jemandem etwas kaputtes verkauft habe ( ob ich das gewusst habe oder nicht spielt keine Rolle ) dem Käufer zu helfen, das er den Kaufgegenstand repariert bekommt.

Aber wen interessiert heutzutage noch Moral.

am 24. Oktober 2017 um 8:05

Es wäre schön, wenn du auf die Gegenargument zu deiner Falschinterpetation des Gewährleistungsauschlusses eingehen und nicht drum herum eiern würdest.

Sinnvolle Diskussion geht tatsächlich anders.

Der Verkäufer muss, wenn er sich überhaupt äußern will, lediglich auf die gültige Ausschlussklausel und die Übergabe seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber der Werkstatt hinweisen. Alles andere darf er, muss er aber nicht.

Ich täte es nicht.

Spurstange und Achsschenkel. Welches Teil fehlt

am 24. Oktober 2017 um 8:17

Zitat:

@situ schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:05:47 Uhr:

Es wäre schön, wenn du auf die Gegenargument zu deiner Falschinterpetation des Gewährleistungsauschlusses eingehen und nicht drum herum eiern würdest.

Sinnvolle Diskussion geht tatsächlich anders.

Der Verkäufer muss, wenn er sich überhaut äußern will, lediglich auf die gültige Ausschlussklausel und die Übergabe seiner Gewährleistungsansprüche gegenüber der Werkstatt hinweisen. Alles andere darf er, muss er aber nicht.

@ Situ, jetzt bist Du rethorisch auf einer ganz merkwürdigen Schiene ....

Du unterstellst mir eine Falschinterpretation ( ohne diese zu belegen ) und schlussfolgerst aus Deiner Unterstellung weiteres. Du solltest Politiker werden.

Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten, wie es z.B. mit einem beim Kauf funktionierendem aber danach defektem Motor vorkommen kann.

Eine Ausschlussklausel bezieht sich aber nicht auf Fehler/Mängel, die vor dem Kauf schon vorhanden waren. z.B. Auto wird mit Anhängerkupplung verkauft und bei der AHK ist die Elektrik gar nicht oder falsch angeschlossen.

Wenn Du jetzt mit der Sachmängelhaftung auf Mängel abzielst, die einem altersbedingtem Zustand des Fahrzeuges zuzurechnen sind, dann ist diese Haftung natürlich ausgeschlossen.

Es geht hier aber um fehlende Teile und eine nicht fachgerechte Reparatur und das ist etwas völlig anderes.

wo hast Du da Deine Verständnisprobleme ?

am 24. Oktober 2017 um 8:24

Vergiss es und habe Spaß an Polemik oder gehe auf das ein, was geschrieben wurde.

am 24. Oktober 2017 um 8:34

Zitat:

@situ schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:24:26 Uhr:

Vergiss es und habe Spaß an Polemik oder gehe auf das ein, was geschrieben wurde.

Statt endlich einmal Argumente/Begründungen zu liefern jetzt so ein Abgang.

Sorry - das ich auf Beispiele, denen Mängel zu Grunde liegen, die vor dem Kauf nicht vorhanden waren bei einer Betrachtung aus der Sicht der Beschaffenheitsvereinbarung nicht eingehe.

Das wäre ja vollkommen absurd.

Ich habe nur die Problematik aufgezeigt, die auf den Verkäufer zukommen kann.

Ob der Käufer damit Recht bekommt ist eher eine 50% Chance.

Aber wenn der Verkäufer dem Käufer bei seiner Forderung gegenüber der Werkstatt Hilfestellung gibt, finde ich das richtig und es vermeidet weitere Konflikte.

Nicht mehr und nicht weniger habe ich geschrieben.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:

 

Eine Ausschlussklausel bezieht sich aber nicht auf Fehler/Mängel, die vor dem Kauf schon vorhanden waren. z.B. Auto wird mit Anhängerkupplung verkauft und bei der AHK ist die Elektrik gar nicht oder falsch angeschlossen.

Fehler/Mängel, die bei Eigentumsübertragung vorhanden sind, fallen nicht unter Gewährleistung.

Käufer hat in diesem Fall ggfs. einen Erfüllungsanspruch.

O.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:03:59 Uhr:

Das sind mir immer die schönsten Postings.

Einfach behaupten das jemand Blech redet ohne auch nur ansatzweise Argumente zu liefern....

Diskussion geht anders - aber wohl nicht hier in diesem Forum.

Dazu braucht man keine Gegenargumente zu liefern, und man kann darüber auch nicht diskutieren.

Außer dem Wort "Fahrzeug" war ist so ziemlich alles in deinen vier Sätzen falsch.

Mehrere User haben dir nun schon geschrieben dass Du mit deiner Meinung komplett daneben liegst, verstanden und eingesehen hast Du es offenbar immer noch nicht.

Lies dich wenn Du möchtest schlau bezüglich des Themas Mängelhaftung oder lass es gerne auch bleiben.

Aber verbreite doch bitte nicht so einen hanebüchenen Unsinn.

am 24. Oktober 2017 um 10:17

Matsches - lass es - sinnlos. Jeder, der auf diesen Thread stößt, erkennt, dass es da nachzuhaken gilt. Das genügt, meine ich.

Und jeder, der Zweifel hat, kann das selbst in 1000en, leicht zu findenden und sich nicht widersprechenden Quellen nachlesen. Von § 446 BGB, insbesondere § 434 Abs. 1 S. 1 über vieles andere bis zu Wikipedia (dort auch richtig und mit Quellenangaben).

am 24. Oktober 2017 um 12:11

Wegen 50 oder 100 Euro mache ich doch kein Aufriss als Käufer.

Zum Te ,Holland oder Dänemark ist weit weg.

Der ganze BGB Mist ist doch hier überflüssig.

B 19

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 23. Oktober 2017 um 22:47:16 Uhr:

Gewährleistung gilt immer nur für Schäden, die nach Beginn einer Gewährleistung auftreten.

Bei Autokauf also nach dem Kauf.

Das u.U. das Vermitteln zwischen Werkstatt und Käufer keine schlechte Idee wäre da gehe ich mit.

Den Rest vergessen wir lieber ganz schnell. Gewährleistung gilt immer nur für den Übergabezeitpunkt, die Gewährleistungsfrist bedeutet nur die Zeit die man zur Mangelfeststellung hat. Ein Schaden NACH dem Kauf ist nie von der Gewährleistung abgedeckt, es sei denn die Ursache lag beim Verkaufszeitpunkt (!) bereits vor.

Schließt ein Privatkunde die Gewährleistung aus hat hier der Käufer Pech gehabt, da gibt es keine Ansprüche gegen den Verkäufer. Es sein denn er kann dem Verkäufer das wissentliche Verschweigen von Mängeln nachweisen. Gewährleistungsansprüche gegen die Werkstatt kann der Käufer mangels Vertragsverhältnis auch nicht geltend machen.

Je nachdem was jetzt tatsächlich überhaupt für ein Fehler vorliegt (Teil beim Spurstangekopf wechseln vergessen?!?) kann der Käufer bei einem Fehler von TÜV und/oder Werkstatt ggf. bei denen Schadenersatz verlangen - aber keine Gewährleistung/Nachbesserung.

Da es sich um einen vermeintlichen Fehler der Werkstatt handelt würde ich ggf. mit der Werkstatt sprechen und dem Käufer vorschlagen sich bei der Werkstatt vor Ort zu treffen.

Themenstarteram 24. Oktober 2017 um 13:49

Aber habe ich die Sachmängelhaftung für die Reparatur nicht mit folgendem Passus des Kaufvertrags "Soweit Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen

Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten." abgetreten und somit selber verloren?

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