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Auto verkauft: Reparatur der Werkstatt vor Verkauf laut Käufer verbockt

Themenstarteram 23. Oktober 2017 um 19:45

Hallo Leute,

ich habe vor 3 Monaten mein Auto an einen Niederländer verkauft (mit Mobile Kaufvertrag). Vor dem Verkauf habe ich den Tüv in der Werkstatt meines Vertrauens erneuern lassen. Dabei wurden unter anderem die Spurstangen gewechselt.

Heute schreibt mich der Käufer an, dass die Werkstatt beim Zusammenbau der Lenkung etwas vergessen hat. Ein Teil zwischen Spurstange und Achsschenkel scheint zu fehlen, wodurch der Spurstangenkopf nach 3 Monaten schon wieder hin ist. Er hat mich gefragt, ob ich für ihn mit der Werkstatt vermitteln kann.

Erstmal bin ich ja haftungstechnisch raus, da ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und mit der Werkstattrechnung klar belegen kann, dass ich nichts arglistig verschwiegen habe, oder?

Jetzt wäre halt die Frage, wie es gewährleistungstechnisch aussieht und ob ich da überhaupt irgendwas tun kann oder sollte.

Schonmal vielen Dank,

greentea

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:

Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,

Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.

Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.

Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.

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am 26. Oktober 2017 um 17:06

Zitat:

@Moers75 schrieb am 26. Oktober 2017 um 16:11:09 Uhr:

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 15:21:18 Uhr:

 

Es gibt bei der Beschaffenheitsvereinbarung keinen Unterschied zwischen gewerblich und Privat.

Die einzige Ausnahme zwischen Gewerblich und Privat ist die Unterstellung, das der Händler eine Gewisse Sachkunde aufweist und das ein Privater eine Sachmängelhaftung ausschliessen kann.

Bevor ich jetzt Urteile suche, zeig mir die Quelle wo steht, das ein Privater bei einer Beschaffenheitsvereinbarung mit dem Hinweis auf *nicht gewusst*, aus der Affäre ziehen konnte.

1) Richtig.

2) Die einzige Ausnahme ist aber der Knackpunkt. Eine Beschaffenheitsvereinbarung bei einem Privatmann gilt nur in soweit wie es seine - nicht vorhandene - Sachkenntnis zulässt oder in wie weit er etwas schriftlich im Angebot oder Vertrag zusagt. Der Händler hat die Obliegenheit seine Sachkenntnis dazu zu nutzen das Auto selber auf Mangelfreiheit zu untersuchen, mangels Sachkenntnis hat dies der Laie nicht.

3) Die Urteile gibt es nicht. Bei der Beschaffenheitsvereinbarung kann er sich nicht auf "nicht gewusst" berufen wenn er Eigenschaften zugesagt hat.

Zugesagt wurde aber eben nur "Reparatur in Werkstatt XYZ", als Laie kann und muss er aber eben die Reparatur nicht überprüfen und steht nicht in Haftung für Fehler der Werkstatt, versteh es doch endlich. Du redest immer drumherum, hier geht es nicht um die Rechtskraft einer Beschaffenheitsvereinbarung, die ist unstrittig. Es geht um deren Inhalt!

Ohje, jetzt werden auch noch beim direkt darüber stehendem Zitat erst Punkt 1 als Richtig erkannt ( endlich ) und unter Punkt 2 eine Ausnahme die bei der Sachmängelhaftung greifen kann unter Beschaffenheitsvereinbarung einsortiert und damit Punkt 1 wieder zunichte gemacht.

Du wirfst schon wieder Sachmängelhaftung und Beschaffenheit in einen Topf.

Und ja zu Punkt 3 es geht um den wie Du es nennst * Inhalt * der Beschaffenheitsvereinbarung.

Und genau dieser Bestandteil des Fahrzeuges ist vom Verkäufer so nachzubessern das es der Beschaffenheit entspricht.

Ohne Wenn und Aber und ohne gewusst oder nicht gewusst und ohne überprüft oder nicht überprüft und ob Privatverkäufer oder Händler.

Es geht bei der Beschaffenheit einzig und allein darum ob diese so ist wie vereinbart oder nicht.

 

Bist du denn nun Jurist oder ist dies weiterhin nur eine Laienmeinung? Aber wahrscheinlich wird man auf dieses Frage keine Antwort erhalten.

am 26. Oktober 2017 um 17:21

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 26. Oktober 2017 um 19:13:08 Uhr:

Bist du denn nun Jurist oder ist dies weiterhin nur eine Laienmeinung? Aber wahrscheinlich wird man auf dieses Frage keine Antwort erhalten.

Das darfst Du als PN lesen

Ich weiß ich krame einen alten Thread wieder hervor, aber ich möchte hier nur ein paar Fakten richtigstellen ehe Leute, die das hier lesen denken "Supi, Sachmängelhaftung geht automatisch beim Kauf eines Fahrzeugs an den neuen Besitzer über" und in die Falle tappen, denn dem ist nicht so!

Zu allererst mal ist es so, dass eine Sachmängelhaftung ggü. Dritten, also z.B. zwischen mir und der Werkstatt des Vorbesitzers, vom Gesetzgeber so gar nicht vorgesehen ist. Möchte man eine Sachmangelhaftung an einen Käufer abtreten, bedarf es dazu einer vertraglichen Vereinbarung. Die meisten geläufigen Standardvertragsformulare enthalten so eine Klausel bereits, die da z.B. lautet "Soweit Ansprüche aus Sachmangelhaftung gegen Dritte bestehen, werden sie an den Käufer abgetreten.". Aber auch dann ist man noch lange nicht auf der sicheren Seite.

Gewerbetreibende dürfen eine Sachmängelhaftung ggü. Dritten zwar nicht gänzlich ausschließen (was manche aber rechtwidrigerweise dennoch tun), diese aber Beschränken und in seinen AGB oder Vertragsbedingungen festhalten, dass im Vorfeld eine Erlaubnis zur Abtretung der Sachmängelhaftung an Dritte erfolgen muss.

Hat der Verursacher des Schadens keine solche Klausel in seinen AGB oder Vertragsbedingen und beruft sich auf das geltende Gesetz, dann braucht man als Dritter nur den Kaufvertrag mit der entsprechenden Abtretungsklausel vorlegen und Nachbesserung verlangen. Ablehnen kann der Verursacher das zwar trotzdem, kommt damit aber vor keinem Gesicht durch.

Ist es aber der Fall, dass der Verursacher eine solche Einschränkung zur Abtretung der Sachmängelhaftung an Dritte in seinen AGB oder Vertragsbedingungen enthalten hat und der Verkäufer tritt die Sachmängelhaftung per Vertragsklausel an einen Dritten ab, ohne im Vorfeld eine Erlaubnis beim Verursacher des Schadens einzuholen, dann wird der Ball im Schadensfall automatisch an den Verkäufer (egal ob privat oder gewerblich) zurückgespielt und dann geht es um Fragen wie, ob der Schaden beim Kauf schon bestand, ob die 6 Monate der Beweislastumkehr schon um sind etc. - das kann dann ganz schnell sehr doof für den Verkäufer werden, auch als Privatmann, besonders wenn die 6 Monate noch nicht um sind und der Verkäufer nicht beweisen kann, dass er keine Kenntnis von dem Schaden hatte oder der Schaden noch nicht vorhanden war. Dann kann das für den Verkäufer böse ins Auge gehen.

am 18. Juni 2020 um 14:38

Beim Privatkauf gibt es keine 6 Monate Beweislastumkehr.

so, nachdem ich nun 6 seiten lang gut unterhalten wurde komme ich zu folgendem fazit:

bisher habe ich mich in meinem leben intuitiv richtig verhalten beim pkw verkauf.

es gibt keine rechnungen über durchgeführte reparaturen an den käufer. es gibt nur das aktuelle tüv gutachten der letzten hu/au und das serviceheft. in der fahrzeugbeschreibung werden irrtümer in auflistung der ausstattung und des zustandes vorbehalten. es wird gekauft wie gesehen unter ausschluß von gewährleistung.

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