Auto verkauft: Reparatur der Werkstatt vor Verkauf laut Käufer verbockt

Hallo Leute,

ich habe vor 3 Monaten mein Auto an einen Niederländer verkauft (mit Mobile Kaufvertrag). Vor dem Verkauf habe ich den Tüv in der Werkstatt meines Vertrauens erneuern lassen. Dabei wurden unter anderem die Spurstangen gewechselt.

Heute schreibt mich der Käufer an, dass die Werkstatt beim Zusammenbau der Lenkung etwas vergessen hat. Ein Teil zwischen Spurstange und Achsschenkel scheint zu fehlen, wodurch der Spurstangenkopf nach 3 Monaten schon wieder hin ist. Er hat mich gefragt, ob ich für ihn mit der Werkstatt vermitteln kann.

Erstmal bin ich ja haftungstechnisch raus, da ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und mit der Werkstattrechnung klar belegen kann, dass ich nichts arglistig verschwiegen habe, oder?

Jetzt wäre halt die Frage, wie es gewährleistungstechnisch aussieht und ob ich da überhaupt irgendwas tun kann oder sollte.

Schonmal vielen Dank,

greentea

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Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:


Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,

Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.

Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.

Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.

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Zitat:

@Moers75 schrieb am 25. Oktober 2017 um 14:43:03 Uhr:



Zitat:

@jojo1956 schrieb am 25. Oktober 2017 um 14:13:23 Uhr:


Ich komme dazu auf der völlig rechtskonformen Meinung zu beharren, da ( siehe oben ) im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung ein Gewährleistungsausschluss rechtlich nicht möglich ist.

Ob der Verkäufer sich auf die Arbeit der Werkstatt verlassen kann ist für den Zustand ( Beschaffenheit) des Fahrzeuges völlig irrelevant.

Völliger Blödsinn. Google mal nach Beschaffenheitsvereinbarung was das überhaupt ist. Desweiteren nach dem Unterschied ob es ein Laie/Privatmann verkauft oder ein Händler. Was ein Sachmangel ist und was Gewährleistung bedeutet.

Du bestätist oben übrigens genau meine Aussage: Beschaffenheitsvereinbarung -> Wenn da was nicht passt ist es ein Sachmangel -> Gewährleistung. Ein Privatverkauf kann mit Gewährleistungsausschluss erfolgen, dieser gilt aber nur für Mängel von denen der Verkäufer keine Kenntnis hat. Zusagen die er im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung trifft schließen ja Unkenntnis von sich aus aus. Das ist auch so bei dem Beispiel des 5 Jahre alten "fabrikneuen" Fahrzeuges. Hier weiß auch ein Laie dass nach 5 Jahren ein Auto nicht mehr fabrikneu ist, das ist also kein Mangel wo man unterstellen kann dass er als Laie nichts davon wusste.

In diesem Fall: Beschaffenheitsvereinbarung = Auto bekam Reparatur in Werkstatt XYZ. Reparatur wurde da durchgeführt = Beschaffenheit des Fahrzeuges gemäß Vereinbarung einwandfrei, nachgewiesen durch Rechnung.

Ich bezweifel dass der Verkäufer irgendwo von sich aus die einwandfreie Reparatur der Werkstatt geprüft und garantiert hat. Die einwandfreie Reparatur war nirgendwo garantierte Beschaffenheit des verkauften Autos, damit liegt hier auch kein wissentlich verschwiegener Sachmangel vor -> keine Ansprüche.

Du hast es immer noch nicht begriffen ... Beschaffenheit wird im Vertrag und den beigefügten Dokumenten vereinbart.
Bei der Beschaffenheit gibt es nur 2 Möglichkeiten. Stimmt oder stimmt nicht.

Beispiel neuer TÜV- Ob der Verkäufer weiss das der TÜV die nicht funktionierenden Bremsen übersehen hat spielt keine Rolle. Ebenso spielt es keine Rolle ob der Verkäufer Privatmann oder Händler ist.
Das Fahrzeug ist nicht so Beschaffen, das es den TÜV bestehen würde und der Verkäufer hat das in Ordnung zu bringen. Der Ausschluss der Sachmängelhaftung ist unwirksam da der neue TÜV im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung ist.
Das gleiche gilt für Scheckheftgepflegt, Kilometerstand und weitere im Kaufvertrag erwähnte Sonderausstattungen wie auch dem Kaufvertrag beigefügte Dokumente ( in diesem Fall die Reparaturrechnung, die vom Gericht schlimmstenfalls für den Verkäufer als Beschaffenheit gewertet werden kann )

Wann begreift Ihr denn endlich, das im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung ein Gewährleistungsausschluss rechtlich nicht möglich ist.
Und das es im Fall der Beschaffenheit völlig egal ist ob der Verkäufer davon Kenntnis hatte oder nicht.
Anscheinend nie, denn es wird immer wieder der Ausschluss der Sachmängelhaftung hervorgekramt.

Bevor Ihr weiter Eure irrigen Ansichten verbreitet lest Euch das hier einmal durch:
https://www.justiz.nrw.de/.../index.php
Unter 3. Kein Ausschluss der Gewährleistung und dort unter Beschaffenheitsgarantie.

Das steht nichts drin, was uns nicht geläufig wäre. Da steht nicht drin, was du hier behauptest.

Nochmal (aber dann nicht wieder): Uns ist klar, was eine Beschaffungsvereinbarung ist und dass sie nicht ausgehebelt werden kann. Hat aber nichts mit dem Gegenstand hier zu tun.

Meine Antwort war auf den Post von Moers75 der verschiedene Sachen behauptet, die einfach nicht stimmen.
z.B.
** Beschaffenheit des Fahrzeuges gemäß Vereinbarung einwandfrei, nachgewiesen durch Rechnung. **
NEIN entweder ist das Fahrzeug einwandfrei oder nicht.
Eine Rechnung macht das Fahrzeug nicht einwandfrei, wenn die Reparatur fehlerhaft war.
oder auch das es eine Rolle spielen würde, ob der Verkäufer Kenntniss von einem Mangel hat.
DAS ist bei einer Beschaffenheitsvereinbarung irrelevant, da die Beschaffenheitsvereinbarung den Ausschluss der Sachmängelhaftung aufhebt.
Ob nun die dem Kaufvertrag beigefügte Rechnung eine Beschaffenheitsvereinbarung auslöst ---
Kann sein oder auch nicht. Es gibt unterschiedliche Ansichten der Gerichte, die inzwischen überwiegend auch Verkaufsanzeigen als Teil der Beschaffenheitsvereinbarung ansehen.

Ich habe nur auf das Risiko hingewiesen das in keinem Verhältnis steht zu dem sehr geringen Aufwand, dem Käufer bei den Verhandlungen mit der Werkstatt behilflich zu sein.

PS - ich habe grade erst so einen Fall begleitet.
Im Inserat bei Auto....24 TÜV bis 9/2018 - Privatverkauf mit Ausschluss der Sachmängelhaftung
Im Kaufvertrag stand nur das Jahr 2018 ohne Monat
Im TÜV Bericht ( abgemeldetes Fahrzeug ohne Kennzeichen und der TÜV Bericht wurde erst nach dem Kaufvertrag bei Abholung des Fahrzeuges übergeben ) stand dann 01/2018.
Die Ausrede des Verkäufers, das seine Frau das Inserat eingestellt hätte, war irrelevant, da es sich um eine Beschaffenheitsvereinbarung handelte.

Ein klassisches Beispiel für den Denkfehler: Eine konkrete Eigenschafft wird im Kaufvetrag festgeschrieben und trifft nicht zu. Alles andere ist wurscht. Ein völlig anderer Fall, der mit der Sache hier nichts zu tun hat. Haben wir aber schon zig Mal festgestellt.

Das ein rotes Auto nicht als grün verkauft werden kann, ist einsichtig.

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Das war nur als Beispiel gedacht, was die Gerichte inzwischen als Beschaffenheitsvereinbarung ansehen.
Die konkrete Eigenschaft wurde im angeführtem Beispiel eben nicht im Kaufvertrag festgeschrieben !!!
Dort stand nur das Jahr ohne Monat.
Das Inserat wurde Teil der Beschaffenheitsvereinbarung.

Im aktuellen Fall geht es um ein Dokument -- Reparaturrechnung im Zusammenhang mit einem frischen TÜV.
TÜV Bericht und Rechnung wurden mit dem Kaufvertrag überreicht wie ich das gelesen habe.
Ohne die Reparatur wäre das Fahrzeug nicht durch den TÜV gekommen ... und der TÜV Prüfer hat den Fehler übersehen.
Selbst wenn ein Gericht die Reparatur nicht als Beschaffenheit ansieht, dann doch den TÜV Bericht.
Ich sehe hier immer noch ein Risiko, das der Verkäufer mit minimalem Aufwand ausschliessen könnte.

Herrlich, lese eure Beiträge bei Popcorn und Cola 😁
Zwei Personen, die felsenfest von ihrem Standpunkt überzeugt sind und sich bis zum Nimmerleinstag wiedersprechen werden..... Leude als ob es so wichtig währe 🙄

Ich habe dem Käufer geantwortet. Ich habe ihm gesagt, dass es mir zwar Leid tut, ich aber nur auf den Übergang der Gewährleistung auf ihn durch den Kaufvertrag hinweisen kann.

Vielen Dank für die ganzen Antworten. Es hat mir wirklich sehr geholfen.

Zitat:

@Sitzheitzung schrieb am 25. Oktober 2017 um 23:21:06 Uhr:


Herrlich, lese eure Beiträge bei Popcorn und Cola 😁
Zwei Personen, die felsenfest von ihrem Standpunkt überzeugt sind und sich bis zum Nimmerleinstag wiedersprechen werden..... Leude als ob es so wichtig währe 🙄

Ich sitze hier bei Erdnussflips und Vio Bio Limonade ...

Sorry - ich bin im diskutiertem Fall nicht felsenfest von der Wirksamkeit der Beschaffenheitsvereinbarung überzeugt - es wäre aber durchaus Möglich.
Ich sehe nur das Risiko, was die Rechtsprechung inzwischen als Beschaffenheitsvereinbarung akzeptiert.
Da ist der Kaufvertrag und der TÜV Bericht und wenn der TÜV neu ist, wird damit auch die Verkehrssicherheit und das Nichtvorhandensein sicherheitsrelevanter Mängel vereinbart.
Zusätzlich wird auch das Inserat und Dokumente/Rechnungen über Zubehör und Inspektionen als Beschaffenheit zu Grunde gelegt. Nicht immer , aber immer öfter und von den OLG's bestätigt.

Wenn dann aber gleich mehrere solchen Dummfug schreiben das die Beschaffenheitsvereinbarung bei Unkenntnis des Mangels seitens des Verkäufers nicht gilt oder das eine Rechnung den ordnungsgemässen Zustand eines Fahrzeuges dokumentiert, dann kann ich das nicht so stehen lassen.
Ebenso wurde hier gleich mehrmals vermutet, das der Ausschluss der Sachmängelhaftung jede Gewährleistung bei Privatverkäufern ausschliesst. Nada, das ist bei der Beschaffenheitsvereinbarung eben nicht der Fall.

Könntest Du die Antwort auf die nicht gestellte Frage bitte noch einmal vollständig darstellen und umfassend erläutern? *...undweg*

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 01:06:59 Uhr:


Da ist der Kaufvertrag und der TÜV Bericht und wenn der TÜV neu ist, wird damit auch

... vereinbart dass der TÜV neu ist. Nicht mehr und nicht weniger. 🙄

Zitat:

@Moers75 schrieb am 26. Oktober 2017 um 11:58:04 Uhr:



Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 01:06:59 Uhr:


Da ist der Kaufvertrag und der TÜV Bericht und wenn der TÜV neu ist, wird damit auch

... vereinbart dass der TÜV neu ist. Nicht mehr und nicht weniger. 🙄

Deine Meinung ...
und wenn Du noch rolleyes dazufügst ändert das nichts an der Einstellung der zuständigen Gerichte.
Jetzt sagst Du sogar das der Bundesgerichtshof unrecht hat.
Bist Du jetzt unter die Hobbyjustizminister gegangen ?
Erst lesen dann Begreifen dann Antworten Az: VIII ZR 80/14 Urteil vom 15.04.2015
**Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.**

Der TÜV Bericht wird schon lange als Beschaffenheitsvereinbarung gesehen.
Und wenn der TÜV Bericht zeitnah zum Verkaufszeitpunkt ist ... na was sagt der TÜV Bericht aus ?
Genau - eine Zusicherung das das Fahrzeug verkehrssicher ist.

Es geht um den Verkauf eine Fahrzeuges mit leicht erkennbaren (!!!!), erheblichen Mängeln. Ein ganz wesentlicher Satz aus der Urteilsbegründung - hier unterschlagen: "Diesen Mangel habe der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen."

Der Sachverhalt ist hier, dass das Gericht der Meinung war, der Beklagte hätte sehr wohl um die Mängel gewusst (bzw. hätte als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler wissen müssen) und könne sich nicht darauf berufen, der TÜV habe ja ...

Und hier wird der Unterschied zu einem Privatverkauf deutlich:

"Der Beklagte habe aber bewusst gegen die ihm als Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens obliegende Untersuchungspflicht verstoßen und .... sich allein auf den TÜV verlassen habe. Dies sei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleich zu setzen."

https://openjur.de/u/771963.html

Lesen und Begreifen ist bei Rechtstexten in der Tat gaaaaanz wichtig.

Polemik wie "Bist Du jetzt unter die Hobbyjustizminister gegangen ?" stärkt nicht, sondern schwächt die eigene Argumentation. Weil => Kindergartengehabe.

Fazit: Wer ein Auto wissentlich (!!!!!) mit erheblichen Mängeln, ohne diese anzugeben, verkauft, kann nicht davon ausgehen, dass die Mängel nicht erheblich und daher nicht anzugeben seien, weil ja bei HU Plakette erhalten. Das hat aber mit dem Fall des TE nichts zu tun.

Alle Hervorhebungen in Zitaten von mir eingefügt.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 26. Oktober 2017 um 12:39:17 Uhr:


Jetzt sagst Du sogar das der Bundesgerichtshof unrecht hat.

Nö, der hat völlig Recht. Nur hast du das Urteil nicht gelesen und nicht verstanden:
"von dem Beklagten, einem gewerblichen Autohändler"

Hier geht es aber um Privatverkauf, im Gegensatz zum Privatkunden kann der gewerbliche Autohändler seine Gewährleistungspflicht nicht beim Verkauf an Privat ausschließen. Aus dem Grunde ist das Urteil natürlich völlig korrekt und deckt sich genau mit meiner Erklärung.

Hier verkauft aber einer privat mit Gewährleistungssausschluss weiter, was das von dir zitierte Urteil damit zu zu haben soll bleibt dein Geheimnis.

Zitat:

@situ schrieb am 26. Oktober 2017 um 13:05:50 Uhr:


Es geht um den Verkauf eine Fahrzeuges mit leicht erkennbaren (!!!!), erheblichen Mängeln. Ein ganz wesentlicher Satz aus der Urteilsbegründung - hier unterschlagen: "Diesen Mangel habe der Beklagte bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen."

Der Sachverhalt ist hier, dass das Gericht der Meinung war, der Beklagte hätte sehr wohl um die Mängel gewusst (bzw. hätte als gewerblicher Gebrauchtwagenhändler wissen müssen) und könne sich nicht darauf berufen, der TÜV habe ja ...

Und hier wird der Unterschied zu einem Privatverkauf deutlich:

"Der Beklagte habe aber bewusst gegen die ihm als Gebrauchtwagenhändler beim Verkauf eines Gebrauchtwagens obliegende Untersuchungspflicht verstoßen und .... sich allein auf den TÜV verlassen habe. Dies sei einem arglistigen Verschweigen eines Mangels gleich zu setzen."

https://openjur.de/u/771963.html

Situ, wie Du sicher auch wissen dürftest werden in einer Urteilsbegründung auch manchmal mehrere Gründe benannt, die auch für sich alleine schon ausreichend wären und nicht voneinander abhängig sind.
Wenn nun einer der Gründe nicht zum hiesigem Thema passt, ist das nicht gleich das ganze Urteil, sondern nur dieser eine Teil der Urteilsbegründung.
Da es bei der Beschaffenheitsvereinbarung ja egal ist ob der Verkäufer Privat oder Händler ist, passt dieser Teil der Urteilsbegründung sehr wohl.

Unterschlagen habe ich nichts, denn ich habe die Quelle angegeben in der sich jeder das Komplette Urteil googeln kann.
Ich habe eben nur den Teil der Urteilsbegründung hervorgehoben zitiert, der zum Thema Beschaffenheitsvereinbarung das wesentliche ausgesagt hat.

Im Übrigen steht ja auch im Punkt 3 der Urteilsbegründung und würde damit als alleiniger Punkt schon ausreichen :
Denn falls die Voraussetzungen einer Arglistanfechtung nicht erfüllt wären, ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Rückabwicklung des Kaufvertrags jedenfalls aus § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 440 Satz 1, § 323 Abs. 1, § 348 BGB.

a) Das gekaufte Fahrzeug war bei Gefahrübergang (§ 446 BGB) mangelhaft, weil es sich entgegen der vereinbarten Beschaffenheit nicht in einem Zustand befand, der die Erteilung einer TÜV-Plakette am Tag des Kaufvertrags rechtfertigte.

Sorry - gelöscht. Kann ja jeder selbst beurteilen.

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