Auto verkauft: Reparatur der Werkstatt vor Verkauf laut Käufer verbockt

Hallo Leute,

ich habe vor 3 Monaten mein Auto an einen Niederländer verkauft (mit Mobile Kaufvertrag). Vor dem Verkauf habe ich den Tüv in der Werkstatt meines Vertrauens erneuern lassen. Dabei wurden unter anderem die Spurstangen gewechselt.

Heute schreibt mich der Käufer an, dass die Werkstatt beim Zusammenbau der Lenkung etwas vergessen hat. Ein Teil zwischen Spurstange und Achsschenkel scheint zu fehlen, wodurch der Spurstangenkopf nach 3 Monaten schon wieder hin ist. Er hat mich gefragt, ob ich für ihn mit der Werkstatt vermitteln kann.

Erstmal bin ich ja haftungstechnisch raus, da ich die Gewährleistung ausgeschlossen habe und mit der Werkstattrechnung klar belegen kann, dass ich nichts arglistig verschwiegen habe, oder?

Jetzt wäre halt die Frage, wie es gewährleistungstechnisch aussieht und ob ich da überhaupt irgendwas tun kann oder sollte.

Schonmal vielen Dank,

greentea

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Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:


Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,

Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.

Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.

Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.

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Ich hoffe, du kannst selbst entscheiden, welchen Hinweis du hier ernst nehmen kannst und welche nicht.

Im Netz findest du vieles über die Rechtsunwirksamkeit von Klauseln in AGB, welche die Abtretung der Gewährleistung an Zweitkäufer ausschließen. Den Umkehrschluss musst du selbst ziehen.

Wie ich lese, gibt es zu dieser Unwirksamkeitserklärung noch kein höchstinstanzliches Urteil - vielleicht noch eine Grauzone, wenn die Werkstatt eine solche Klausel in ihren AGB führt.

Ich habe mir mal die AGB eines hier gern geschmähten Reparaturdienstes angeschaut - da gibt es eine solche Klausel nicht. Im Gegenteil: Bestimmte Reparaturen werden mit einer Garantie versehen - die gilt ausdrücklich für den "jeweilgen Halter".

Das bezieht sich wohl auch meistens auf Kaufverträge. Ich gehe davon aus, dass das bei Werkverträgen nicht anders ist (weiß es aber nicht verbindlich).

Alles klar, vielen Dank!

Ich schwanke grade zwischen überhaupt nicht antworten und dem Käufer eine kurze Antwort mit Verweis auf den Kaufvertrag und die darin enthaltene Übertragung der Sachmängelhaftung zu schicken.

Zitat:

@greentea868 schrieb am 24. Oktober 2017 um 16:53:43 Uhr:


Alles klar, vielen Dank!

Ich schwanke grade zwischen überhaupt nicht antworten und dem Käufer eine kurze Antwort mit Verweis auf den Kaufvertrag und die darin enthaltene Übertragung der Sachmängelhaftung zu schicken.

Ich würde ihm antworten. Du bist haftungstechnisch sowieso raus, aber versetze dich in seine Lage, so etwas ist schon ärgerlich. Er hat dich ja auch nicht um Haftung für den Defekt gebeten, sondern nur um Vermittlung zwischen ihm und der Werkstatt. Wenn es deren Fehler war ist es ja fair wenn die dafür aufkommen bzw. Das nachbessern. Dich kostet es so oder so nichts.

Gruß Sitzheitzung.

So etwas nenne ich selbstsicheres Auftreten bei völliger Ahnungslosigkeit.
Nicht nur einer, sondern gleich mehrere Poster versuchen mir die Gewährleistung und Sachmängelhaftung zu erklären. ( Das auch noch teilweise vollkommen falsch )
Entweder kennt Ihr den Unterschied zwischen Gewährleistung, Sachmängelhaftung und Beschaffenheitsvereinbarung nicht, oder Ihr habt nie richtig lesen gelernt.
Ich habe zur Beschaffenheitsvereinbarung geschrieben und bekomme Beispiele zur Gewährleistung auf die ich dann antworten soll.
Völlig absurd was hier manche so von sich geben.
Ich hoffe nur das der TE den Unterschied erkannt hat.
Gewährleistung und Sachmängelhaftung kann man als Privatverkäufer ausschliessen.
Die Beschaffenheitsvereinbarung kann man nicht ausschliessen, denn diese ergibt sich aus dem Kaufvertrag UND den beigefügten Dokumenten. (wozu ja auch die Reparaturrechnung gehörte)
Wenn Irrtümer in der Verkaufsanzeige nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden wird sogar die Verkaufsanzeige Teil der Beschaffenheitsvereinbarung.

Noch Fragen ? Dann aber bitte vorher Lesen und Begreifen bevor man lospoltert und anderen Dummheit unterstellt.

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Zitat:

Noch Fragen

Nein, ich wirklich nicht.

Definition und Bedeutung einer Beschaffungsvereinbarung sind bekannt.

Sachmängelhaftung (vulgo Gewährleistung) auch.

Es ist heutzutage einfach, diese Dinge außerhalb von Foren nachzulesen. Da werden sie sogar (für die meisten) verständlich erklärt.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 24. Oktober 2017 um 10:17:36 Uhr:


Eine Ausschlussklausel zur Sachmängelhaftung bezieht sich auf Mängel, die nach dem Kauf auftreten,

Kannst du es nicht mal lassen diese Falschaussage ständig zu wiederholen, nachher glaubt das noch einer. Eine Sachmängelhaftung ist keine Garantie. Völlig absurd ist nur die Hälfte deiner Beiträge.

Das mit deiner Beschaffenheitsvereinbarung passt auch nicht. Die ist letztlich immer Grundlage für Gewährleistung, das verkaufte Auto hat so zu sein wie es der Verkäufer angeboten hat. Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. Eine Abweichung zur Beschaffenheitsvereinbarung wäre ein Sachmangel -> Gewährleistung. Im Falle des hier vorliegenden Gewährleistungsausschlusses müsste bei Privatverkäufern der Käufer das wissentliche Verschweigen des Sachmangels nachweisen.

Da wir hier aber nach Aussage des TE aber eine Gewährleisungsabtretung haben muss sich schlicht der Käufer an die Werkstatt wenden. Was ich unabhängig von der Rechtslage auch für den sinnvollsten Weg halte.

Du konstruierst hier wieder Dinge die ich so nicht geschrieben habe.

Es geht bei meinen Beiträgen allein um die Beschaffenheit und auch Du reitest wieder auf der Gewährleistung herum.

Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung vorliegt.
Nichts anderes wollte ich mit meiner Aussage (die Du als Falschaussage bezeichnest) aussagen.
Du bist also schlauer als der Gesetzgeber und die Gerichte zusammen ? RESPEKT ;-)

Ein Beschaffenheitsmangel bewirkt das Recht des Käufers auf die Beseitigung des Beschaffenheitsmangels, der auch oft auch einfach nur als Sachmangel bezeichnet wird.
Es kann anders als bei der Gewährleistung bei einem Beschaffenheitsmangel auch Minderung oder Wandelung in Betracht kommen. ( in diesem Fall eher nicht, da der Schaden sich ja zu überschaubaren Kosten beheben lässt).
Das du also schreibst ** Sachmängelhaftung -> Gewährleistung ** ist bei einem Mangel an der Beschaffenheit viel zu allgemein und somit falsch.
Deshalb kommen auch viele auf die Idee, das durch den Ausschluss der Sachmängelhaftung auch Beschaffenheitsmängel ausgeschlossen werden.
Diese Denkweise ist ein grosser Fehler, denn es muss unterschieden werden ob der Mangel vor dem Kauf vorhanden war oder erst danach entstanden ist und ob es sich um einen Beschaffenheitsmangel oder um einen Mangel handelt, der sich auf altersbedingt/Verschleiss zurückführen lässt.

Dazu gibt es massenhaft Urteile - aber in diesem Fall ist es ja durch die Rechnung belegt, das die fehlerhafte Reparatur vor dem Verkauf stattgefunden hat.
Wie ich schon geschrieben hatte ist nun die Frage ob der Käufer davon ausgehen konnte, das die Beschaffenheit der Spurstangen etc als neuwertig anzusehen ist.

Meine Meinung : ich würde es nicht auf einen Rechtsstreit ankommen lassen, da das Risiko in Relation zum Aufwand einfach zu gross ist.
Es macht dem Verkäufer keine Mühe das zusammen mit der Werkstatt und dem Käufer zu regeln.
Und nur darum geht es hier in dieser Diskussion, ob der Verkäufer auf den Wunsch des Käufers eingehen soll ihn bei den Verhandlungen mit der Werkstatt zu helfen.
Nach Kosten und Risikoabschätzung von mir also ein eindeutiges JA

Nun zu Deiner Aussage : ** Der Verkäufer hat das Auto angeboten mit "Reparatur bei XYZ durchgeführt". Dies hat er per Rechnung nachgewiesen. Die Beschaffenheit des Autos ist also korrekt. **
Eine Rechnung bestätigt noch lange nicht, das die Reparatur korrekt durchgeführt wurde.
Der Rechnungsersteller stellt zwar eine Rechnung für eine korrekt durchgeführte Reparatur, aber augenscheinlich hat er Fehler gemacht.
Dass der Verkäufer das nicht weiss ändert auch rein gar nichts nicht die Beschaffenheit des Fahrzeuges, sondern entlastet Ihn vom Vorwurf der Arglist.
Du stellst es so dar als ob sich die Beschaffenheit ( eine feststehende zugesicherte Eigenschaft) eines Fahrzeuges durch eine Rechnung die auf falschen Fakten beruht ändern würde.
Zur Gewährleistungsabtretung : Der Käufer kann sich an die Werkstatt wenden, muss es aber nicht.

Wie kommt dazu auf seiner völlig abstrusen Meinung so konsequent zu beharren? Der Verkäufer als Laie darf sich auf die fachgerechte Reparatur durch die Werkstatt verlassen und muss dies nicht nachprüfen. Damit hat er den Mangel nicht arglistig verschwiegen und der Käufer kann ihn rechtlich nicht Belangen. Dazu gibt’s es mehr als genug Urteile.

Er kennt offensichtlich viele Zusagen zu besonderen Eigenschaften des Fahrzeuges - expresis verbis im Kaufvertrag festgehalten -, die uns nicht bekannt sind. Nur so kann ich mir so hanebüchene Posts erklären.

Vielleicht wurde ja behauptet, der Motor wäre vor 5 km gegen einen Werksaustauschmotor getauscht worden und tatsächlich röhrt das alte Teil mit 250.000 km auf dem Buckel. Das wäre dann so was.

Zitat:

@S_C_R_A_M_B_L_E_R schrieb am 25. Oktober 2017 um 13:53:40 Uhr:


Wie kommt dazu auf seiner völlig abstrusen Meinung so konsequent zu beharren? Der Verkäufer als Laie darf sich auf die fachgerechte Reparatur durch die Werkstatt verlassen und muss dies nicht nachprüfen. Damit hat er den Mangel nicht arglistig verschwiegen und der Käufer kann ihn rechtlich nicht Belangen. Dazu gibt’s es mehr als genug Urteile.

Ich komme dazu auf der völlig rechtskonformen Meinung zu beharren, da ( siehe oben ) im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung ein Gewährleistungsausschluss rechtlich nicht möglich ist.

Ob der Verkäufer sich auf die Arbeit der Werkstatt verlassen kann ist für den Zustand ( Beschaffenheit) des Fahrzeuges völlig irrelevant.
Der Zustand des Fahrzeuges ändert sich nicht.

Anscheinend solltest Du genauer lesen um zu Begreifen.

Im o.G. Fall stellt sich nicht die Frage der Gewährleistung, da diese ausgeschlossen ist.
Es geht um die Möglichkeit einer Beschaffenheitsvereinbarung oder nicht.
Und die Möglichkeit ist gegeben - eine Abschätzung zu wieviel % erspare ich mir und somit besteht ein Risiko für den Verkäufer, welches er durch eine einfache Vermittlung zwischen Käufer und der Werkstatt ausschliessen kann.

Du redest völlig an der Realität vorbei und es ist auch nicht zielführend es zum wiederholten Mal zu erklären. Der Verkäufer hat nichts zu befürchten, auch wenn ein juristischer Laie dies anders sieht. Man darf sich, wie schon wiederholt geschrieben wurde, auf die fachgerechte Ausführen der Reparatur durch eine Fachwerkstatt verlassen.

Er hat ja Recht. Wenn jemand ein Auto als fabrikneu verkauft, welches 5 Jahre auf dem Hof stand und 2 Jahre vor dem aktuellen Modellwechsel gebaut wurde, dann hilft ihm der Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht.

Die Konstruktion der Parallele hier ist schlicht absurd.

Zitat:

@jojo1956 schrieb am 25. Oktober 2017 um 14:13:23 Uhr:


Ich komme dazu auf der völlig rechtskonformen Meinung zu beharren, da ( siehe oben ) im Falle einer Beschaffenheitsvereinbarung ein Gewährleistungsausschluss rechtlich nicht möglich ist.

Ob der Verkäufer sich auf die Arbeit der Werkstatt verlassen kann ist für den Zustand ( Beschaffenheit) des Fahrzeuges völlig irrelevant.

Völliger Blödsinn. Google mal nach Beschaffenheitsvereinbarung was das überhaupt ist. Desweiteren nach dem Unterschied ob es ein Laie/Privatmann verkauft oder ein Händler. Was ein Sachmangel ist und was Gewährleistung bedeutet.

Du bestätist oben übrigens genau meine Aussage: Beschaffenheitsvereinbarung -> Wenn da was nicht passt ist es ein Sachmangel -> Gewährleistung. Ein Privatverkauf kann mit Gewährleistungsausschluss erfolgen, dieser gilt aber nur für Mängel von denen der Verkäufer keine Kenntnis hat. Zusagen die er im Sinne einer Beschaffenheitsvereinbarung trifft schließen ja Unkenntnis von sich aus aus. Das ist auch so bei dem Beispiel des 5 Jahre alten "fabrikneuen" Fahrzeuges. Hier weiß auch ein Laie dass nach 5 Jahren ein Auto nicht mehr fabrikneu ist, das ist also kein Mangel wo man unterstellen kann dass er als Laie nichts davon wusste.

In diesem Fall: Beschaffenheitsvereinbarung = Auto bekam Reparatur in Werkstatt XYZ. Reparatur wurde da durchgeführt = Beschaffenheit des Fahrzeuges gemäß Vereinbarung einwandfrei, nachgewiesen durch Rechnung.

Ich bezweifel dass der Verkäufer irgendwo von sich aus die einwandfreie Reparatur der Werkstatt geprüft und garantiert hat. Die einwandfreie Reparatur war nirgendwo garantierte Beschaffenheit des verkauften Autos, damit liegt hier auch kein wissentlich verschwiegener Sachmangel vor -> keine Ansprüche.

Zur Klärung ein Auszug aus
https://www.justiz.nrw.de/.../index.php

„Gleichfalls unwirksam ist ein Gewährleistungsausschluss immer dann, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat.
Die Beschaffenheitsgarantie gem. § 276 Abs.1 BGB ist die Zusicherung einer speziellen Eigenschaft der verkauften Sache : 
Beispiel: Der Autoverkäufer sichert die Eigenschaft "TÜV-neu" oder eine bestimmte km-Angabe zu.

Wird eine solche Zusicherung gegeben, haftet der Verkäufer (gleich ob Unternehmer oder Privater) immer für das Vorhandensein der zugesicherten Eigenschaft, ein vertraglicher Ausschluss ist dann unwirksam, weil er gegen den Grundsatz von Treu und Glauben im Vertragsrecht verstößt. Man kann nicht mit der einen Hand ein Recht geben und es mit der anderen Hand wieder nehmen.
An die Zusicherung einer Eigenschaft werden jedoch hohe Anforderungen gestellt. Die bloße Vereinbarung, dass eine Sache eine bestimmte Eigenschaft haben soll genügt nicht (hierfür haftet der Verkäufer ohnehin nach dem o.g. Mangelbegriff), es muss vielmehr ersichtlich sein, dass der Verkäufer auf jeden Fall für diese besonders zugesicherte Eigenschaft einstehen will.“

Kernfrage bleibt, liegt hier eine zugesicherte Eigenschaft vor oder ist es nur Wissensmitteilung?

O.

Das ist doch längst geklärt: Nein.

Das wäre es, wenn im Kaufvertrag stände: "xyz wurde durch Neuteile ersetzt und befindet sich in einem neuwertigen Zustand" und wenn das nicht zutrifft, weil Altteile verbaut wurden.

Aber "Kotflügel wegen Kratzer neu lackiert" sagt dies und sonst nichts (z. B. nicht, dass der Lackaufbau nach Werksvorschrift erfolgte etc.).

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