Auto verkauft, macht nun Probleme
Hi, ich hab von meiner Nachbarin ein altes Auto mit defekter Kopfdichtung bekommen.
Hab das Auto repariert und es hat dann 5 Monate unangemeldet gestanden, weil ich keine Zeit fürn verkauf hatte.
Hab jetzt kurz nach dem Verkauf einen Anruf vom Käufer erhalten. Er meint das das Auto probleme macht und ich es zurück nehmen sollte. Hat etwas von zwei Wochen rückgaberecht erzählt.
Als er sich das Auto angeschaut hatte lief der Motor ohne Probleme, von seinem Recht auf eine Probefahrt hat er keinen Gebrauch gemacht.
Muss ich das Auto zurücknehmen - ich hab ihm nichts verschwiegen, bei der Probefahrt wäre das vieleicht aufgefallen, wenn er das aber nicht macht ist er doch selber Schuld!?
16 Antworten
Innerhalb von 14 Tagen kann der Käufer das Fahrzeug ohne Angaben von Gründen zurückgeben!!
Selbst wenn eine Gewährleistung oder Garantie ausgeschlossen wurde!!
Schau mal ins BGB. Das steht es unter gewährleistungsfristen! § weiß ich grad net!
Hi,
das ist leider nicht ganz richtig.
Diese Rückgaberecht gilt nur bei Kaufvertrag zwischen Privat und Unternehmer!
Bei Privat/Privat gilt nach wie vor das Motto "gekauft wie gesehen".
Er hat keinerlei Ansprüche. Ausser du hast einen Mangel arglistig verschwiegen. Dies wäre der Fall, wenn du wissentlich falsch auf seine Frage antwortest.
(was er dir aber nur schwer beweisen kann).
MfG
Michirud
so isses korrekt. bei geschäften zwischen privatpersonen - insbesondere bei autokäufen - gilt das mit den 14 tagen nicht. allerdings hoffe ich fürd ich dass du im kaufvertrag jegliche gewährleistung usw ausgeschlossen hast, denn sonst kanns trotzdem schwierig werden. dieses "gekauft wie gesehen" gilt nämlich glaub ich nur wenns auch so drinsteht... oder? +g+
wenn du adac mitglied bist ruf einfach mal dort an, die können dir das sagen
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§ 355 Widerrufsrecht.
Hier ist tatsächlich nur die Rede von Unternehmern!
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so ist er an seine auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Ich habe jetzt grad nichts anderes Gefunden,aber ich würd mich noch mal genau Informieren,wie das ist!!
Moin,
Das ist so schon richtig. Da gibt es keine Alternativen 😉 Wichtig ist das im Kaufvertrag drin steht :
- Privatverkauf
- Ausschluss von Gewährleistung/Garantie
Das arglistiges Verschweigen von gravierenden Mängeln anders behandelt wird, ist eine andere Geschichte.
Hast du den Punkt Ausschluss von Gewährleistung und Garantie NICHT drin stehen. Nimm den Wagen zurück, weil billiger *Fg*
MFG Kester
Na ja biste selber Schuld falls du jetzt mit dem Käufer Probleme bekommst!
Ich mache es grundsätzlich immer ohne Vertrag als Verkäufer!
Der Käufer gibt mir die Kohle ich gebe ihm den Fahrzeugbrief und alle gehen ihres Weges.
Danach hat keiner der beiden Parteien irgendwelche Ansprüche auf irgendwas.
[Wo kein Vertrag kein Kläger]! ;-)
Ps: Sowas läuft unter der Rubrik (Tausch-Handel), geht aber nur als Privatmann.
Mein Tipp für dich für Zukunft!
Geetz Darki
Zitat:
Original geschrieben von Dark Dämon
Na ja biste selber Schuld falls du jetzt mit dem Käufer Probleme bekommst!
Ich mache es grundsätzlich immer ohne Vertrag als Verkäufer!
Der Käufer gibt mir die Kohle ich gebe ihm den Fahrzeugbrief und alle gehen ihres Weges.
Danach hat keiner der beiden Parteien irgendwelche Ansprüche auf irgendwas.
[Wo kein Vertrag kein Kläger]! ;-)Ps: Sowas läuft unter der Rubrik (Tausch-Handel), geht aber nur als Privatmann.
Mein Tipp für dich für Zukunft!
Geetz Darki
Genau das ist der falsche Weg. Ohne Vertrag greift das Gesetz. Das ist immer so. Viel besser ist es wenn man einen Vertrag hat und ausdrücklich Garantie ausschließt, gekauft wie gesehen und Probe gefahren, sowie andere Dinge. Ohne Vertrag hast Du bei solchen Dingen meist mehr Ärger als mit, wenn es mal so weit ist.
Zitat:
Original geschrieben von Dark Dämon
Ich mache es grundsätzlich immer ohne Vertrag als Verkäufer!
OHNE VERTRAG???
Wie soll dann der neue Eigentümer nachweisen können, dass er rechtmäßiger besitzer des Autos geworden ist???
Er könnte den Brief ja auch geklaut/gefunden haben. Nur durch den vertrag lässt sich doch beweisen, dass er den PKW ordnungsgemäß gekauft hat!
Hi,
@Dark Dämon,
Da liegst du 100%ig daneben! Wenn kein Vertag geschloßen wurde, sind denoch alle Willenserklärungen vorhanden da die Ware gegen Geld getauscht wurde.
Das bedeutet es ist ein Vertrag (mündlich) geschloßen worden! Da aber kein Vertrag vorliegt wird der Standart Vertrag rechtens vor Gericht! Und da hast du dann keine gelegenheit mehr die Garantie oder Gewärleistung aus zu schließen!
Desweiteren bekommst du ein weiteres Problem wenn der Käufer mit dem Teil nach Hause fährt , alles ausbaut was er braucht und dann z.B. in den Wald stellt! Dann mußt Du nämlich nachweisen das der Wagen nicht mehr in deinem Besitz war, und wie willst du das ohne Vertrag anstellen??
Gruß Jordy
Zitat:
Original geschrieben von Jordy
Desweiteren bekommst du ein weiteres Problem wenn der Käufer mit dem Teil nach Hause fährt , alles ausbaut was er braucht und dann z.B. in den Wald stellt! Dann mußt Du nämlich nachweisen das der Wagen nicht mehr in deinem Besitz war, und wie willst du das ohne Vertrag anstellen??
Gruß Jordy
Das sehe ich auch so. Heut kannst doch keinem mehr vertrauen und darum ist's immer besser wenn man sich so weit es geht absichert. Außerdem würde ich als Käufer niemals nen Wagen nehmen ohne Kaufvertrag. Auf einmal heißts dann noch ich hab den geklaut oder sowas.
Ne Mündliche Absprache is doch nichts mehr wert wenn's mal drauf ankommt.
Ne Leute da liegt ihr nach meinen Kenntnissen etwas Falsch.
Also, folgendes:
Wichtig wenn es ohne Vertrag läuft immer nur unter 4Augen 2 Personen [nicht 4 Personen mit je 1 Auge grins]. Es wird eigentlich nur Getauscht nicht verkauft und alles immer per direkte Übergabe keine Bank oder irgendwelche Personen die dort als 3te ihre Finger im Spiel haben.
Das ist ein Tauschhandel.
[Beim Tauschhandel gibt es keine rechten und Pflichten]
Wenn Ihr es mit Vertrag macht gebe ich euch recht dann sollte man diverse Sachen berücksichtigen wie das aufführen wie gekauft so Besehen usw.
Also ich gebe das jetzt nur so weiter wie ich es weiß wenn hier einer richtig Ahnung hat lasse ich mich auch gerne belehren.
Gruß Darki
Hallo Darki,
also ich habe vor einiger Zeit mal ein Recht-Studium gehabt. Hoffe das einiges hängen geblieben ist.
Im Fahrzeugbrief stehst ja i.d.R. DU als letzter Besitzer drin.
Wenn du jetzt das Auto verkaufst ohne vertrag, also im Prinzip nach aussen hin nur eine schenkung oder tausch vornimmst, kann der neue Besitzer nicht nachweisen, dass er das Auto rechtmäßig erworben hat.
Jetzt könntest du nämlich immernoch daherkommen und sagen: Moment, dem hab ich nie mein Auto verkauft, das will ich wieder haben! Denn laut Brief stehst ja immernoch DU als Eigentümer drin.
Also ich an der Stelle des KÄUFERS wäre da seeeehr vorsichtig.
@MartinSHL: Ich weiß nicht, wie´s in anderen Bundesländern gehandhabt wird, doch in Bayern sieht´s mit der KfZ-Zulassung folgendermaßen aus ... benötigt werden:
1. Fahrzeugbrief (evnt. inkl. Stilllegungsbescheinigung)
2. Personalausweis des zukünftigen Fz.-Halters
3. Versicherungsnachweis
4. Aktuellen Prüfbericht über Haupt- und Abgasuntersuchung
Mehr nicht. Daraus folgt - für einen Kaufvertrag, bzw. wie das Auto in deinen Besitz kam, interessiert sich keine bayr. Zulassungstelle. Der Brief genügt als Eigentumsnachweis.