Auto verkauft, Käufer macht falsche Angaben beim Wiederverkauf

Audi A3

Hallo!
Ich habe vor 2 Wochen mein Auto an einem Händler verkauft, ich habe ihn mündlich über gewisse Mängel wie zb Unfall von meinem Vorbesitzer, Hagelschaden, nicht Scheckheft gepflegt und Raucher Fahrzeug informiert. Ich muss dazu sagen, der Verkauf war noch nicht geplant und es war eine hoppla Aktion!
Nun habe ich das verkaufte Auto auf gewisse Verkaufsplattformen wieder gefunden, wo einiges nicht richtig dargestellt wurde!
Wenn das Auto verkauft wird und der Käufer wendet sich wegen der mündlichen aufgeführten Sachen, an mich, bekomme ich oder der jetzige Verkäufer dann die Probleme!?

38 Antworten

Bist du noch der Besitzer oder nicht? Wenn du NICHT mehr der Besitzer bist (---> Zulassung, Versicherung = Verkauf mitgeteilt ...) - dann soll es dir doch egal sein.
Anderes Beispiel: gewerbliche Händler kaufen Schrottautos in den USA an, die dort nie wieder auf die Straße dürfen nach Totalschaden-Unfällen - und verkaufen die billig aufgemotzt auch hier in Deutschland als "gebraucht, unfallfrei".
Keinen interessiert der Vor-Vor-Vor-Vorbesitzer! Der Händler haftet mit seinem Kaufvertrag an den nächsten Kunden.

Zitat:

@MvM schrieb am 9. Juli 2023 um 09:21:19 Uhr:


MZ-ES-Freak hat es gut ausgedrückt. Ein privater Verkäufer muss keine Ahnung vom Fahrzeug haben. Ein Händler sollte sein Geschaft verstehen.

Probleme kann es geben, wenn der Händler angelogen wurde. Da kein Kaufverteg existiert, kann der Händler nur schwer irgendwelche Lügen nachweisen. Der Händler kann aber jetzt sagen, dass er nichts wusste. Der Verlierer ist der zukünftige Käufer des Fahrzeugs.

Ich hatte Gott sei Dank 3 zeugen dabei, die alles mitbekommen haben! Er war allerdings alleine!
Angelogen habe ich ihn absolut nicht, sonst hätte ich ja wohl kaum dieses Thema hier eröffnet! 😉

Zitat:

@xdiekleenex schrieb am 9. Juli 2023 um 09:35:40 Uhr:


Ich hatte Gott sei Dank 3 zeugen dabei, die alles mitbekommen haben! Er war allerdings alleine!

Warum schreibt man solche relevanten Informationen nicht gleich in den Starbeitrag? 🙁

Gruß

Uwe

Zitat:

@xdiekleenex schrieb am 9. Juli 2023 um 08:52:01 Uhr:


Leute, immer mit der Ruhe!

Ich habe das Auto an einem dahergelaufenen Händler verkauft, keiner von uns beiden hatte einen Kaufvertrag dabei, weil es ein Tür-Schwellen Verkauf war, sprich auf offener Straße!!
Angebot bekommen, Angebot angenommen!!
Ich habe dem Händler alle Probleme-Mängel NUR mündlich mitteilen können!
Der Verkauf hat keine 15 min inklusive Probefahrt gedauert!
Das Auto hat der Händler jetzt inseriert OHNE die Probleme-Mängel und andere Sachen, wie angeblich Scheckheft gepflegt,was absolut nicht zutrifft, NUR 1 Vorbesitzer usw, aufzuzählen!

22 Jahre "neues Schuldrecht" und immer wieder diese Diskussionen.

Wir haben in Deutschland eine sog. "Vertragsfreiheit". D.h. ein Kaufvertrag über ein Auto bedarf nicht der Schriftform. Es gibt nur wenige Ausnahmen wie z.B. den Immobilienkauf.

Außerdem haben wir Regeln für die gesetzliche Gewährleistung.
Eine davon ist, dass private Verkäufer selbige ausschließen (oder auch verkürzen) können, dies aber aktiv und wirksam tun müssen, wenn sie das wollen.

In deinem Fall ist dies nicht geschehen, der Käufer hat somit Anspruch auf Gewährleistung dir gegenüber, und zwar für 2 Jahre.

Das ist blöd und du kannst nur hoffen, dass er die Kiste schleunigst weiter verkaufen kann, so dass du aus dem Spiel raus bist. Der Händler muss dann ggf. gegenüber dem Käufer gewährleisten. Einen Durchgriff auf dich gibt es nur bei einer Straftat deinerseits (s.u.).

Was die zugesicherten Eigenschaften betrifft: wenn du die Mängel unter Zeugen beschrieben hast, die der Käufer beim Weiterverkauf nun verschweigt, ist das nicht dein Problem.

Wenn du relevante Vorschäden (Unfallschäden) verschwiegen hast und dein Käufer diese beim Weiterverkauf wiederum verschweigt (er weiß ja nichts davon), kann sein Käufer, so er später solche Vorschäden feststellt, auf ihn durchgreifen. Und er dann auf dich. Und zwar während der gesamten Verjährungsfrist von mindestens 3 Jahren ab Bekanntwerden des Mangels. Bei Betrug sind es 5 Jahre.

Man ist keineswegs "raus aus der Haftung", wenn man an einen Händler verkauft.

Also bitte, erzählt hier keinen Käse und legt eure Kaufverträge immer(!) schriftlich nieder.
"Keine Zeit" oder "mal schnell" ist da ganz schlecht.

Ich als Käufer würde mich sehr freuen, wenn das Druckmachen so funktioniert. Denn dann ziehe ich vor dem Greifen der Beweislastumkehr nach inzwischen einem Jahr mal ganz locker die Gewährleistungskarte und drücke dem Käufer alle möglichen Reparaturen die nciht eindeutig als Verschleiß zu sehen sind, aufs Auge. Zumindest anteilig.

Was lernt man noch aus dem Fall?
Keine Verkäufe an windige, eilige Händler.
Immer eine schriftliche Zusammenfassung des Kaufvertrages anfertigen, mit Unterschriften, Klarnamen und Ausweisnummern.
Dann, und nur dann, ist man auf der sicheren Seite.

Nicht böse gemeint, aber das ist eigentlich sogar Hauptschulstoff, zumindest in Bayern.
Es wundert mich, dass kaum jemand das weiß.

Disclaimer: ich bin kein Jurist und dies hier ist keine Rechtsberatung. Ich fasse lediglich allgemein die Rechtslage zusammen, all dies kann auf allen möglichen Webseiten z.B. über Realschullehrpläne, nachgelesen werden und ist kein juristisches Fachwissen, sondern Teil der Allgemeinbildung.

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Zitat:

@xdiekleenex schrieb am 8. Juli 2023 um 16:50:26 Uhr:


Wenn das Auto verkauft wird und der Käufer wendet sich wegen der mündlichen aufgeführten Sachen, an mich, bekomme ich oder der jetzige Verkäufer dann die Probleme!?

Wieso sollte er sich an dich wenden? Du bist nicht sein Vertragspartner.

Zitat:

@ktown schrieb am 9. Juli 2023 um 12:21:25 Uhr:


Wieso sollte er sich an dich wenden? Du bist nicht sein Vertragspartner.

Ich kann den TE sehr gut verstehen.

Der Zukünftige Kunde wendet sich an den Händler, und der Händler wendet sich an den TE. Das wäre eine Möglichkeit. Wir haben hier im Forum auch schon mehrmals Fälle gehabt, wo der zukünftige Käufer sich an den letzten Verkäufer gewendet hat.

Das Vertrauen in den Händler ist nicht mehr vorhanden, dass befürchtet wird, es könnte mit einer Aussage gegen Aussage enden. Auch wenn man rechtlich gute Karten hat, ist die Rechtfertigung erstmal unnötiger Stress. Man weiß nicht, ob in den nächsten Monaten unangenehme Post kommt, um die man sich kümmern muss, obwohl man nichts falsch gemacht hat. Man wird einfach in einen Betrug (wenn der Händer die Schäden absichtlich verschweigt) hineingezogen.

Also ich wäre vom Inserat genetvt, auch wenn ich weiß, dass mir nichts passieren kann. Alleine der Gadenke, dass da bald jemand über den Tisch gezogen wird reicht schon aus. Die luxuriöse "nicht mein Problem" Einstellung hat halt nicht jeder.

Fassen wir doch mal zusammen, was längst gesagt wurde:

Der Händler hätte evtl Ansprüche an den TE, aber die wird er nicht stellen. Und wenn, wird es aufgrund der Zeugen schwer, etwas zu beweisen.

Der neue Käufer kann nichts fordern, der TE ist nicht sein Vertragspartner.

Es gibt keinen schriftlichen Vertrag und der Händler steht vor Gericht plötzlich mit 4 Zeugen da ... und nun?

... und keinen schriftlichen Vertrag heißt auch keinen Haftungsausschluß belegen zu können ... da will ich nicht Richter sein.

Zitat:

@Astradruide schrieb am 9. Juli 2023 um 13:34:33 Uhr:


Es gibt keinen schriftlichen Vertrag und der Händler steht vor Gericht plötzlich mit 4 Zeugen da ... und nun?

Da würde ich immer 2 mehr haben. Mal sehen wer den Bus voll bekommt.😁

Letztlich ist es immer schwierig für einen Richter die Sachvorträge der Parteien richtig einzuordnen.

Zitat:

@ktown schrieb am 9. Juli 2023 um 13:56:03 Uhr:



Zitat:

@Astradruide schrieb am 9. Juli 2023 um 13:34:33 Uhr:


Es gibt keinen schriftlichen Vertrag und der Händler steht vor Gericht plötzlich mit 4 Zeugen da ... und nun?
Da würde ich immer 2 mehr haben. Mal sehen wer den Bus voll bekommt.😁

Letztlich ist es immer schwierig für einen Richter die Sachvorträge der Parteien richtig einzuordnen.

Wenn da nichts belegbar ist, ist der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht.

Wenn der Käufer ein Gewerblicher ist, gibt es keine Gewährleistungspflicht bzw. Sachmangelhaftung .

Gruß

Uwe

Zitat:

@Uwe Mettmann schrieb am 9. Juli 2023 um 21:52:00 Uhr:


Wenn der Käufer ein Gewerblicher ist, gibt es keine Gewährleistungspflicht bzw. Sachmangelhaftung .

Gruß

Uwe

Das stimmt so nicht.
Gewerbliche Geschäftspartner können die Sachmängelhaftung / Gewährleistung zwar wirksam ausschließen, müssten dies aber aktiv und natürlich belegbar tun, so sie dies wollen.

Deshalb habe ich ja weiter oben versucht, mti dem einen oder anderen Irrglauben aufzuräumen.

Zitat:

@Kugar schrieb am 9. Juli 2023 um 18:28:17 Uhr:



Zitat:

@ktown schrieb am 9. Juli 2023 um 13:56:03 Uhr:


Da würde ich immer 2 mehr haben. Mal sehen wer den Bus voll bekommt.😁

Letztlich ist es immer schwierig für einen Richter die Sachvorträge der Parteien richtig einzuordnen.

Wenn da nichts belegbar ist, ist der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht.

Also ich kann 5 Zeugen aufbringen die belegen, dass ich gegenüber dem Käufer die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Die sollten doch wohl reichen. 😉

Das ist alles völlig unerheblich wer welchen Zeugen anschleppt. Der Gewerblichen Händler ist völlig anders gestellt als ein Privatmann, ihn als Fachkundige Person treffen als Ankäufer weitergehende Sorgfaltspflichten beim Begutachten des KFZ.
Er kann selbst bei Angabe von Unfallfreiheit nicht davon ausgehn das der Private VK irgend eine Haftung für diese Aussage übernimmt. Es gibt genügend Gerichtsurteile dazu.

In dem Fall hier wo der Händler beim Weiterverkauf wissentlich Falschangaben macht & damit rechnen muss das die Anzeige gespeichert wird geht der Schuss schnell nach hinten los.
Die Richter sind ja auch nicht blöd & kennen ihre Pappenheimer & wenn der TE bezeugen kann das er sogar auf einen Schaden beim Vorhalter hingewiesen hat, wird es recht eindeutig was der Händler versucht.

Zitat:

@ktown schrieb am 10. Juli 2023 um 08:13:24 Uhr:



Zitat:

@Kugar schrieb am 9. Juli 2023 um 18:28:17 Uhr:


Wenn da nichts belegbar ist, ist der Verkäufer in der Gewährleistungspflicht.

Also ich kann 5 Zeugen aufbringen die belegen, dass ich gegenüber dem Käufer die Gewährleistung ausgeschlossen habe. Die sollten doch wohl reichen. 😉

Diese Zeugen werden vor Gericht schneller einknicken als du "lesen sie im StGB zum Thema Falschaussage nach" sagen kannst.

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