Auto aus Griechenland
Hallo habe ein Auto von ein Freund gekauft, habe erst später erfahren das dass Auto in Griechenland er über Finanzierung gekauft hat!
Auto Besitz deutschen Brief jetzt und ist auch hier angemeldet auf mich
Wollte fragen ob Griechenland noch kommen kann da der Kollege das Auto nicht mehr abzahlt aber noch Schulden offen sind, nicht das ich als drittperson das Auto abgenommen bekomme
Mfg Incognito
Beste Antwort im Thema
...kenne auch einen Fall, wo ein Importfahrzeug aus Griechenland sich nachträglich als in Griechenland unterschlagen herausstellte...
Das Fahrzeug wurde über Amtshilfe wieder nach GR verbracht - das bezahlte Geld ist natürlich weg... 😉
Scheint eine gängige Masche zu sein...
Ist der Anspruch berechtigt, wäre die Zahlung der Restsumme eventuell eine Option, da steht man nicht ganz nackt da.
60 Antworten
Das ist doch ganz einfach. Err hat keine Papiere und fährt zum TÜV, die stellen ihm ein Datenblatt für sein Auto aus und machen eine HU. Damit dann ab zum Amt und hiermit inkl Kaufvertrag (Denn musste ich immer haben, wollen aber nicht alle Ämter).
Das Amt schaut nur noch ob er ausgeschrieben ist und wenn nicht wird angemeldet. Kein Problem in D.
Hab das so schon öfters mit Oldtimern gemacht die importiert wurden oder wo nach 50 Jahren keine Papiere mehr da sind. Es ist sehr sehr einfach, es sollte nur nicht zu Fahndung ausgeschrieben sein, ist hier aber wohl nicht der Fall gewesen.
Zitat:
@hydrou schrieb am 13. August 2015 um 21:20:02 Uhr:
Am Auto hast du kein Eigentum erworben, sondern musst es herausgeben, sobald die Polizei auf dich stößt.
Immer langsam mit den jungen Pferden, so einfach ist das nun auch wieder nicht ...
Hast du schon mal etwas von §932 BGB gehört?
Zitat:
@hs-gti schrieb am 14. August 2015 um 07:10:36 Uhr:
Das Amt schaut nur noch ob er ausgeschrieben ist und wenn nicht wird angemeldet.
Verlangen die in solchen Fällen nicht zumindest noch eine eidesstattliche Versicherung, daß das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist?
Zitat:
@Drahkke schrieb am 14. August 2015 um 19:13:38 Uhr:
Verlangen die in solchen Fällen nicht zumindest noch eine eidesstattliche Versicherung, daß das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist?Zitat:
@hs-gti schrieb am 14. August 2015 um 07:10:36 Uhr:
Das Amt schaut nur noch ob er ausgeschrieben ist und wenn nicht wird angemeldet.
Das Straßenverkehrsamt verlangt üblicherweise die ausländischen Original-Fahrzeugpapiere sowie einen Eigentumsnachweis in Form des Original-Kaufvertrags bzw. der Originalrechnung.
Als Käufer würde ich mir - unabhängig davon, ob ich im In- oder Ausland kaufe - immer vom Verkäufer bestätigen lassen, dass das Fahrzeug frei von Rechten Dritter ist.
Gruß
Der Chaosmanager
Der kann doch zusagen, dass keine Dritten Eigentumsrechte haben, dann lässt der TE das Auto in DE zu. Scheinbar ging es ja irgendwie.
Zitat:
@Marki_M. schrieb am 16. August 2015 um 13:58:23 Uhr:
Der kann doch zusagen, dass keine Dritten Eigentumsrechte haben...
Nach Aussage des TE hat er das aber
nichtschriftlich im Kaufvertrag festgehalten.
Dann frage ich mich, wieso die Zulassungsstelle hier das Fahrzeug zulässt. Das ist doch eine Behörde, die Ihre Vorschriften haben. Und die weichen doch nicht von ihrer Linie ab.
Es sind ja wohl Bescheinigungen vorgelegt worden. Weil auf eine mündl. Aussage des TE's wird die Stelle nichts rausrücken.
Zitat:
@Marki_M. schrieb am 17. August 2015 um 21:14:45 Uhr:
Dann frage ich mich, wieso die Zulassungsstelle hier das Fahrzeug zulässt. Das ist doch eine Behörde, die Ihre Vorschriften haben. Und die weichen doch nicht von ihrer Linie ab.Es sind ja wohl Bescheinigungen vorgelegt worden. Weil auf eine mündl. Aussage des TE's wird die Stelle nichts rausrücken.
Der TE hat doch geschrieben, dass der Verkäufer bereits deutsche Papiere erhalten hatte. Und damit dürfte die Zulassung für den TE kein Problem gewesen sein.
Gruß
Der Chaosmanager
Und du vom §935 BGB?Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 14. August 2015 um 07:13:45 Uhr:
Immer langsam mit den jungen Pferden, so einfach ist das nun auch wieder nicht ...Zitat:
@hydrou schrieb am 13. August 2015 um 21:20:02 Uhr:
Am Auto hast du kein Eigentum erworben, sondern musst es herausgeben, sobald die Polizei auf dich stößt.Hast du schon mal etwas von §932 BGB gehört?
An gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben. Der wahre Eigentümer wird also bei einem Diebstahl geschützt. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Verkäufer selber davon ausging, dass die Sache nicht gestohlen wäre. Eine gestohlene Sache bleibt also immer im Eigentum des Opfers, egal ob ein (Zwischen-)Erwerber gutgläubig davon ausging, das Eigentum zu erwerben.
Zitat:
@Bert1956 schrieb am 18. August 2015 um 08:02:51 Uhr:
Und du vom §935 BGB?Zitat:
@Nr.5 lebt schrieb am 14. August 2015 um 07:13:45 Uhr:
Immer langsam mit den jungen Pferden, so einfach ist das nun auch wieder nicht ...
Hast du schon mal etwas von §932 BGB gehört?
An gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben. Der wahre Eigentümer wird also bei einem Diebstahl geschützt. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Verkäufer selber davon ausging, dass die Sache nicht gestohlen wäre. Eine gestohlene Sache bleibt also immer im Eigentum des Opfers, egal ob ein (Zwischen-)Erwerber gutgläubig davon ausging, das Eigentum zu erwerben.
Ich habe nirgends gelesen, dass es um ein gestohlenes Fahrzeug gehen würde ... Selbst mit viel Phantasie kann man aus dem vorliegenden Fall keinen Diebstahl konstruieren ... ebenso wenig ein sonstiges Abhandenkommen.
Gruß
Der Chaosmanager
Ich eigentlich ausschließlich
😁😁😁
Zitat:
@Bert1956 schrieb am 18. August 2015 um 08:38:37 Uhr:
Ich eigentlich ausschließlich
😁😁😁
Der Punkt ist, dass ein Kreditnehmer über das sicherungsübereignete Fahrzeug verfügen kann. Verstößt dieser gegen den Sicherungsübereignungsvertrag, dann ist das daraus resultierende Rechtsgeschäft (in diesem Fall der Verkauf des Fahrzeugs) wirksam, obwohl der Verkauf gegen den Sicherungsübereignungsvertrag verstößt. Die Bank als Gläubiger kann zwar zivilrechtlich gegen ihren Schuldner klagen, der Verkauf des Fahrzeugs ist jedoch rechtswirksam zustande gekommen und die Bank hat keinen Zugriff mehr auf das Fahrzeug.
Aus diesem Grund behält ein Kreditgeber normalerweise die Zulassungsbescheinigung II bei sich, da das Fehlen dieses Dokuments i. d. R. einen Verkauf unmöglich macht, zumindest deutlich erschwert.
Gruß
Der Chaosmanager
§935 wäre in diesem Fall unwirksam.
OK, Langversion:
Wenn der Besitzer (also sein Freund) mit Wissen und Billigung des Eigentümers ( die Bank, wenn es auch nur sicherungsübereignet ist) in die Verfügungsmacht des Gegenstandes ( hier Auto ) gelangt ist, greift §935 nicht, da weder gestohlen, noch abhanden gekommen ... ... ...
Angenommen, ich lease ein Fahrzeug auf meinen Namen und habe den Schein vorliegen, der Brief liegt beim Leasinggeber. Ich gehe zur Zulassungsstelle und behaupte, den Brief verloren zu haben. Wie findet das Amt heraus, dass der Wagen nur geleast ist, damit ich ihn mit Brief nicht verkaufen kann?