Austauschmotor bei Kauf verschwiegen worden

Mercedes C-Klasse W203

Hallo Leute,

ich fahre (fuhr) eine c-Klasse Baujahr Ende 2001. Habe den Wagen Feb. 2004 gekauft. Jetzt hat ein Gutachter der den Motor angesehen hat festgestellt, dass der Wagen beim Kauf schon einen Austauschmotor hatte (100.000 km mit 1. Motor gelaufen). In den neuen Rumpfmotor vom 2003 haben die dann aber die alten Injektoren verbaut.
Ist ein verschwiegener Austauschmotor ein Grund den Wagen zu "wandeln".

Viele Grüße,

Conny121

61 Antworten

@ conny 121.

Hallo Conny! Du schreibst der Original-Motor sei 100000km gelaufen,was zeigte der Tacho beim Kauf im Austauschmotor an?Was wurde im Kaufvertrag als KM-Stand angegeben?Ist doch ein grosser Unterschied ob das Fahrzeug 100000km oder vielleicht schon 200000km Fahrstrecke hinter sich hat.Der Alterungsprozess des Fahrzeugs insgesamt ist doch bei 200000km ein anderer als bei 100000 km Fahrleistung,da hat der Austauschmotor ja keinen Einfluss darauf.Wenn im Kaufvertrag nur der Kilometerstand des Austauschmotors genannt wurde,entspricht dies nicht der wirklichen Abnutzung des Fahrzeugs.Es macht keinen seriösen Eindruck dem Kunden den Austausch des Motors zu verschwiegen,warum macht man das wenn jetzt alles in Ordnung ist?Wir können hier nur allgemein über den Vorgang sprechen,den Kaufvertrag in seinem gesamt Wortlaut kenne ich ja nicht.Ich habe bei der ganzen Sache aber kein gutes Gefühl.Wenn du eine Rechtschutzversicherung hast,würde ich prüfen lassen ob sie die Kosten für den Rechtstreit übernehmen.Gruss Knullerich.

Zitat:

Original geschrieben von Gerry71


Noch mal: Die obige Entscheidung mit dem 5000km-Austauschmotor haben OLG-Richter gefällt. 😉

Die ist aber nachvollziehbar. Wenn der Motor nach 5.000 km geht und getauscht wird, müsste das restliche Auto zu dem Zeitpunkt ja noch praktisch neuwertig gewesen sein.

Das ist nicht das gleiche wie ein Tausch bei 100.000 km.

Es geht doch nicht um den Zustand des "restlichen Autos", sondern allein um den Wert/Zustand des Austauschmotors im Vergleich zum Erstmotor bzw. wie dieser Austausch den Wert des Fahrzeugs beeinflusst.

Logischerweise gehen wir davon aus, dass das Fahrzeug die korrekten Gesamt-km anzeigt, also die insgesamte Laufleistung des Fahrzeugs.

Ich darf noch einmal zitieren (s.o.): "...jedoch bedeutet der Einbau eines Austauschmotors eine Wertsteigerung und keine Wertminderung, so dass zur Aufklärung hierüber keine Pflicht besteht, die Täuschung hierüber unbeachtlich ist."

Es kommt also IMHO auf den Einzelfall an und dazu fehlen uns hier die Details - es kommen leider mal wieder viel zu wenig Infos vom Fragenden.

- Alter Motor mit 100tkm wurde durch einen neuen (eher unwahrscheinlich) bzw. generalüberholten Gebrauchmotor ersetzt -> keine Aufklärungspflicht
- Alter Motor wurde durch einen Motor mit einer Laufleistung von mehr als 100tkm ersetzt und dieser Austauschmotor wurde vor dem Einbau nicht zerlegt/überprüft/gewartet -> Aufklärungspflicht

@ Gerry 71

Also ich glaube das ein Austauschmotor offenbahrungspflichtig ist.Das gehört mit in den Kaufvertrag.Über die Laufleistung des Austausch-Motors wissen wir nichts,auch glaube ich,dass ein Austausch-Motor manchen einen vom Kauf abhalten würde.Es muss ja irgend einen Grung gegeben haben den Austausch-Motor zu verschwiegen.Auf mich macht das Ganze keinen seriösen Eindruck.

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@gerry...
klar greift hier der subjektive fehlerbegriff nicht ein... aber wenn ich dem verkäufer mitteile, ich würde von einem auto erwarten, dass es noch mit dem ersten motor fährt und dieser dann nichts vom austauschmotor erzählt, dann ist das für mich ein mangel nach dem subjektiven fehlerbegriff...
vorteil hin oder her... ein vorteil hat doch mit der bewertung eines mangels nichts zu tun... auch ein aliud (z.b. wenn diese sache mehr wert ist), stellt ein mangel dar... nur mal so als beispiel... und auch da kann man nicht vortragen, ein mangel sei ausgeschlossen, da man aufgrund des höheren wertes einen vorteil hätte...

Re: @ Gerry 71

Zitat:

Original geschrieben von Knullerich


Also ich glaube das ein Austauschmotor offenbahrungspflichtig ist..

Das glauben aber die OLG-Richter in München und Bremen nicht. 😉

Zitat:

Original geschrieben von bugatti1712


@gerry...
klar greift hier der subjektive fehlerbegriff nicht ein... aber wenn ich dem verkäufer mitteile, ich würde von einem auto erwarten, dass es noch mit dem ersten motor fährt und dieser dann nichts vom austauschmotor erzählt, dann ist das für mich ein mangel nach dem subjektiven fehlerbegriff...

Dein Professor würde jetzt einen roten Kopf vor Wut bekommen. Was Du hier machst, nennt man "Sachverhalt biegen", um noch mal die Kurve zu bekommen 😉

Conny hätte uns solch einen Ablauf ganz sicher mitgeteilt. Wie viele Käufer lassen so eine "Nebenbemerkung" los? 1 Promille?

Zitat:

Original geschrieben von bugatti1712


vorteil hin oder her... ein vorteil hat doch mit der bewertung eines mangels nichts zu tun... auch ein aliud (z.b. wenn diese sache mehr wert ist), stellt ein mangel dar... nur mal so als beispiel... und auch da kann man nicht vortragen, ein mangel sei ausgeschlossen, da man aufgrund des höheren wertes einen vorteil hätte...

Ein Kfz mit Austauschmotor ist doch keine "andere Sache" im Sinne des § 434 III BGB.

Dies unterstreichen auch die oben zitierten Urteile.

das war bei mir schon zur schulzeit so... ich musste immer das letzte wort haben... und zu meiner rep-zeit war es ähnlich... der dozent war immer feddisch mit nerven *G*

ja, ein auto mit nem austauschmotor ist kein aliud... aber ich wollte damit nur zeigen, dass ein vorteil aufgrund einer anderen sache einen mangel nicht ausschliessen lässt...
naja ist ja auch wurscht... wenn ich ein auto kaufen sollte, werde ich vertraglich festhalten, dass es der erstmotor ist... ende... dann gehöre ich eben zu diesem 1 promille...

Komplizierte Angelegenheit für einen Nicht-Juristen!

Rechtsempfinden ist nicht dasselbe wie Rechtsprechung, aber ein Rechtsverdreher darf keinen "Sachverhalt biegen". Da blicke noch einer durch... 😉

Würde mich sehr interessieren, wie die Geschichte ausgeht, insbesondere wegen der von Gerry zitierten (höchstrichterlichen?) OLG-Urteile.

Gruß

Kai

Ich würde sagen, der Ausgang ist ziemlich offen, da

(1) es eher unwahrscheinlich ist, dass der Fall bis zum Höchstgericht geht (meistens einigt man sich ja irgendwie vorher),

(2) die zitierten Urteile sich ja auf ganz bestimmte Situationen beziehen, die nicht identisch mit der vorliegenden sind, und das Gericht daher in diesem Fall durchaus zu einer anderen Entscheidung kommen könnte (wir wissen zu wenig, um das ernsthaft beurteilen zu können),

(3) vor allem aber in Gerichtsverfahren nur eines sicher ist - dass man vor Überraschungen nie gefeit ist. 😛

So viel traue ich mir als Nicht-Jurist zu sagen. 😛

Zitat:

Original geschrieben von Bors


Komplizierte Angelegenheit für einen Nicht-Juristen!
...
ein Rechtsverdreher darf keinen "Sachverhalt biegen".

gemeinhin werden

rechtsverdreher

, also anwälte, doch aber dafür meißt recht gut bezahlt um die angelegenhiet

in die richtige richtung zu biegen

.

eigentlich ganz einfach, oder?! 😛

Zitat:

Original geschrieben von UB999


...
eigentlich ganz einfach, oder?! 😛

Korrekt, solange der Rechts

verdreher

beim

Biegen

des Sachverhalts keinen Rechts

bruch

begeht. 😛

Gruß

Kai

Zitat:

Original geschrieben von Bors


Korrekt, solange der Rechtsverdreher beim Biegen des Sachverhalts keinen Rechtsbruch begeht. 😛

Gruß

Kai

...denn dann wird er vom richter schnell

festgenagelt

😉

Na ja, das mit dem "Festnageln" gehört ja eigentlich eher in eine andere Epoche der Rechtsprechung. Aber bevor's jetzt zu OT bzw. politisch unkorrekt wird, verziehe ich mich in den wohlverdienten Feierabend (muss noch zum Zwergenwerfen 😁).

Gruß

Kai

Zitat:

Original geschrieben von Bors


Korrekt, solange der Rechtsverdreher beim Biegen des Sachverhalts keinen Rechtsbruch begeht. 😛

Das ist doch die Kunst des Biegens.

Ansonsten wäre der Anwalt ja kein Ver-Dreher, sondern ein Ver-Brecher. 😛

Hallo Leute! Vor Gericht und auf hoher See sind alle in Gotteshand.Gruss Knullerich.

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