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Aufbauwechsel - muss vom TÜV gewogen werden?

Ford Transit
Themenstarteram 26. November 2017 um 9:00

Hallo,

habe leider ein Problem beim Kauf eines Ford Transit. Und zwar steht in den Papieren ein Leergewicht von 1275 kg (---> ja im nachhinein ganz schön dumm das zu glauben). Zulässiges Gesamtgewicht liegt bei 3280 kg. Wurde mir dann auch unter den Aspekt Nutzlast 2005 kg verkauft.

Leider bin ich dann mal an der Österreichischen Grenze gewogen worden und hatte plötzlich inklusive Ladung knapp 4 Tonnen. Minus 1600 kg Ladung ergibt sich ein Leergewicht von ca 2400 kg.

Habe vom Verkäufer die TÜV-Papiere mitbekommen. Zuerst wurde der Ford als Kastenwagen vorgeführt, um dann ca. 2 Wochen später mit neuem Aufbau die HU zu erlangen. Es wurde vom TÜV verlangt, dass im Fahrzeugschein einiges geändert werden musste - nur gewogen haben die den anscheinend nicht. Zumindest wurde eine Änderung des Gewichtes im Fahrzeugschein nicht vom Prüfer vorgeschrieben.

Ich habe nun irgendwo mal kurz gelesen, dass es wohl eine europäische Richtlinie oder ähnliches gibt, die vorschreibt das ab geltend werden dieser Richtlinie bei Aufbauwechsel eine Wiegung stattzufinden hat und das Ergebnis dann auch so in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist.

Kann mir jemand weiterhelfen? Kennt jemand diese Richtlinie vielleicht genauer bzw. kann diese benennen?

Kann ich die Strafe wegen Überladung als Schadensersatz geltend machen?

Beste Antwort im Thema

Hallo

Bei einem Transit an 2 to Nutzlast zu glauben ist auch ziemlich leichtsinnig.

1275Kg Leergewicht ist ja auch ein Witz, überleg mal was ein Golf od. so wiegt.

Den weg zum Anwalt kannst dir sparen.

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Bei der Umtypisierung eines Sprinters zu einem WoMo z.B. mussten wir das Leergewicht des Kfz bei einer amtlich anerkannten Wiegestelle feststellen lassen.

Nur nach Vorlage dieser Wiege-Bescheinigung überprüfte der TÜV dann die entsprechend notwendigen Umbauten, sodass die Papiere für das Auto mit der gewünschten Fahrzeugart anschl. geändert werden konnten.

Zitat:

@Fahrend-auf-der-Welt schrieb am 26. November 2017 um 10:00:56 Uhr:

Kann ich die Strafe wegen Überladung als Schadensersatz geltend machen?

Sicher nicht, denn das Leergewicht ist den Behörden reichlich egal. Was zählt, ist dass das tatsächliche Gewicht < zGG ist, und dafür bist Du als Fahrer alleine voll verantwortlich!

Auch bei meinem Pkw stimmt das Leergewicht in den Papieren nicht. Das geht von der Basisausstattung aus. Ich habe ab Werk viele schwere Extras und eine nachträglich eingebaute Gasanlage drin, die Leermasse in den Papieren wurde nicht geändert und liegt gut 150kg zu niedrig. Ist alleine meine Verantwortung ...

Zitat:

@Fahrend-auf-der-Welt schrieb am 26. November 2017 um 10:00:56 Uhr:

Habe vom Verkäufer die TÜV-Papiere mitbekommen. Zuerst wurde der Ford als Kastenwagen vorgeführt, um dann ca. 2 Wochen später mit neuem Aufbau die HU zu erlangen. Es wurde vom TÜV verlangt, dass im Fahrzeugschein einiges geändert werden musste - nur gewogen haben die den anscheinend nicht. Zumindest wurde eine Änderung des Gewichtes im Fahrzeugschein nicht vom Prüfer vorgeschrieben.

Das klingt noch nicht ganz schlüssig.

Kannst du die Unterlagen hier (anonymisiert) einstellen?

Zitat:

Ich habe nun irgendwo mal kurz gelesen, dass es wohl eine europäische Richtlinie oder ähnliches gibt, die vorschreibt das ab geltend werden dieser Richtlinie bei Aufbauwechsel eine Wiegung stattzufinden hat und das Ergebnis dann auch so in den Fahrzeugpapieren einzutragen ist.

Das ist eigentlich schon national geregelt, weil die Angaben in den Fahrzeugpapieren ja auch dem Fahrzeug entsprechen müssen. Je nach Art der Änderung ergibt sich das aus §21 StVZO oder §13(1) Satz 2 FZV.

Zitat:

Kann ich die Strafe wegen Überladung als Schadensersatz geltend machen?

Das dürfte schwierig werden. Du hättest eher argumentieren können, dass du im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben schuldlos gehandelt hast, aber dafür ist es jetzt offensichtlich schon zu spät.

Da du ja selbst nicht die TÜV-Prüfungen in Auftrag gegeben hast (also in keinem Vertragsverhältnis zum TÜV stehst) kannst du eigentlich auch die evtl. vorliegende Schlechtleistung nicht beanstanden.

Wie lange ist denn der Kauf des Fahrzeugs schon her, hast du bei einem Händler gekauft und bist du Verbraucher oder war das ein B2B-Geschäft?

Hallo

Zitat,https://www.colliseum.net/wiki/Leergewicht-

Bestimmung des Leergewichts (VkBl. 1983, S. 464)

Bei den in StVZO §42 Abs. 3 genannten Ausrüstungsteilen wird unterschieden zwischen Ausrüstungsteilen im engeren Sinne und Ausstattungsteilen.

Ausrüstungsteile im engeren Sinne sind Teile, die dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel dienen (fahrzeugtechnisches Zubehör)

Ausstattungsteile sind Teile, die nicht dem Betrieb des Fahrzeugs als Verkehrsmittel, sondern in Verbindung mit dem Fahrzeug einem anderen Zweck dienen.

Alle fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile gehören zum Fahrgestell oder zum Aufbau und sind bei der Feststellung des Leergewichts mitzuwiegen.

Die nicht fest eingebauten Ausrüstungs- und Ausstattungsteile sind bei der Ermittlung des Leergewichts mitzuwiegen.

 

bei einer technischen Änderung am Fahrzeug ,muß Neu gewogen werden ,

wie sonst will man die Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts,

der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast feststellen !

dazu zählt z.B. der nachträgliche Anbau einer Hebebühne oder eines Koffers !

mfg

https://www.kiel.de/.../_leistung.php?id=8958153

Themenstarteram 27. November 2017 um 19:32

Zitat:

Zitat:

Kann ich die Strafe wegen Überladung als Schadensersatz geltend machen?

Das dürfte schwierig werden. Du hättest eher argumentieren können, dass du im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben schuldlos gehandelt hast, aber dafür ist es jetzt offensichtlich schon zu spät.

Ich könnte noch Einspruch gegen die Strafe einlegen - aber ob diese erfolgreich ist. Wenn nicht, habe ich noch zusätzlich Kosten vom Anwalt. Ist das ratsam?

Des Weiteren kann ich mit der aktuellen Nutzlast auch keine Fahrzeuge mehr transportieren, bin also komplett ruiniert. Das Fahrzeug könnte zusätzlich auch noch einen Getriebeschaden haben..., so dass ich es nicht mal verkaufen kann.

Zitat:

Wie lange ist denn der Kauf des Fahrzeugs schon her, hast du bei einem Händler gekauft und bist du Verbraucher oder war das ein B2B-Geschäft?

Ich habe von Privat gekauft, bin selbst Gewerbetreibender. Ich bin mit dem ganzen schon zum Anwalt. Ich werde den Kaufvertrag wohl wegen arglistiger Täuschung anfechten. Nur wenn bei denen nichts mehr zu holen ist, bringt mir das auch nichts. Deswegen jetzt der Einfall mit dem TÜV.

Ich habe ja auch täglich Einkommensausfälle aufgrund dessen, die dann doch relativ hoch sind. Nur ist mein ganzes Geld in das Fahrzeug geflossen.

Zitat:

bei einer technischen Änderung am Fahrzeug ,muß Neu gewogen werden ,

wie sonst will man die Änderung der zulässigen Achslasten, des Gesamtgewichts,

der Nutz-, Sattel-, Aufliege- oder Anhängelast feststellen !

Wer muss neu wiegen? Wenn der TÜV das Fahrzeug zum zweiten Mal vorgefahren bekommt mit anderem Aufbau, MÜSSEN die dann nicht auch wiegen?

 

Muss mich jetzt erstmal bei den bisherigen Posts durchlesen, hab aber heute leider nicht so viel Zeit.

Danke schon mal für die Antworten.

Du kannst natürlich schlechtem Geld (der sachlich berechtigten Strafe) gutes Geld (für einen Anwalt) hinterherwerfen, aber ich sehe da wenig Aussicht auf Erfolg.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht!

Und, wiegesagt, Du als Fahrer bist für die Einhaltung des zGG verantwortlich. Ich habe alles nachgewogen: meinen Lkw, meinen Wohnwagen, meinen Pkw - ist ja nicht schwer und für max. 5€ in die Kaffeekasse bei fast jedem Kieswerk, Baustoffhändler, Recyclingbetrieb etc. machbar.

Wer aber blind irgendwelchen Aussagen vertraut, zumal wenn noch sein geschäftlicher Erfolg dranhängt, der ist selbst schuld und sollte sich ernsthaft Gedanken machen, ob man sich mit so viel Blauäugigkeit wirklich selbständig machen will. Und meine Meinung zu Anwälten: die lösen keine Probleme, die verdienen lediglich an Problemen anderer.

Hallo

Bei einem Transit an 2 to Nutzlast zu glauben ist auch ziemlich leichtsinnig.

1275Kg Leergewicht ist ja auch ein Witz, überleg mal was ein Golf od. so wiegt.

Den weg zum Anwalt kannst dir sparen.

Ist die moglichkeit der Auflastung gegeben?

rudiger

Themenstarteram 1. Dezember 2017 um 19:30

Zitat:

@Rudiger schrieb am 28. November 2017 um 17:55:49 Uhr:

Ist die moglichkeit der Auflastung gegeben?

rudiger

Klar ist die gegeben. Habe schon knapp über 2 Tonnen damit transportiert. Wobei ich jetzt nicht weiß ob die Teile auch alle dieser Nutzlast entsprechen.

Themenstarteram 1. Dezember 2017 um 19:35

Zitat:

@Focus2fan schrieb am 28. November 2017 um 13:01:43 Uhr:

Hallo

Bei einem Transit an 2 to Nutzlast zu glauben ist auch ziemlich leichtsinnig.

1275Kg Leergewicht ist ja auch ein Witz, überleg mal was ein Golf od. so wiegt.

Den weg zum Anwalt kannst dir sparen.

Glaub ich nicht, der Wagen wurde online mit 2 Tonnen Nutzlast angepriesen und da ich im elektronisch geführten Verkaufsgespräch die Nutzlast nochmals nachfragte und Sie bestätigt wurde ist es eigentlich ein klarer Fall. Mei und was weiß den ich, was so ein Transporter wiegt. Ich dachte halt, da es kein Kastenwagen ist, ist er leicht und der Aluaufbau wiegt dann noch zusätzlich 200-300 kg.

Davon bin ich ausgegangen und hab mich ein Schnitzel gefreut, das ich so ne geile Nutzlast mit nem 3,5 Tonner habe.

Mir jetzt plötzlich die Hauptschuld zu geben, ist ganz schön dreist. Lassen wir die Gerichte sprechen.

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