auf unfallfahrzeug reingefallen?
Hallo alle zusammen!
Ich habe vor 2 Jahren meinen Behren beim Freundlichen in meiner Umgebung gekauft.
Habe bis jetzt auch keine Probleme mit Ihm gehabt auser das die Fahrer Tür Etwas schwerer zuging als alle anderen.(minimal wie ein leichtes schlosshacken) Habe es auch beim Freundlichen angesprochen der konnte nichts finden.Gestern beim polieren des Fahrzeugs ist mir eine stelle imMotorraum (innenseite Kotflügel) aufgefallen, genau da wo die Motorhaube aufsetzt, da ist die Farbe apgeplatzt. Die Stelle ist nicht zu Übersehen etwa 7cm mal 3cm. Hab zuerst für einen Farbkleks gehalten und schon über die Lacker hergezogen den mir die Stelle genauer ankegukt und mit entsetzen festgestellt das meine Farbe an der stelle ab ist und mich eine hellgrüne metallik lakierung ankukt. (habe dunkelblau)
Meine Frage was kan ich jetzt tuhn?
Lohnt es sich den Rechtsschutz einzuschalten, oder ist nach 2,5 jahren alles zuspät?
die Stelle ist erst vor kurzem gekommen, war vorher nicht da.
Danke im Vorraus für eure antworten.
23 Antworten
Gibt es hierzu nun eigentlich "rechtsverbindliche" Aussagen bzw. Urteile o.ä.?
Nein, schau einfach mal ins Versicherungsforum rein. Da wird dieses Thema öfter mal behandelt und einen festen Wert gibt es schonmal garnicht.
jeder austausch eines blechteils gilt als unfallschaden.
Na so weit ich weiss ist das ein Blechschaden, kein Unfallschaden. Was ist wenn einer Wut hat und dir gegen den Kotflügel tritt. Das is ja dann wirklich kein Unfall. Bin da aber nicht so bewandert.
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@Threadersteller
Die Sachmängelhaftung endet gesetzlich nach 2 Jahren, in Kaufverträgen wird diese jedoch oft auf 1 Jahr verkürzt (ist rechtmäßig). Gegenüber den Verkäufer hast du also keine Rechtsansprüche.
Die Frage, ob das beim Wiederverkauf anzugeben ist, sollte wohl besser von jemandem beantwortet werden, der sich auskennt (RA oder Richter).
Zitat:
Original geschrieben von GolfABI
@ThreaderstellerDie Sachmängelhaftung endet gesetzlich nach 2 Jahren, in Kaufverträgen wird diese jedoch oft auf 1 Jahr verkürzt (ist rechtmäßig). Gegenüber den Verkäufer hast du also keine Rechtsansprüche.
Die Frage, ob das beim Wiederverkauf anzugeben ist, sollte wohl besser von jemandem beantwortet werden, der sich auskennt (RA oder Richter).
Da er den Wagen von einem Händler gekauft hat, kann er sehr wohl Ansprüche gegen diesen geltend machen. Einem Händler wird die nötige Sachkundigkeit unterstellt, dass dieser erkennt ob ein Fahrzeug einen Unfall hatte oder nicht. Hat der Händler beim Ankauf des Wagens den Schaden nicht gesehen, ist dass sein Pech.
Wenn der Händler dem Threadsteller den Wagen als unfallfrei verkauft hat und die Kiste durch die Verwendung eines gebr. Kotflügels offensichtlich nicht unfallfrei war, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und der Händler ist haftbar. Die Verjährungsfristen stehen im
BGB" $ 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2)
1Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die
Anfechtungist
ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der
Willenserklärungzehn Jahre verstrichen sind."
Ich würde schon versuchen den Vorbesitzer zu kontaktieren und nach einem Schaden zu fragen. Evtl. hat dieser den Schaden beim Händler angegeben, dann hat man schon mal einen Zeugen. Oder man erkennt an der Reaktion, ob er was zu vertuschen hat.
Auf jeden Fall ist der Händler der, der dem Käufer gegenüber haftet.
Vielleicht ist der Schaden sogar mal über eine Versicherung abgerechnet worden? Dies würde im Falle eines Prozesses auch festgestellt werden können.
Der Händler wird sicher gleich mit Verjährung kommen, was man ihm anhand oben aufgeführter Paragraphen sofort widerlegen kann, da der Käufer eine Willenserklärung zum Kauf eines ausdrücklich unfallfreien Wagens abgegeben hat.
@Threadsteller
Fühl dem Händler mal auf´n Zahn und berichte
Mit freundlichen Grüßen
M.M.
@Threadsteller
Wenn Du einen Sachverständigen kennst, lass den doch mal schauen ob die schlecht schließende Tür evtl. auch in Verbindung mit einem evtl. Unfall zu tun haben könnte. Sieht fast so aus
Solltest Du den Kaufvertrag anfechten wollen, wird auf jeden Fall ein gewisser Betrag für die Nutzung abgezogen werden. Da Du den Wagen aber sicher behalten willst, sollte man sich außergerichtlich versuchen zu einigen.
Gruß M
Zitat:
Original geschrieben von windelexpress
Da er den Wagen von einem Händler gekauft hat, kann er sehr wohl Ansprüche gegen diesen geltend machen. Einem Händler wird die nötige Sachkundigkeit unterstellt, dass dieser erkennt ob ein Fahrzeug einen Unfall hatte oder nicht. Hat der Händler beim Ankauf des Wagens den Schaden nicht gesehen, ist dass sein Pech.Zitat:
Original geschrieben von GolfABI
@ThreaderstellerDie Sachmängelhaftung endet gesetzlich nach 2 Jahren, in Kaufverträgen wird diese jedoch oft auf 1 Jahr verkürzt (ist rechtmäßig). Gegenüber den Verkäufer hast du also keine Rechtsansprüche.
Die Frage, ob das beim Wiederverkauf anzugeben ist, sollte wohl besser von jemandem beantwortet werden, der sich auskennt (RA oder Richter).
Wenn der Händler dem Threadsteller den Wagen als unfallfrei verkauft hat und die Kiste durch die Verwendung eines gebr. Kotflügels offensichtlich nicht unfallfrei war, kann dies als arglistige Täuschung gewertet werden und der Händler ist haftbar. Die Verjährungsfristen stehen im BGB " $ 124 Anfechtungsfrist
(1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen.
(2) 1Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung entdeckt, im Falle der Drohung mit dem Zeitpunkt, in welchem die Zwangslage aufhört. 2Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
(3) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind."Ich würde schon versuchen den Vorbesitzer zu kontaktieren und nach einem Schaden zu fragen. Evtl. hat dieser den Schaden beim Händler angegeben, dann hat man schon mal einen Zeugen. Oder man erkennt an der Reaktion, ob er was zu vertuschen hat.
Auf jeden Fall ist der Händler der, der dem Käufer gegenüber haftet.
Vielleicht ist der Schaden sogar mal über eine Versicherung abgerechnet worden? Dies würde im Falle eines Prozesses auch festgestellt werden können.
Der Händler wird sicher gleich mit Verjährung kommen, was man ihm anhand oben aufgeführter Paragraphen sofort widerlegen kann, da der Käufer eine Willenserklärung zum Kauf eines ausdrücklich unfallfreien Wagens abgegeben hat.@Threadsteller
Fühl dem Händler mal auf´n Zahn und berichteMit freundlichen Grüßen
M.M.
Ok, du hast recht. 🙂
Wobei es problematisch werden könnte dem Händler arglistige Täuschung nachzuweisen.
Ein ersetzter Kotflügel fällt sicher keinem auf, der nicht genau danach sucht, mit einem Lackschichtdickenmessgerät kommt man da ja auch nicht weiter.
Außerdem ist fraglich, bei welcher Schadenshöhe/Schadensart ein sog. Unfallschaden anfängt, da gibt es meines Erachtens keine einheitliche Rechtssprechung.
Am besten mal den Vorbesitzer anrufen, wenn der was von einem Unfall erzählt, dann auf jeden Fall zum Verkäufer.
Wobei man sich auch mal überlegen sollte, dass ein ersetzter Kotflügel, wenn es ordentlich gemacht wurde, keine Wertminderung darstellt, sofern kein weiterer Schaden am Fahrzeug entstanden ist.
So einen neuen Kotflügel bekommt man ja bereits, wenn da mal jemand eine kleine Delle mit dem Einkaufswagen, der Tür o.ä. hineindrückt. Da wird oft aufgrund des Haftpflichtschadens der komplette Kotflügel getauscht, Dellen drücken ist ja noch nicht so lange in Anwendung.