Auf fremden Parkplatz geparkt. Fahrzeug wurde am Wegfahren gehindert (Mit Schloss)
Hallo zusammen,
ich habe da einen Fehler gemacht: War am Wochenende in Deutschland zu Besuch.
In der Tiefgarage standen ein paar Motorräder in einem Parkfeld. Da noch ein Platz frei war, habe ich mein Motorrad dazugestellt. (Kenne ich so aus der Schweiz) Eine Kennzeichnung, dass es sich um einen privaten Parkplatz handelt und alle auf dem Parkfeld stehenden Motorräder einer Person gehören, war nicht ersichtlich. Für mich machte es den Anschein, als wäre das ein Parkplatz für Motorräder, der nicht einer spezifischen Person gehört. Zur Info: Die Parkplätze in der Tiefgarage haben alle Nummern, dieser betreffende eben nicht.
Als ich wegfahren wollte, war mein Motorrad mit einem Schloss am Vorderrad abgeschlossen und ein Hinweis mit Klebestreifen angebracht, dass es sich um ein Privatparkplatz handelt.
Hab mich dann bei der Person gemeldet und den Irrtum aufgeklärt.
Der etwas ältere Herr war zwar sichtlich entrüstet, hat dann aber im Verlauf des Gesprächs Verständnis für mich gehabt und das Schloss entfernt, damit ich wegfahren konnte.
Jetzt meine Frage:
Was wären meine Optionen gewesen, wenn der Herr nicht auffindbar gewesen wäre, weil zum Bsp. Ausflug....Hätte ich dann das Schloss einfach knacken dürfen?
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Zitat:
@WeissNicht schrieb am 21. August 2023 um 19:46:35 Uhr:
Joa, und deine Nötigung, dass der Besitzer seinen Platz nicht nutzen konnte und seine dritte Maschine draussen abstellen musste?
Da bin ich aber mal gespannt. Wo liegt hier der Tatbestand der Nötigung vor?
Zitat:
@motor_talking schrieb am 21. August 2023 um 17:49:25 Uhr:
Wenn der Motorradparker das Schloss aufflext und mitnimmt, kommt zwar zur Sachbeschädigung noch Diebstahl dazu, aber außer durch Überwachung mit Videokamera oder einen Augenzeugen kann man das doch kaum nachweisen. Der Parkplatz-Eigentümer kann das Parken des Motorradfahrers und sein eigenes Werk mit dem Schloss zwar vorher per Foto dokumentieren, aber wenn Motorrad und Schloss weg sind? Das ist doch kein ausreichender Beweis? In so einem Fall wird auch kein Spurensicherungs-Team kommen.
Braucht es nicht. Auf dem Bilddokument wäre sicherlich das Motorrad inkl. Kennzeichen zu erkennen.
Ob natürlich die Polizei wegen eines Diebstahl eine Schlosses die schweizer Polizei bemühen würde oder könnte....hhhmmm....ich denke, das wäre vergebene Liebesmüh.😁
Zitat:
@63er-joerg schrieb am 22. August 2023 um 10:45:06 Uhr:
Ein Kollege von mir ist so ein Falschparker, und einer der selbst einen Falschparker zustellt. Dafür hat er bei seinem letzten Falschparken (ein mit Schild versehener Parkplatz) eine deftige Quittung bekommen. Alle Griffe und Scheiben mit Maschinenfett verschmiert, und Kratzer im Lack. Natürlich hatte er es verdient - trotzdem geht sowas, wie auch ein Schloss, garnicht.
Da habe ich bei einem Wiederholungstäter, den ich schon pers. ermahnt habe, teils eine ganz andere Position. Und in einem Fall wurde ich beim "Häuserdurchklingeln" auch noch eiskalt angelogen. Ein anderer aufmerksamer Nachbar wusste dann doch wo das Auto hingehört - da kann ich ganz anders werden.
Aber zum TE. So wie sich die Situation darstellt hätte ich das evtl. auch für eine Art BEsucherparkplatz gehalten.
Zitat:
@ktown schrieb am 22. August 2023 um 12:47:27 Uhr:
Da bin ich aber mal gespannt. Wo liegt hier der Tatbestand der Nötigung vor?Zitat:
@WeissNicht schrieb am 21. August 2023 um 19:46:35 Uhr:
Joa, und deine Nötigung, dass der Besitzer seinen Platz nicht nutzen konnte und seine dritte Maschine draussen abstellen musste?
War mehr darauf bezogen, dass auch das Anbringen einer Kette keine Nötigung ist. *Überspitzung sollte ich vielleicht kennzeichnen*
Es ist eben nicht gleich alles Nötigung, wenn man seinen eigenen freien Willen nicht durchsetzen kann (hier: mit dem eigenen Motorrad wegfahren). Der Begriff Nötigung wird inzwischen inflationär genutzt.
Hier wird mehrfach geschrieben, dass abschleppen erlaubt wäre, aber das Anbringen eines Schlosses/Parkkralle mit Hinterlassung der Telefonnummer wäre Nötigung?
Das kann ich so nicht glauben. Das Abschleppen ist doch der viel größere Eingriff.
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Auf meinem Grundstück brauche ich es nicht zu dulden, daß Fremde darauf parken. Nur wenn es Jemand doch tut,
kann ich dafür Sorge tragen, daß das Fahrzeug entfernt wird - also Abschleppdienst.
Nur darf ich ein Fahrzeug, was widerrechtlich auf meinem Parkplatz abgestellt wurde, nicht in der Weise begegnen, daß
es nicht mehr fahrbereit ist - also mit Schloß verriegeln u.a..
Meines Wissens nach geht es immer um die Verhältnismäßigkeit. Und die wurde hier mit dem Schloss klar überschritten.
Falschparker auf Privatgrund gibt es immer wieder. Man darf den Falschparker abschleppen lassen, aber nur wenn es wirklich notwendig ist. Man darf den Falschparker aber nicht am Wegfahren hindern, sei es durch Zuparken oder wie in dem Fall durch ein Schloss. Das wäre dann wiederum eine strafbare Nötigung.
Hätte er das Schloss jetzt aufflexen dürfen? IMO ja. Das wäre verhältnismäßig, da er den Besitzer ja nicht erreichen konnte.
Was man als Besitzer von Privatplätzen machen kann gegen Falschparker? Im Prinzip den Parkplatz klar kennzeichnen und das Parken mechanisch unmöglich machen. Wenn kein Schaden entstanden ist durch den Falschparker, dann kann man höchstens eine Unterlassungserklärung unterschreiben lassen.
Zitat:
@WeissNicht schrieb am 22. August 2023 um 15:22:51 Uhr:
Zitat:
@ktown schrieb am 22. August 2023 um 12:47:27 Uhr:
Da bin ich aber mal gespannt. Wo liegt hier der Tatbestand der Nötigung vor?
[/quoteWar mehr darauf bezogen, dass auch das Anbringen einer Kette keine Nötigung ist.
Doch das kann sehr schnell eine Nötigung sein. Vergleichend
hierein BGH Urteil mit einer Parkkralle.
Zitat:
@augenauf schrieb am 22. August 2023 um 17:24:43 Uhr:
Meines Wissens nach geht es immer um die Verhältnismäßigkeit. Und die wurde hier mit dem Schloss klar überschritten.
Also Abschleppen wäre für Dich verhältnismäßiger gewesen als das Schloss mit der Telefonnummer dran?
Ich denke da hätte der Schweizer dumm geguckt, wenn der Hobel weggewesen wäre.
Dann erstmal anruf bei der Polizei, ob da was gemeldet wurde. Dauert ja auch immer etwas,bis die Rückmeldung vom schlepper kommt,wo der Hobel abgestellt wurde.
Dann hätte man dort hinfahren müssen etc.
Da ist die Variante mit dem Schloss und Zettel mit Telefonnummer das mildere Mittel gewesen.
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 22. August 2023 um 17:16:42 Uhr:
Auf meinem Grundstück brauche ich es nicht zu dulden, daß Fremde darauf parken. Nur wenn es Jemand doch tut,
kann ich dafür Sorge tragen, daß das Fahrzeug entfernt wird - also Abschleppdienst.
Nur darf ich ein Fahrzeug, was widerrechtlich auf meinem Parkplatz abgestellt wurde, nicht in der Weise begegnen, daß
es nicht mehr fahrbereit ist - also mit Schloß verriegeln u.a..
Welches ist jetzt die bessere Situation für den Falschparker?
... ach, doch das Schloß? was man nach meienr Einschätzung nciht machen darf wenn man das Schloß anbringt den Falschparker anschl. zu erpressen indem es erst entfernt wird wenn er unmittelbare eine "Entschädigung" zahlt.
Verstehe ich nicht ganz. Wer redet denn von Entschädigung oder Erpressung.
Tatsächlich könnte der Eigentümer dem Falschparker neben der Abschleppkosten, die er verauslagt hat, noch eine
Art Entschädigung für den Eigentümer selbst nicht möglichen Parkraumbenutzung "aufbrummen". Nur dies müßte
begründet und erklärt werden und müßte letzten Endes, wenn der Parksünder nicht freiwillig zahlt, gerichtlich geltend
gemacht werden. Ob das dann für den Eigentümer erfolgreich wäre, entscheidet das Gericht.
Zitat:
@gordonairdail schrieb am 22. August 2023 um 17:16:42 Uhr:
Auf meinem Grundstück brauche ich es nicht zu dulden, daß Fremde darauf parken. Nur wenn es Jemand doch tut,
kann ich dafür Sorge tragen, daß das Fahrzeug entfernt wird - also Abschleppdienst.
Nur darf ich ein Fahrzeug, was widerrechtlich auf meinem Parkplatz abgestellt wurde, nicht in der Weise begegnen, daß
es nicht mehr fahrbereit ist - also mit Schloß verriegeln u.a..
Der zweite Teil ist richtig. Der Erste nur bedingt. Ja ich brauche keine fremden Fahrzeuge auf meinem Grund und Boden dulden. Erstens muss dies erkennbar sein und zweitens muss es eingefriedet sein.
Frage zum Abschleppen-Lassen: darf / wird der Sünder dann ans Ende der Stadt geschleppt oder muß man (Schadensminderung) ihn vielleicht in die nächste freie, legale Parklücke stellen?
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 22. August 2023 um 17:51:57 Uhr:
Er konnte den Besitzer erreichen.
Stimmt, es ging ihm ja auch um den theoretischen Fall.
Zitat:
Also Abschleppen wäre für Dich verhältnismäßiger gewesen als das Schloss mit der Telefonnummer dran?
Ich denke da hätte der Schweizer dumm geguckt, wenn der Hobel weggewesen wäre.
Dann erstmal anruf bei der Polizei, ob da was gemeldet wurde. Dauert ja auch immer etwas,bis die Rückmeldung vom schlepper kommt,wo der Hobel abgestellt wurde.
Dann hätte man dort hinfahren müssen etc.Da ist die Variante mit dem Schloss und Zettel mit Telefonnummer das mildere Mittel gewesen.
Auch das Abschleppen muss verhältnismäßig sein. In dem Fall hier wäre es wohl nicht verhältnismäßig. Da es weder um Leben noch Tod geht und dem Parkplatzbesitzer auch kein Schaden entstanden ist. (Das nehme ich jetzt mal, denn er hätte sein eigenes Motorrad auch woanders hinstellen können. Platz für ein Motorrad ist eigentlich immer irgendwo vorhanden. Außer natürlich den Fall, dass das Motorrad auf der Straße oder sonst wo gestohlen wird, in dem Fall müsste der Falschparker Schadensersatz leisten müssen. Das ist natürlich alles nur eine naive Annahme von mir)
Das andere Fahrzeug fest setzen ist für mich eine klare Nötigung. Ein Zettel hätte gereicht.
Selbst wenn ein Abschleppen aus gutem Grund nötig gewesen wäre, er hätte die Information, wo er das Fahrzeug wieder abholen könne, nur gegen Bares raus rücken können.