arbeiten als selbstständiger Fahrer
Hallo an alle,
Ich hoffe, daß mir hier jemand weiterhelfen kann. Folgende Situation. Ich fahre von Zeit zu Zeit für eine Transportfirma Touren innerhalb Deutschlands (max 12 Tonner). Mein Chef hat mich nun gefragt ob ich als selbstständiger Fahrer für ihn fahren würde. Alles wird gestellt, meine Investition ist meine Arbeit. Dazu kommen dann: Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung. Natürlich brauche ich einen Gewerbeschein, zahle meine Krankenkasse, Rente. Für die Stunden die ich fahre, schreibe ich der Firma eine Rechnung. Er sagt, ich würde wesentlich mehr Geld pro Stunde bekommen (zur Zeit 6,00 Euro netto /Stunde zuzüglich Spesen). Ich weiß natürlich, daß ich nur Geld bekomme, wenn ich auch fahre. Wenn nichts los ist, kann ich natürlich auch nur wenig Touren machen. Bedeutet: weniger Geld. Er hat natürlich den Vorteil, daß er die Sozialabgaben einspart und keinen Urlaub bezahlen muß. Er hat mir aber zugesagt, daß ich im Monat 150 bis zweihundert Stunden machen kann. Dummerweise hat er gesagt, daß ich es mir durchkalkulieren soll und ihm nächste Woche bescheidgeben soll, was ich mir für einen Stundenlohn vorstelle. Gefährlich für mich, ich will mich ja nicht unter Wert verkaufen und die Kalkulation muß ja auch stimmen. Ich hätte lieber einen Vorschlag von ihm gehört.
Kann mir jemand sagen, was in der Branche für einen selbstständigen Fahrer üblich ist? Bin für jede Hilfe dankbar.
Viele Grüße, Cobramann
Beste Antwort im Thema
so jetzt kombinieren wir das ganze mal.
Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.
§ 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Es ist also bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche jeweils zu prüfen bzw. Sicherzustellen, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nicht mehr als 768 Stunden gearbeitet werden.
Gleichzeitig gelten aber die Höchstlenkzeiten aus der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. 4 2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie dem FPersG und der FPersV weiter. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).
So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.
Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet.
Ob jetzt von Arbeitsschutzgesetz oder Arbeitszeitgesetz ist völlig wurscht gemeint ist das selbe.
67 Antworten
also auch hier abzocke, da es keine Schicht gibt, erst recht keine 13 Stunden, selbst mit gesetzlichen Pausen.
wie du im anderen Thread ja schreibst 9 Stunden Fahren und 2,5 Stunden Laden, das ist weit weit weg vom gesetzlichen Höchstmaß und das sollte sich kein Fahrer gefallen lassen.
Schichtzeit sind 13 Std dann Pause 11 Std....und wer keine Ahnung hat sollte Schweigen
Pause kann auf 9 Std verkürzt werden.
wer keine Ahnung hat, sollte keine Fahrer anwerben und ins Verderben schicken
Aufgrund der Tatsache der Tagesruhezeit ergibt sich nunmal nicht, dass der Rest des Tages für Arbeit und Pause gedacht ist. Schnöder Irrglaube, der den Fahrern nur zu gerne eingeredet wird. Zum Glück "müssen" sich die Fahrer ja nun dank Qualifikationsgesetz auch mit den Sozialvorschriften auseinandersetzen, da werden solche Chefs bald nicht mehr so leichtes Spiel haben.
Lies dir mal Arbeitszeitgesetz, Sozialvorschriften und Fahrpersonalverordnung durch, sollte man schon mal machen wenn man Jobs anbietet. 🙄
Das Arbeitszeitgesetz sagt ganz explizit für Kraftfahrer, dass eben nur 8 Stunden am Tag gearbeitet werden darf - maximal 10 Stunden bei Ausgleich, daran gibts nunmal nichts zu rütteln, ignorierst du das mit deiner Firma gibts nur 2 Worte dafür Inkompetent und Abzocke
Ich hoffe sehr, dass die Gewerbeaufsicht mitliest und euch mal einen Prüfer ins Haus schickt.
Oder jemand gibt der zuständigen Stelle zu eurem Impressum mal einen Tip mit einem Auszug deiner "Angebote"
Zitat:
Original geschrieben von Sundriver
Aber ich meine wenn du jetzt NUR 6€ / Std Verdienst ist es schon mal eine Abzockerfirma.
Der TE hat von Nettolohn gesprochen - das kann also durchaus 9€ brutto sein.
Die von sundriver angebotenen ca. 10€ als Selbständiger sind eigentlich kaum mit umgangsüblichem Vokabular zu kommentieren.
Der Arbeitgeber spart die kompletten Lohnnebenkosten sowie Urlaubs- und Krankengeld. Sicher wird es keine Spesen zusätzlich geben und Kündigungsschutz wohl auch nicht. Im Falle der Auftragslosigkeit ist der Fahrer dann nicht arbeitslos, sondern direkt Harz-IV-Empfänger.
Der besondere Vorteil für den Fahrer ist eine teure Krankenversicherung für Selbständige und der Wegfall des Rentenanspruchs.
Eine grosse Zahl weiterer Rechtsnachteile möchte ich hier garnicht weiter erläutern.
Ich kann nur dringendst von einer Fahrerselbständigkeit abraten!
Ähnliche Themen
Tägliche
Lenkzeit
A. Maximal 9 Std.
B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche
zulässig
+ Differenz zur RUHEZEIT macht 13 Std !! und das nennt sich dann Schichtzeit
denn ein LKW muss ja auch mal geladen und abgeladen werden.
Tägliche
Ruhezeit
A. Mindestens 11 Std.
B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal pro
Woche), aber Ausgleich bis zum Ende der
folgenden Woche notwendig
C. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich.
Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit
einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt
mindestens 8 Std. betragen.
D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std.
innerhalb von 30 Std.-Zeitraum
und das sind die BAG-Bestimmungen....also wo steht das ein Fahrer höchstens 8 Std arbeiten darf?
Was solls...Thema geschlossen !!
Zitat:
Original geschrieben von Sundriver
Tägliche
Lenkzeit
A. Maximal 9 Std.
B. Erhöhung auf 10 Std. zwei mal pro Woche
zulässig+ Differenz zur RUHEZEIT macht 13 Std !! und das nennt sich dann Schichtzeit
denn ein LKW muss ja auch mal geladen und abgeladen werden.Tägliche
Ruhezeit
A. Mindestens 11 Std.
B. Verkürzung auf 9 Std. zulässig (3 mal pro
Woche), aber Ausgleich bis zum Ende der
folgenden Woche notwendig
C. Aufteilung in 2 oder 3 Abschnitte möglich.
Dann sind aber mindestens 12 Std. Ruhezeit
einzuhalten. Außerdem muss ein Abschnitt
mindestens 8 Std. betragen.
D. Bei Mehrfahrerbetrieb mindestens 8 Std.
innerhalb von 30 Std.-Zeitraumund das sind die BAG-Bestimmungen....also wo steht das ein Fahrer höchstens 8 Std arbeiten darf?
Was solls...Thema geschlossen !!
so und wers nur glaubt wenn er es bei der BAG liest ....bitte hier
http://www.bag.bund.de/.../2007_02_08.html?nn=12996
Zitat:
und das sind die BAG-Bestimmungen....also wo steht das ein Fahrer höchstens 8 Std arbeiten darf?
Was solls...Thema geschlossen !!
Im Arbeitszeitschutzgesetz.
Es gibt einmal
1. EG Regelung für Sozialvorschriften (Lenk und Ruhezeiten) EUROPA WEIT
2. NATIONALE! Arbeitszeitvorschrift
Genau und das sind die EG Vorschriften!!!!
Zitat:
Original geschrieben von Sundriver
Genau und das sind die EG Vorschriften!!!!
Die du Beschrieben hast ja.
Arbeitszeitvorschriften
AZG
Viel spaß, beim lesen. Wenn du es durchgelesen hast weist du was die Arbeitszeit eines BKF ist NICHT DIE LENK UND RUHEZEIT.
Zuerst muss das AZG eingehalten werden dann die Lenk und Ruhezeiten.
AZG wird zur zeit auch häufiger kontrolliert, gott sei dank.
Zitat:
Original geschrieben von Kipptransporteur
Im Arbeitszeitschutzgesetz.Zitat:
und das sind die BAG-Bestimmungen....also wo steht das ein Fahrer höchstens 8 Std arbeiten darf?
Was solls...Thema geschlossen !!
Es gibt einmal
1. EG Regelung für Sozialvorschriften (Lenk und Ruhezeiten) EUROPA WEIT
2. NATIONALE! Arbeitszeitvorschrift
Zum ersten heisst es Arbeitszeitgesetz von Schutz ist nicht die Rede.
Zum zweiten gibt es im Arbeitszeitgesetz so viele Einzelausnahmen das man dieses mal
sorgfältig durchlesensollte und nicht nur den AGZ § 3. (1) Normalarbeitszeit als max. zulässige Arbeitszeit sehen kann.
Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
AZG § 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1. für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
AZG § 5a. (1) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (§ 5) und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, daß wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß § 5.
(2) Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen festzulegen, unter denen die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.
(3) Innerhalb eines durch Kollektivvertrag festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60
so jetzt kombinieren wir das ganze mal.
Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.
§ 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
Es ist also bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche jeweils zu prüfen bzw. Sicherzustellen, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nicht mehr als 768 Stunden gearbeitet werden.
Gleichzeitig gelten aber die Höchstlenkzeiten aus der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. 4 2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie dem FPersG und der FPersV weiter. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).
So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.
Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet.
Ob jetzt von Arbeitsschutzgesetz oder Arbeitszeitgesetz ist völlig wurscht gemeint ist das selbe.
Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Zum ersten heisst es Arbeitszeitgesetz von Schutz ist nicht die Rede.Zitat:
Original geschrieben von Kipptransporteur
Im Arbeitszeitschutzgesetz.
Es gibt einmal
1. EG Regelung für Sozialvorschriften (Lenk und Ruhezeiten) EUROPA WEIT
2. NATIONALE! Arbeitszeitvorschrift
Zum zweiten gibt es im Arbeitszeitgesetz so viele Einzelausnahmen das man dieses mal sorgfältig durchlesen sollte und nicht nur den AGZ § 3. (1) Normalarbeitszeit als max. zulässige Arbeitszeit sehen kann.Verlängerung der Normalarbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft
AZG § 5. (1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit kann bis auf 60 Stunden, die tägliche Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden ausgedehnt werden, wenn
1. der Kollektivvertrag oder die Betriebsvereinbarung dies zuläßt und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.
(2) Eine Betriebsvereinbarung gemäß Abs. 1 ist nur zulässig, wenn
1. der Kollektivvertrag die Betriebsvereinbarung dazu ermächtigt, oder
2. für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist.
(3) Das Arbeitsinspektorat kann für Betriebe, in denen kein Betriebsrat errichtet ist, eine Verlängerung der wöchentlichen Normalarbeitszeit bis auf 60 Stunden, der täglichen Normalarbeitszeit bis auf zwölf Stunden für Arbeitnehmer zulassen, wenn
1. für die betroffenen Arbeitnehmer kein Kollektivvertrag wirksam ist und
2. darüber hinaus in die Arbeitszeit des Arbeitnehmers regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt.Normalarbeitszeit bei besonderen Erholungsmöglichkeiten
AZG § 5a. (1) Besteht die Arbeitszeit überwiegend aus Arbeitsbereitschaft (§ 5) und bestehen für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit besondere Erholungsmöglichkeiten, kann der Kollektivvertrag für solche Arbeiten die Betriebsvereinbarung ermächtigen, dreimal pro Woche eine Ausdehnung der täglichen Normalarbeitszeit bis auf 24 Stunden zuzulassen, wenn durch ein arbeitsmedizinisches Gutachten festgestellt wurde, daß wegen der besonderen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Durchschnitt nicht stärker gesundheitlich belastet wird als bei Ausübung der selben Tätigkeit im Rahmen einer Verlängerung der Normalarbeitszeit gemäß § 5.
(2) Der Kollektivvertrag und die Betriebsvereinbarung haben alle Bedingungen festzulegen, unter denen die Verlängerung der täglichen Normalarbeitszeit im Einzelfall zulässig ist.
(3) Innerhalb eines durch Kollektivvertrag festzusetzenden Durchrechnungszeitraumes darf die wöchentliche Normalarbeitszeit im Durchschnitt 60
Das mag alles richtig sei was du da gelesen hast.
Allerdings interessiert das alles im Strassentransport nicht.
Für den Kraftfahrer ist 2006 extra der §21a im Arbeitszeitgesetz geschaffen worden und nur der interessiert.
Die von dir oben angeführten Paragraphen beziehen sich z.B. auf die Tätigkeiten von Ärtzten, Polizei, Feuerwehr usw.
Hier auch für dich noch einmal zum nachlesen:
§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Änderungen / Synopse | 4 Gesetze verweisen aus 9 Artikeln auf § 21a
(1) Für die Beschäftigung von Arbeitnehmern als Fahrer oder Beifahrer bei Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EG Nr. L 102 S. 1) oder des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) vom 1. Juli 1970 (BGBl. II 1974 S. 1473) in ihren jeweiligen Fassungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, soweit nicht die folgenden Absätze abweichende Regelungen enthalten. Die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und des AETR bleiben unberührt.
(2) Eine Woche im Sinne dieser Vorschriften ist der Zeitraum von Montag 0 Uhr bis Sonntag 24 Uhr.
(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2. die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3. für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.
Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
(4) Die Arbeitszeit darf 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.
(5) Die Ruhezeiten bestimmen sich nach den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften für Kraftfahrer und Beifahrer sowie nach dem AETR. Dies gilt auch für Auszubildende und Praktikanten.
(6) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,
1. nähere Einzelheiten zu den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 1, 2 und Satz 2 genannten Voraussetzungen zu regeln,
2. abweichend von Absatz 4 sowie den §§ 3 und 6 Abs. 2 die Arbeitszeit festzulegen, wenn objektive, technische oder arbeitszeitorganisatorische Gründe vorliegen. Dabei darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten nicht überschreiten.
§ 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2a gilt nicht. § 7 Abs. 3 gilt entsprechend.
(7) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind mindestens zwei Jahre aufzubewahren. Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer auf Verlangen eine Kopie der Aufzeichnungen seiner Arbeitszeit auszuhändigen.
(8) Zur Berechnung der Arbeitszeit fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich auf, ihm eine Aufstellung der bei einem anderen Arbeitgeber geleisteten Arbeitszeit vorzulegen. Der Arbeitnehmer legt diese Angaben schriftlich vor.
Und hier nochmal der Link zur BAG:
http://www.bag.bund.de/.../2006-10-04.html
Zitat:
Original geschrieben von tommmmes
Das mag alles richtig sei was du da gelesen hast.
Allerdings interessiert das alles im Strassentransport nicht.
Für den Kraftfahrer ist 2006 extra der §21a im Arbeitszeitgesetz geschaffen worden und nur der interessiert.
Richtig, ich war wegen meinem Vorschreiber auch eben nicht nur vom Strassentransport ausgegangen, so wie er geschrieben hat wären für alle nur 8 std als max Arbeitszeit zulässig.