arbeiten als selbstständiger Fahrer

Hallo an alle,

Ich hoffe, daß mir hier jemand weiterhelfen kann. Folgende Situation. Ich fahre von Zeit zu Zeit für eine Transportfirma Touren innerhalb Deutschlands (max 12 Tonner). Mein Chef hat mich nun gefragt ob ich als selbstständiger Fahrer für ihn fahren würde. Alles wird gestellt, meine Investition ist meine Arbeit. Dazu kommen dann: Berufsgenossenschaft, Haftpflichtversicherung. Natürlich brauche ich einen Gewerbeschein, zahle meine Krankenkasse, Rente. Für die Stunden die ich fahre, schreibe ich der Firma eine Rechnung. Er sagt, ich würde wesentlich mehr Geld pro Stunde bekommen (zur Zeit 6,00 Euro netto /Stunde zuzüglich Spesen). Ich weiß natürlich, daß ich nur Geld bekomme, wenn ich auch fahre. Wenn nichts los ist, kann ich natürlich auch nur wenig Touren machen. Bedeutet: weniger Geld. Er hat natürlich den Vorteil, daß er die Sozialabgaben einspart und keinen Urlaub bezahlen muß. Er hat mir aber zugesagt, daß ich im Monat 150 bis zweihundert Stunden machen kann. Dummerweise hat er gesagt, daß ich es mir durchkalkulieren soll und ihm nächste Woche bescheidgeben soll, was ich mir für einen Stundenlohn vorstelle. Gefährlich für mich, ich will mich ja nicht unter Wert verkaufen und die Kalkulation muß ja auch stimmen. Ich hätte lieber einen Vorschlag von ihm gehört.

Kann mir jemand sagen, was in der Branche für einen selbstständigen Fahrer üblich ist? Bin für jede Hilfe dankbar.

Viele Grüße, Cobramann

Beste Antwort im Thema

so jetzt kombinieren wir das ganze mal.

Seit Inkrafttreten des § 21a des Arbeitszeitgesetzes scheint bei den Kraftfahrern einige Unsicherheit zu herrschen. Hier nun ein Versuch, die Änderungen verständlich aufzuzeigen.

Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Arbeitszeitgesetz im Gegensatz zu der VO EWG Nr. 3820/85 bzw. ab 11. April 2007 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nur für Arbeitnehmer, nicht aber für Selbständige gilt.

§ 21a IV ArbZG bestimmt, dass die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich grundsätzlich nicht überschreiten darf, wobei eine Woche Montags um 0.00 Uhr beginnt. Die Arbeitszeit kann jedoch auf bis zu 60 Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Kalendermonaten oder 16 Wochen im Durchschnitt 48 Stunden wöchentlich nicht überschritten werden.

Es ist also bei Überschreitung der 48-Stunden-Woche jeweils zu prüfen bzw. Sicherzustellen, dass in einem Zeitraum von 16 Wochen nicht mehr als 768 Stunden gearbeitet werden.

Gleichzeitig gelten aber die Höchstlenkzeiten aus der VO (EWG) Nr. 3820/85 bzw. ab 11. 4 2007 der VO (EG) Nr. 561/2006 sowie dem FPersG und der FPersV weiter. So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser 56 Stunden Lenkzeit und der wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 60 Stunden könnte die Fahrerin oder der Fahrer in der betreffenden Woche noch 4 Stunden andere Arbeiten leisten, z.B. Be- und Entladen, Verwaltungstätigkeiten im Büro).
So darf beispielsweise nach Artikel 6 Absatz 2 der VO (EG) Nr. 561/2006 die wöchentliche Lenkzeit 56 Stunden nicht überschreiten. Bei maximaler Ausnutzung dieser Lenkzeit könnte der Arbeitnehmer in der laufenden Woche noch vier Stunden lang andere Arbeiten, zum Beispiel Ladetätigkeiten, übernehmen.

Die Arbeitszeit, zu der die Pausen nicht gezählt werden, darf täglich 10 Stunden nicht übersteigen. Für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, wird die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit nicht mitgerechnet.

Ob jetzt von Arbeitsschutzgesetz oder Arbeitszeitgesetz ist völlig wurscht gemeint ist das selbe.

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Zitat:

Original geschrieben von Sundriver


Genau und das sind die EG Vorschriften!!!!

das ändert aber nichts an der Verbindlichkeit der nationalen Gesetze, das solltest du als Arbeitgeber aber schon wissen oder dich nun doch mal damit befassen. 🙄

BAG ist nicht das Einzige, auch wenn du das wohl gerne hättest.

Selbständiger Kraftfahrer

Immer häufiger bieten Agenturen die Vermittlung sogenannter „selbständigen Kraftfahrer“ an. Dabei handelt es sich um Personen, die lediglich über eine Gewerbeanmeldung als Dienstleister verfügen, aber weder ein eigenes Fahrzeug noch eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder EU-Lizenz vorweisen können.

Voraussetzung für das Vorliegen eines Gewerbes ist die Selbständigkeit. Selbständig ist, wer weisungsfrei in eigener Verantwortung und auf eigene Gefahr handelt. Ein Selbständiger trägt Unternehmerchancen und -risiken und besitzt in der Regel ein Produktionsmittel. Wer dagegen unter der Leitung eines Arbeitgebers tätig wird oder in den Betriebsablauf eingegliedert ist, den Weisungen des Arbeitgebers folgen muss, ohne ein Unternehmerrisiko zu tragen, ist Arbeitnehmer.
Ein Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug steht in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Arbeitgeber. Er unterliegt den Weisungen des Arbeitgebers und ist in dessen Arbeitsorganisation eingegliedert. Er verrichtet Arbeiten im Betrieb, die ebenso auch von Angestellten ausgeführt werden könnten. Er kann z. B. nicht über Transportpreise und der Transportdurchführung entscheiden.

Aufgrund erheblicher Risiken für den Auftraggeber rät der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) vom Einsatz selbständiger Kraftfahrer ohne eigenes Fahrzeug ab.
Von Rentenversicherungsträgern und Krankenkassen werden derart eingesetzte Kraftfahrer bislang ausnahmslos wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmer behandelt. Fällt ein solches Beschäftigungsverhältnis beispielsweise bei einer Betriebsprüfung von der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund) oder einer Landesversicherungsanstalt auf, so muss der Auftraggeber Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil der Sozialversicherungsbeiträge bis zu vier Jahre rückwirkend nachzahlen. Die Versicherungsträger werden neben der Lohnbuchhaltung auch die Finanzbuchhaltung der Unternehmen prüfen, so dass Fälle scheinselbständiger Kraftfahrer häufiger auffallen dürften.

Darüber hinaus können sich strafrechtliche Konsequenzen ergeben, wenn ein Betrug zu Lasten der Sozialversicherungsträger festgestellt wird.

Auftraggeber und Auftragnehmer können sich vor Beginn oder unmittelbar nach Aufnahme der Tätigkeit Gewissheit verschaffen, indem sie gemäß § 7a des Sozialgesetzbuches (SGB) IV einen verbindlichen Statusfeststellungsantrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen. Die Entscheidung der DRV Bund, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit handelt, ist verbindlich.

Trotz der theoretischen Möglichkeit, dass es Fälle gibt, in denen auch ein "selbständiger Kraftfahrer" ohne Fahrzeug im sozialversicherungsrechtlichen Sinne selbständig ist, konnte der Sozialversicherungsträger bislang keinen Fall in diesem Sinne anerkennen. Zu dieser Bewertung kommt der Sozialversicherungsträger in der Regel aufgrund § 7 Abs. 1 SGB IV, wonach eine nichtselbständige Tätigkeit, insbesondere in einem Beschäftigungsverhältnis immer dann vorliegt, wenn der Beschäftigte nach Weisungen handelt und in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers eingebunden ist ohne ein unternehmerisches Risiko zu tragen.

Wichtig ist, dass sich an dieser sozialrechtlichen Bewertung auch dann nichts ändert, wenn das Finanzamt oder sogar die Finanzgerichte den "selbständigen Kraftfahrer" als Selbständigen anerkannt haben. Keine Rolle spielt auch eine ordnungsgemäße Gewerbeanmeldung.

Zur Frage der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Kraftfahrern im Güterkraftverkehr hat eine Protokollnotiz ausführlich Stellung genommen, die nachfolgend abgedruckt ist. Darin wird insbesondere festgestellt, wann ein Frachtführer tatsächlich selbständig ist und damit nicht der Sozialversicherung unterliegt. Die Ergebnisse können analog auf den Personenbeförderungsbereich übertragen werden.

"Es ist davon auszugehen, dass Frachtführer im Sinne der §§ 407 ff Handelsgesetzbuch dann ein selbständiges Gewerbe ausüben,

* wenn sie beim Transport ein eigenes Fahrzeug einsetzen und für die Durchführung ihres Gewerbes eine Erlaubnis nach § 3 Güterkraftverkehrsgesetz oder die Gemeinschaftslizenz nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) 881/92 besitzen. Dies gilt auch dann, wenn sie als Einzelperson ohne weitere Mitarbeiter nur für ein Unternehmen tätig sind und dabei die Farben oder ein "Logo" dieses Unternehmens nutzen.
* Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen weder Dauer noch Beginn und Ende der Arbeitszeit vorgeschrieben wird und sie die – nicht nur theoretische – Möglichkeit haben, Transporte auch für weitere eigene Kunden auf eigene Rechnung durchzuführen. Ob sie diese Möglichkeit tatsächlich nutzen, ist nicht entscheidend.

Um ein eigenes Fahrzeug im Sinne der vorherigen Ausführungen handelt es sich nur dann, wenn es auf den Erwerbstätigen zugelassen ist und von ihm mit eigenem Kapitalaufwand erworben oder geleast wurde. Eine indirekte oder direkte Beteiligung an der Fahrzeug-/Leasingfinanzierung durch den Auftraggeber spricht gegen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit."

 

Letzte Aktualisierung: April 2010

Moin,ich würde Dir gern weiter helfen.Ruf mich bitte an.***tel Nr entfernt, mfg steini111*** .Gruß Olaf.

Ähm...
Das Thema ist 3 Jahre alt...vielleicht kommt die Hilfe etwas spät..

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Zitat:

Original geschrieben von ScaniaChris


newartco mit Deinen Ausführungen liegst Du völlig daneben! Verbreiten doch nicht so einen Unsinn, womit sich andere, welche den Quatsch glauben, ihr eigenes Grab schaufeln! Wenn Du Deine Ausführungen für Dich so bewertest, dann ist das Deine Sache, aber reite doch andere da nicht rein.

Das GüKG - welches Du wahrscheinlich noch NIE gelesen hast - wendet sich an alle, die gewerblich durchgeführt werden.

§ 3 GüKG: Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist erlaubnispflichtig.
§ 1 Abs. 1 GüKG: Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen (...)
§ 1 Abs. 4 GüKG: Güterkraftverkehr, der nicht Werkverkehr im Sinne der Absätze 2 und 3 darstellt, ist gewerblicher Güterkraftverkehr.

Der § 1 Abs. 1 bezieht sich auf alle, welche aktiv die Beförderung durchführen. Hier gibt es keine Verknüpfung dazu, ob der Unternehmer - der selbstfahrende Fahrer ist ein Unternehmer - die Aufträge selbst beschafft und auch nicht, ob er gegenüber den Versenders als Transporteur auftritt. Für den Transport von Gütern bekommt der selbstfahrende Unternehmer auch ein Entgelt. Insoweit wird der selbstfahrende Unternehmer vom GüKG erfasst und braucht eine eigene Lizenz.

Das GüKG ist ein Schutzgesetz, welches ganz klar das Ziel hat, den Zugang zu dem Beruf/Gewerbe zu kontrollieren. Das gilt für jeden, ob mit eigenem Fahrzeug oder ohne.

also den scheiss das ein Selbs fahrender Unternehmer eine eigene Lizenz braucht wir wiesen nicht wo du dem Scheiss Ausgegraben hast den das ist das Wahrscheinlich unmöglichste was je geschrieben wurde da geben wir newartco vollkommen recht das man keine eigene Lizenz benötigt den Scheiss den du da Schreibest da würde ich nicht schreiben wen man keine Ahnung vom Geschäft hat wir machen das Geschäft auf die weise wie newartco schreibt schon über 10 Jahre und hatten auch schon mit dem Zoll zu tun und auch die können nichts dagegen machen also mach doch das Geschäft nicht Schlecht wenn du nicht weist was du redest, das kann nicht sein das man so Über was Redet wenn es Firmen gibt die das schon Jahre lang durchführen.

Und rede wirklich nicht von Sachen von denen du nicht wirklich weist wie sie gehen. Er hat kein eigenes Fahrzeug und braucht deswegen auch aber wirklich KEINE EIGENE LIZENZ, und wir mit viele anderen in der EU machen das schon Jahre lang es gibt wie immer auch schwarze schaffe auch in der Branch.

Moin,

erstmal würde ich nicht an der Fachkompetenz von ScaniaChris zweifeln, zweitens gefällt mir deine Ausdrucksweise gar nicht, drittens ist das Thema uralt und es wurde genau einen Beitrag zuvor sogar schon gesagt dass es uralt ist.

Daher mache ich jetzt ein Schloss dran. Sollte es Fragen zu dem Thema geben wäre ein neues Thema wohl besser geeignet.

Grüße
Steini

***closed***

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