Antenne in der Waschanlage abschrauben drauf lassen??
Hallo Leute,
bin vorgestern vom Urlaub zurückgekommen und wollte meine Bär mal wieder richtig sauber machen. Dabei habe ich festgestellt das meine Antenne nach der Waschanlage abgebrochen wahr (schreck). Meine Frage lautet wie folgt:
Hätte ich die Antenne abschrauben müssen und macht Ihr das auch immer wenn Ihr duch die Waschanlage fahrt?
Ich muß noch dazu sagen, das ich so eine Stummelantenne hatte die ca. 8- 9cm lang ist (Sharan). Bin aber schon mal durchgefahren und hatte damals nie Probleme. Vielleicht kann mir jemand von Euch weiterhelfen?
Danke!!
Gruß
MarkOh -> Im Urlaub alles ko gewesen und jetzt zuhause Antenne abgebrochen (schei....)
16 Antworten
Den "Stromabnehmer" sollte man vor der Waschanlage abschrauben - die kurzen Stummel können drauf bleiben.
Gerade bei "Softwaschanlagen" mit ihren breiten Lamellen kriegt die Antenne ganz besonders was ab - da kann die lange Antenne schon mal Abknicken. Sei froh, dass Du keine Kratzer auf dem Dach hast.
Hallo,
ich hatte eine Stummelantenne und die ist mir angebrochen ist das normal ich denken nicht oder. Vor allem wahr ich schon mal in der Waschanlage da gabe es keinerlei probleme. Kann ich den Betreiber hier haftbar machen?? Ich persönlich denke mal nicht.
Gruß
MarkOh
Das Befahren einer Waschstraße geschieht, bis auf Schäden die nachweislich durch Defekte der Waschanlage entstehen, grundsätzlich auf eigenes Risiko. Eine Stummelantenne bricht in der WA normalerweise nicht ab - es sei denn, die Antenne hat alterungsbedingte Vorschäden. Aber auch hier gilt - keine Haftung durch den WA-Betreiber. Es ist Deine Sache ob Du den Stummel drauf lässt oder ihn abschraubst.
Hallo,
ganz so einfach ist es eben nicht. Von mehreren LG und OLG wurde die Haftbarkeit des Waschanlagenbetreibers grundsätzlich bejaht, da nach Stand der Technik davon auszugehen ist, dass keine Beschädigung des Fahrzeuges durch eine ordnungsgemässe Waschanlage erfolgen darf. Im Umkehrschluss nehmen manche Gerichte daher an, dass eine Beschädigung nur auftreten kann, wenn entweder die Anlage defekt war, oder das Fahrzeug ein gröberes Problem hatte. Auch wurden einige Punkte in Waschanlagen-AGBs, die Spiegel und Antennen von der Haftung ausschliessen, als unwirksam erklärt.
Da es niemals ausgeschlossen werden kann, das sich die bewegten Teile der Waschanlage irgendwo verfangen und dadurch Schäden hervorrufen (Betriebsgefahr der Anlage), haben Waschanlagenbetreiber üblicherweise eine Versicherung für solche Dinge.
Mein Rat:
- Einfach abbaubare Teile (Antennen oder "Fähnchen"😉 sollte man abbauen
- Spiegel sollte man anklappen
- Nach dem Waschgang sollte man auf Schäden kontrollieren
- Schäden sofort melden und dokumentieren (Fotos)
Gruss Neo
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Ich zitiere mal Anwalt Hellmann 😉
Zitat:
Urteilsbesprechung Waschstraße
Haftung bei Schädigungen in der Waschstraße – endlich höchstrichterlich entschieden!
Eine problematische und kundenfeindliche Haftungslage ergab sich bisher bei Schadensfällen
im Zusammenhang mit Waschstraßen, für die die Betreiber regelmäßig
weitgehende Haftungsbeschränkungen in Ihren AGB (Allgemeinen Geschäftsbedingungen)
festgelegt haben.
So ergab sich dann nicht selten folgender Sachverhalt: Man fuhr in eine Waschstraße,
erfreute sich zunächst am vorgeblich „blitzblanken“ Automobil, bei näherem Hinschauen
aber musste man feststellen, dass die Anlage Kratzer an den Außenspiegeln,
an den Zierleisten, vielleicht sogar im Lack hinterlassen hatte. Im schlimmsten
Fall waren sogar Dellen oder sonstige Schäden am Auto vorhanden. Nach eigenen
Erfahrungen sind derartige Schäden keine Seltenheit; nicht mal die neuen Systeme,
die mit Lappen anstatt mit Borsten arbeiten, schützen tatsächlich vor entsprechenden
Schäden (vor allem Kratzern).
Nun gehören Sie vielleicht ebenso zu den Menschen, die grundsätzlich (noch) darauf
vertrauen, dass Ihr KFZ bei einem normalen Waschvorgang nicht „kaputtgepflegt“.
Freilich werden Sie dann auch danach verlangen, dass der Anlagenbetreiber für diese
Schäden im Fall eines Falles in angemessener Form aufkommt. Selbst für den
kleinsten Kratzer müsste man als Privatperson, wenn man auch nur leicht fehlerhaft
bzw. fahrlässig handelt, ja auch stets aufkommen. Wieso es den Betreibern von
Waschstraßen zudem generell besser gehen soll als anderen Firmen, die auch weitgehend
nur durch Existenz einer Haftpflichtversicherung entsprechende Risiken auffangen
können, leuchtet überhaupt nicht ein.
Diesen einfachen und kundenorientierten Überlegung sind bisher die Inhaber wohl
nahezu aller Waschanlagen nicht gefolgt: So werden üblicherweise Haftungsausschlüsse
„festgelegt“, die eine Haftung des Betreibers ausschließen, wenn nicht ein
„grobes Verschulden“ des Personals vorliegt. Was das genau bedeutet, bzw. wie es
überhaupt zur „Einigung“ über solche Klauseln kommt, erschließt sich dem Laien
kaum, führt es doch im Regelfall dazu, dass der Betroffene auf einen effektiven
Schadensersatz für die grobe Reinigungsmaschine des Anlagenbetreibers „verzichtet“
hat! So bislang jedenfalls.
Diesem unsinnigen und kaum nachvollziehbaren Treiben vieler Waschanlagenbetreiber
hat der BGH nunmehr teilweise Einhalt geboten.
Die Entscheidung des BGH (30. November 2004 – X ZR 133/03)
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit
denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile
auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkte und sich auch für sämtliche Folgeschäden
– unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit
freizeichnen wollte.
In dem zugrunde liegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten
mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklappbare Seitenspiegel hatte. Beim Einfahren
in die Waschstraße waren die Spiegel äußerlich unbeschädigt. Nach Beendigung
des Waschvorgangs zeigte der Kläger der Beklagten an, dass der rechte Seitenspiegel
im Gelenk beschädigt war und die Zierleiste der Beifahrertür im Drehradius
des angeklappten Spiegels gelegene Kratzer aufwies. Der Kläger ließ die beschädigten
Fahrzeugteile ersetzen. Nach der Reparatur benutzte er die Waschanlage
der Beklagten erneut. Anschließend meldete er ein gleichartiges Schadensbild
wie beim ersten Mal. Er ließ den Schaden wiederum reparieren. Der Kläger verlangt
die Reparaturkosten, den Nutzungsausfall für die Reparaturdauer und eine Unkostenpauschale
ersetzt. Die Beklagte beruft sich demgegenüber unter anderem auf
folgende in ihren AGB enthaltene Haftungsbeschränkungsklauseln:
„Eine Haftung für die Beschädigung der außen an der Karosserie angebrachten Teile,
wie z.B. Zierleisten, Spiegel, Antennen, sowie dadurch verursachte Lack- und
Schrammschäden, bleibt ausgeschlossen, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
und
„Folgeschäden werden nicht ersetzt, es sei denn, dass den Waschanlagenunternehmer
eine Haftung aus grobem Verschulden trifft.“
Aus der Überlegung heraus, dass die Benutzer der Waschanlage berechtigterweise
eine Reinigung ihrer Fahrzeuge ohne Beschädigung erwarten, hat der Senat entschieden,
dass diese Freizeichnungsklauseln unwirksam sind, weil sie die Kunden
entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 9
Abs. 1 AGBG; jetzt § 307 Abs. 1 BGB).
Fazit
Die Rechtstellung der Autofahrer hat sich damit wesentlich gebessert. Es wird daher
hoffentlich nicht zu lange dauern, bis die veränderte Rechtsprechung in den Köpfen
der Verbraucher angekommen ist, wozu auch dieser Artikel beitragen will. Bis die
entsprechenden Vertragsbedingungen aus den Waschstraßen bzw. den Verkaufsräumen
der Tankstelle verschwinden, wird im Zweifel leider länger dauern.
Praktisch empfehle ich, das Fahrzeug vor und nach der Wäsche genauestens unter
die Lupe zu nehmen, neue Schäden sofort zu dokumentieren und zu fotografieren
(eine Kamera am Handy hat ja beinahe jeder).
Nach Auffinden eines Schadens sollte sofort mit dem verantwortlichen Tankwart bzw.
dem Personal (möglichst vor Zeugen) gesprochen werden und der Schaden schriftlich
dokumentiert werden. Das Entstehen solcher Schäden lässt sich notfalls auch in
einem außergerichtlichen Sachverständigengutachten oder später im Rahmen eines
gerichtlichen selbständigen Beweisverfahrens klären. Die Kosten eines gerichtlichen
Gutachtens (nicht zwingend die Kosten eines außergerichtlichen Gutachter) werden
von dem Rechtschutzversicherer übrigens regelmäßig übernommen.
Lassen Sie sich auch nicht einreden, der Betreiber sei aber nicht „schuld gewesen“.
Das Verschulden des Anlagenbetreibers wird nach der Schuldrechtsreform wegen
der Vorschrift des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermutet, d.h. der Unternehmer muss
seinerseits nachweisen, dass der Schaden nicht durch seine Waschstraße entstanden
ist.
Sollte sich der Betreiber aber Ihrem Zahlungsbegehren widersetzen, sollten Sie in
jedem Fall einen Anwalt mit der Geltendmachung der Schäden betrauen. Auch wird
dieser genauer wissen, welche Schadensposten ersetzt werden können bzw. mit
Nachdruck mit der Gegenseite verhandeln.
Dies alles dürfte in erfreulicher Weise zur Qualitätsverbesserung bzw. zum Austausch
mancher alten und technisch überholten Waschanlage dienen. Glänzende
Zeiten also für Automobilbesitzer wie auch für deren fahrbaren Untersatz!
RA Hellmann
Zitat:
Original geschrieben von DottoreFranko
Den "Stromabnehmer" sollte man vor der Waschanlage abschrauben - die kurzen Stummel können drauf bleiben.
Gerade bei "Softwaschanlagen" mit ihren breiten Lamellen kriegt die Antenne ganz besonders was ab - da kann die lange Antenne schon mal Abknicken. Sei froh, dass Du keine Kratzer auf dem Dach hast.
Laut Bedienungsanleitung bleibt die Originalantenne beim A6 Avant (flexibel, ~30 cm lang) bei der Wäsche am Dach. Ich bin schon unzählige Male ohne Probleme durchgefahren. Einmal mußte ich einen (zugegebenerweise sehr hilfsbereiten) WA-Mitarbeiter verscheuchen, der gerade versucht hat, sie abzuschrauben und dabei mit seinen Reißverschlüssen und Knöpfen von Hose und Jacke den Lack zu zerkratzen.
Also, meine Antenne sieht nach x Wäschen noch genauso aus wie am ersten Tag. MfG
Also ich mache meine runter ... ist doch nur ein kleiner Handgriff.
Wenn sie draufbleibt, wer garantiert mir, dass sie nicht so "gebeutelt" wird, dass sie auf das Dach schlägt und hässliche Kratzer hinterlässt?
... vom Abbrechen mal ganz abgesehen.
Zitat:
Original geschrieben von Bärenvater
Also ich mache meine runter ... ist doch nur ein kleiner Handgriff.
Wenn sie draufbleibt, wer garantiert mir, dass sie nicht so "gebeutelt" wird, dass sie auf das Dach schlägt und hässliche Kratzer hinterlässt?
... vom Abbrechen mal ganz abgesehen.
Wer fährt mit dem Dicken schon durch eine Waschanlage - der bekommt doch immer eine liebevolle Handwäsche 😁 😁
Eine Garantie hat man nur bei Haifischantennen - alles was auf den Fuß geschraubt wird, ist gefährdet.
Gummiantennen werden durch die Waschbürsten natürlich auf das Dach gedrückt, auch nach vorn. Die Dachwalzen laufen an der Stelle des Daches oft rückwärts. Irgendwann bricht die Antenne. Daher sollte man sie abnehmen. Die Antennen werden auch schon durch Alterung brüchig, dann halten die einen Knick nach vorn nicht mehr aus, oder haben keinen Halt mehr auf der Schraube.
Steht an der Waschanlage das man diese abnehmen oder einfahren soll, haftet man selber für Schäden. Bei anderen Dingen haftet oft die Waschanlage. Da Versicherungen der Waschanlage auch eine Selbstbeteiligung haben, haftet der Betreiber meist aus eigener Tasche.
Spiegel braucht man nur bei Überbreite anklappen, die Klappen von allein ein sollte der Anpreßdruck so hoch sein.
Bei Polyäthylen Waschbürsten ist die Kraft durch die Vielzahl der kleinen Fäden geringer, dafür wird der Lack aber mattiert, die bekannten Waschanlagenkratzer sind die Folge
Textile Waschlappen sind schwerer und haben durch die Breite eine höhere Krafteinwirkung auf abstehende Kleinteile, dafür wäscht es besser und vor allem Kratzerfrei.
Hallo,
also ich schraube die Antenne im Blitzableiterformat immer ab.
Und nach dem Waschgang trockne ich das Innengewinde immer mit einem Papiertuch, damit sich da keine Korrosion ansetzen kann.
Habe sie auch schon einmal vergessen abzuschrauben. Probleme gabs dabei aber keine.
Trotzdem würde ich die eine Minute opfern und das Ding während des Waschgangs entfernen.
Die Waschanlagen die ich kenne weisen schriftlich immer darauf hin; dass Antennen je nach Bauart eingeschoben, gesichert oder abmontiert werden müssen.
Zitat:
Original geschrieben von aufallenvieren
Ich lass meine Original Antenne auch immer drauf.. meiner kriegt aber auch nur Handwäsche..
Aber bitte bei der Handwäsche nicht mit Wasser geizen, denn zu wenig davon verursacht Kratzer. Deshalb mache ich Handwäsche nur bei Regen, der meiste Dreck ist dann schon abgespült und ich spare mir das Polieren. Regen ist destilliertes Wasser und hinterläßt keine Kalkflecken.
Früher bin ich auch oft bei längerem Regenwetter in die Waschstraße gefahren, da habe ich das Trockenprogramm gespart. Leider gibt es heute keine Tankstellen und Waschanlagen mehr, die ein Programm ohne Trocknen anbieten. Nur am ersten Regentag nach längerer Trockenheit bringt das nichts, weil sich der Staub auf den Straßen zu Dreckschmiere verwandelt und der Wagen gleich wieder verdreckt.
Was ich hier schreibe, hört sich für die meisten vielleicht ungewöhnlich an, aber es ist wirklich sehr lackschonend.
MfG
Ich (Hand)wasche mit Regenwasser! Bei meinen Eltern steht ein 1000 l Regenfass mit Hauswasserpumpe dran. Da kann ich Schlauch und Hochdruckreiniger anschließen. Aber Abledern muss man trotz Regenwasser auch noch, sonst sammelt sich staub in Tropfen und man hat wieder Flecken.