anstehende Rückrufmaßnahme Diesel-Software-Update verpflichtend

Mercedes V-Klasse 447

Bei mir steht in der Mercedes Me App, dass bei meiner V-Klasse (2017) eine Rückrufmaßnahme ansteht:

Rückrufmaßnahme: Diesel-Software-Update verpflichtend

Insgesamt entwickelt Mercedes-Benz für einen Großteil der Diesel-Flotte der Abgasnormen Euro 6 und Euro 5 Software-Updates, die die Stickoxid-Emissionen im Durchschnitt der Fahrzeuge im normalen Fahrbetrieb verbessern. Damit leistet das Unternehmen einen wichtigen Beitrag zur weiteren Verbesserung der Luftqualität.

In der Werkstatt scheint hierzu noch nichts vorzuliegen. Gemäß Recherche im Internet scheint es sich hierbei um das "Thermofenster" zu handeln.

"...Die technische Ursache für den Rückruf ist das sogenannte Thermofenster. Dabei handelt es sich um eine Funktion, welche die Abgasreinigung bei niedrigen oder hohen Temperaturen zurückfährt, was zu einem höheren Ausstoß von Stickoxiden führt. Den Autoherstellern zufolge sind die Thermofenster nötig, um die Dieselmotoren bei schlechten äußeren Bedingungen vor Beschädigungen zu schützen. Oft werden sie jedoch bereits bei durchschnittlichen Temperaturen angewendet. Dieser Praxis hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in einem Grundsatzurteil vom März 2023 einen Riegel vorgeschoben und Thermofenster damit zu in der Regel unzulässigen Abschalteinrichtungen erklärt..." (Quelle: https://www.auto-motor-und-sport.de/.../)

38 Antworten

Tja, aussitzen hab ich beim verpflichteten Rückruf meines GLE versucht, aber irgendwann wurde der weitere betrieb untersagt.
Dann gugst du erst mal dumm.

Hallo zusammen,

ich habe mal hier einen Beitrag rausgenommen, der so gar nicht passte. Außerdem sind dann auch die Beiträge, die auf diesen Beitrag Bezug genommen haben, raus geflogen. Die NUB/Beitragsregeln gelten immer noch.

Viele Grüße

Peter
MT-Moderation

Zitat:

@CaptainDickei schrieb am 6. Februar 2024 um 17:02:30 Uhr:


Betrifft das auch die Euro 6d-Versionen oder ist dort die Agr-Rate von Werk schon so angepasst ?

Da gibt es die Problemstellung gar nicht.

Die Verordnung 715/2007 sagt:

Zitat:

(2) Die Verwendung von Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, ist unzulässig. Dies ist nicht der Fall, wenn:

a) ...
b) ...
c) die Bedingungen in den Verfahren zur Prüfung der Verdunstungsemissionen und der durchschnittlichen Auspuffemissionen im Wesentlichen enthalten sind.

Solange also in einem richtigen Abgastest die Grenzwerte eingehalten werden, bleibt es dem Hersteller überlassen, ob und wann er mit weniger oder mehr AGR oder mit weniger und mehr AdBlue arbeitet. Hauptsache, die Werte am Auspuff sind in Ordnung.

Bei Fahrzeugen, bei denen der Hersteller nicht mehr plant, Kunden beim Service für das Füllen einer Flüssigkeit in einen Tank absurde Preise zu berechnen, spielt die Reichweite eines AdBlue-Tanks fast keine Rolle mehr, daher können die Fahrzeuge einfach im Winter mehr AdBlue verbrauchen, falls die Abgasrückführung da ein Problem hat. Bei aktuellen VW 2.0 TDIs steigt zum Beispiel der AdBlue-Verbrauch ab -13°C bis -15°C (der Kältemodus wird bei -15°C eingeschaltet, bei -12°C wieder abgeschaltet) im Stadtverkehr stark an.

Zitat:

@Bernh24 schrieb am 6. Februar 2024 um 20:25:41 Uhr:


Zum Zeitpunkt heute (habe gerade nachgeschaut) ist beim KBA noch NIX in der Rückrufdatenbank eingetragen ...

Ich hatte interessehalber dort auch nachgesehen und nix gefunden. Warum wird dem TE dann aber in der Mercedes Me App eine Rückrufmaßnahme angezeigt?

Ähnliche Themen

Zitat:

@HHH1961 schrieb am 7. Februar 2024 um 12:16:36 Uhr:



Zitat:

@Bernh24 schrieb am 6. Februar 2024 um 20:25:41 Uhr:


Zum Zeitpunkt heute (habe gerade nachgeschaut) ist beim KBA noch NIX in der Rückrufdatenbank eingetragen ...

Ich hatte interessehalber dort auch nachgesehen und nix gefunden. Warum wird dem TE dann aber in der Mercedes Me App eine Rückrufmaßnahme angezeigt?

Mir sagte der Serviceleiter, dass Kunden bereits im Me-Online-Service vorinformiert werden. Seitens Mercedes und KBA aber noch keine detailierten Informationen vorliegen. Die offizielle Einladung kommt erst noch. Auch wenn man direkt seine FIN bei Mercedes eingibt, wird noch keine Information benannt.
Wieso Mercedes dass so macht? Frag doch mal das Marketing. 😁

Zitat:

@pido schrieb am 6. Februar 2024 um 21:45:42 Uhr:


Tja, aussitzen hab ich beim verpflichteten Rückruf meines GLE versucht, aber irgendwann wurde der weitere betrieb untersagt.
Dann gugst du erst mal dumm.

Ohne eine konkrete Angabe, was bei dem GLE für ein verpflichtender Rückruf vorlag vermag man schwer zu sagen, ob das wirklich vergleichbar ist. Solch pauschalen Aussagen helfen in der Regel kaum und schaffen nur noch mehr Trübheit in schon so oft sehr unklaren Aussagen.

Ich denke, wenn ein Rückruf des KBA, was korrekt bezeichnet eine Anordnung von Nebenbestimmungen zu einer EG-Typgenehmigung bedeutet/heißt, noch nicht bestandskräftig ist

-----------------------------
z.B. im Falle das des KBA-Rückrufs-Nr. 008252 sagt das KBA und auch Mercedes Benz, dass hier die durch das KBA bemängelte Zulässigkeit mittels Widerspruch vor einem Gericht geklärt wird: siehe dazu:

Mercedes-Mitteilung unter
https://group.mercedes-benz.com/.../rueckrufe-ueberblick.html
Auszug daraus: "Um Klarheit in einer komplexen Sache zu erlangen, hat Mercedes-Benz gegen KBA-Bescheide Widerspruch eingelegt und lässt offene Rechtsfragen auch gerichtlich klären."

und

KBA-Mitteilungen (zu finden in der Übersicht der betroffenen Fahrzeugvarianten zur Abgasthematik
https://www.kba.de/.../uebersicht2_pdf.pdf?...
(den erwähnten KBA-Rückruf-Nr. 008252 betreffend auf Seite 3 unten vorletzte Zeile)
Auszug daraus: "unzulässige Abschalteinrichtung - (Zulässigkeit noch im Rechtsbehelfs-Gerichtsverfahren)
(auf Seite 7 dann erläutert mit🙂
"Daimler, Opel und Subaru haben Widerspruch gegen die Bescheide des KBA
eingelegt."

das Ganze ist zu finden auf den Seiten zur Abgasthematik des KBA (unter Übersicht der betroffenen Fahrzeugvarianten - Übersicht 2)
https://www.kba.de/.../abgasthematik_node.html
-----------------------------

kann dies auch durch Behörden (z.B. Zulassungsstelle und/oder TÜV/Dekra im Rahmen einer HU) nicht zu einer Stilllegung des Fahrzeuges führen, da die Nebenbestimmung, bzw. dessen Grundlage noch nicht bestandskräftig ist. Dies wird durch den Widerspruch des Herstellers gegen den KBA-Rückruf bewirkt. Sollte natürlich rechtskräftig (durch das entsprechend zuständige Gericht) festgestellt worden sein, dass der Widerspruch des Herstellers keinen Bestand hat, bzw. die KBA-Behauptung in diesem Fall dann zutreffend ist (Rechtskräftigkeit natürlich vorausgesetzt - auch hier gibt es ja Fristen, etc.), so ist bei Nichtumsetzen des verpflichtenden Rückrufes des KBAs natürlich eine Stilllegung unter Einhaltung aller notwendigen Fristen möglich.

Man möge bitte, sollte es in dieser Annahme Fehler geben, entsprechend argumentativ ausführlich erläutern, wenn es anders ist.

Kennt jemand den aktuellen SW-Stand für OM651?

@ Bernh24
Unten das vorletzte Schreiben vom KBA. Zufällig aufgehoben, alle anderen sind in der Ablage P gelandet. Hatte dann irgendwann keine Lust mehr, mich mit denen anzulegen und habe das machen lassen.
Danach deutlich höherer Verbrauch Diesel und adblue, schlechtere Fahrleistung und nach 2 NOX Sensoren innerhalb eines halben Jahres das Fahrzeug verkauft und auf Benziner umgestiegen.
Wie du aber schon angemerkt hast, muss das mit dem hier behandeln Thema nichts zu tun haben.

Post von Flensburg

Das Schreiben hat keine Unterschrift und ist somit nicht rechtswirksam. BGB §§ 125, 126. Es gibt auch viele Urteile, auch vom Bundesverfassungsgericht. Bei Bedarf suche ich die raus.
Ich sehe in dem Anschreiben auch noch weitere mögliche Straftaten, zb. Urkundenfälschung StGB §269, Insichgeschäfte BGB § 181.

Übrigens wer seine Rechte nicht kennt, hat keine.

Mit dem Wissen von heute hätte ich das damals nicht machen lassen.
Man kann noch so alt werden, man lernt immer noch dazu. Vielleicht hilft das den Nutzern hier, sich nicht von diesen Schreiben einschüchtern zu lassen.

Zitat:

@Dangerdonkey schrieb am 8. Februar 2024 um 07:07:03 Uhr:


Das Schreiben hat keine Unterschrift und ist somit nicht rechtswirksam. BGB §§ 125, 126. Es gibt auch viele Urteile, auch vom Bundesverfassungsgericht.

Du bringst hier etwas die Gesetze durcheinander. §§ 125, 126 BGB ist für privatrechtliche Rechtsgeschäfte (Kauf/Verkauf). Das BGB regelt das Privatrecht.

Hier handelt es sich um ein informatives Schreiben einer Behörde. Hier gilt das Verwaltungsverfahrensgesetz.
Wie diese der Form der Unterschrift nach aussehen muss, ist in § 37 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) festgeschrieben. Dort heißt es:

“(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mithilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen.”

Dass heißt, dass der Satz bei behördlichen Schreiben "...Dieses Schreiben ist ohne Unterschrift gültig..." seine Berechtigung hat. Hintergrund ist, dass in Behörden eine Unmenge von Schreiben erstellt werden, die aus rein praktischen Gründen gar nicht alle persönlich unterzeichnet werden können.

Da es sich hierbei um ein Schreiben mit informativen Charakter handelt, benötigt es keine Unterschrift. Anders wäre es, wenn man dir direkt mit der Stilllegung droht. Dieses wäre ein belastender Verwaltungsakt, welcher mit Rechtsbehelf dringend einer Unterschrift bedarf. Dieses Schreiben kann aber nicht vom KBA kommen, da dafür nicht zuständig, sondern nur von der örtlich zuständigen Zulassungsstelle. Daher der Hinweis im Infoschreiben des KBA.

Wenn auf dem Schriftstück in der untersten Zeile steht "Dieses Dokument wurde maschinell erstellt
und ist deswegen ohne Unterschrift gültig!", berufen sich die "Beamten" auf das
Verwaltungsverfahrensgesetz § 37 Abs. 5, im folgendem VwVfG genannt. Hier wird eine rechtliche Täuschung begangen.

VwVfG § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes (VwVFG = Verwaltungsverfahrensgesetz)
Rechtsbehelfsbelehrung
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen
werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein
berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer
Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen;
§ 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen
und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines
Beauftragten enthalten.
Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die
elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat
oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen.
Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-MailGesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch
Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird,
können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe
können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist
oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des
Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

Der Brief oben ist definitiv nicht durch eine automatische Einrichtung erlassen worden. Da die Entscheidung durch einen Beamten gefällt würde. Oder wer hat entschieden das eine Rückrufaktion erforderlich ist?

@dangerdonkey
Du verrennst dich hier etwas.

Das obige Schreiben ist kein Verwaltungsakt. Es ist eine Information, dass es einen Rückruf gäbe und dass der Emfpänger nicht teilgenommen habe usw...

Nirgends in diesem Schreiben ist eine inhaltliche Regelung getroffen. Ein Verwaltunsgakt liegt hier nicht vor.

Hat allerdings alles auch gar nix mit dem Thema hier zu tun.

Kleiner Hinweis zu "Beamte". Über 60 % im öffentlichen Dienst sind Angestellte. Beim KBA sogar knapp 80 %. Auch in den Führungsetagen.

Wie du auf rechtliche "Täuschung" kommst, erschließt sich mir nur, wenn du hierbei ausschließlich Google zu "Rate" gezogen hast. Im Übrigen gibt es genügend rechtliche Kommentare dazu.
U.a. Kopp/Assenmacher zu § 37 Abs. 5 VwVfG: "... Daher steht der Umstand, dass der angefochtene Bescheid nicht unterzeichnet ist, seiner formellen Rechtmäßigkeit nicht entgegen....". Wird auch in diversen Urteilen so zitiert.

Und wo jetzt hier auf einmal § 269 StGB - Fälschung beweiserheblicher Daten herkommt und mit dem Schreiben des KBA in Zusammenhang stehen soll, erschließt sich mir ebenso nicht.

Aber egal. Spätestens wenn der Stilllegungsbescheid der Zulassungsstelle angekommen wäre bzw. die Zulassungsstelle die Polizei mit der Außerbetriebsetzung (Entwertung des Siegels am Kennzeichen) beauftragt hat, dann ist eh die "Kacke am Dampfen". Denn wer dann noch fährt ist über die dann entstehende Strafe selbst schuld. 🙁

Das einzige was hierbei Privatrechtlich zu tragen kommt, Mercedes selbst bzgl. "Vortäuschung" und "Rechtsdehnung" anzukreiden und diese in einem Privatrechtlichen Klageverfahren auf Schadenersatz in Verantwortung zu nehmen, sollte jeder jedoch für sich selbst prüfen. Aber gegen den letzten Vorwurf des KBA bzgl. Thermofenster ist Mercedes ja in Widerspruch gegangen.

Zitat:

@Gork-vom-Ork schrieb am 8. Februar 2024 um 13:57:22 Uhr:


... Aber gegen den letzten Vorwurf des KBA bzgl. Thermofenster ist Mercedes ja in Widerspruch gegangen.

Und genau das ist der Grund, weshalb eine Individualsanktion, also Stilllegung des Fahrzeuges, gegen einen Fahrzeughalter bei dieses Thermofenster betreffend nicht umgesetztem Rückruf des KBA nicht rechtkräftig umgesetzt werden kann/darf. Solange kein rechtskräftiger Entscheid über die Zulässigkeit, oder Unzulässigkeit vorliegt kann und darf eine Zulassungsstelle keine Stilllegung des Fahrzeuges anordnen und auch kein amtlich anerkannten Sachverständiger oder amtlich anerkannte Überwachungsorganisation in Rahmen einer Hauptuntersuchung diese allein auf Basis der Behauptung "CALID und CVN nicht vorschriftsmäßig, Motormanagement auffällig. (Der ausgelesene Softwarestand ist nicht mehr gültig und benötigt ein Update.)" die Plakette verwehren.

Mal etwas Lesestoff ergänzend:

Rechtsgutachten zum Stand der Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007, der Durchfüh[1]rungsverordnung 692/2008, der Richtlinie 2007/46/EG und der Regelung Nr. 83 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UN/ECE) insbesondere zum Geltungsbereich der Grenzwerte, Vorgaben zum Funktionieren des Ab[1]gasreiningungssystems, zur Zulässigkeit von Abschalteinrichtungen und festzusetzenden
Sanktionen vom 29.09.2016 des RA Prof. Dr. Remo Klinger, erstellt zum Beweisbeschluss SV-4 des 5. Untersuchungsausschusses der 18. Wahlperiode des Deutschen Bundestags

zu finden unter: https://www.bundestag.de/.../...ahme-prof--dr--klinger--sv-4--data.pdf

Deine Antwort
Ähnliche Themen