Anschlussgarantie
Hallo Zusammen,
vielleicht mal eine nicht technische Frage. Habt ihr Euch mal Gedanken gemacht um eine Anschlussgarantie an die Werksgarantie?
Oder hat vielleicht schonmal jemand eine solche Garantie abgeschlossen und dann wirklich davon profitiert?
kurze Info vorweg:
W204 BJ. 11/2011 - 220 CDI - 30.000 km
Ich hab mich informiert:
Verlängerung nach Werksgarantie um 1 Jahr: ~ 200 €
Verlängerung nach Werksgarantie um 2 Jahre: ~ 450 €
Was würde ihr sagen? Aufjedenfall abschließen?
Klar, die Sache ist immer, passiert nichts... ists viel Geld. Geht aber irgendwie was kaputt, ist man froh solch eine Garantie zu haben.
Was sind Eure Erfahrungen??
Danke und schönes Wochenende.
Grüße
schnaeee
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Schnaeee
Wisst ihr was ich erst letztens erfahren habe? Bei den Jungen Sternen ist diese Junge Sterne Garantie dabei (1 Jahr). Der Witz ist... mein Auto war beim Kauf ein Jahr alt und die Junge Sterne garantie läuft sofort nach der Anmeldung... sprich ich habe jetzt ein Jahr noch Werksgarantie und gleichzeitig die Junge Sterne Garantie... bisher dachte ich, die Junge STerne Garantie tritt nach ende der Werksgarantie in kraft...
Die JS-Garantie läuft 2 Jahre.
Du hast also 1 Jahr Werksgarantie und die JS-Versicherung, und danach noch 1 Jahr JS-Versicherung alleine.
Ich schreib jetzt extra mal Versicherung, denn genau das ist es. Die JS-Garantie entspricht von den Leistungen, soweit ich das richtig gelesen habe, der MB-100 Anschlußgarantie.
MfG
34 Antworten
Also, ich kaufte bei Mercedes in Wien 2016 einen 2 Jahre alten 204er 200 cdi, wo man mir zusätzlich noch weitere 2 Jahre junge Sterne Garantie dazugab. Aus Neugierde recherchierte ich, was die Garantie alles nicht beinhaltet. Beim Lesen könnte einem direkt übel werden. Und nicht nur das. Auch kam ich drauf, dass diese Art von Versicherung von Mercedes an eine andere „Bimmperl“ Versicherung ausgelagert ist, an die man sich bei Problemen wenden soll. Als ich von dieser Versicherung die Adresse recherchierte, fand ich wieder nur ein kleines Versicherungsbüro.
Wie es bei euch in Deutschland ist, weiß ich nicht.
Aber hier einige Auszüge davon, was nicht in diese Garantie fällt.
2. Es wird kein Ersatz von Material- und Lohnkosten geleistet für:
a) Teile, die einem erhöhten Verschleiß unterliegen, wie: Achslager,
Ausrücklager, Bremsklötze, Bremsbeläge, Bremsbacken, Bremsscheiben,
Bremstrommeln, Bremsleitungen, Fahrwerksfedern,
Kupplungsdruckplatte, Kupplungsscheibe sowie Einstellarbeiten
der Kupplung, Lenkungsdämpfer, Querlenkerlager, Scheibenwischer-
Blätter, -Düsen, -Arme und Profilgummis, Spurstangen,
Spurstangenköpfe, Verschleißteile des Fahrwerkes wie Fahrwerkstoßdämpfer,
Federbeine, Stabilisatoren, Fahrwerkeinstellung/
Vermessung (jedoch die Niveauregulierung)
b) Teile, die bei Wartungs- oder Pflegearbeiten regelmäßig ausgetauscht
werden
c) sämtliche Einstellarbeiten und Resets ohne schadenverursachendes
Teil, Bremsenwartung
d) Filter/Dichtungen des Kraftstoffsystems, Reinigung/ Einstellung
der Kraftstoffförderung
e) Starterbatterien/Pflege/Nachladen/Tausch
f) Kontrolle von Flüssigkeitsständen sowie Betriebs- und Hilfsstoffe
wie Kraftstoffe, Chemikalien (jedoch die Befüllung der Klimaanlage
im Garantiefall), Kühl- und Frostschutzmittel, Hydraulikflüssigkeit,
Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, Filter
g) Kühl- und Heizwasserschläuche, Hydraulikleitungen, -schläuche
und -behälter
h) Keilriemen-, Keilrippenriemen-Austausch
i) Auspuffanlage (jedoch Katalysator und/oder Rußpartikelfilter)
j) Fahrzeug-Schlüssel, Funkfernbedienung/-sender und -empfänger,
Batterien der Fernbedienung, Glühlampen, Xenonbrenner, Türschlösser
und mechanische Teile der Schließanlage, Beleuchtung
(auch in Form von Leuchtdioden), Hupe, Signalhorn, Fahrzeugverkabelung/
Lichtleitertechnik
k) Reifen/Räder, Stahl- und Alufelgen, Radzierdeckel, Auswuchten
i) Einstellarbeiten an Kofferraum, Schiebe- und Lamellendach,
Verdeck, Fahrzeug-Türen, Motorhaube, Wassereintritt, Quietsch und
Klappergeräusche
m) Nachziehen von Schrauben und Muttern am gesamten Fahrzeug,
Rahmen-, Karosserie- und Zierteile, Kratzer, Lackbeschädigungen,
Lackoberfläche komplett, Rost, Scharniere, Türhaltebänder,
Verdecke, Verdeckscheiben, Spiegel, elektrische Spiegelverstellung
und Gläser, Fahrzeug-Scheiben (dieser Ausschluss gilt nicht bei
Defekt der elektrischen Heckscheibenheizung und der Antenne),
Gepäckhalterungen, Kofferraumabdeckungen, Sitzgestell
n) Feuerlöscher, Verbandskasten, Bordwerkzeug, Warndreieck,
Zubehör
o) Fernsprecheinrichtung und Freisprechanlage, CD-ROMs für das
Navigationssystem, Unterhaltungselektronik anderer Hersteller,
Geräte der Unterhaltungselektronik, die nicht durch den Hersteller/
Importeur bzw. deren Servicenetze bezogen wurden, selbst
wenn sie durch selbige eingebaut wurden
p) Probefahrten, Funktionskontrollen
q) Bezüge (Leder/Stoff), Polsterungen, Dämm- und Fußmatten,
Armaturenbrett, Dachhimmel, Innenverkleidungen (auch Koffer-/
Motorraum), Kunststoff-, Leder-, Holz-, Oberflächenmaterialien
des Innenraumes, Ziernähte, gesamtes Interieur
r) gesamte Reisemobilsonder- und Reisemobilausstattung
s) Dichtungen und Abdichtarbeiten jeglicher Art (Ausnahme
Zylinderkopfdichtung)
3. Sicherungen, Zünd- und Glühkerzen fallen nur dann unter die
Garantie, wenn sie im Zusammenhang mit einem anderen
entschädigungspflichtigen Schaden ersetzt werden müssen.
Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen
für Schäden:
a) durch Unfall, d. h., ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer
Gewalt einwirkendes Ereignis;
b) durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung,
insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub und
Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Tierschäden,
Sturm, Hagel, Frost, Korrosion, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung
sowie durch Verschmorung, Brand oder Explosion;
c) durch Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige hoheitliche
Garantiebedingungen
d) die aus der Teilnahme an Fahrveranstaltungen mit Renncharakter
oder aus den dazugehörigen Übungsfahrten entstehen;
e) durch die Veränderung der ursprünglichen Konstruktion des
Kraftfahrzeugs (z.B. Tuning, Gasumbau usw.) oder durch Einbau
von Fremd- oder Zubehörteilen, die nicht durch den Hersteller
zugelassen sind;
f) durch die Verwendung eines erkennbar reparaturbedürftigen Teiles,
es sei denn, dass der Schaden mit der Reparaturbedürftigkeit
nachweislich nicht im Zusammenhang steht oder dass das Teil zur
Zeit des Schadens von einem hierfür ausgebildeten Fachmann
wenigstens behelfsmäßig repariert war;
g) wenn der Garantienehmer das Kraftfahrzeug mindestens zeitweilig
als Taxi, Mietwagen, Selbstfahrer-Mietwagen, Fahrschulwagen, für
Kurier-, Eil- und Paketdienste, für Kranken- und Behindertentransporte
sowie zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung nutzt;
h) die durch die Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe oder durch
einen Mangel an Betriebsstoffen (Schmiermittel, Öle, Kühlwasser
etc.) entstehen;
i) für die ein Dritter einzutreten hat bzw. deren Behebung im Rahmen
der Herstellerkulanz erfolgt oder die auf einen Herstellungs- oder
Materialfehler zurückzuführen sind, der beim jeweiligen Fahrzeug-
Typ in größerer Zahl auftritt (Serienfehler) und für den nach Art
und Häufigkeit grundsätzlich Herstellerkulanz in Betracht kommt.
ff.
§4Voraussetzung für Garantieansprüche
Voraussetzung für jegliche Garantieansprüche ist, dass der
Garantienehmer:
a) an dem Kraftfahrzeug während der Laufzeit dieser Garantie die
vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-,
Inspektions- und Pflegearbeiten beim Garantiegeber oder in einer
vom Hersteller anerkannten Vertragswerkstatt durchführen lässt.
Eine Überschreitung von bis zu 1.000 km (Hersteller-Kilometervorgabe)
bzw. einem Monat (Hersteller-Zeitvorgabe) ist unschädlich,
wobei bereits die Überschreitung einer der genannten
Vorgaben einem Garantieanspruch entgegensteht;
b) am Kilometerzähler Eingriffe oder sonstige Beeinflussungen
unterlässt bzw. einen Defekt oder Austausch des Kilometerzählers
unverzüglich dem Versicherer der Garantie unter Angabe des
jeweiligen Kilometerstandes anzeigt;
c) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum Betrieb
des Kraftfahrzeugs beachtet.
§5Anspruchsübergang und Verjährung
1. Bei einer Veräußerung des mit der Garantie ausgestatteten
Kraftfahrzeugs gehen die Garantieansprüche mit dem Eigentum
am Kraftfahrzeug auf den neuen Halter über, sofern der
Veräußerer oder der neue Halter den Halterwechsel gegenüber
der Mercedes-Benz Vertriebsorganisation Deutschland in geeigneter
Form anzeigt.
2. Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate
nach Schadenseintritt, spätestens sechs Monate nach Ablauf
der Garantiezeit.
§6Reparatur nicht im garantiegebenden Betrieb (Fremdreparatur)
1. Reparaturberechtigte Betriebe
Lässt der Garantienehmer die Reparatur nicht beim Garantiegeber
durchführen, ist er verpflichtet, diese bei einem vom Hersteller
autorisierten Mercedes-Benz Partner durchführen zu lassen.
2. Ansprüche des Garantienehmers
Dem Garantienehmer werden garantiebedingte Lohnkosten nach
den Arbeitszeitrichtwerten des Herstellers voll erstattet. Garantiebedingte
Materialkosten werden im Höchstfall nach den unverbindlichen
Preisempfehlungen des Herstellers, ausgehend von der
Betriebsleistung des beschädigten Bauteils bei Schadenseintritt,
wie folgt bezahlt (Selbstbehalt):
bis 100.000 km – 100%
120.000 km – 80%
140.000 km – 60%
über 140.000 km – 40%
Übersteigen die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit,
wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird,
so beschränkt sich die Ersatzpflicht auf die Kosten dieser Austauscheinheit
einschließlich der Aus- und Einbaukosten unter
Anwendung von Absatz 1. Der Höchstbetrag der garantiepflichtigen
Entschädigung ist pro Schadensfall auf den Zeitwert des beschädigten
Fahrzeuges zur Zeit des Eintritts des Garantiefalles begrenzt.
L G aus Wien
Dash sind aber alles Teile, die mit einleuchten. Ich denke, soviel anders ist es hier nicht.
Wenn ich ein Fahrzeug beim Händler kaufe habe ich Gewährleistung (neu Sachmangelhaftung) von 12 Monaten, wobei in Deutschland da nach 6 Monaten Brweislastumkehr eintritt. Das ist umfassender.
was mir noch einfiel:
gleich 1 monat nach kauf, fiel von der lichtbedienung am himmel, die hülse von einem schalter runter.
gewicht ca. 1 gramm.
erzeugungskosten: bestimmt auch nur 1 cent.
anfrage bei mercedes: nein, nicht in garantie.
auf meine nachfrage, gewährleistung oder kulanz, auch nein!!!
nach recherche erfährt man, das es dieses teil extra nicht gibt, sondern nur als gesamte bedienungseinheit zu bestellen ist.
kosten ca. 300 euro.
also klebte ich selbst die hülse mit 2 silikontropfen drauf.
Hast du dein Auto bei einem Händler gekauft? Dann muss der auch in Österreich haften. Sieh dir mal die Regelungen dazu an.
Nachdem die GW-Garantie meines C 200 CDI (EZ 02-2012) Ende 2015 abgelaufen war, habe ich mir das auch überlegt. Nach Rücksprache mit einem erfahrenen MB-Meister aus meinem Bekanntenkreis habe ich es dann nicht gemacht, weil gemäß seiner Aussage diese Modelle sehr unauffällig und zuverlässig seien.
Nun sind wir drei Jahre weiter - und wenn ich die Garantie gemacht hätte, hätte ich sie nicht gebraucht. Die einzige Reparatur seit Kauf war ein defektes Radlager, aber das ist Verschließ und deswegen von der Garantie ausgenommen. Andererseits sind die vom TS gennanten Kosten für die Garantieverlängerung ja überschaubar.
Ruhiger schäft man wahrscheinlich, wenn man die Garantie hat - ob sie sich finanziell gelohnt hat oder hätte, weiß man erst hinterher.