Anhänger 750 kg, Tandem und 4m Ladefläche
Habe bei Hansetrail
http://www.hansetrail.com/folgenden Anhänger gefunden.
Hat
- Tandemachse,
- 4m Ladefläche,
- 750 Kg z.gGew,
- Darf mit Klasse B gefahren werden,
- Eigengewicht ca. 350 Kg
Meine Frage an Euch: Was kann man Sinnvolles mit diesen Anhänger transportieren?
Mit einen geeigneten Zugfahrzeug kann man gerade mal 400 Kg laden.
Mit einen Fahrzeug der Golfgröße, die vielleicht 500Kg ungebremst ziehen dürfen verringert sich die Zuladung auf 150Kg. Eine Waschmaschine drauf, und der Anhänger ist voll.
Beste Antwort im Thema
Moin Moin !
Da ich letztens einen Doppelachser mit 750 kg gesehen habe , der nur ein Kastenmass von ca. 1x2 m hatte , wundert mich gar nichts mehr.Offenbar überwiegt da der Wunsch nach Exklusivität und der Sinn tritt zurück.
MfG Volker
130 Antworten
Zitat:
@R-Sch schrieb am 24. Februar 2019 um 10:22:46 Uhr:
Zum Glück bin ich kein Jurist, sondern Techniker.Ich finde es moralisch sehr verwerflich, auf Kosten einer geringeren Strafe mit einen Überladenen und für das Gewicht nicht ausgelegten unsicheren ungebremsten Anhänger ungeübte Fahrer auf die Straße zu lassen.
Beachte mal die viel zu kleine Deichsel. Wenn die bricht und der Anhänger ungebremst in einen Schulbus rast.Ich möchte dann mal die Eltern hören, wenn diese von den Jurastudent die Entschuldigung: "Tut mir leid um den Tod ihres Kindes, Ich habe die Strafe für das Überladen mit 100,- Euro gezahlt und somit ist die Sache für mich erledigt. Hätte ich einen 2000Kg-Anhänger gezogen hätte ich einen Führerscheinentzug und eine Vorbestrafung riskiert." hören.
Schönes Beispiel! Sowas kannst du für alle möglichen Lebens- und Rechtssituationen konstruieren. Im Grunde hast du uns aber mitgeteilt, dass du mit den gesetzlichen Abstufungen der Bestrafungen in der BRD nicht einverstanden bist.
Wenn dir das nicht gefällt, musst du dich gegen die Gesetze wenden und nicht gegen die Leute, die sich an den Gesetzen orientieren und sich im Zweifel für das geringere Übel entscheiden.
Das ist eine logische Folge der Konsequenzen aus Gesetzen.
Das ist keine Frage der Moral. Unmoralisch ist erstmal jeder Gesetzesverstoß. Ich könnte auch genauso dein Beispiel aufgreifen und umgekehrt argumentieren. Wenn der Student auf der Rückfahrt einen Crash mit dem leeren Anhänger baut, dann ist die Durchschlagskraft mit dem leichten B Führerschein Anhänger viel geringer als die mit einem schweren 2 Tonnen Anhänger, der leer schon mindestens das Doppelte des leichten B Anhängers wiegt.
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 24. Februar 2019 um 10:54:57 Uhr:
Vorbestraft bist du erst ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haftstrafe.
Richtig und bei Pillepalle oder erst recht bei einem Ersttäter selbstverständlich bei "angemssenem Verhalten" achten die Richter in jeder Hinsicht peinlichst genau darauf unter den 90 Tagessätzen zu bleiben.
Ich hab das vor ein paar Jahren mal gesehen, als hier Vater und Sohn einer insolventen Baufirma wegen diverser Betrügereien und Insolvenzverschleppung verknackt wurden... obwohl der Sohnemann als offizieller Geschäftsführer rangierte und der Vater nur im Hintergrund ein wenig die Fäden gezogen hat, haben se den Vater zu 225 Tagessätzen -quasi "Hopfen und Malz verlorn"- und den Sohnemann zu gerade mal 90 Sätzen verknackt... wohl um ihm die Zukunft nicht komplett zu verbauen, wie durchgeschimmert ist.
Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) § 32 Inhalt des Führungszeugnisses
(1) ...
(2) Nicht aufgenommen werden
...
5. Verurteilungen, durch die auf
a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen,
b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr als drei Monaten
erkannt worden ist, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist,
...
https://www.fachanwalt.de/ratgeber/ab-wann-gilt-man-als-vorbestraft
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 24. Februar 2019 um 10:54:57 Uhr:
Vorbestraft bist du erst ab 90 Tagessätzen oder drei Monaten Haftstrafe.
Auch das ist falsch. Hat aber auch schon wieder gleich einer DANKE gedrückt.
10 Sekunden googlen und man weiß wie es wirklich ist.
Zitat:
@gast356 schrieb am 24. Februar 2019 um 11:06:35 Uhr:
Richtig und bei Pillepalle oder erst recht bei einem Ersttäter selbstverständlich bei "angemssenem Verhalten" achten die Richter in jeder Hinsicht peinlichst genau darauf unter den 90 Tagessätzen zu bleiben.Ich hab das vor ein paar Jahren mal gesehen, als hier Vater und Sohn einer insolventen Baufirma wegen diverser Betrügereien und Insolvenzverschleppung verknackt wurden... obwohl der Sohnemann als offizieller Geschäftsführer rangierte und der Vater nur im Hintergrund ein wenig die Fäden gezogen hat, haben se den Vater zu 225 Tagessätzen -quasi "Hopfen und Malz verlorn"- und den Sohnemann zu gerade mal 90 Sätzen verknackt... wohl um ihm die Zukunft nicht komplett zu verbauen, wie durchgeschimmert ist.
.
.
Bis 90 Tagesätze steht es nicht in der üblichen Auskunft, in der Behördenauskunft schon. Das wissen viele nicht. Eine gute Bekannte macht die Vorbereitungen bezügl. Bewerbern im öffentlichen Dienst. Da wird immer die Komplettauskunft gezogen und da stehen auch 30 Tagessätze drin.
Über Gerichte haben sich schon viele gewundert / geärgert.
Was willst du von Leuten erwarten, die nach ihrem erfolgreichen Berufsabschluss keinerlei Pflichten zur Fortbildung, zur Überprüfung der geistigen und körperlichen Fähigkeiten verpflichtet werden? Jeder kleine Paketdienstfahrer muss heute spätestens alle fünf Jahre Fortbildungen nachweisen und gleichzeitig auch von einem Arzt körperliche, geistige und charakterliche Eignung nachweisen. Die Richter sind immer noch vogelfrei.
Damit lässt das Recht die Möglichkeit zu, dass viel gefährlichere Leute auf freiem Fuß bleiben und ihre Führerscheine behalten, als ein Student mit einem leicht überladenen Anhänger.
Ähnliche Themen
Zitat:
@Johnes schrieb am 24. Februar 2019 um 10:58:36 Uhr:
Zitat:
@R-Sch schrieb am 24. Februar 2019 um 10:54:28 Uhr:
Nein. Kannst Du nicht rechnen?
Dann rechne mir das mal vor!
MfG
Absatz 2:
Bei Anhänger die schwerer als 750 Kg wiegen darf das zGG des gesamten Zugs 3500 Kg nicht überschreiten.
Beispiel 1: Das Auto hat ein zGG von 2100 Kg. Wie schwer darf der Anhänger sein?
3500 Kg - 2100 Kg = 1400 Kg
Der Anhänger darf 1400 Kg zGG haben.
Beispiel 2: Das Auto hat ein zGG 2750 Kg. Wie schwer darf der Anhänger sein?
3500 Kg - 2750 Kg = 750 Kg
Der Anhänger darf 750 Kg zGG haben.
Beispiel 3: Das Auto hat ein zGG von 3000 Kg. Wie schwer darf der Anhänger sein?
3500 Kg - 3000 Kg = 500 Kg
Der Anhänger darf 750 Kg haben, weil jetzt Absatz 1 für Anhänger bis 750 Kg gilt.
Zitat:
@R-Sch schrieb am 24. Februar 2019 um 11:28:05 Uhr:
Beispiel 3: Das Auto hat ein zGG von 3000 Kg. Wie schwer darf der Anhänger sein?
3500 Kg - 3000 Kg = 500 Kg
Der Anhänger darf 750 Kg haben, weil jetzt Absatz 1 für Anhänger bis 750 Kg gilt.
Damit ist das zGG des Zugfahrzeuges nicht auf 2750kg limitiert!
MfG
Zitat:
@Johnes schrieb am 24. Februar 2019 um 11:30:55 Uhr:
Zitat:
@R-Sch schrieb am 24. Februar 2019 um 11:28:05 Uhr:
Beispiel 3: Das Auto hat ein zGG von 3000 Kg. Wie schwer darf der Anhänger sein?
3500 Kg - 3000 Kg = 500 Kg
Der Anhänger darf 750 Kg haben, weil jetzt Absatz 1 für Anhänger bis 750 Kg gilt.Damit ist das zGG des Zugfahrzeuges nicht auf 2750kg limitiert!
MfG
Das habe ich nie behauptet.
Zitat:
@R-Sch schrieb am 24. Februar 2019 um 10:02:31 Uhr:
Zitat:
@Johnes schrieb am 24. Februar 2019 um 07:23:54 Uhr:
Erst bei zGG. von 3.5t der Zugmaschine bin ich auf 750kg limitiert!Stimmt nicht ganz, die Grenze liegt bei 2750 Kg zGG.
Ich habe nur Deine Aussage korrigiert.
Erst bei zGG. von 2750Kg der Zugmaschine bin ich auf 750kg zGG des Anhängers limitiert!
Das ist wie bei Gesetzestexten! Abs. 2 ist nicht ohne Abs. 1 gültig. Beide Aussagen im Text zusammengenommen ergeben die Gesetzeslage.
Die Aussage ist dennoch richtig, wenn man sie mit dem vorhergehenden Satz ließt. Sie ist nicht direkt auf den ersten Absatz bezogen, sondern auf den vorhergehenden Satz. Mit zGG. von 3.5t, bin ich beim Hänger grundsätzlich mit "B" auf 750kg limitiert. Darunter bin ich das nicht! Da bin ich es nur durch die Konstellation. (Also rechnerisch!) Aber, 750kG darf ich da immer ziehen. ggf. aber auch mehr! Damit ist die Aussage vollkommen korrekt, weil das Gesetz nicht 2750kg benennt, sondern 3500kg.
Unsere beiden Aussagen sind rechtlich gesehen korrekt. (Keine ist falsch!)
Es sing drei Abschnitte im Gesetz, die den Hänger beschreiben. Alle drei zusammen ergeben die 2.75t, die den Hänger auf 750kg limitieren.
MfG
Die Diskussion allein schon über die Berechnung der Gewichte zeigt ja, dass das schon recht kompliziert ist. Insofern scheint mir die Lösung von Hansetrail ziemlich praxisgerecht. Wenn man dort einen Anhänger dieser Klasse mietet, braucht man eben nichts rechnen was den Führerschein anbelangt. Man muss halt nur drauf achten, dass man die Anhängelast nicht überschreitet. Insofern muss man nicht mal mehr auf den Anhänger acht geben, da die Zugfahrzeuge jedenfalls im PKW Bereich ohnehin auf 750 kg Anhängelast o.Br. beschränkt sind. Das passt dann exakt zum Anhänger. Es scheint eine wirklich taugliche Lösung zu sein, die unter Abwägung aller Umstände sehr vernünftig ist.
Wer 3 Paletten Pflastersteine transportieren will, braucht dann einen anderen Anhänger und auch einen anderen Führerschein!
Eine Lösung für die, die nicht mal mehr in der Grundschule aufgepasst haben. (Falls es wirklich nur an der Berechnung scheitert!)
Hauptsache alle Funktionen von FB und WA kennen, aber keine Ahnung, wie man sich im Straßenverkehr bewegt...
MfG
Zitat:
@Johnes schrieb am 24. Februar 2019 um 12:40:06 Uhr:
Eine Lösung für die, die nicht mal mehr in der Grundschule aufgepasst haben. (Falls es wirklich nur an der Berechnung scheitert!)Hauptsache alle Funktionen von FB und WA kennen, aber keine Ahnung, wie man sich im Straßenverkehr bewegt...
MfG
.
.
Du willst damit sagen, dass alle die bei der Berechnung unsicher sind, nicht mal genügend Grundschulbildung haben?
Tut mir leid, aber das finde ich schon ziemlich arrogant.
Arrogant? Unsere Gesellschaft verblödet merklich.
Bald beherrschen wir nicht mal mehr das Fahren! Einparken kann eh kaum mehr wer vernünftig. Schilder lesen? Nen platten Reifen wechseln?
Und das Schlimmste sind diese PC-Spinner, die meinen es langt nicht Autofahrer und Autofahrerinnen zu haben! Jetzt muss man auch noch Autofahreresses berücksichtigen und benennen.
MfG
Zitat:
@Johnes schrieb am 24. Februar 2019 um 13:46:20 Uhr:
Arrogant? Unsere Gesellschaft verblödet merklich.Bald beherrschen wir nicht mal mehr das Fahren! Einparken kann eh kaum mehr wer vernünftig. Schilder lesen? Nen platten Reifen wechseln?
Und das Schlimmste sind diese PC-Spinner, die meinen es langt nicht Autofahrer und Autofahrerinnen zu haben! Jetzt muss man auch noch Autofahreresses berücksichtigen und benennen.
MfG
.
.
Auch wenn ich deinen Frust ganz gut nachvollziehen kann, weicht das von dem Thema hier ab. Die Ursache bei den Verständnisschwierigkeiten dieser Anhängelast-Vorschrift sehe ich in dem Gesetzestext und nicht bei dem Leser. Man hätte die Vorschrift einfacher fassen können. Dann wäre das gewünschte Ziel genauso erreicht worden und jeder könnte es auf Anhieb verstehen. Was nützen tolle Gesetze, die man nicht gut versteht, auch wenn man sie kennt und nachlesen kann ?!
Kennst du den alten Text? Das war weitaus komplizierter. Das aktuelle Werk ist da deutlich leichter zu kapieren.
MfG