Als Unfallgeschädigter am 23.03.2022 - Mein Renault Twingo hintere Seite eine sehr große Delle
Guten Tag,
ich hätte einige Ratschläge von euch wie ich mit dem Unfallschaden seitens der Unfallverursacherin umgehen soll.
Zu meinen Fahrzeugdaten :
Renault Twingo 1.2
Baujahr 2000
Kilometerlaufleistung : 206000
55 PS
Zustand : Gepflegter und sehr guter Zustand
Unfallschaden : Hinten Links (Großer Blechschaden)
Kurz zur Tatablauf :
Eine Frau ist mit ihren 2 Kindern (Elektro Fahrrad) mit Kinderwagenmobil auf mein Fahrzeug gestürzt und hat denn Schaden verursacht. Bei dem Unfallort war zum Glück ein Zeuge (Mein Stiefvater anwesend) und hat denn Unfall miterlebt. Daraufhin hat die Frau die vollständige Schuld gegenüber denn Zeugen und nach dem Rufen des Zeugen an mich nochmals bestätigt. (Kinder sind zum Glück und ihr nichts passiert) !!!! Keine Personenschäden
Wir hatten zu diesem Zeitpunkt auf dass hinzuziehen der Polizei verzichtet, auch im Bezug dass es hier ein Zeugen gibt der dies alles gesehen hatte.
Da ich jedoch im ersten Moment davon ausging, dass es sich um ein Bagatellschaden handelt habe ich zwecks Schadensminderungspflicht einen Kostenvoranschlag für 50,00 Euro erstellen lassen. Laut Auskunft der Werkstatt ist es kein Bagatellschaden und die Gesamtkosten für die Reparatur betragen laut KV 3,317,56 Euro.
Die Unfallverursacherin hatte mir mitgeteilt dass sie es ihrer Versicherung meldet und wollte mir nicht ihre Versicherungsdaten herausrücken. Schon dies hat mich im hohen Maße verärgert, denn ich wollte bzw. will diesen Schaden eben soweit wie möglich Reguliert haben.
Ich hab ihr daher die Kopie des KV in die Hand gedrückt und gesagt die Versicherung soll sich bitte umgehend innerhalb einiger Tage bei mir melden. Bis jetzt noch keine Rückmeldung!
Wie schätzt ihr die Möglichkeit ein.
1. Soll ich warten bis sich die Versicherung bei mir meldet ?
2. Soll ich ein (bei diesem großen Schaden) einen unabhängigen KFZ-Sachverständiger einschalten um ein echtes Gutachten erstellen zu lassen ?
3. Soll ich die Regulierung an mein Rechtsanwalt übergeben ? Rechtschutzversicherung mit Selbstbehalt von 500,00 Euro liegt vor.
Wie ich selbst mitbekommen habe, kann ich ein Gutachten seitens der gegnerischen Versicherung ablehnen sollten sie denn KV nicht aktzeptieren.
Ich gehe bzw. die Werkstatt geht davon aus dass es sich hierbei um einen Wirtschaftlichen Totalschaden handelt.
Was soll ich als nächstes tun ? Gibt es schon solche die sowas durchgemacht haben ?
Danke euch :-)
Grüße
Antonio
240 Antworten
Zitat:
@Berny5000 schrieb am 26. März 2022 um 22:44:14 Uhr:
Also meine Frau wüsste jetzt auch nicht, bei welcher Haftpflichtversicherung wir sind.Normalerweise tauscht man doch die Telefonnummern aus. Was spricht dagegen, sie einfach mal anzurufen? Ich würde mit dem Kfz dann mal vorbeifahren und die Sache mit ihr besprechen. Wenn sie nicht willens ist, die Reparatur zu bezahlen, kannst du immer noch einen Anwalt holen.
Ein Anwalt habe ich ja noch nicht eingeschaltet! Sondern nur erst ein Termin vereinbart. Dieser wurde mir auch wenn ich ehrlich bin seitens der Kfz-Werkstatt empfohlen gegen eine mögliche gegnerische Versicherung.
Versteh mich nicht falsch, ich hab keine Lust zum Rechtsanwalt zu rennen und mir Stress aufzubürden! Der KV ist natürlich sehr hoch und man muss bedenken dass solch einen Schaden eben auch Geld kostet und nicht günstig ist.
Jedoch habe ich denn KFZ-Sachverständiger eingeschaltet um hier ein KFZ-Gutachten zu erwirken! Erst dann kann ich mit Nachdruck die Forderungen gegenüber sie eben stellen! Oder halt wie gesagt gegen die Haftpflichtversicherung.
Nachtrag :
Hier habe ich auch nicht gesagt dass sie denn Reparaturschaden in voller Höhe zahlen soll. Nur eben ist ein Wiederbeschaffungswert mit Restwert und denn anderen Positionen nur von einem Gutachten aus her möglich. Logischerweise und dass solltest glaube ich auch du selbst wissen dass die Versicherung gerne eigene Gutachter einsetzten um die Forderung minimiert zu halten. Hier setzte ich dann doch lieber auf Neutralität und einen unabhängigen Sachverständiger. Dass Recht steht mir hier auch zu.
Zitat:
@Berny5000 schrieb am 26. März 2022 um 22:44:14 Uhr:
Also meine Frau wüsste jetzt auch nicht, bei welcher Haftpflichtversicherung wir sind.Normalerweise tauscht man doch die Telefonnummern aus. Was spricht dagegen, sie einfach mal anzurufen? Ich würde mit dem Kfz dann mal vorbeifahren und die Sache mit ihr besprechen. Wenn sie nicht willens ist, die Reparatur zu bezahlen, kannst du immer noch einen Anwalt holen.
Die andere Problematik besteht darin dass wenn sie keine Versicherung hat und die Gutachterkosten sie halt noch zahlen muss. Diese Kosten richten sich halt laut Information pro 1000 Euro Reparaturschaden um die 350,00 Euro.
Also wenn jetzt z.b der Gutachter ein Schaden in Höhe von 2000,00 Euro feststellt muss sie bereits 700,00 Euro an Gutachterkosten begleichen.
Ein KV ist günstig und für 50 Euro aus eigener Tasche bezahlt. hier muss ich sogar erwähnen dass ich mehrere Angebote eingeholt habe und denn günstigsten ausgesucht habe Zwecks Schadensminderungspflicht! Obwohl ich als Laie mich nicht hätte darauf einlassen müssen...
Leider sind dort die Kosten hoch! So Leid es mir tut... ich hab selbst nicht diese Kosten gewählt oder selbst denn Unfall herbeigeführt...
Der Schaden ist max der WBW abzüglich Restwert und für einen 22 Jahre alten Twingo ganz sicher keine 2k.
Ich glaub Du wirst enttäuscht sein
Zitat:
@windelexpress schrieb am 26. März 2022 um 23:25:23 Uhr:
Der Schaden ist max der WBW abzüglich Restwert und für einen 22 Jahre alten Twingo ganz sicher keine 2k.Ich glaub Du wirst enttäuscht sein
Wo habe ich geschrieben dass der WBW Wert 2000 Euro ist ?
Ich habe geschrieben dass der Schaden bis zu 2000 Euro sein kann.
Darauf berechnet auch der Gutachter seine eigene Kosten!
Aber auch wenn dass Gutachten auch etwas mehr wie 1000 Euro herausgibt, ist es allemal besser als 300 Euro oder 400 Euro von der Dame einzufordern. Denn Restwert ermittelt ja dann der Gutachter.... versteht sich von selbst.
Und nicht zu vergessen die Wertminderung... ist auch in ein Gutachten aufgelistet! Im KV eben nicht...
Und es ist für mich kostenlos 😉
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Sorry, habe nicht den ganzen Thread gelesen. Aber du musst dir klarmachen, dass du (im Gegensatz zu einem Unfall mit einem KFZ) keinen Direktanspruch an eine Versicherung hast, sondern nur an den Verursacher. Von daher ist es rechtlich OK, dass du zuerst mal keine Versicherung genannt bekommst.
Daher folgender Tipp: Wenn das Auto noch Fahrbereit ist, warte zuerst mal ab.
Prüfe ob in deiner Rechtsschutz eine kostenlose Erstberatung drin ist und lasse dir das Kostenrisiko für Gutachter und Anwalt genau beschreiben.
So ein Schaden ist nicht in ein paar Tagen aus der Welt geschafft.
Grüße
Steini
Zitat:
@steini111 schrieb am 26. März 2022 um 23:36:34 Uhr:
Sorry, habe nicht den ganzen Thread gelesen. Aber du musst dir klarmachen, dass du (im Gegensatz zu einem Unfall mit einem KFZ) keinen Direktanspruch an eine Versicherung hast, sondern nur an den Verursacher. Von daher ist es rechtlich OK, dass du zuerst mal keine Versicherung genannt bekommst.Daher folgender Tipp: Wenn das Auto noch Fahrbereit ist, warte zuerst mal ab.
Prüfe ob in deiner Rechtsschutz eine kostenlose Erstberatung drin ist und lasse dir das Kostenrisiko für Gutachter und Anwalt genau beschreiben.So ein Schaden ist nicht in ein paar Tagen aus der Welt geschafft.
Grüße
Steini
Also ein KFZ-Gutachten lasse ich aufjedenfall nächste Woche machen. Darüber habe ich mich über denn KFZ-Sachverständiger informiert. Dieser teilte mir mit dass die gegnerische Versicherung die Kosten vollständig bezahlen muss! Laut KV vom 24.03.2022 liegt kein Bagatellschaden vor.
Die Rechtsanwaltskosten sind bei mir vorübergehend über die Rechtschutzversicherung gedeckt. Jedoch habe ich wie gesagt noch nicht vor ein Rechtsanwalt einzuschalten und erst auf dass Gutachten zu warten!
Hier ist wie gesagt die Problematik dass wenn sie keine Versicherung haben sollte, ich die Gutachterkosten gegenüber sie mit denn WBW geltend machen muss.
Zitat:
@steini111 schrieb am 26. März 2022 um 23:36:34 Uhr:
Sorry, habe nicht den ganzen Thread gelesen. Aber du musst dir klarmachen, dass du (im Gegensatz zu einem Unfall mit einem KFZ) keinen Direktanspruch an eine Versicherung hast, sondern nur an den Verursacher. Von daher ist es rechtlich OK, dass du zuerst mal keine Versicherung genannt bekommst.Daher folgender Tipp: Wenn das Auto noch Fahrbereit ist, warte zuerst mal ab.
Prüfe ob in deiner Rechtsschutz eine kostenlose Erstberatung drin ist und lasse dir das Kostenrisiko für Gutachter und Anwalt genau beschreiben.So ein Schaden ist nicht in ein paar Tagen aus der Welt geschafft.
Grüße
Steini
Gutachterkosten müssen laut Urteile des Bundesgerichtshofes ab einen Reparaturschaden in Höhe von 750 Euro die gegnerische Versicherung oder die Schädigerin übernehmen. Dies gilt auch bei einer Haftpflichtversicherung! Hier muss ich ja eben irgendwie die Kosten des Unfalls berechnen lassen und hier lässt mir dass Gesetzt offene Tür dies auch so zu tun.
Sonst könnte ich ja keinen Schaden berechnen und würde als Geschädigter noch mehr Geschädigt 😉
Zitat:
@steini111 schrieb am 26. März 2022 um 23:36:34 Uhr:
Sorry, habe nicht den ganzen Thread gelesen. Aber du musst dir klarmachen, dass du (im Gegensatz zu einem Unfall mit einem KFZ) keinen Direktanspruch an eine Versicherung hast, sondern nur an den Verursacher. Von daher ist es rechtlich OK, dass du zuerst mal keine Versicherung genannt bekommst.Daher folgender Tipp: Wenn das Auto noch Fahrbereit ist, warte zuerst mal ab.
Prüfe ob in deiner Rechtsschutz eine kostenlose Erstberatung drin ist und lasse dir das Kostenrisiko für Gutachter und Anwalt genau beschreiben.So ein Schaden ist nicht in ein paar Tagen aus der Welt geschafft.
Grüße
Steini
“Die Kosten für die Begutachtung des bei einem Verkehrsunfall beschädigten Fahrzeugs gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist.”
Kurz dass Gesetzt Text.
Um denn Schaden von mir in tatsächlicher Form beziffern zu können ist ein Gutachten erforderlich und in diesem Falle wegen denn hohen Reparaturkosten geboten.
Grüße
Während wir auf die Rückmeldung des TE warten was der Gutachter für Zahlen ermittelt hat würde ich gerne noch zweieinhalb Aspekte diskutieren:
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 26. März 2022 um 16:25:49 Uhr:
Erstens sind wir hier im Privathaftpflichtrecht und nicht im KFZ-Haftpflichtrecht, demnach gibt es nur eine (wenn überhaupt) zeitwertgerechte Regulierung. Die 130%-Grenze fällt hier komplett weg, die gibt es in der PHV nicht.
Gibt es dafür Belege?
Letztlich handelt es sich doch in beiden Fällen überhaupt nicht um Versicherungs(vertrags)recht, sondern um gesetzliche Haftung. Wenn da aber die ständige Rechtsprechung die 130%-Grenze festlegt, dann müsste das doch unabhängig davon gelten wer den Schaden am Ende bezahlt, vorausgesetzt es wurde eine Sache beschädigt, an der dem Geschädigten ein Integritätsinteresse zugestanden wird?
Zweitens die Frage nach dem Rechtsanwalt:
Nicht zuletzt hier im Forum wird ja gerne gesagt "bei jedem unverschuldeten Unfall einen Anwalt! Den muss der Gegner bezahlen!". Aber auch ein solcher Anspruch steht ja nicht "im Gesetz" sondern ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung. Die allerdings begründet ihn damit, dass man als Laie ohne Anwalt nicht mit den Fachleuten der Versicherung "auf Augenhöhe" reden könnte und ggf. "über den Tisch gezogen" würde. Im vorliegenden Fall redet der TE aber derzeit nicht mit einer Versicherung, sondern mit der Schädigerin selbst (und die hat ja den Anspruch auch noch keineswegs bestritten). Deswegen stellt sich mir die Frage, ob er da wirklich den Anspruch hätte, dass sie auch seinen Anwalt bezahlt?
und schließlich:
Der TE kennt ja durch den KVA schon die Reparaturkosten und weiß jedenfalls, dass diese den Fahrzeugwert deutlich überschreiten. Zählen da die Kosten für ein Schadengutachten wirklich zu den notwendigen (und damit zu erstattenden) Ausgaben, wenn das Gutachten zum größten Teil darin besteht, die schon bekannten Reparaturkosten nochmal zu berechnen? (Sofern nicht der Gutachter gleichzeitig eine alternative Kalkulation für eine zeitwertgerechte Reparatur aufstellt...)
Das muss man nicht diskutieren. Der schönste belegte Schaden nützt nichts, wenn ihn kein anderer bezahlen muss. Da liegt die Hürde Nr.1. Der Rest wurde schon weiter vorne erläutert.
Zitat:
@hk_do schrieb am 26. März 2022 um 23:58:06 Uhr:
Während wir auf die Rückmeldung des TE warten was der Gutachter für Zahlen ermittelt hat würde ich gerne noch zweieinhalb Aspekte diskutieren:
Zitat:
@hk_do schrieb am 26. März 2022 um 23:58:06 Uhr:
Zitat:
@remarque4711 schrieb am 26. März 2022 um 16:25:49 Uhr:
Erstens sind wir hier im Privathaftpflichtrecht und nicht im KFZ-Haftpflichtrecht, demnach gibt es nur eine (wenn überhaupt) zeitwertgerechte Regulierung. Die 130%-Grenze fällt hier komplett weg, die gibt es in der PHV nicht.Gibt es dafür Belege?
Letztlich handelt es sich doch in beiden Fällen überhaupt nicht um Versicherungs(vertrags)recht, sondern um gesetzliche Haftung. Wenn da aber die ständige Rechtsprechung die 130%-Grenze festlegt, dann müsste das doch unabhängig davon gelten wer den Schaden am Ende bezahlt, vorausgesetzt es wurde eine Sache beschädigt, an der dem Geschädigten ein Integritätsinteresse zugestanden wird?
Zweitens die Frage nach dem Rechtsanwalt:
Nicht zuletzt hier im Forum wird ja gerne gesagt "bei jedem unverschuldeten Unfall einen Anwalt! Den muss der Gegner bezahlen!". Aber auch ein solcher Anspruch steht ja nicht "im Gesetz" sondern ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung. Die allerdings begründet ihn damit, dass man als Laie ohne Anwalt nicht mit den Fachleuten der Versicherung "auf Augenhöhe" reden könnte und ggf. "über den Tisch gezogen" würde. Im vorliegenden Fall redet der TE aber derzeit nicht mit einer Versicherung, sondern mit der Schädigerin selbst (und die hat ja den Anspruch auch noch keineswegs bestritten). Deswegen stellt sich mir die Frage, ob er da wirklich den Anspruch hätte, dass sie auch seinen Anwalt bezahlt?und schließlich:
Der TE kennt ja durch den KVA schon die Reparaturkosten und weiß jedenfalls, dass diese den Fahrzeugwert deutlich überschreiten. Zählen da die Kosten für ein Schadengutachten wirklich zu den notwendigen (und damit zu erstattenden) Ausgaben, wenn das Gutachten zum größten Teil darin besteht, die schon bekannten Reparaturkosten nochmal zu berechnen? (Sofern nicht der Gutachter gleichzeitig eine alternative Kalkulation für eine zeitwertgerechte Reparatur aufstellt...)
In vielen Punkten hast du recht.
Jedoch lass mich hierbei noch folgende Punkte erläutern und durchsagen!
Nach dem Unfall, dass die Geschädigte verursacht hatte, hatte man ihr Vorgeschlagen meinerseits sowie des
Zeugen vorhanden diese ohne Versicherung zu erledigen.
Die Geschädigte hat dies abgelehnt nach Rücksprache mit ihren Mann und hat dies (Angeblich) ihre
Versicherung gemeldet.
Gerne wäre ich bereit gewesen diese ohne Versicherung über die Bühne gebracht zu haben. Die Junge Frau
wollte nicht 😉
Für mich als Laien ist ein Schaden nicht unbedingt direkt als Bagatellschaden anzusehen. Ich bin erst
davon ausgegangen dass es sich hierbei um einen Schaden von 400 Euro handelt! Diese hatte ich ihr auch
gesagt! (Vermutlich) ohne irgendwelchen KVA einzuholen!
Am nächsten Tag habe ich einen KVA machen lassen bei einer unabhängigen und somit die günstigste Werkstatt
in Höhe von 50,00 Euro! Ist vollkommen denke ich vertretbar!
Leider teilte mir der liebe Wertstattmitarbeiter mit, dass es sich wahrscheinlich um einen wirtschaftlichen
Totalschaden handeln würde! Er wollte sich jedoch nicht darauf fest einlegen. Da er wie gesagt kein
Sachverständiger ist! Die Kosten in Höhe von 3317 Euro Brutto laut KVA sprechen natürlich dafür dass es
sich hier nicht um ein Bagatellschaden handelt. Hier hat er mir auch erklärt wieso dies so ist!
Der Unfallschaden liegt genau an der dümmsten Stelle am Auto und dieser hat er eben laut Auskunft nach denn
offiziellen Richtlinien durchgeführt. Also er hat sich keine Zahlen ausgedacht oder sonstiges hat er mir
versichert!
Die Unfallgeschädigte hat logischerweise nichts abgestritten vor mir und vor dem Zeugen. Sogar hat sie
die Schuld vollständig eingesehen und diese nochmals auch gegenüber denn Zeugen bestätigt.
Hier hoffe ich natürlich dass sie nicht nachher es wieder unnötig bestreitet und erst vors Gericht kommt!
Was aber für sie auch mit Sicherheit nachteilig wäre...
Hier bleibt mir ja nichts anderes Übrig, einen unabhängigen KFZ-Gutachten zu beauftragen um denn WBW und
Restwert sowie die anderen Positionen aufzulisten. Diese würde mit Sicherheit auch die Versicherung wollen,
wenn es eine gibt.
Ich vertraue gegnerische Versicherung und deren Gutachter wie gesagt nicht. Ich hab mich schon einmal
bei einer gegnerischen Versicherung sein Gutachter verlassen und musste fast 1000,00 Euro einbüßen.
Dass will ich natürlich verständlicherweise hier bei mir vermeiden.
Denn Rechtsanwalt habe ich noch nicht eingeschaltet, auch im Bezug meines Selbstbehaltes in Höhe von
500,00 Euro. Hier denke ich warte ich wie sich die gegnerische Versicherung verhält bezüglich des Gutachtens
und erst wenn diese unberechtigt kürzen, denke ich würde mir ein Rechtsbeistand ohne Sorgen des
Kostenrisiko zustehen.
Irgendwie muss ich ja dass WBW ermitteln. Und dies kann ich als Laie eben nicht... dafür sind ja die
Sachverständiger da ? Richtig ?
Zitat:
@windelexpress schrieb am 27. März 2022 um 00:12:45 Uhr:
Wertminderung hat der TD ja auch noch ins Spiel gebracht. Die will er auch noch erstattet haben.
Um die Wertminderung vom Auto zu berechnen, addiert der Gutachter die Kosten für die Reparatur mit dem Wiederbeschaffungswert. Die Summe multipliziert er mit dem durch die Ruhkopf/Sahm-Methode festgelegten Faktor der Wertminderung.
Auch im Hinblick dass mein Auto bis Dato Unfallfrei gewesen ist und kein Schaden vorhanden ist (Zumindest einen denn ich nicht weiß) zählt dass Auto nun als Totalschaden bzw. Unfallfahrzeug!
Dies ist auch in ein KFZ-Gutachten vorhanden, wenn ich mich nicht täusche 😉
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 27. März 2022 um 00:07:19 Uhr:
Das muss man nicht diskutieren. Der schönste belegte Schaden nützt nichts, wenn ihn kein anderer bezahlen muss. Da liegt die Hürde Nr.1. Der Rest wurde schon weiter vorne erläutert.
Nun ein belegter Schaden kann man aber gerichtlich durchsetzen! Wenn die Schädigerin selbst oder ihre Versicherung es dann verweigern, bleibt mir immer noch nach Gutachten diese im Wege der zivilrechtlichen Auseinandersetzung festzustellen.
Mit der Verweigerung hab ich keinerlei Risiko mehr, hier die Rechtschutzversicherung einzuschalten und denn Anwalt die Klageeröffnung durchzugeben.
Geschweige denn dann die Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten die auch durch Festsetztungsbeschluss an der Geschädigten hängen bleiben.
Und sogar besteht hier der Vorteil dass die Rechtschutzversicherung denn bezahlten Teil der Kosten seitens der Geschädigten zurückerstatten muss!
Mir und der Rechtschutzversicherung ist also bis dato kein Schaden entstanden!!!