Abgeschleppt, obwohl ich parken durfte!!
Ich habe heute mein Mietauto am rechten Fahrbahnrand gemäß den Vorgaben der StVO geparkt. 2 Minuten später kam die Polizei. Der Beamte sagte, dass ich generell nicht auf Fahrbahnen parken darf. Ich verwies auf die StVO und darauf, dass es kein Halteverbotsschild gibt. Auch nannte ich diverse Straßen, wo jeder täglich auf der Straße parkt (legal).
Er sagte, dass er nicht dafür da ist, mir die StVO zu erklären und bat mich, wegzufahren. Ich verwies erneut auf das Gesetz und sagte, dass ich nicht wegfahren werde.
Daraufhin ordnete er einen Abschlepper an und der Mietwagen wurde vor meinen Augen abgeschleppt.
Jetzt ganz ehrlich: Gegen welche Vorschrift soll ich verstoßen haben? Sind wir hier echt schon im Polizeistaat, wo sich Beamte über das Gesetz stellen? In jeder 30er-Zone parken Autos am Fahrbahnrand, sogar dort, wo es nur 1 Spur pro Fahrstreifen gibt.
Beste Antwort im Thema
Ich sage mal so ohne eine rechtliche Begründung: Ich wäre niemals auf die Idee gekommen, dort zu parken. Ich würde damit eine von zwei Fahrspuren blockieren. Man braucht aus meiner Sicht nicht für alles ein Verbotsschild. Normaler Verstand dürfte auch ausreichen.
782 Antworten
Ist ja alles schön und gut, aber betrifft den aktuellen Fall eher weniger. Die betreffende Brücke ist mitten in der Stadt!!! Das ist das Messegelände, direkt am Fernsehturm!
Insofern ist eine Diskussion über Parken ausserhalb geschlossener Ortschaften hier etwas am Thema vorbei.
Überlassen wir das doch "schwukele". Der findet bestimmt noch Stellen wo er glaubt Parken zu dürfen.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 9. Mai 2018 um 06:26:06 Uhr:
Zitat:
@Gleiterfahrer schrieb am 9. Mai 2018 um 06:20:11 Uhr:
Da es sich offenbar um Hamburg handelt, dürfte sich die Brücke innerhalb einer geschlossenen Ortschaft befinden.
Sie dürfte nicht nur, sie macht es auch. Die Reperbahn ist nicht weit weg.
Das mit der Nähe zur Reperbahn dürfte DAS ausschlaggebende Argument gewesen sein. 🙂
Denn da ist ABSCHLEPPEN ausdrücklich erlaubt !! 😉 😁 😁 😛
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 9. Mai 2018 um 10:12:26 Uhr:
Jetzt ist es ja nicht so, dass ich auf einer Bundesstraße parken würde. Nur ist die Aussage von AS60, dass das Parkern außerhalb auf Vorfahrtstraßen generell verboten wäre, so eben nicht korrekt.
Denn es soll Gerüchten zufolge durchaus Vorfahrtstraßen außerhalb geschlossener Ortschaften geben, die keine Bundes- oder Landstraße sind.
So kenne ich das allerdings auch:
http://www.fahrtipps.de/stvo/stvo_12.php(Absatz 8)
Allerdings wurde da scheinbar mal etwas geändert (bei Abschnitt 6 ist schluß):
https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/StVO.pdf
Weiß da jemand was?
Gruß Metalhead
Ähnliche Themen
Zitat:
@fire-fighter schrieb am 9. Mai 2018 um 11:11:03 Uhr:
Ist ja alles schön und gut, aber betrifft den aktuellen Fall eher weniger. Die betreffende Brücke ist mitten in der Stadt!!! Das ist das Messegelände, direkt am Fernsehturm!
Wundert mich ohnehin, dass noch niemand §12 (1) 4. eingeworfen hat (in der Version vom 08.10.2017). Der TE darf da nicht nur nicht parken. Er darf da nicht mal halten! Diese Brücke ist ein Übergang über die Hamburger S-Bahn - ein Bahnübergang 😁
Da an den MT'lern wohl einiges in den letzten Jahren (seit 2009) vorbei gegangen ist, hier die aktuelle Fundstelle:
StVO Anlage 3, lfd. Nr. 2 (Zeichen 306)
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
Viele solcher bisher in den Paragraphen enthaltenen Vorschriften wurden in die Anlagen 1 bis 4 ausgegliedert und stehen jetzt unmittelbar bei den Verkehrszeichen, die diese Regelung erwirken.
Und das Thema passt schon gut zum Thread, denn wer von euch würde denn auf der Fahrbahn einer Vorfahrtstraße außerorts parken, wenn es nicht verboten wäre? Ich selber auch nicht, aber wie die Formulierung zeigt, wäre es ohne die Regelung grundsätzlich erlaubt. Und der relevante Passus zeigt auch, dass man auf Nicht-Vorfahrtstraßen außerorts grundsätzlich nach §12 auf der Fahrbahn parken darf, sofern kein Seitenstreifen vorhanden ist.
Das würde natürlich auch niemand machen, weil es unzulässig erscheint und man zudem Angst um sein Auto haben muss, aber wenn, dann ist es nicht verboten und kann daher genau genommen auch nicht ordnungsrechtlich verfolgt werden.
Übrigens stehen die Zeichen 306 außerorts auch nur wegen dem erwirkten Haltverbot hinter der Kreuzung oder Einmündung.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 9. Mai 2018 um 11:35:52 Uhr:
StVO Anlage 3, lfd. Nr. 2 (Zeichen 306)
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
Danke, wäre ja auch zu einfach alles was das Parken betrifft einfach in §12 zu lassen. 😁
Gruß Metalhead
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 9. Mai 2018 um 09:32:12 Uhr:
Quelle
Schlechte Quelle. Ich gebe zu, solche Seiten aktuell zu halten, ist nicht einfach - aber wer in einem solchen Artikel 2015 noch die Rechtslage von April 2009 zitiert, hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 9. Mai 2018 um 11:48:03 Uhr:
Schlechte Quelle. Ich gebe zu, solche Seiten aktuell zu halten, ist nicht einfach - aber wer in einem solchen Artikel 2015 noch die Rechtslage von April 2009 zitiert, hat seine Hausaufgaben nicht gemacht.Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 9. Mai 2018 um 09:32:12 Uhr:
Quelle
Was stimmt nicht, ist doch das gleiche was Du geschrieben hast.
Nur der Bezug, sonst inhaltlich richtig. Hier wurde aber die ganze Zeit vergeblich im §12 gesucht und dort gibt es die Regelung nicht mehr.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 9. Mai 2018 um 12:00:31 Uhr:
Nur der Bezug, sonst inhaltlich richtig. Hier wurde aber die ganze Zeit vergeblich im §12 gesucht und dort gibt es die Regelung nicht mehr.
Achso...
Zitat:
@dermondeoreiter schrieb am 9. Mai 2018 um 10:12:26 Uhr:
Zitat:
@Hannes1971 schrieb am 9. Mai 2018 um 09:25:54 Uhr:
Paragraph 12 Absatz 3.8 StVO.
Da ich aber vor 28 Jahren mal eine Fahrschule besucht habe, wusste ich das auch noch von damals...
hast du auch die aktuelle Ausgabe der STVO im Kopf, oder die vor 28 Jahren? Absatz 3.8 gibt es nämlich nicht...
Stimmt.
Es steht aber bei den Erläuterungen zum Schild "Vorfahrtstraße" in dem entsprechenden Anhang zur StVO.
Edit: Sehe gerade, dass die Frage bereits mehrfach beantwortet wurde. Asche über mein Haupt...
Zitat:
@metalhead79 schrieb am 9. Mai 2018 um 11:42:55 Uhr:
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 9. Mai 2018 um 11:35:52 Uhr:
StVO Anlage 3, lfd. Nr. 2 (Zeichen 306)
Ge- oder Verbot
Wer ein Fahrzeug führt, darf außerhalb geschlossener Ortschaften auf Fahrbahnen von Vorfahrtstraßen nicht parken. Das Zeichen zeigt an, dass Vorfahrt besteht bis zum nächsten Zeichen 205 „Vorfahrt gewähren.“, 206 „Halt. Vorfahrt gewähren.“ oder 307 „Ende der Vorfahrtstraße“.
Danke, wäre ja auch zu einfach alles was das Parken betrifft einfach in §12 zu lassen. 😁Gruß Metalhead
Danke sehr, ich sehe meinen Irrglauben ein.
Ist doch wirklich bescheuert - wer schaut denn noch in den Verkehrszeichenkatalog, wenn es in der STVO NICHT mehr drin steht?? Also OK, kein Parken erlaubt auf einer Vorfahrtstraße außerhalb geschlossener Ortschaften. Und schon war dieser Thread zu etwas gut :-)
Das ist schon noch in der StVO, nur eben in den Anlagen. Die muss man jetzt immer mit berücksichtigen.
Zitat:
@U.Korsch schrieb am 9. Mai 2018 um 14:09:56 Uhr:
Das ist schon noch in der StVO, nur eben in den Anlagen. Die muss man jetzt immer mit berücksichtigen.
Vlt auch die
Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur StVO? 😉