Abbiegende Vorfahrt / Kreuzung oder doch zwei T-Kreuzungen?
Moin,
mal eine Quizfrage in die Runde: Ich erlebe es immer wieder, wenn man aus der Straße namens "Am Kupferhammer" (also von rechts) auf die abbiegende Vorfahrtsstraße zufährt, dass Fahrzeuge aus der Richtung kommend wie der Transporter einfach gerade aus rüber in die Gartenanlage fahren (Bildmaterial stammt von Google Streetview und Maps). Nach meiner Logik ist die Gartenanlage in dem Sinne keine Straße, sondern eigtl. ein Weg, den man auch gar nicht von der Hauptstraße befährt, sondern man fährt theoretisch ein Stück rechts auf dem vom Vorrang untergeordneten Teil des Kupferhammers (ja schöner Satz) und hätte dann entweder rechts vor links oder als Linksabbieger den entgegenkommenden Verkehr gewähren zu lassen - dies bestätigt theoretisch auch das Schild. Trotzdem meinte ein Autofahrer diese Woche dort auf der Spur anhalten zu müssen (er wollte mich von rechts kommend kreuzen) um erstmal wild im Auto herum zu gestikulieren, obwohl ich ihn einfach gewähren lassen habe 😃 (ja, komische Leute). Wie seht ihr das oder gibt es noch eine zusätzliche Komponente, die ich übersehe? Stimmt meine Zeichnung so? Rot wäre die Hauptstraße und blau die untergeordnete Straße bzw. die Gartenanlage.
Grüße
94 Antworten
Neue Richtung heißt dabei aber nicht diagonal über die Straße in den Gegenverkehr rein brettern.
Er fährt nicht in eine neue Richtung,das täte er beim rechts abbiegen und weiterfahren.
Und im Kreuzungsbereich wäre er an der Stelle auch nicht mehr weil es keine Kreuzjng oder Einmündung ist.
Es ist und bleibt eine Ein/Ausfahrt.
Bei Kreuzungen ist das dann auch zutreffend,aber sicher nicht quer über die Straße in eine Einfahrt.
Zitat:
@Bloetschkopf schrieb am 11. Mai 2025 um 10:39:06 Uhr:
Neue Richtung heißt dabei aber nicht diagonal über die Straße in den Gegenverkehr rein brettern.
Er fährt nicht in eine neue Richtung,das täte er beim rechts abbiegen und weiterfahren.
Du widersprichst dir selbst.
Gerade weil er noch keine neue Richtung erreicht hat, hat er ja noch die Vorfahrt des Einmündungsbereichs!
Zitat:
Und im Kreuzungsbereich wäre er an der Stelle auch nicht mehr weil es keine Kreuzjng oder Einmündung ist.
Es ist und bleibt eine Ein/Ausfahrt.
Bei Kreuzungen ist das dann auch zutreffend,aber sicher nicht quer über die Straße in eine Einfahrt.
Ja, es ist eine Ein/Ausfahrt, längst geklärt.
Deswegen ist diese gesamte Situation auch keine Kreuzung, sondern eine Einmündung.
Die zwei Äste der abknickenden Vorfahrt und die Straße von rechts bilden eine Einmündung.
Und genau deshalb gilt das von mir gesagte (Vorfahrt im "Einmündungsviereck" usw.).
Unterschied Einmündung/Kreuzung:
Vorfahrt im Einmündungsbereich hätte er wenn die Einfahrt eine Straße wäre.
Wenn er in die Einfahrt fahren möchte müsste er sogar rechts blinken um das verlassen der Hauptstraße anzuzeigen weil es nach der Straßenlage und Beschilderung nur diese Abzweigung nach rechts gibt.
Und die besondere Sorgfaltspflicht für Einfahrten sagt eindeutig das er da sicher keine Vorfahrt hat.
Die Ansicht im Bild vom TE ist doch eindeutig.
Wenn der Transporter in den Schotterweg möchte, muss er wenn dort von rechts einer
auf die Vorfahrsstrasse will und steht, muss er erst rechts abbiegen, die Vorfahrsstrasse verlassen
und dann erst links in den Schotterweg abbiegen.
Der Schotterweg ist im Sinne des Gesetzgeber keine Strasse und somit
auch nicht ausgeschildert am Vorfahrtsschild, den Schotterweg gibt es
rechtlich nicht.
Tom
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Zitat:
@speedrs4 schrieb am 11. Mai 2025 um 11:58:48 Uhr:
Die Ansicht im Bild vom TE ist doch eindeutig.Der Schotterweg ist im Sinne des Gesetzgeber keine Strasse und somit
auch nicht ausgeschildert am Vorfahrtsschild, den Schotterweg gibt es
rechtlich nicht.Tom
Ich glaube, es ist nun schon so oft gesagt worden und seit vielen Seiten hier im Thread klar:
JA! Der Schotterweg ist im Sinne des Gesetzgebers keine Straße!
JA! Den Schotterweg gibt es rechtlich nicht!
Es verbleiben nach Abzug des Schotterwegs noch drei (3) Straßen. Diese bilden keine Kreuzung, aber eine Einmündung. Und was in einer Einmündung gilt, habe ich schon mehrfach genannt:
Der Vorfahrtberechtigte behält seine Vorfahrt
a) solange er im "Einmündungsviereck" ist und
b) solange er noch nicht vollständig die neue Fahrtrichtung (hier: rechts abbiegen) eingenommen hat.
c) für die Vorfahrt ist entscheidend, woher man kommt und nicht wohin man will
Also darf der Transporter auch in den Schotterweg/"rechtlich nicht existente Straße" einfahren.
Und wenn da ein voreiliger Fahrer von rechts kommend zu weit vorgefahren ist, muß dieser halt zurücksetzen oder man verständigt sich sonst irgendwie
Zitat:
@nogel schrieb am 11. Mai 2025 um 14:36:22 Uhr:
Also darf der Transporter auch in den Schotterweg/"rechtlich nicht existente Straße" einfahren.
Klar darf er das. Aber erst, nachdem er Fahrzeuge von rechts durchgelassen hat.
Versuch einfach mal, deine Ansicht konsequent auf Rechtsabbiegemanöver anzuwenden. Man dürfte von einer Vorfahrtstraße rechts abbiegen und sofort diagonal in Garagen, Vorplätze und Einfahrten reinziehen und hätte dabei auch noch Vorfahrt. Ein Wartepflichtiger müsste ja immer schon 10 m vor der Einmündung anhalten.
Zitat:
@nogel schrieb am 11. Mai 2025 um 14:36:22 Uhr:
Zitat:
@speedrs4 schrieb am 11. Mai 2025 um 11:58:48 Uhr:
Die Ansicht im Bild vom TE ist doch eindeutig.Der Schotterweg ist im Sinne des Gesetzgeber keine Strasse und somit
auch nicht ausgeschildert am Vorfahrtsschild, den Schotterweg gibt es
rechtlich nicht.Tom
Ich glaube, es ist nun schon so oft gesagt worden und seit vielen Seiten hier im Thread klar:
JA! Der Schotterweg ist im Sinne des Gesetzgebers keine Straße!
JA! Den Schotterweg gibt es rechtlich nicht!Es verbleiben nach Abzug des Schotterwegs noch drei (3) Straßen. Diese bilden keine Kreuzung, aber eine Einmündung. Und was in einer Einmündung gilt, habe ich schon mehrfach genannt:
Der Vorfahrtberechtigte behält seine Vorfahrt
a) solange er im "Einmündungsviereck" ist und
b) solange er noch nicht vollständig die neue Fahrtrichtung (hier: rechts abbiegen) eingenommen hat.
c) für die Vorfahrt ist entscheidend, woher man kommt und nicht wohin man willAlso darf der Transporter auch in den Schotterweg/"rechtlich nicht existente Straße" einfahren.
Und wenn da ein voreiliger Fahrer von rechts kommend zu weit vorgefahren ist, muß dieser halt zurücksetzen oder man verständigt sich sonst irgendwie
Jaaaaaa es gibt keine Vorfahrt in eine Privateinfahrt. Wer da rein will muss warten auf den Gegenverkehr. Und der kommt hier fast von rechts.
Du hast dich total verrannt und liegst falsch.
Ist doch nun schon wirklich oft genug gesagt worden und längst geklärt.
Zitat:@Spardynamiker schrieb am 11. Mai 2025 um 18:14:27 Uhr:
"Jaaaaaa es gibt keine Vorfahrt in eine Privateinfahrt. Wer da rein will muss warten"
Was verstehst du nicht an der Aussage "für die Vorfahrt ist entscheidend wo man herkommt, nicht wo man hin will"?
Zitat:
@nogel schrieb am 11. Mai 2025 um 18:04:21 Uhr:
Wenn die Garagen, Vorplätze etc im Einmündungsviereck liegen - klar, warum nicht?
Du verwendest jetzt gerne diesen neu gelernten Begriff, das "Einmündungsviereck". Die Rechtsprechung dazu dürfte auf ganz anderen Fällen beruhen, nämlich auf solchen des § 8 Abs. 2 StVO:
"Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden."
Ich würde hier gerne mal z.B. @Rockville, genau in dieser Situation gesehen haben, bevor das Thema hier gepostet wurde, wie sie in einer Sekunde , wenn sie dort zügig ankommen, die Situation überschauen .
Irgendwie erinnert mich die Show hier gerade an die Wahl unseres neuen Bundeskanzlers. Bei der Wahl hatte er nichts unter Kontrolle, versemmelt den ersten Wahlgang. Nachdem der zweite Erfolg hatte, zeigte er keine Demut, spielte den historisch einmaligen Fall Deutschlands herunter anstatt nachdenklich zu signalisieren das hier etwas grundsätzlich schief gelaufen ist.
Um wieder die Kurve zum Thema zu bekommen, im Nachhinein, bzw. hier im Forum wirft es sich herrlich mit lauter schlauen §§, Urteilen von Tante Google oder street View Ansichten um sich.
Zitat:
@Rockville schrieb am 11. Mai 2025 um 19:43:07 Uhr:
"Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden."
Das heißt aber nur das der Wartepflichtige nicht im Weg stehen darf, nicht anders herum 😉
Sonst würde das ja bedeuten, sobald der Wartepflichtige im Weg steht, habe ich keine Vorfahrt mehr.
Zitat:
@nogel schrieb am 11. Mai 2025 um 18:25:00 Uhr:
Zitat:@Spardynamiker schrieb am 11. Mai 2025 um 18:14:27 Uhr:"Jaaaaaa es gibt keine Vorfahrt in eine Privateinfahrt. Wer da rein will muss warten"
Was verstehst du nicht an der Aussage "für die Vorfahrt ist entscheidend wo man herkommt, nicht wo man hin will"?
Das ist falsch. Beides spielt eine Rolle.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 11. Mai 2025 um 20:35:43 Uhr:
Ich würde hier gerne mal z.B. @Rockville, genau in dieser Situation gesehen haben, bevor das Thema hier gepostet wurde, wie sie in einer Sekunde , wenn sie dort zügig ankommen, die Situation überschauen .
Man würde doch sofort erkennen, dass man quer über die andere Straße fährt. Kommt keiner von rechts, würde ich bestimmt nicht Lenk-Akrobatik betreiben, sondern einfach in den Schotterweg reinfahren. Käme aber einer von rechts, dann würde ich in engem Bogen rechts abbiegen, dann links blinken und den anderen durchlassen. Da gibt es doch wirklich schwierigere und komplexere Fahrmanöver. Und weil das simpel ist, brauche ich in der Praxis auch keine BGH-Rechtsprechung dafür. Und auch nicht den komischen Bundeskanzler-Vergleich.
Zitat:
@DB NG-80 schrieb am 11. Mai 2025 um 21:13:07 Uhr:
Das heißt aber nur das der Wartepflichtige nicht im Weg stehen darf, nicht anders herum
Ja, was denn sonst. Woher kommt dein "anders herum"?
Mal den Spieß umdrehen.
A kommt von von Links den Kupferhammer entlang, also auf der Vorfahrtstrße, und will links in die Gartenanlage. Nun kommt ihm aber ein Fahrzeug (B) aus der anderen Richtung des Kupferhammers entgegen.
Wer würde nun sagen das A Vorfahrtberechtigt ist und B "schneiden" darf?