A6 als Dienstwagen versus Fahrtenbuch
Hallo Zusammen,
Frage an die DIENST-WAGEN-FAHRER unter uns. Es sollte ja hinlänglich bekannt sein das die 1% Regelung zwar eine bequeme aber auch die deutlich teuerste Art der Abrechnung des Fahrzeugs beim Finanzamt darstellt. Aufgrund der bei meinem Arbeitgeber geltenden Leasingregeln wird mit meinem neuen A6 (Listenpreis inkl. vorgegebener Extras knapp 60T) meine persönliche Schmerzgrenze mit der 1% Abrechnung deutlich überschritten. Um nun aber nicht innerhalb der internen Hierarchie für Aufruhr zu sorgen habe ich das so hingenommen wie es nun mal ist, suche aber jetzt trotzdem nach Alternativen bei der Abrechnung.
Folgende Fragen
- Wer von Euch führt ein Fahrtenbuch zur Abrechnung des geldwerten Vorteils beim Finanzamt ?
- Welche Erfahrungen habt Ihr gemacht ?
- Auf was gilt es im besonderen zu achten ?
- Tipps & Tricks ?
- Wer benutzt ein „elektronisches“ Fahrtenbuch und wenn ja welches ?
- Gibt es Empfehlungen / GPS gestützt oder Ohne / gekoppelt an OBC usw. ?
Danke für die hoffentlich reichlichen Kommentare.
Gruß
Andreas
Beste Antwort im Thema
Ich benutze seit Anfang diesen Jahres ein Fahrtenbuch.
Bei einem Listenpreis von 130.000 EUR spare ich da locker 1000,00 EUR zu versteuerndes Einkommen monatlich. Ein ganz schöner Brocken!
Wichtig sind z.B. folgende Dinge:
Das Fahrtenbuch muss lückenlos sein.
Auch jede noch so kleine Fahrt muss notiert werden.
Mehrere hintereinander aufgesuchte Ziele können jedoch in einer einzigen Eintragung zusammengefasst werden.
Der Prüfer kontrolliert die Plausibilität u.a. auch mit Benzin-Kontrollbelegen (Datum, Menge) und Werkstattrechnungen.
Tip: Wenn ich zur Werkstatt fahre, sage ich dem Meister immer, welcher km-Stand genau auf der Rechnung zu stehen hat.
So kann es zu keinen Mißverständnissen kommen und lässt trotzdem kreativen Spielraum zu 😉
Weiterer Tip:
Bei jeder Fahrt überprüfen, ob es sich vielleicht nicht doch um irgendwie um eine Geschäftsfahrt handelt.
Auch hier ist viel kreativer Spielraum vorhanden.
Elektronisches Fahrtenbuch/GPS ist zwar sehr genau, allerdings beraubt es die Möglichkeit, das Fahrtenbuch zu "gestalten".
Ausserdem ist man immer im Ungewissen, ob es von der Finanzbehörde akzeptiert wird.
Man kann beim Führen des Fahrtenbuches mit Abkürzungen arbeiten, die müssen allerdings im Fahrtenbuch erklärt werden.
Ich habe diese Abkürzungen auf der inneren Umschlagseite des Buches erläutert, womit häufige Ziele sehr schnell eingetragen werden können.
Nicht vergessen: Bei jeder Geschäftsfahrt auch immer angeben, mit wem man gesprochen hat.
Uhrzeit muss nicht angegeben werden (Für diese Info musste ich lange suchen).
Noch ein Tip: Alle Autokosten (also auch geschäftliche Parkgebühren, Reparaturen, Versicherungen etc.) müssen privat mit versteuert werden.
Das bedeutet jedoch im Umkehrschluß: Alle Autokosten, die privat anfallen, dürfen voll(!) geschäftlich abgesetzt werden bzw. werden vom Arbeitgeber getragen.
Auch private Parkkosten (z.B. im Urlaub), Autowäsche, Fährengebühren.
Zusammenfassend lässt sich sagen: es ist ein Mehraufwand, das Fahrenbuch zu führen.
Sollte sich der Privatanteil jedoch auf ca. 20% oder darunter drücken lassen, kommt am Monatsende deutlich mehr heraus.
33 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von knolfi
Als Gesellschafter-Geschäftsführer musste ich allerdings mal über einen Zeitraum vom mid. 3 Monaten mittels Fahrtenbuch nachweisen, dass ich den Wagen zu mehr als 50% geschäftlich nutze um in den Genuss der 1%-Regel zu kommen...
Das muss man heutzutage nicht mehr machen.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer wird in dieser Ansicht (zum Glück) als Angestellter betrachtet, und für diesen ist die Überlassung eines Dienstwagens im Firmeninteresse und somit die Anwendung der 1% Reglung immer gestattet.
Zitat:
Original geschrieben von knolfi
Ich führ kein Fahrtenbuch und versteuere lieber nach der 1%-Regel. Da mir die Firma gehört, die mir den Dienstwagen stellt ist eh egal, ob ich nun privat oder geschäftlich versteuere...
Das macht aber einen Riesenunterschied. Falls Du immer noch Gesellschafter-Geschäftsführer bist, kannst Du den Dienstwagen ja schlecht privat wieder abziehen.
Gerade bei Deinem hohen Listenpreis (vom Wagen, nicht von Dir 😉 ) müsste es sich doch richtig rentieren. Immer vorausgesetzt, Du hast keinen hohen privaten Anteil 😉
Bei mir macht das immerhin (wie oben beschrieben) 1.000,00 EUR brutto, was ich nicht versteuern muss.
Oder hast Du mir da einen Tip, wie ich das hinterher wieder anrechnen kann?
Zitat:
Ein weiterer Grund waren die Zahnarztgattinenporschecabrios, die gerne als "Dienstwagen" auf die Praxis angemeldet wurden aber nie geschäftlich genutzt wurden.
die angestellte Zahnarztgattin kann durchaus ein Porsche Cabrio auf Praxiskosten fahren-ohne jegliche Kontrolle der Sinnhaftigkeit durchs FA.1 % Regel und fertig.Weil es eben eine Angestellte ist.
ALex.
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Das muss man heutzutage nicht mehr machen.Zitat:
Original geschrieben von knolfi
Als Gesellschafter-Geschäftsführer musste ich allerdings mal über einen Zeitraum vom mid. 3 Monaten mittels Fahrtenbuch nachweisen, dass ich den Wagen zu mehr als 50% geschäftlich nutze um in den Genuss der 1%-Regel zu kommen...
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer wird in dieser Ansicht (zum Glück) als Angestellter betrachtet, und für diesen ist die Überlassung eines Dienstwagens im Firmeninteresse und somit die Anwendung der 1% Reglung immer gestattet.
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Das macht aber einen Riesenunterschied. Falls Du immer noch Gesellschafter-Geschäftsführer bist, kannst Du den Dienstwagen ja schlecht privat wieder abziehen.Zitat:
Original geschrieben von knolfi
Ich führ kein Fahrtenbuch und versteuere lieber nach der 1%-Regel. Da mir die Firma gehört, die mir den Dienstwagen stellt ist eh egal, ob ich nun privat oder geschäftlich versteuere...
Gerade bei Deinem hohen Listenpreis (vom Wagen, nicht von Dir 😉 ) müsste es sich doch richtig rentieren. Immer vorausgesetzt, Du hast keinen hohen privaten Anteil 😉
Bei mir macht das immerhin (wie oben beschrieben) 1.000,00 EUR brutto, was ich nicht versteuern muss.
Oder hast Du mir da einen Tip, wie ich das hinterher wieder anrechnen kann?
Die Regelung mit den 3 Monaten vorrechnen das man über 50% betriebliche Nutzung kommt gilt ja erst seit 2007, wieso sollte die schon wieder außer Kraft gesetzt sein? man muss einmalig diese nutzung nachweisen und kann dann die 1% regel nutzen.
Ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer genießt auch eine besondere Rolle und er muss auch über die 3 Monate die Nutzung nachweisen. Bei Arbeitnehmern (ganz normale) ist es schlicht egal wieviel sie den PKW betrieblich nutzen.
Zitat:
Original geschrieben von VolvicApfel
Die Regelung mit den 3 Monaten vorrechnen das man über 50% betriebliche Nutzung kommt gilt ja erst seit 2007, wieso sollte die schon wieder außer Kraft gesetzt sein? man muss einmalig diese nutzung nachweisen und kann dann die 1% regel nutzen.Ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer genießt auch eine besondere Rolle und er muss auch über die 3 Monate die Nutzung nachweisen. Bei Arbeitnehmern (ganz normale) ist es schlicht egal wieviel sie den PKW betrieblich nutzen.
Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer in meiner eigenen Firma und muss die Nutzung nicht nachweisen. Schon durch mehrere Finanzprüfungen belegt.
Eben weil ich angestellt bin.
Dies gilt für alle Angestellten, jedoch nicht für Firmenbesitzer eines Einzelunternehmens bzw. für Selbstständige (z.B. Steuerberater, Architekt etc...). Diese müssen die 50% betriebliche Nutzung nachweisen.
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Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer in meiner eigenen Firma und muss die Nutzung nicht nachweisen. Schon durch mehrere Finanzprüfungen belegt.Zitat:
Original geschrieben von VolvicApfel
Die Regelung mit den 3 Monaten vorrechnen das man über 50% betriebliche Nutzung kommt gilt ja erst seit 2007, wieso sollte die schon wieder außer Kraft gesetzt sein? man muss einmalig diese nutzung nachweisen und kann dann die 1% regel nutzen.Ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer genießt auch eine besondere Rolle und er muss auch über die 3 Monate die Nutzung nachweisen. Bei Arbeitnehmern (ganz normale) ist es schlicht egal wieviel sie den PKW betrieblich nutzen.
Eben weil ich angestellt bin.
Dies gilt für alle Angestellten, jedoch nicht für Firmenbesitzer eines Einzelunternehmens bzw. für Selbstständige (z.B. Steuerberater, Architekt etc...). Diese müssen die 50% betriebliche Nutzung nachweisen.
genau
Alex.
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
...
Das muss man heutzutage nicht mehr machen.
Ein Gesellschafter-Geschäftsführer wird in dieser Ansicht (zum Glück) als Angestellter betrachtet, und für diesen ist die Überlassung eines Dienstwagens im Firmeninteresse und somit die Anwendung der 1% Reglung immer gestattet....
Immer vorausgesetzt, Du hast keinen hohen privaten Anteil 😉
Bei mir macht das immerhin (wie oben beschrieben) 1.000,00 EUR brutto, was ich nicht versteuern muss.
Mein Steuerberater hat mir dieses dreimonatige Fahrtenbuch 2006 empfohlen und ich hab's (einmalig) gemacht, laut Aussage meine Steuerberaters gilt dies dann auch fortlaufend....und genau das mit dem hohen privaten Anteil ist/war auch das Problem, da ich die längsten Strecken meist privat fahre und sich dadurch leider eine ungünstige steuerl. Verschiebung gibt. Ausserdem kann/will ich nicht garantieren, dass ich ein Fahrtenbuch lückenlos führen könnte/würde, von daher "schenke" ich gerne die rd. 450€ Herrn Steinbrück😉
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Ich bin Gesellschafter-Geschäftsführer in meiner eigenen Firma und muss die Nutzung nicht nachweisen. Schon durch mehrere Finanzprüfungen belegt.Zitat:
Original geschrieben von VolvicApfel
Die Regelung mit den 3 Monaten vorrechnen das man über 50% betriebliche Nutzung kommt gilt ja erst seit 2007, wieso sollte die schon wieder außer Kraft gesetzt sein? man muss einmalig diese nutzung nachweisen und kann dann die 1% regel nutzen.Ein angestellter Gesellschafter-Geschäftsführer genießt auch eine besondere Rolle und er muss auch über die 3 Monate die Nutzung nachweisen. Bei Arbeitnehmern (ganz normale) ist es schlicht egal wieviel sie den PKW betrieblich nutzen.
Eben weil ich angestellt bin.
Dies gilt für alle Angestellten, jedoch nicht für Firmenbesitzer eines Einzelunternehmens bzw. für Selbstständige (z.B. Steuerberater, Architekt etc...). Diese müssen die 50% betriebliche Nutzung nachweisen.
was durch Betriebsprüfungen belegt ist zeigt doch eigentlich am meisten das verhandlungsgeschick von dir und deinem steuerberater, bei so ner BP gehts doch sowieso zu wie auf dem basar 😉
Die einzelnen Finanzämter sind, abgesehen von Sonderfällen, nicht verpflichtet außerhalb des Bundessteuerungsverfahrens zu steuerlichen
Fragen Stellung zu nehmen oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen zu erteilen. Die Finanzämter verweisen auf ein Urteil vom 16.
März 2006 VI R 87/04 vom Bundesministerium der Finanzen, das im Steuerblatt 2006 unter EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 und
4, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, veröffentlicht ist. Der Steuerpflichtige hat die freie Wahl der Hilfsmittel, deren er sich zur
Bewältigung seiner Nachweispflicht bedient. Laut dem rechtskräftigen Urteil der Oberfinanzdirektion der Bundesländer sind folgende
Anforderungen beim Einzelnachweis im Fahrtenbuch erforderlich:
1. Datum/Uhrzeit beim Beginn und am Ende einer jeden einzelnen Fahrt
2. Kilometerstand am Beginn und am Ende einer jeden einzelnen Fahrt
3. Gefahrene Distanz
4. Reisezweck: zum / vom Dienst Privatfahrt/Dienstfahrt
5. Angaben zur aufgesuchten Firma mit Firmenname, Ansprechpartner, Strasse, PLZ und Ort
6. Besuchsgrund ( Verkaufsgespräch, Einkauf, Messebesuch etc.)
7. Wird ein Umweg gefahren ist dieser aufzuzeichnen
(7). Fahrername (nicht zwingend erforderlich)
Des Weiteren muss gewährleistet sein, dass technisch keine Änderungen durchgeführt werden können oder aber dokumentiert sein müssen.
Änderungen müssen gekennzeichnet werden und der Finanzbeamte kann sich bei Bedarf den ursprünglichen Eintrag ansehen.
am PC ansehen. Keinesfalls darf es Abweichung von mehr als 1%
im Vergleich zum echten Tachostand geben. Eine Abweichung von mehr als 1% wird von den Finanzbehörden verworfen.
Anlage:
EStG § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 4
(2) Satz 2 entsprechend.3Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.4Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden.
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2,
Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen. (8) Bei der Ermittlung der Nutzung im Sinne des Satzes 2 gelten die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Familienheimfahrten als betriebliche Nutzung. Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden. Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Verwendung für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne des § 10b Abs. 1 Satz 1 unentgeltlich überlassen, so kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden. Dies gilt für Zuwendungen im Sinne des § 10b Abs. 1
Zitat:
Noch ein Tip: Alle Autokosten (also auch geschäftliche Parkgebühren, Reparaturen, Versicherungen etc.) müssen privat mit versteuert werden.
ich habe dazu eine Frage:
in meinem Fall werden ALLE Autokosten (Reparaturen, Versicherung, Spritkosten, Autowäsche usw.) von meiner Firma bezahlt bzw. sind in der monatl. Leasingrate enthalten. Parkbelege laufen über die monatl. Reisekostenabrechnung.
muß ich in diesem Fall trotzdem die Autokosten mit versteuern ?
Danke
Ruben
Zitat:
Original geschrieben von Ruben80
ich habe dazu eine Frage:Zitat:
Noch ein Tip: Alle Autokosten (also auch geschäftliche Parkgebühren, Reparaturen, Versicherungen etc.) müssen privat mit versteuert werden.
in meinem Fall werden ALLE Autokosten (Reparaturen, Versicherung, Spritkosten, Autowäsche usw.) von meiner Firma bezahlt bzw. sind in der monatl. Leasingrate enthalten. Parkbelege laufen über die monatl. Reisekostenabrechnung.
muß ich in diesem Fall trotzdem die Autokosten mit versteuern ?
Danke
Ruben
Versteuern musst Du als Arbeitnehmer immer. Du kannst Dir nur aussuchen, ob nach der 1% Regelung oder mit Fahrtenbuch.
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Versteuern musst Du als Arbeitnehmer immer. Du kannst Dir nur aussuchen, ob nach der 1% Regelung oder mit Fahrtenbuch.
ja klar, im moment läuft es bei mir über die 1% Regelung und ich bin am überlegen, auf Fahrtenbuch umzusteigen.
Daher meine Frage, muß ich in meinem Fall bei der Fahrtenbuchmethode die genannten Autokosten auch versteuern, obwohl diese von meiner Firma bezahlt werden ?
Zitat:
Original geschrieben von Ruben80
ja klar, im moment läuft es bei mir über die 1% Regelung und ich bin am überlegen, auf Fahrtenbuch umzusteigen.Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Versteuern musst Du als Arbeitnehmer immer. Du kannst Dir nur aussuchen, ob nach der 1% Regelung oder mit Fahrtenbuch.
Daher meine Frage, muß ich in meinem Fall bei der Fahrtenbuchmethode die genannten Autokosten auch versteuern, obwohl diese von meiner Firma bezahlt werden ?
Ja. Eben weil die Firma das alles bezahlt, muss es als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Alle Reparaturen, Wartungskosten, Sprit, Leasing-Kosten bzw. Abschreibungen, Autowäsche - sogar die beruflichen Parkbelege müssen versteuert werden.
Dafür darst Du übrigens im Gegenzug die privaten Parkbelege von der Firma bezahlen lassen.
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Ja. Eben weil die Firma das alles bezahlt, muss es als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Alle Reparaturen, Wartungskosten, Sprit, Leasing-Kosten bzw. Abschreibungen, Autowäsche - sogar die beruflichen Parkbelege müssen versteuert werden.Dafür darst Du übrigens im Gegenzug die privaten Parkbelege von der Firma bezahlen lassen.
ok, das heisst von allen Kosten muß der Beleg mit dem Fahrtenbuch am Jahresende eingereicht werden ?
Ändert sich bei der Fahrtenbuchmethode die monatl. 1% Versteuerung oder läuft alles so weiter wie jetzt ?
Mein Pkw kostet 40.000 Euro, ich versteuere im moment monatl. 400,- €
Zitat:
Original geschrieben von Ruben80
ok, das heisst von allen Kosten muß der Beleg mit dem Fahrtenbuch am Jahresende eingereicht werden ?Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Ja. Eben weil die Firma das alles bezahlt, muss es als geldwerter Vorteil versteuert werden.
Alle Reparaturen, Wartungskosten, Sprit, Leasing-Kosten bzw. Abschreibungen, Autowäsche - sogar die beruflichen Parkbelege müssen versteuert werden.Dafür darst Du übrigens im Gegenzug die privaten Parkbelege von der Firma bezahlen lassen.
Du kannst Sie sogar monatlich einreichen, wenn es deine Firma zulässt.
Zitat:
Original geschrieben von Ruben80
Ändert sich bei der Fahrtenbuchmethode die monatl. 1% Versteuerung oder läuft alles so weiter wie jetzt ?
Mein Pkw kostet 40.000 Euro, ich versteuere im moment monatl. 400,- €
Da gibt es verschiedene Rechenmodelle, die man zur monatlichen Abschätzung verwenden kann.
Allen gleich ist, dass zum Schluß die tatsächlichen Kosten berechnet werden.
Die Differenz bekomst Du dann als Plus oder Minus aufgerechnet.
Und wenn man die Kosten durch 12 teilt, stellt das den neuen monatlichen Betrag dar (der dann am nächsten Jahresende wieder ausgeglichen wird).
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Du kannst Sie sogar monatlich einreichen, wenn es deine Firma zulässt.
Ich muss das ganze doch am Jahresende beim FA einreichen, was hat meine Firma damit zu tun ?
Zitat:
Original geschrieben von Single Malt
Da gibt es verschiedene Rechenmodelle, die man zur monatlichen Abschätzung verwenden kann.
Allen gleich ist, dass zum Schluß die tatsächlichen Kosten berechnet werden.
Die Differenz bekomst Du dann als Plus oder Minus aufgerechnet.
Und wenn man die Kosten durch 12 teilt, stellt das den neuen monatlichen Betrag dar (der dann am nächsten Jahresende wieder ausgeglichen wird).
Irgendwie scheint mir das ganz komplexer als ich zunächst angenommen habe. Ich war der Meinung, ich versteuere weiterhin 1% jeden Monat und hole mir dann am Jahresende durch Nachweis mit dem Fahrtenbuch meinen zuviel gezahlten Anteil vom FA wieder zurück (eben weil ich zu 90% geschäftlich mit dem Wagen fahre).