A5 und Audio-Streaming

Audi A5 8F Cabriolet

Hi,

ich weiß, einige Spezialisten können das Thema nicht mehr hören, ich muss aber dennoch meinem Unmut 'mal Luft machen:

Ich habe am 25.01.2016 mein neues Cabrio in IN abgeholt. Super Auto, mit Allem ganz zufrieden, bis auf Audio-Streaming. Bestellt und natürlich auch erhalten hatte ich das Infotainment-Paket, in dem bekanntlich das "kleine" Navi und AMI enthalten sind. Ich bin fest davon ausgegangen, dass das Ding (zumal mit Media-System) nicht nur Bluetooth, sondern auch Audio-Streaming kann. Zumal im Q3 meiner Schwiegermutter aus 04/14 das "kleine" Navi ohne AMI verbaut ist, der kann Audio-Streaming, sogar mit Anzeige der Cover! Genauso, wie das auch im Golf meines Sohnes aus 01/14 ist. Ich hätte nicht im Traum damit gerechnet, dass der A5 (56 K€ Listenpreis) das nicht kann! Das kann ja, überspitzt gesagt, mittlerweile jeder koreanische Kleinwagen in der Serienausstattung!

Also: Premium ist anders. Audi: Sechs, setzen!

24 Antworten

Gott noch mal, verstehst Du nicht, was ich sagen will? Ich weiß doch, dass ich ncht aufgepasst habe!

Ich will sagen, dass Audi beim A5 seinem Premium-Anspruch diesbezüglich hnterherhinkt, wenn sogar der kleinere und billigere Q3 das kann. Was ist daran nicht zu verstehen?

Zitat:

@SGX-55 schrieb am 20. Februar 2016 um 08:56:39 Uhr:


Hallo Volvo-850-limo,

wenn Du Dir die Mühe machst und dem Link www.audi.de/bluetooth folgst, kannst Du erst Dein Modell auswählen und dann die Funktionen die möglich sind: Freisprechen, Autotelefon und Audi music interface.
Unter dem letzten Punkt zeigt Dir die Webseite an welche Handys mit dem AMI koppelbar sind um Musik widerzugeben.
Damit ist AUDI rein rechtlich sauber. Von Streamen steht dort und auch im Konfigurator kein Wort.

Dass der Hinweis "- eigene Musiksammlung im Fahrzeug" Erwartungen weckt mag schon sein, dafür präzisiert ja AUDI unter dem genannten Link was mit welchem Handy wie funktioniert.

Sorry aber Deine Klage hätte keine Aussicht auf Erfolg.

P.S. Ich finde die Aussage im Konfigurator mit der "eigenen Musiksammlung im Fahrzeug" auch irreführend aber mit dem Verweis auf die Webseite ist sie leider rechtlich nicht angreifbar.

Daher gilt nach wie vor: Werbeaussagen und Prospektangaben genau lesen und im Zweifelsfall hinterfragen.

SGX-55

Das stimmt nicht. Woher nimmst du dieses Wissen?

§ 433 BGB regelt die vertragstypischen Pflichten beim Kaufvertrag.
Gemäß § 433 I S.2 BGB ist die Sache frei von Mängeln zu verschaffen.

§ 434 BGB definiert den Sachmangel: Hier ein Ausschnitt:

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Sache frei von Sachmängeln,
1. wenn sie sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet, sonst
2. wenn sie sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 2 Nr. 2 gehören auch Eigenschaften,
die der Käufer nach den öffentlichen Äußerungen des Verkäufers,
des Herstellers (§ 4 Abs. 1 und 2 des Produkthaftungsgesetzes)
oder seines Gehilfen insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache erwarten kann,

Sehr schöne Ausführung,

was mir jedoch fehlt ist die Beweisführung.

Wie möchtest Du belegen, dass AUDI verspricht Handys könnten kabellos (also nicht über das AMI) Musik ins Auto übertragen wenn bluetouth bestellt wurde.
Möglicherweise habe ich da ja etwas überlesen.

Wenn Dir das gelingt, hätte der Themensteller eine Handhabe gegen AUDI zu klagen.

SGX-55

Zitat:

@SGX-55 schrieb am 20. Februar 2016 um 17:50:46 Uhr:


Sehr schöne Ausführung,

was mir jedoch fehlt ist die Beweisführung.

Wie möchtest Du belegen, dass AUDI verspricht Handys könnten kabellos (also nicht über das AMI) Musik ins Auto übertragen wenn bluetouth bestellt wurde.
Möglicherweise habe ich da ja etwas überlesen.

Wenn Dir das gelingt, hätte der Themensteller eine Handhabe gegen AUDI zu klagen.

SGX-55

Schau dir einfach mal das Bild an, dass ich auf Seite 1 hochgeladen habe.
Vom AMI habe ich nie gesprochen. Nur vom BT. Oben rechts steht das eindeutig.

Hier nochmal, jetzt groß rot umrahmt. Ich habe nur das Cabrio ausgewählt, keine Ausstattung, kein AMI, kein nichts und dann auf Bluetooth geklickt.

Zitat:

IHRE VORTEILE

- eigene Musiksammlung im Fahrzeug

2016-02-20-210912
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Ich will mich auch mal kurz zu Wort melden. Als ich meinen A5 SB letztes Jahr im July mit kleinem Navi bestellt hab, hat der Freundliche Stein auf Bein geschworen, dass Streeming per BT funktioniert! Habe mit ihm gewettet und natürlich gewonnen! Das war ihm sichtlich sehr peinlich! Bin auch über den Zusatz mit der Musiksammlung gestolpert im Konfigurator. Mir persönlich reicht SD und das AMI, BT wäre nett gewesen, aber dafür war mir der Aufpreis des großen Navi doch etwas zu hoch.

Hallo volvo-850-limo,

einklagen kanst Du nur eine zugescherte Eigenschaft. Audi beschreibt die bluetouth-Schnittstelle im Konfigurator wie folgt:
"Die Bluetooth-Schnittstelle erlaubt gesetzkonformes Telefonieren während der Fahrt

Bluetooth-fähige Mobiltelefone können über die Schnittstelle mit dem Fahrzeug verbunden werden; freies Sprechen im Fahrzeug über Mikrofon möglich

Informationen zu Kompatibilitäten unter www.audi.de/bluetooth"

Über den Link gelangt man auf die Seite, auf der beschrieben ist was mit welchem Handy möglich ist.
Auch dort findet man zum Thema "Musik im Fahrzeug wiedergeben" nur den Hinweis auf die Kopplung über AMI.

Also sichert AUDI nur die Telefonfunktion zu.
Der Hinweis: "- eigene Musiksammlung im Fahrzeug" läßt zwar die Erwartung aufkommen, dass die Kopplung über bluetouth erfolgt, steht aber nicht explizit so da.
Es kann auch heißen:
Man schließt das Handy über das AMI als Musikquelle an und legt es ins Handschuhfach. Zum Telefonieren wird dann die Verbindung über bluetouth verwendet und man ist nicht durch eine Bedienhandlung abgelenkt.
(So würde ich argumentieren, wenn ich AUDI verteidigen müßte.)

Genau diese Funktionalität ist beschrieben, wenn auch sehr verklausuliert.
Das einzig Erfolg versprechende ist aus meiner Sicht:
Wegen irreführender Werbung darauf zu drängen den Satz
- eigene Musiksammlung im Fahrzeug
aus den Konfigurator bei dem Punkt bluetouth zu streichen weil er falsche Erwartungen weckt.

Wäre an igendeiner Stelle im A5-Konfigurator die Musikübertragen per bluetouth beschrieben,
sähe die Sache anders aus. Ich konnte dazu aber leider nichts finden.

SGX-55

Zitat:

@SGX-55 schrieb am 21. Februar 2016 um 10:33:29 Uhr:


Hallo volvo-850-limo,

einklagen kanst Du nur eine zugescherte Eigenschaft. Audi beschreibt die bluetouth-Schnittstelle im Konfigurator wie folgt:
"Die Bluetooth-Schnittstelle erlaubt gesetzkonformes Telefonieren während der Fahrt

Bluetooth-fähige Mobiltelefone können über die Schnittstelle mit dem Fahrzeug verbunden werden; freies Sprechen im Fahrzeug über Mikrofon möglich

Informationen zu Kompatibilitäten unter www.audi.de/bluetooth"

Über den Link gelangt man auf die Seite, auf der beschrieben ist was mit welchem Handy möglich ist.
Auch dort findet man zum Thema "Musik im Fahrzeug wiedergeben" nur den Hinweis auf die Kopplung über AMI.

Also sichert AUDI nur die Telefonfunktion zu.
Der Hinweis: "- eigene Musiksammlung im Fahrzeug" läßt zwar die Erwartung aufkommen, dass die Kopplung über bluetouth erfolgt, steht aber nicht explizit so da.
Es kann auch heißen:
Man schließt das Handy über das AMI als Musikquelle an und legt es ins Handschuhfach. Zum Telefonieren wird dann die Verbindung über bluetouth verwendet und man ist nicht durch eine Bedienhandlung abgelenkt.
(So würde ich argumentieren, wenn ich AUDI verteidigen müßte.)

Genau diese Funktionalität ist beschrieben, wenn auch sehr verklausuliert.
Das einzig Erfolg versprechende ist aus meiner Sicht:
Wegen irreführender Werbung darauf zu drängen den Satz
- eigene Musiksammlung im Fahrzeug
aus den Konfigurator bei dem Punkt bluetouth zu streichen weil er falsche Erwartungen weckt.

Wäre an igendeiner Stelle im A5-Konfigurator die Musikübertragen per bluetouth beschrieben,
sähe die Sache anders aus. Ich konnte dazu aber leider nichts finden.

SGX-55

Sorry, liest du nicht richtig oder ich nicht? Oder arbeitest du bei Audi?
Warum kommst du immer auf das AMI zurück? Ich habe nie etwas vom AMI erzählt.
Da steht auch nirgends etwas vom AMI. Da kann man nichts anders interpretieren. Wie gesagt, sonst hätte Audi auch etwas von
Apps schreiben können, da dein Telefon Zugriff auf den AppStore hat. Das ist eine einseitige Aussage von Audi, wer sowas macht, muss sich auch dran halten.

Sonst kann ich immer argumentieren: Also wenn sie sich unsere Preisliste anschauen, steht da nichts von Option xy, da eben in Preislisten meist nur ganz kurze Beschreibungen stehen.

Und dass die das entfernen ist doch witzlos. Das ist so, als wenn du eine verbotene Klausel in den AGB hast und statt auf dein Recht zu pochen, bittest du darum, dass sie nachträglich gestrichen wird.

Und wenn du sagst, man könne nur zugesicherte Eigenschaften einklagen und dabei die Aussage mit der Musik nicht als Eigenschaft betrachtest, hast du mein Zitat aus dem Gesetz nicht gelesen: "...Werbung...".
Wie sonst soll man denn dann "eigene Musiksammlung im Fahrzeug" verstehen? Ich verkaufe dir doch auch keine Sommerreifen mit dem Hinweis, dass sie sich sehr gut für Glätte und Schnee eignen.

Und man muss auch nicht immer gleich klagen, um zu seinem Recht zu kommen.
Ich würde erstmal mündlich mit dem Autohaus darüber verhandeln. Zeigt man keine Einsicht,
schriftlich auf den Mangel aufmerksam machen und auf Erfüllung des Vertrags verweisen.
Dann hat man Zeit, bis man dann doch noch zum Anwalt geht oder sich direkt an Audi wendet.

Hallo volvo-850-limo,

ein Mangel ist eine Funktion am Auto, die laut Beschreibung, oder Vertrag oder Werbung zugesagt wird aber nicht vorhanden ist.
Wäre das Musikhören über die Bluetouth-Schnittstelle bei gleich ausgestatteten Fahrzeugen des selben Typs möglich, bei Deinem Wagen aber nicht obwohl Du Bluetouth bestellt hattest, dann hättest Du an Deinem Auto einen Mangel.

Hier haben wir es aber mit einer Funktion zu tun die bei keinem A5 mit dieser Austattung geht. Es liegt also kein Mangel am Fahrzeug vor den der Verkäufer oder Hersteller beheben / nachbessern könnte.
Wir haben es schlichtweg mit einer mißverständlichen Angabe im Konfigurator zu tun.

Und noch einmal ganz langsam zum mitdenken: Außer dieser einen Bemerkung gibt es im A5-Konfigurator keine Stelle aus der hervorgeht dass Musik via bluetouth vom Handy zum Fahrzeug gelangt.
Und folgt mann dem angegebenen Link, ist genau spezifiziert welche Funktion, mit welchem Handy, beim A5 möglich ist.

Immer wenn es um externe Musik geht verweist Audi auf das AMI, SD-Karte, USB-Sick oder Aux in.

Und zu Deiner Frage: Ja ich lese richtig und Nein ich bin weder Audimitarbeiter noch Anwalt der Audi-AG

Mein Tip: Lass Dir die juristischen Feinheiten doch einmal von einem Anwalt Deines Vertrauens erklären.

Das wars dann von meiner Seite. Schönes Wochenende!

SGX-55

Hallo SGX-55,

du hast nur teilweise Recht. Ich lag damit falsch § 434 I S.2 Nr.2 BGB überhaupt anzuwenden. Du erklärst zwar, weshalb § 434 I S.2 Nr.2 BGB hier (deiner Meinung nach) keinen Erfolgsaussichten für den Kläger hätte.
Der erwähnte Abschnitt kommt aber gar nicht zur Anwendung. Denn dies ist nur möglich, sofern eben die Vereinbarung über die Beschaffenheit fehlt. Hier fehlt diese aber nicht.

Somit ist die Frage ob das Zitat aus dem Konfigurator teil der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit ist. Und hierbei geht man nur über § 434 I S.1 BGB.

Beste Grüße.

Das Streamen über BT ist sowieso ziemlich verlustbehaftet im Gegensatz zu USB. Bei USB wird ja nix komprimiert im Gegensatz zum BT-Streaming. Aber wenn Dir das lieber ist investierst Du 90 Euro: http://www.amazon.de/.../ref=sr_1_1?... . Damit klappt's wunderbar.

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