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A beschränkt zu große Maschine

Themenstarteram 9. März 2008 um 15:32

Moin !

Wollt mal fragen was passiert wenn ich mit nem A-beschränkt führerschein mit ner offenen maschine die mehr als 25kw hat, erwischt werde.. ist das dann fahren ohne führerschein ?

Und die nächste Frage.. wenn ich 2 Jahre meinen A Führerschein habe, wird der dann automatisch zu A unbeschränkt oder muss ich dann nochmal mir nen neuen Führerschein ausstellen lassen ?

Wenn man ne Maschine Drossel lässt, was kostet dann der TÜV ?

lg slossin

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52 Antworten
am 10. März 2008 um 11:48

Weil er keine offene Maschine fahren darf ;)

am 10. März 2008 um 12:28

wollte er nicht ne Drossel einbauen und dann damit zum Tüv fahren ?????

Das dürfte rechtl. Grauzone sein... jedenfalls bräuchte er ohne Nummernduferl eine Versicherungsbestätigung, eine Bescheinigung über den Einbau, das ganze bitte am gleichen Tag und auf direktem Weg zum TÜV... winjen66 hier im Forum "Sicherheit" kann es aber sicher genau sagen - den fragen.

 

Führerschein offen... ja, automatisch... ABER: Das wird in zig Ländern so nicht anerkannt (selbst da wo es das müsste gibts oft Zirkus), wer also nicht nur in D rumgurkt... kann sich leidige Diskussionen und Zeit ersparen, wenn er das explizit umschreiben lässt ;)

Zitat:

Original geschrieben von tec-doc

Führerschein offen... ja, automatisch... ABER: Das wird in zig Ländern so nicht anerkannt (selbst da wo es das müsste gibts oft Zirkus), wer also nicht nur in D rumgurkt... kann sich leidige Diskussionen und Zeit ersparen, wenn er das explizit umschreiben lässt ;)

Selbst mit einem EU Führerschein und innerhalb der EU?

Sonst stellt sich mir die Frage warum die Gesetze Eu weit genormt werden und Richtlinien verfasst werden, wenn es dann nacher doch nix bringt.

Naja... natürlich gilt das EU weit... nur hat sich das nicht bis zu jedem Cop durchgesprochen (und bedenke zudem, was schon alles in der EU ist...). Muss man auch nicht in den letzten Winkel... in Spanien z.B. hatten schon ein paar Spezl dieses Problem. Logisch ist letztendlich nichts "passiert" - waren ja im Recht - aber man kann sich das Leben halt auch unnötig schwer machen ;)

 

Natürlich braucht man ein Nummernschild, wnen man zum Tüv fährt. Man liest hier so oft Unfug und Halbwahrheiten.

Kennzeichnungspflicht herrscht immer! Allerdings darfst du ohne Tüv Plakette und ohne das Wappen deines Bundeslandes fahren. Versicherungsdoppelkarte brauchst du Trotzdem. Und als Kennzeichen das, das zuletzt an dem Motorrad vergeben war. Auch wenn der Vorbesitzer in einer anderen Stadt angemeldet war.

Themenstarteram 10. März 2008 um 14:55

aha.. ok..

also kurz gesagt, so genau weiß es keiner ? Oder doch ? Winjen fragen oder wie ?

Hab mal gelesen das jemand mit was erwischt wurde was glaube nicht eingetragen war, hatte allerdings schon n tüv termin für die abnahme, allerdings erst in drei tagen oder so und ist trotzdem mit rumgegurkt.. der musste blechen.

Ohne Kennzeichen zum TÜV ? Wozu sollte das auch gut sein ? Das man mit abgelaufenen TÜV zur TÜV-stelle allerdings noch hinfahren darf hab ich auch mal gehört.

Kann mir auch gut vorstellen das ich mit eingebauter aber nicht eingetragener Drossel NICHT fahren darf. Ist ja meistens so das es eher keine Ausnahmen gibt. Doof find ichs aber trotzdem.. :-)

Ich bin immer wieder fasziniert, zu welchen "Gelegenheiten" Leute einmalig und vorher nie gesehen in einem Unterforum aufschlagen...  :confused: :p

...aber das nur nebenbei ;)

 

Recht haste trotzdem - fast... :D

Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Abstempelung des Kennzeichens und Rückfahrten nach Entfernung des Stempels sowie Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung dürfen mit vorübergehend stillgelegten Fahrzeugen - Rückfahrten auch mit endgültig stillgelegten Fahrzeugen - oder mit Fahrzeugen, denen die Zulassungsbehörde im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat, innerhalb des auf dem Kennzeichen ausgewiesenen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen ausgeführt werden, sofern diese Fahrten von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung erfasst sind.

Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Zulassungszeitraums bei Fahrten zur Entstempelung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des Halbsatzes 1.

Insofern eine Fahrt mit "alten" Nummern, die auf den Vorbesitzer ausgegeben wurden (der allerdings dürfte... sofern er nicht auf die Nummer verzichtet hat und sich im Stilllegungszeitraum befindet), mehr als zweifelhaft sind - auch weil auf die Nummer bei einer Stilllegung schon verzichtet werden kann... sprich diese neu vergeben wird (evtl.). Aus einem anderen/nicht angrenzendem Zulassungsbezirk eh nicht.

 

Ergo:

Mit der "eigenen" alten Nummer innerhalb des Stilllegungszeitraumes, im gleichen oder angrenzendem Zulassungsbezirk und mit Versicherungsnachweis. Dto. "fremde" Nummer, diese darf nicht neu vergeben sein (und das würde ich nicht drauf ankommen lassen...).

Ansonsten nur mit einem vorab ausgegebenen Kennzeichen im Rahmen des Zulassungsverfahrens.

 

Zitat:

Natürlich braucht man ein Nummernschild, wnen man zum Tüv fährt

Das ist also die "wahre Hälfte" Deiner Aussage :D ;)

 

 

Nebulöser ist aber die eigentliche Frage:

Das Fahrzeug wurde zwar technisch bereits gedrosselt - dies ist aber noch nicht eingetragen.

Darf man also in dieser Konstellation formaljuristisch mit einem 34PS F-Schein überhaupt fahren?

Und das halte ich pers. eben für rechtl. Grauzone/problematisch... ;)

 

Die sichere Seite ist definitiv, das ganze gleich von der Werke eintragen zu lassen.

 

 

am 10. März 2008 um 14:59

Er darf damit imo NICHT fahren ... immerhin ist das Motorrad nicht gedrosselt - wurde ja von niemandem so abgenommen, dass es wirklich 34 PS hat!

Themenstarteram 10. März 2008 um 15:18

Obwohl, ich frag mich was das dann für ein tatbestand sein sollte ? Weil technisch gesehen ist das Motorrad ja entsprechend meiner Führerscheinklasse !?

Themenstarteram 10. März 2008 um 15:49

Also im Forum Sicherheit sind sich alle ziemlich einig das der direkte Weg zum TÜV erlaubt sei !?!??

am 10. März 2008 um 17:01

Aber nicht, wenn du mit einer Maschine fährst, die du nicht fahren darfst!

Das ist wie wenn ich ein Auto zum TÜV fahre und keinen Autoführerschein habe...

Die Maschine mag vlt. technisch (laut deinen Aussagen!) gedrosselt sein - aber wer kontrolliert das, ob du das auch alles korrekt durchgeführt hast? Richtig - niemand, und dafür ist TÜV/Dekra da!

Themenstarteram 10. März 2008 um 17:20

Und wie soll dann der Tatbestand aussehen ?

Der Vergleich mit dem Autoführerschein ist nicht tragbar. Ich denke im Zweifelsfall würde es eher auf irgendwie sowas wie "fahren mit nicht eingetragenen eintragungspflichtigen Teilen" oder sowas hinauskommen.

Ich meine zur Not müsste es halt nachgewiesen werden und dann ist die Sache gegessen, oder nicht !?

am 10. März 2008 um 17:43

Was willst du da nachweisen?

Das Fahrzeug hatte so keine Betriebserlaubnis!

Er hat essentielle Modifikationen am Fahrzeug vorgenommen - und sowas muss man imo eintragen lassen.

Solange da keine 34PS im Schein stehen (bzw. vorher gestanden haben) sind auch keine 34 PS drin!

Und dann ist es fahren ohne Führerschein, sowie fahren ohne Versicherungsschutz (wenn denn irgendwas passieren sollte).

am 11. März 2008 um 6:55

Hm, also:

Zunächst ist mal klar, dass man tatsächlich mit einem nicht zugelassenen Fahrzeug fahren darf. Das gilt allerdings nur für die Fahrten zur Zulassungsstelle und nach erfolgter Abmeldung von dieser weg. Alles aber nur auf dem direkten Wege.

Sonst ist es eine Ordnungswidrigkeit.

Eine Straftat kann es nicht sein, da Versicherungsbeginn und -ende immer 00.00 (bzw. 24.00) Uhr ist - das Fahrzeug also für diesen Tag versichert ist. Gleiches gilt für die Steuern; somit auch keine Steuerstraftat!

Fahrerlaubnisrechtlich (und hier jetzt aber tatsächlich rein rechtstheoretisch!) darf er mit dem Moped natürlich nicht zur Eintragung fahren.

Entscheidend für das Fahrerlaubnisrecht sind die Eintragungen im Schein. Und da ist das Ding eben offen und somit benötigt er den großen Schein!

Daraus resultiert auch, dass - sofern er angehalten wird - eine Strafanzeige zu fertigen ist. Denn die Polizei kann derartige Delinquenz nicht einstellen. Wenn er dann im weiteren Verfahren angehört wird und seine Unterlagen (Terminabsprache, Zweck der Fahrt, pp.) mit einreicht, dann geht die Akte so zur Staatsanwaltschaft.

Und da kann man dann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass das Verfahren von dort ohne Weiteres eingestellt wird.

Eine Anmerkung noch zum Versicherungsrecht:

Es ist de facto nicht so, dass die Versicherungen einen bis zur Unendlichkeit in Regress nehmen können. Zumindest nicht, wenn man Bauartveränderungen vorgenommen hat. Da gibt es einen Höchstsatz (den ich jetzt nicht genau kenne, aber ich meine, es sind 5.000.-Teuros).

 

Und noch etwas zum EU-Recht:

Schleppend geht es - aber es geht! Es ist mit Einführung der EU bereits geplant gewesen, eine "Flensburg" für Europa einzurichten. Also eine Behörde, die EU-weit das FE-Recht regelt. Man kommt auch weiter. Mittlerweile ist es schon fast überall so, dass, wenn man in einem EU-Staat wegen Alkohol entpaptentiert wird, man auch in allen anderen EU-Staaten nicht mehr fahren darf. Das war vor her nicht (und ist auch noch nicht komplett so - kommt aber definitiv). Von daher gibt es mittlerweile auch keine Probleme mehr, FS'e anderer Länder zu lesen. Zumal man heutzutage ja überall auch anrufen kann.

Also malt man nicht alles so schwarz!

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