80km/h zu schnell
hi an alle!
heute abend wurde ich mit ca.180 in der 100er zone geblitzt.
des ist schon schlimm genug aber es geht darum ob ich meinen führerschein 2 oder 3moante abgeben muss.
kann mir jm sagen wie genau der tt tacho ist in den höheren bereichen?
kann ich 10%abziehen?oder is des zu viel?
oder kennt sich jm.mit der radarfalle a5 darmstadt aus?
um eine antwort wäre ich euch sehr dankbar 🙂
mfg franzi
Beste Antwort im Thema
Ständig die heulerei, wie ein kleines Mädchen. Wenn du zu viel PS hast und die nicht zügeln kannst mußt du es halt lernen. 80 Km/h zu schnell. Da hab ich kein verständnis für. Nimm es wie ein Mann und gut ist.
26 Antworten
😁😁😁
Das ist wieder so'n Thread, der schnell ausarten kann. 😛
Auch von mir: Kein Verständnis.
Bzgl. Ausrollen lassen: 😮 Kann man immer und jeder Zeit - ohne bei einem Blitzer gleich laufen zu müssen. Von Offen auf unter 130 km/h gibt es ja in DTL. Geschwindigkeitstrichter.
Aber mal zur eigentlichen Frage: Die Abweichung Deines Tachos ist ja auch immer abhängig von der Rad-Reifen-Kombination.
Meine Abweichung mit 225/40/18 beträgt 3 km/h bei 200 km/h. Nicht besonders viel 😉
Letztendlich kannst Du nur hoffen, dass dich die 3% Toleranz der Messanlage retten - oder besser gesagt, Dir einen Monat ersparen.
@paulysega: Was hast Du an Franzi nicht verstanden? 😉
Zitat:
Original geschrieben von Megs797
Dem Nick nach handelt es sich hier aber um eine Frau 😉Zitat:
Original geschrieben von paulysega
...Nimm es wie ein Mann und gut ist.
das bild ist der hammer!!!
nimm es wie ne muschi...
sag ich doch : "zu schnell fahren wir alle mal".
und wenn´s einen dann erwischt, darf man nicht jammern.
und noch was : wenn ich ein auto abstimme, dann fahre ich i.d.r. nicht selbst.
es sei denn, der kunde kann den laptop bedienen und die software programmieren. 😉
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Zitat:
Original geschrieben von BlackTrouble
sag ich doch : "zu schnell fahren wir alle mal".
und wenn´s einen dann erwischt, darf man nicht jammern.und noch was : wenn ich ein auto abstimme, dann fahre ich i.d.r. nicht selbst.
es sei denn, der kunde kann den laptop bedienen und die software programmieren. 😉
Ups...sorry, das stimmt ich bin ja wirklich selbst gefahren😰.
Vor mir war aber jemand an dem Tag mit wesentlich mehr Punch, den du zweimal selbst über die "Teststrecke" hast fliegen lassen😉. Hat ja aber auch nichts mit dem eigentlichen Thema zu tun.
@TTreblo
Zitat:
Zitat:
soweit ich weiß kannst du dir aber den Zeitraum der Führerscheinabgabe raussuchen. Wenigstens in einem bestimmten Zeitfenster.
Kann man so nicht sagen :
1. muß ein Grund dafür vorliegen und 2. muß der Sachbearbeiter der die Anzeige auf den Tisch bekommt diesen Grund auch anerkennen.
Also selbst irgendwelchen Termin wählen - ist nicht !!
4-Monatsfrist
Bei Erhalt des Bußgeldbescheides mit Fahrverbot, sollte zuerst auf der Vorderseite geprüft werden, ob die Viermonatsfrist gewährt wurde.
§ 25 Abs. 2a Satz 1 StVG (neu)
Diese Neuregelung ist für alle Verkehrsteilnehmer eingeführt worden, die eine mit Fahrverbot zu ahndende Verkehrsordnungswidrigkeit begehen, gegen die in den zwei Jahren vor dieser Tat bzw. bis zu der die aktuelle Verkehrsübertretung berücksichtigenden Bußgeldentscheidung jedoch kein weiteres Fahrverbot rechtskräftig verhängt wurde.
In diesen Fällen wird betroffenen Personen gestattet, den Zeitpunkt der Wirksamkeit des jüngst rechtskräftig angeordneten Fahrverbots nach eigenem Ermessen zu bestimmen. Der/Die Betroffene hat hiernach die Möglichkeit, innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft frei zu wählen, wann er seinen Führerschein bei der zuständigen Vollstreckungsbehörde in amtliche Verwahrung geben will. Die amtliche Verwahrung der Fahrerlaubnis für die Dauer des angeordneten Fahrverbots ist zwingend notwendig, damit ein Fahrverbotsvollzug stattfinden und das Fahrverbot enden kann. Mit dem Tag der Abgabe des Führerscheines innerhalb dieses Viermonatszeitraums seit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wird das Fahrverbot wirksam, d.h. eine aktive Teilnahme am Straßenverkehr als Führer eines Straßenverkehrs ist ab diesem Abgabetag nicht mehr möglich.
Wird der Führerschein nicht innerhalb dieser vier Monate nach Rechtskraft des Bußgeldbescheides in amtliche Verwahrung gegeben, tritt die Wirksamkeit des Fahrverbotes und damit Verbotswirkung kraft Gesetztes nach Ablauf dieser Viermonatsfrist ein.
Die Viermonats-Frist wird eingeräumt, wenn gegen Sie in den letzten zwei Jahren kein Fahrverbot verhängt wurde.
Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft. Von diesem Zeitpunkt an ist Ihnen das Führen von Kraftfahrzeugen jeder Art (auch Mofa) verboten, sofern der Bußgeldbescheid nicht ausdrücklich Ausnahmen zulässt. Wenn Sie trotzdem ein Kfz führen, machen Sie sich nach § 21 Straßenverkehrsgesetz (StVG) strafbar.
Nach Ablauf der vier Monate wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem Ihr Führerschein von der zuständigen Behörde in amtliche Verwahrung genommen oder bei einem ausländischen Führerschein das Fahrverbot eingetragen wird.
Abzugeben ist der von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale Führerschein, auch ein Ersatz- oder Bundeswehrführerschein, sowie ein ausgestellter internationaler Führerschein. Verwahrt wird auch der Führerschein einer Behörde eines Mitgliedstaates der EU oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (Island, Liechtenstein, Norwegen), sofern Sie Ihren ordentlichen Wohnsitz im Inland haben.
Geben Sie Ihren Führerschein nicht ab, verlängert sich Ihre Verbotsfrist um die Zeitspanne zwischen Wirksamwerden und Ablieferung zu Ihrem Nachteil.
Wenn Sie Ihren Führerschein nicht abgeben, müssen Sie mit einer Beschlagnahme rechnen.
Der Führerschein ist bei der Behörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat, abzugeben.
Die Viermonats-Frist wird nicht eingeräumt, wenn in den letzten zwei Jahren bereits ein Fahrverbot verhängt wurde.
In diesem Fall wird das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides wirksam. Der Führerschein muss sofort abgegeben werden, da unabhängig, ob der Führerschein noch in Ihren Händen ist, das Fahrverbot wirksam ist. Führen Sie dann noch ein Kraftfahrzeug, verwirklichen Sie den Straftatbestand des § 21 Straßenverkehrsgesetz.
Zitat:
Original geschrieben von franzitt
heute abend wurde ich mit ca.180 in der 100er zone geblitzt.
Kannst du uns mal die näheren Umstände schildern, welche zu dieser enormen Geschwindigkeitsübertretung geführt haben?
mein beileid hatte so einen fall auch gehabt aber gott sei dank kein fahrverbot mehr 😁
wurde in düsseldorf mit 106 kmh erwischt in ner 50 Zone,fazit 175 € bußgeld noch ne kleine gebühr und drei monate fahrverbot.
auf alle fälle eine bittere erfahrung und seitdem in der stadt ganz brav maximal 60^^will nicht nochmal fußgänger werden XD
gruß knele