6N GTI Hagelschaden-meine Versicherung hat die Sonderausstattung/Sonderzubehör nicht mit einbezogen

VW Polo 3 (6N / 6N2)

Hey,

bin leider auch ein Hagelgeschädigter...

Gestern kam das Gutachten und meine
Versicherung hat trotz Teilkasko meine
ganze Sonderausstattung/Sonderzubehör/
Tuning nicht mit in die Kalkulation mit
einberechnet...

Zu Grunde gelegt wurde ein ganz normaler
GTI im Serientrimm...

Fahrwerk, Sportstabi, Sportbremsanlage,
Fächerkrümmer in Edelstahl, Edelstahl
Auspuffanlage, Domstrebe, K u. N Kit,
Recaro Colour Concept Sitze, Raid
Airbaglenkrad alles wurde weggelassen...

Muß ich die Kalkulation so akzeptieren,
oder welche Rechte habe ich...???

Ich habe damals bei der Begutachtung
extra darauf hingewiesen... Und
entsprechende Nachweise vorgelegt...

Was kann ich tun??

Was sind meine Rechte??

Ich fühle mich über den Tisch gezogen
und verarscht...

Ich habe Verkehrsrechtschutz kann ich
zum Anwalt und ein anderes Gutachten
was den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs
wiederspiegelt verlangen...

Es ist eine total ungerechte Geschichte für
mich...

Auch geldlich müßte da doch mehr rauskommen
es kann doch nicht sein, das das ganze Tuning
keine Wertsteigerung erbringt...

Wieso werden solche Fahrzeuge dann deutlich
teurer auf dem Gebrauchtwagenmarkt
angeboten... Solche Liebhaber/Sammlerstücke...

Bitte helft mir...

Glg.

Berndile

19 Antworten

Also wenn es ein Wirtschaftlicher Totalschaden ist hast Du nicht viel Möglichkeiten.
Mit dem Geld welches Dir zur Wiederbeschaffung gestellt wird kannst Du das Auto nicht reparieren lassen ohne zuzahlen aus Deiner Tasche.

Entweder kassierst Du das Geld und fährst so weiter wie das Fahrzeug jetzt ist, oder Du schaust nach dem gleichen Fahrzeug mit guter Karosse, welches vieleicht einen Motorschaden hat und baust um.

Grüße aus Ulm

Olaf

Hatte gerade auch den Gutachter da zwecks Hagelschaden.
Beim Gutachten geht es um den Zeitwert im normalen technischen Zustand zum Zeitpunkt des Hagels.
Hab letztes Jahr auch nen Tausender für Stossdämpfer, Federn, Bremsen usw. reingesteckt, jedoch dient dies alles zum Werterhalt und nicht zur Wertsteigerung.
Ich bezweifel ob diverse "Tuningmassnahmen" zur Wertsteigerung beitragen bzw. es für die Versicherung relevant ist.

Hey,

ich Kämpfe für meinen Kleinen...

Berichte Euch dann wieder...

Glg.

Berndile

solche Fahrzeuge wie meiner werden nicht unter 2650 Euro bis
5500 Euro angeboten (VW Scene) aktuelles Heft... mit ähnlicher
Ausstattung...

Ich merke gerade, ich war evtl. zu lange nicht mehr da. Denn was den "wirtschaftlichen Totalschaden" angeht, gibt es eine 30% (bzw. 130%)-Regelung bei Versicherungen...

Sofern der Fahrzeugschaden oberhalb des Wiederbeschaffungswertes muss wiederum differenziert werden und zwar danach, ob die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert deutlich, oder ab in einem Toleranzbereich von "nur" 30 % übersteigen.

Die Rechtsprechung hat erkannt, dass es Fälle geben kann, in denen der Geschädigte trotz Vorliegen eines wirtschaftlichen Totalschadens nach oben dargelegten Grundsätzen ein berechtigtes Interesse daran haben kann, dass Fahrzeug weiter zu nutzen, zum Beispiel weil man das Fahrzeug gut kennt, alle Inspektionen durchgeführt hat etc. Deshalb gibt es bei der Abrechnung von Totalschäden eine Ausnahme, und zwar den 130 % Schaden. Ein solcher liegt immer dann vor, wenn die vom Gutachter prognostizierten Reparaturkosten einen Betrag von 130 % des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen. Liegt der Wiederbeschaffungswert also bei 1.000,00 Euro und schätzt der Gutachter die Reparaturkosten auf 1.250,00 Euro läge ein solcher 130 % - Fall vor. Schätzt der Gutachter hingegen bei einem Wiederbeschaffungswert von 1.000,00 Euro die notwendigen Reparaturkosten auf 1.400,00 Euro wäre die 130 % - Grenze im Regelfall überschritten. Für solche Fälle gelten die im nächsten Abschnitt dargestellten Grundsätze der Totalschadenabrechnung.

Dabei werden übrigens immer die Brutto-Reparaturkosten mit dem (Brutto-)Wiederbeschaffungswert verglichen (BGH Urteil vom 3.3.2009, VI ZR 100/08) <-- Das könnte evtl. noch wichtig sein.

Komplett zu lesen gibt es den gesamten Urteilsspruch bzw. die Berechnungsmöglichkeiten und Rechtsmöglichkeiten usw. unter http://www.ra-bielefeld.de/.../totalschaden.html

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Hi,

das Betrifft meines Wissens nur Haftpflichtschäden und keine Kakoschäden wie in diesem Fall hier.

Gruß Tobias

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