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5-Tages-Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV bewegen & überführen

Themenstarteram 3. März 2019 um 17:13

Hallo,

Das ist kein "Faschingsscherz", denn Fasching war heute erst, sondern eine ernste Frage.

Es geht um 5-Tages-Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV bewegen & überführen, d.h. welche Strafen drohen, wenn man trotz des entsprechenden Eintrages im Fahrzeugschein ein solches Auto überführt, d.h. z.B. in Hamburg gekauft hat (Auto ohne TÜV) und überführt das nach München z.B.

Die nächste Frage ist, was passiert, wenn man ein solches Auto in den Export verkauft, und der Käufer aus Osteuropa fährt damit los, und wird von der Polizei in Deutschland angehalten.

Fahrzeugschein-5-tage-kurzzeitkennzeichen-mit-auflage
Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Kai R. schrieb am 3. März 2019 um 21:33:18 Uhr:

Du hast auch behauptet, es wäre fahren ohne Versicherungsschutz. Was gleichermaßen Quatsch ist.

Es bleibt bei der Owi, die schon genannten 70.-€, und das Auto bleibt stehen.

O.k. Kai. Von Versicherungen hast Du also noch weniger Kenntnisse.

Mit den beauflagten KZK darf er erstmal nur zur HU. Für nichts anderes ist es zugeteilt. Es anderweitig zu benutzen erweckt den Anschein der unbeauflagten Zuteilung zur freien Nutzung. Damit ist der §22 StVG gebucht.

Auch in der KH-Versicherung muss das Kfz verkehrssicher gehalten werden. Er weiß, dass die HU nicht bestanden werden kann und eine Reparatur kommt für ihn nicht in Frage. Die Nutzung in Kenntnis der fehlenden Verkehrssicherheit ist ein vorsätzlicher Vertragsverstoß und da eine vorsätzliche Straftat durch die Überführungsfahrt stattfindet - siehe oben -, ist die Versicherung leistungsfrei. So ist das auch beim Attentat auf dem Breidscheitplatz. Also fährt er ohne Versicherungsschutz.

Aber warum ist es eigentlich mein Job, auf deine unqualifizierten Anfeindungen mir gegenüber den Erklärbären zu geben? Lern doch mal etwas wo Du Interessen dran hegst. Oder stänker einfach nicht mit mir rum. Wäre bestimmt einfacher und würde den anderen usern nicht so auf den Zünder gehen. Mehr sag ich dazu nicht mehr. :)

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Dass Du mit der Subsumtion von Tatbeständen nicht klarkommst, das kannst Du gerne erneut unter Beweis stellen Kai. :cool:

Also wieder nur unbelegte Behauptungen

... von Dir schon. Die Hausnummer der Strafnorm habe ich genannt.

Du hast auch behauptet, es wäre fahren ohne Versicherungsschutz. Was gleichermaßen Quatsch ist.

Es bleibt bei der Owi, die schon genannten 70.-€, und das Auto bleibt stehen.

Zitat:

@5-Tageskurzzeitkennz schrieb am 3. März 2019 um 19:19:29 Uhr:

 

Für ein Ausfuhrkennzeichen braucht man gültigen TÜV, für ein Kurzzeitkennzeichen nicht.

Man braucht für beide eine gültige HU. Beim KZK gibts halt die Ausnahme, dass man ohne gültige HU zur Untersuchung im ZUlassunsbezirk/anliegenden ZUlassugsbezirk fahren darf.

Zitat:

Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)

§ 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich des Satzes 2 nicht zugelassen ist, zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn

1. es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist,

2. gültige Nachweise über eine bestandene Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung, soweit diese nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erforderlich sind, vorliegen,

3. eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und

4. es ein Kurzzeitkennzeichen führt.

 

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 nicht vor oder liegt der Ablauf der Frist für die nächste Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vor dem Ablauf der Gültigkeit des Kurzzeitkennzeichens, dürfen abweichend von Absatz 1 ohne einen Nachweis der durchgeführten Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nur Fahrten zu einer Untersuchungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Wird dem Fahrzeug nach Nummer 3.1.4.2, 3.1.4.3 oder 3.2.3.2 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bei der Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung keine Mängelfreiheit bescheinigt, dürfen abweichend von Absatz 1 auch Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter Mängel in einer geeigneten Einrichtung im Bezirk der Zulassungsbehörde, die für den Standort des Fahrzeugs zuständig ist, oder einem angrenzenden Bezirk und zurück durchgeführt werden. Auf Fahrzeuge, die nach Nummer 3.1.4.4 oder 3.2.3.3 der Anlage VIII der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung als verkehrsunsicher oder verkehrsgefährdend eingestuft wurden, sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Gruß M

am 3. März 2019 um 20:47

Leider ist mein Beitrag von 19:33 Uhr „Von dem Ergebnis kann dir niemand berichten, denn die sitzen alle noch ein.“ wohl nicht richtig von der Moderation verstanden worden, daher möchte ich dazu folgendes ergänzen:

Meine Aussage sollte dem TE die Lage klar machen, da er es auf Seite 4 immer noch nicht verstanden hat, dass es verboten ist und er sich massiv Ärger damit einhandelt. Noch dazu habe ich und anscheinend auch andere User hier das Gefühlt er möchte gerne eine Bestätigung für eine Straftat erhalten „So nach dem Motto ist alle halb so schlimm macht 5 Euronen in die Kaffeekasse“

Dagegen steht hier ganz simpel eine Straftat im Raum, die der TE in Erwägung zieht zu begehen und da sehe ich die Moderation mit einem klaren Statement zur Abwehr von Schaden gegen das Forum in der Pflicht.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 3. März 2019 um 21:33:18 Uhr:

Du hast auch behauptet, es wäre fahren ohne Versicherungsschutz. Was gleichermaßen Quatsch ist.

Es bleibt bei der Owi, die schon genannten 70.-€, und das Auto bleibt stehen.

O.k. Kai. Von Versicherungen hast Du also noch weniger Kenntnisse.

Mit den beauflagten KZK darf er erstmal nur zur HU. Für nichts anderes ist es zugeteilt. Es anderweitig zu benutzen erweckt den Anschein der unbeauflagten Zuteilung zur freien Nutzung. Damit ist der §22 StVG gebucht.

Auch in der KH-Versicherung muss das Kfz verkehrssicher gehalten werden. Er weiß, dass die HU nicht bestanden werden kann und eine Reparatur kommt für ihn nicht in Frage. Die Nutzung in Kenntnis der fehlenden Verkehrssicherheit ist ein vorsätzlicher Vertragsverstoß und da eine vorsätzliche Straftat durch die Überführungsfahrt stattfindet - siehe oben -, ist die Versicherung leistungsfrei. So ist das auch beim Attentat auf dem Breidscheitplatz. Also fährt er ohne Versicherungsschutz.

Aber warum ist es eigentlich mein Job, auf deine unqualifizierten Anfeindungen mir gegenüber den Erklärbären zu geben? Lern doch mal etwas wo Du Interessen dran hegst. Oder stänker einfach nicht mit mir rum. Wäre bestimmt einfacher und würde den anderen usern nicht so auf den Zünder gehen. Mehr sag ich dazu nicht mehr. :)

Wenn Du nicht einmal weißt, dass eine Haftpflichtversicherung nicht leistungsfrei wird, sondern dass das allenfalls einen Regressanspruch begründet, und daher der Tatbestand des Fahrens ohne Versicherungsschutz auch nicht erfüllt ist, dann weißt Du offensichtlich nicht viel.

Und was den Kennzeichenmissbrauch angeht: es wird hier kein Anschein einer amtlichen Kennzeichnung erweckt, eine solche ist vorhanden. Nenne ein Beispiel, wo wegen einem Verstoß gegen die HU-Begrenzungen der §22 zum Tragen gekommen wäre. Kannst Du nicht, abhaken.

Dürfte ich mal kurz nachhaken, weil mich da ein Punkt interessiert:

Kommt eigentlich überhaupt ein Versicherungsvertrag zustande, wenn ein verkehrsunsicheres Fahrzeug versichert werden soll, bei welchem der Besitzer auch wissentlich und willentlich darauf verzichtet, es verkehrssicher zu machen - immerhin stand ja die Überlegung im Raume, sich die Kosten für die Instandsetzung und die HU zu sparen. Ist das bereits eine Täuschung der Versicherung, die dazu führt, dass der Versicherungsvertrag unwirksam wird? Dann würde ich @berlin-paul 's Aussage wegen "Fahren ohne Versicherungschutz" verstehen.

Auch wenn es hier um Recht geht (und dies ein hochkomplexes Thema ist, welches für Laien oft schwerverständlich ist), würde es mir als seltsam vorkommen, wenn man mit einer solchen Täuschung durchkommen und somit die Versicherung zur Leistung verdonnern würde.

Edit: Habe meinen Verschreiber oben mal korrigiert...

Bei der Haftpflichtversicherung steht primär das Interesse des unbeteiligten geschädigtem Dritten im Vordergrund. Daher sind die Möglichkeiten einer Versicherung, aus einem Haftungsanspruch herauszukommen, wenn einmal eine Deckungszusage besteht, sehr begrenzt. Dafür gibt es den Regress beim Versicherungsnehmer.

@vstromtrooper

Du meinst bestimmt ein verkehrsunsicheres Kfz. Die Nichtigkeit über § 134 BGB kann man bei einer Vorsatztat in diesem Zusammenhang wohl bejahen. Die auflagenwidrige KZK-Verwendung in diesem Fall wäre auch eine Urkundenfälschung und Steuerhinterziehung. Die tateinheitlichen Owis gehen da dann drin unter. Deshalb wird es als Straftat zu verfolgen sein.

Die Leistungsfreiheit besteht bei der Vorsatztat aber auch bei einem wirksamen KH-Versicherungsvertrag.

Sorry, natürlich meinte ich verkehrs"un"sicheres Fahrzeug - Du hast recht, berlin-paul und ich hab das oben mal editiert... und danke für die Aufklärung, also stimmten meine Gedankengänge doch. Ich kann auch Kai R.'s Anmerkung mit den Schwierigkeiten für eine Versicherung, aus einer Haftung herauszukommen, nachvollziehen, aber mir ging es hier mehr um die Frage, ob dieser Vertrag durch die Mauscheleien überhaupt rechtskräftig werden kann.

Momentan scheint das Kfz ja abgemeldet und entsprechend auch nicht versichert zu sein, daher habe ich mal mir als Arbeitshypothese vorgestellt, dass erst mal wieder eine Versicherung für das Kurzzeitkennzeichen abgeschlossen werden muss...

@berlin-paul : Ich hab nur einen V2 (VStrom), ein V8 würde meinem Schnabeltier einen ein wenig überbreiten "Brustkorb" verpassen :-)

Im Prinzip ja. Die Details sind da eher nebensächlich.

Ich editiere den Schreibfehler gleich. :)

Ach, lass ruhig, ich stelle mir grade meinen Stelzentourer mit breiterer Brust als eine BossHoss vor ;-)

Schon passiert. :)

Auf die BossHoss hab ich mich mal auf der BMT draufgeschwungen. Ein enormes Dickschiff. Zum Fahren auf dem Messegelände fehlte mir aber zugegebenermaßen dann doch der Mut. Die ist mit dem V8 so wahnsinnig schwer ...

Aber wir driften etwas ab ... ;)

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