5-Tages-Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV bewegen & überführen
Hallo,
Das ist kein "Faschingsscherz", denn Fasching war heute erst, sondern eine ernste Frage.
Es geht um 5-Tages-Kurzzeitkennzeichen ohne TÜV bewegen & überführen, d.h. welche Strafen drohen, wenn man trotz des entsprechenden Eintrages im Fahrzeugschein ein solches Auto überführt, d.h. z.B. in Hamburg gekauft hat (Auto ohne TÜV) und überführt das nach München z.B.
Die nächste Frage ist, was passiert, wenn man ein solches Auto in den Export verkauft, und der Käufer aus Osteuropa fährt damit los, und wird von der Polizei in Deutschland angehalten.
Beste Antwort im Thema
Zitat:
@Kai R. schrieb am 3. März 2019 um 21:33:18 Uhr:
Du hast auch behauptet, es wäre fahren ohne Versicherungsschutz. Was gleichermaßen Quatsch ist.Es bleibt bei der Owi, die schon genannten 70.-€, und das Auto bleibt stehen.
O.k. Kai. Von Versicherungen hast Du also noch weniger Kenntnisse.
Mit den beauflagten KZK darf er erstmal nur zur HU. Für nichts anderes ist es zugeteilt. Es anderweitig zu benutzen erweckt den Anschein der unbeauflagten Zuteilung zur freien Nutzung. Damit ist der §22 StVG gebucht.
Auch in der KH-Versicherung muss das Kfz verkehrssicher gehalten werden. Er weiß, dass die HU nicht bestanden werden kann und eine Reparatur kommt für ihn nicht in Frage. Die Nutzung in Kenntnis der fehlenden Verkehrssicherheit ist ein vorsätzlicher Vertragsverstoß und da eine vorsätzliche Straftat durch die Überführungsfahrt stattfindet - siehe oben -, ist die Versicherung leistungsfrei. So ist das auch beim Attentat auf dem Breidscheitplatz. Also fährt er ohne Versicherungsschutz.
Aber warum ist es eigentlich mein Job, auf deine unqualifizierten Anfeindungen mir gegenüber den Erklärbären zu geben? Lern doch mal etwas wo Du Interessen dran hegst. Oder stänker einfach nicht mit mir rum. Wäre bestimmt einfacher und würde den anderen usern nicht so auf den Zünder gehen. Mehr sag ich dazu nicht mehr. 🙂
85 Antworten
Die Zulässigkeit habe ich auch nicht angezweifelt, nur denke ich das Straßenverkehrsamt macht das nicht ohne Berechnung.
Die Auflage ist doch nur ein Hinweis dafür, was erlaubt ist. Es ist lediglich eine Nettigkeit, dass es nochmals aufgeführt wird, damit der Nutzer nicht unwissentlich etwas falsches macht.
Zitat:
@5-Tageskurzzeitkennz schrieb am 3. März 2019 um 18:13:07 Uhr:
Die nächste Frage ist, was passiert, wenn man ein solches Auto in den Export verkauft, und der Käufer aus Osteuropa fährt damit los, und wird von der Polizei in Deutschland angehalten.
Dann ist das
seinProblem, weil
erdas Kurzzeitkennzeichen dafür zu beschaffen hat.
Wie kommt Ihr darauf, dass das Fahren ohne Versicherungsschutz sein könnte? Kennzeichenmissbrauch nach §22 StVG ist es mit Sicherheit nicht.
Simple Owi: Fahrzeug ohne gültige Zulassung in Betrieb genommen. Großer Ärger: Untersagung der Weiterfahrt.
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Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. März 2019 um 18:45:00 Uhr:
Die Kiste wird beschlagnahmt und ein Strafverfahren wird eröffnet. Da droht je nach persönlichem Kontostand im Vorstrafenregsiter Geldstrafe oder Freiheitsstrafe. Kinder unter 14 Jahren würden aber straffrei ausgehen.
Kinder unter 14 Jahren verkaufen auch keine Autos nach Osteuropa, bzw. kaufen solche an, um die dann ersteinmal mit Überführungskennzeichen nach Hause zum Verkaufsplatz zu verbingen.
Kinder unter 14 Jahren lassen all das den Papi erledigen
Es gibt genügend Eltern, die Dinge wissentlich ihre Kinder erledigen lassen, da denen (vorerst) keine Strafe droht.
Zitat:
@Schubbie schrieb am 3. März 2019 um 18:48:30 Uhr:
70,-€ und 1 Punkt und im Falle eines Unfalles noch wesentlich teurer. Je nach Schwere des Unfalls musst du bis an dein Lebensende oder das des Geschädigten dafür gerade stehen.
Danke, das ist doch genau die Antwort, die ich haben wollte.
Auf welchen §§ stützt sich das ganze?
Ich denke mal OWiG
Zitat:
@SPM2004 schrieb am 3. März 2019 um 19:02:34 Uhr:
Die Zulässigkeit habe ich auch nicht angezweifelt, nur denke ich das Straßenverkehrsamt macht das nicht ohne Berechnung.
Das KZK wird für ein bestimmtes Kfz mit der Auflage ausgegeben, nur die Fahrt zur HU und etwaige Reparaturfahrten auflagengemäß durchzuführen. Wird die HU erteilt, dann darf auch überführt werden. Aber eben erst danach.
Natürlich kostet das KZK auch Geld. Der Trailer ist für rollende Problemfälle die billigere Alternative.
Zitat:
@Drahkke schrieb am 3. März 2019 um 18:50:07 Uhr:
Erst einmal muß man ja ohne Vorlage einer (noch) gültigen HU an ein Kurzzeitkennzeichen kommen...
Siehe Bild
https://www.motor-talk.de/.../...nnzeichen-mit-auflage-i209464941.html
da kann jeder sehen, wie das funktioniert.
Zitat:
@5-Tageskurzzeitkennz schrieb am 3. März 2019 um 19:14:01 Uhr:
Zitat:
@Schubbie schrieb am 3. März 2019 um 18:48:30 Uhr:
70,-€ und 1 Punkt und im Falle eines Unfalles noch wesentlich teurer. Je nach Schwere des Unfalls musst du bis an dein Lebensende oder das des Geschädigten dafür gerade stehen.
Danke, das ist doch genau die Antwort, die ich haben wollte.Auf welchen §§ stützt sich das ganze?
Ich denke mal OWiG
Nein.
Straftat nach § 22 StVG.
Zitat:
@VStromtrooper schrieb am 3. März 2019 um 18:51:55 Uhr:
@TE:
Wenn die osteuropäischen Autokäufer das Geld für TÜV und damit verbundene Maßnahmen nicht haben oder nicht ausgeben wollen, wird es wohl eher auf einen Transport per Trailer / Autotransporter als auf das Kurzzeitkennzeichen rauslaufen. Ob man dann nicht auf der einen Seite TÜV & Instandsetzungs-Ausgaben einspart, aber andererseits mehr für den Transport als für den Transfer auf eigener Achse ausgeben muss, das ist hier die Frage....
Viele Aufkäufer aus Osteuropa haben keinen Trailer.
Einige machen das beruflich, haben aber trotzdem keinen Trailer, weil auch der Geld kostet
und
die anderen, privaten, die holen sich alle 2 bis 3 jahre mal ein altes Auto aus Deutschland, und dafür lohnt sich ein Trailer nicht
Zitat:
@5-Tageskurzzeitkennz schrieb am 3. März 2019 um 19:17:57 Uhr:
Viele Aufkäufer aus Osteuropa haben keinen Trailer.Einige machen das beruflich, haben aber trotzdem keinen Trailer, weil auch der Geld kostet
und
die anderen, privaten, die holen sich alle 2 bis 3 jahre mal ein altes Auto aus Deutschland, und dafür lohnt sich ein Trailer nicht
Die überführen die Fahrzeuge aber mit Ausfuhrkennzeichen und nicht mit Kurzzeitkennzeichen.
Zitat:
@Drahkke schrieb am 3. März 2019 um 18:52:01 Uhr:
Zitat:
@5-Tageskurzzeitkennz schrieb am 3. März 2019 um 18:13:07 Uhr:
Die nächste Frage ist, was passiert, wenn man ein solches Auto in den Export verkauft, und der Käufer aus Osteuropa fährt damit los, und wird von der Polizei in Deutschland angehalten.
Für den Export benötigt der Käufer ein Ausfuhrkennzeichen und kein Kurzzeitkennzeichen.
Für ein Ausfuhrkennzeichen braucht man gültigen TÜV, für ein Kurzzeitkennzeichen nicht.
Siehe Photo:
https://www.motor-talk.de/.../...nnzeichen-mit-auflage-i209464941.html
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 3. März 2019 um 18:55:29 Uhr:
Es handelt sich durch den Auflagenverstoß um eine Straftat nach § 22 StVG. Dafür gibt es Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.
§ 22
Begriffsbestimmung
Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt.