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Verwarnungsgeld abgelaufener TÜV

Themenstarteram 13. Januar 2015 um 14:55

Hallo,

folgender Sachverhalt:

ich wurde scheinbar auf der Autobahn von einer Polizeistreife gesehen, dass die TÜV Plakette um mehr als 2 Monate. Ich war einige Tage davor bereits bei der HU, der TÜV gab mir eine Bescheinigung und teilte mir mit wenn Polizei aufhält, einfach die Bescheinigung vorzeigen, dass ich beim TÜV war.

Die Polizeistreife hielt mich nicht an, sondern es kam einige Tage später eine "MITTEILUNG ÜBER FAHRZEUGMÄNGEL" und dass ich innerhalb einer Frist die Bescheinigung über die Behebung der Mängel vorlegen sollte. Außerdem kam ein Schreiben vom Polizeiverwaltungsamt mit einer Ordnungswidrigkeit 15,00 EUR.

Muss diese Ordnungswidrigkeit nun gezahlt werden? Ich bin jetzt etwas irritiert, da der Tüv mir sagte, wenn ich bei einer Kontrolle die Bescheinigung vorlege, dass ich bereits vor der Kontrolle beim TÜV war, müsste das Bussgeldfrei sein.

Beste Antwort im Thema

Dann lege doch Einspruch ein und schicke eine Kopie vom TÜV mit .

Das Leben kann aber auch schwer sein .

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Dann lege doch Einspruch ein und schicke eine Kopie vom TÜV mit .

Das Leben kann aber auch schwer sein .

Warum hast du dann keine Plakette geklebt bekommen? Durchgefallen?

Wenn du den TÜV auf den letzten Drücker machst (über 2 Monate kostet es ja erst Geld) und dann durchfällst, ist das IMHO dein Problem?

Gruß Metalhead

Themenstarteram 13. Januar 2015 um 15:09

nein, ich hatte beim ersten Tüv Termin noch keine Plakette zugewiesen bekommen:

Ich hatte folgende (m.E. geringfügigere) Mängel: Standlichtlampe vorne defekt, Kennzeichenbeleuchtung links defekt, keine Bescheinigung über Zulässigkeit der Federn (hatte ich zu Hause)

TÜV meinte: Komm innerhalb eines Monats nochmal, wenn du in Polizeikontrolle kommst, einfach Bescheinigung vorlegen dass du bei TÜV warst.

Dann mach das doch einfach. Polizeischreiben beantworten und Kopie des TÜV-Schreibens beilegen. Kann doch nicht so schwer sein. Günstig wäre, wenn Du den positiven TÜV-Bescheid in Kopie gleich mitschickst.

am 13. Januar 2015 um 15:13

Ja und? Schick denen eine Kopie vom TÜV Schreiben, fahr zum TÜV und lass deine Federn eintragen/kontrollieren und gut ist.

die Wiedervorführung beim TÜV verlängert nicht die Frist für die Vorführung. Schließlich gibt es schon zwei Monate Kulanz in denen es noch nichts kostet. Die Verwarnung ist berechtigt. Wenn man bereit ist, das fallen zu lassen, dann nur auf dem Gnadenweg.

Themenstarteram 13. Januar 2015 um 15:22

alles klar, verstanden

Zitat:

@cfellerei schrieb am 13. Januar 2015 um 16:09:43 Uhr:

nein, ich hatte beim ersten Tüv Termin noch keine Plakette zugewiesen bekommen:

Ich hatte folgende (m.E. geringfügigere) Mängel: Standlichtlampe vorne defekt, Kennzeichenbeleuchtung links defekt, keine Bescheinigung über Zulässigkeit der Federn (hatte ich zu Hause)

TÜV meinte: Komm innerhalb eines Monats nochmal, wenn du in Polizeikontrolle kommst, einfach Bescheinigung vorlegen dass du bei TÜV warst.

Ich hab mal im Beitrag was farblich hervorgehoben.

"Seines Erachtens" sind das geringfügige Mängel - aus Sicht der Prüforganisation sicher nicht.

AFAIK sind Mängel in der Beleuchtung allein schon ein K.-O.-Kriterium bei der HU, also ein "EM" und kein "GM".

Nicht zulässige Federn müssten IMHO auch ein "EM" sein - dass du die Bescheinigung nur vergessen hattest, tut erstmal nichts zur Sache.

An sich egal, ob du eine Bescheinigung schickst oder nicht. Zum Zeitpunkt der Kontrolle hatte dein Auto keine gültige HU, da gibts kein Drumherum-Reden. Zahle und gut.

off topic an*

Ich glaube, heute ist mal wieder "allgemeine Lebenshilfe-Tag" bei MT :rolleyes:;).

off topic aus*

(in einem anderen Forum fragt jemand an, ob denn die Teilkasko auch Fz-Diebstahl abdeckt)

Zitat:

@cfellerei schrieb am 13. Januar 2015 um 16:09:43 Uhr:

nein, ich hatte beim ersten Tüv Termin noch keine Plakette zugewiesen bekommen:

Ich hatte folgende (m.E. geringfügigere) Mängel: Standlichtlampe vorne defekt, Kennzeichenbeleuchtung links defekt, keine Bescheinigung über Zulässigkeit der Federn (hatte ich zu Hause)

TÜV meinte: Komm innerhalb eines Monats nochmal, wenn du in Polizeikontrolle kommst, einfach Bescheinigung vorlegen dass du bei TÜV warst.

Ich halte mal sachlich fest:

1. Eine Begrenzungsleuchte defekt: Geringer Mangel

2. Eine Kennzeichenbeleuchtung defekt: Geringer Mangel

3. Feder Nachweis der Zulässigkeit fehlt: Betriebserlaubnis erloschen. Erheblicher Mangel

4. Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen ....haben dieses inregelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Die Fälligkeit ergibt sich aus der auf dem Kennzeichen befestigten Prüfplakette. Das alles steht sinngemäß im §29 StVZO. Wenn man diese Frist versäumt und dabei erwischt wird, riskiert ein entsprechendes Verwarnungsgeld, und das ist auch gut so.

Selbst wenn Dein Fahrzeug "nur" geringe Mängel aufgewiesen hätte, wärst Du verpflichtet gewesen, diese abzustellen, was leider oftmals unterbleibt.

Merke: Von vornherein zu spät zur HU fahren, dann noch Mängel an dem Fahrzeug haben und sich dann noch erwischen zu lassen kostet halt Geld. Das ist der Preis für das eingegangene Risiko.

Gardiner

Zitat:

@cfellerei schrieb am 13. Januar 2015 um 16:09:43 Uhr:

nein, ich hatte beim ersten Tüv Termin noch keine Plakette zugewiesen bekommen:

Ich hatte folgende (m.E. geringfügigere) Mängel: Standlichtlampe vorne defekt, Kennzeichenbeleuchtung links defekt, keine Bescheinigung über Zulässigkeit der Federn (hatte ich zu Hause)

Eine Nichtzuteilung der Plakette und die darauf folgende Nachprüfung hätte man mit einer maximal 15 Minuten dauernden Vorprüfung vor dem HU-Termin verhindern können. Der jetzt notwendige Zeitaufwand dürfte erheblich darüber liegen.

Zitat:

@gardiner schrieb am 13. Januar 2015 um 18:06:23 Uhr:

 

Ich halte mal sachlich fest:

1. Eine Begrenzungsleuchte defekt: Geringer Mangel

2. Eine Kennzeichenbeleuchtung defekt: Geringer Mangel

Nö. Ob das sinvoll ist sei mal dahingestellt, aber solche Beleuchtungsmängel gelten inzwischen zwingend als "erheblicher Mangel", der zur Verweigerung der Plakette führt.

Zitat:

@CV626 schrieb am 13. Januar 2015 um 23:32:28 Uhr:

Zitat:

@gardiner schrieb am 13. Januar 2015 um 18:06:23 Uhr:

 

Ich halte mal sachlich fest:

1. Eine Begrenzungsleuchte defekt: Geringer Mangel

2. Eine Kennzeichenbeleuchtung defekt: Geringer Mangel

Nö. Ob das sinvoll ist sei mal dahingestellt, aber solche Beleuchtungsmängel gelten inzwischen zwingend als "erheblicher Mangel", der zur Verweigerung der Plakette führt.

Ich bin immer wieder erstaunt, mit welcher Unkenntnis augenscheinliche Laien hier irgendwelchen Unsinn posten. Hier also nochmal explizit für Dich zum Lernen:

1. Eine Begrenzungsleuchte leuchtet nicht: Geringer Mangel. Rechtsquelle §29 StVZO, bundeseinheitlicher Mängelkatalog, Ziff. 404.

2. Eine Kennzeichenbeleuchtung defekt: Geringer Mangel. Rechtsquelle §29 StVZO, bundeseinheitlicher Mängelkatalog, Ziff. 410

Den Mängelkatalog findest Du unter:

Rili für die Durchführung von HU u die Beurteilung der dabei festgestellten Mängel an Fz nach § 29, Anl VIII u VIIIa (HU-Rili).

Gardiner

am 14. Januar 2015 um 5:59

Zitat:

@CV626 schrieb am 13. Januar 2015 um 23:32:28 Uhr:

Nö. Ob das sinvoll ist sei mal dahingestellt, aber solche Beleuchtungsmängel gelten inzwischen zwingend als "erheblicher Mangel", der zur Verweigerung der Plakette führt.

Dachte ich auch eine Zeit lang, bis gardiner mich mal darauf hingewiesen hat. Ist aber auch auf der Seite vom TÜV zum nachzulesen.

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