23km/h und 28km/h zu viel Beharrlichkeit??Fahrverbot?
Hallo ich hätt blos mal ne kleine Frage;
Ich wurde im Dezember (bezahlt im Januar 2012) mit 23km/h zu viel geblitzt Außerort;
Letzten Monat wurde ich auf der AB mit 28km/h zu viel in einer Baustelle geblitzt.
Den Fragebogen hab ich heute zurückgeschickt, ich bin ausserhalb der Probezeit ausser dem einen Punkt vom Januar noch kein Eintrag.
Laut Bußgeldkatalog bekomm ich 80€+23,50€ und 3Punkte kein Fahrverbot.
Jetzt hab ich gelesen das man bei "Beharrlichkeit" auch ein Fahrverbot bekommt (so wie ich es verstanden hab wenn ich innerhalb eines Jahres 2mal 26km/h zu schnell war) richtig?
Auf anderen Seiten steht das die Bußgeldstelle auch ein Fahrverbot verhängen kann wenn man unter 26km/ zu schnell war?!?
Was stimmt den nun bzw. was kommt auf mich zu??
Beste Antwort im Thema
Bei 2x über 25 km/h zu schnell in einem Jahr, oder bei 3x über 20 km/h zu schnell kann ein Fahrverbot auf dich zu kommen.
68 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von bigLBA
Im BKatV §4 Abs (2) Steht unter Regelfahrverbot:Zitat:
Original geschrieben von Pepperduster
Das habe ich so noch in keinem Gesetz gelesen
(2) Wird ein Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers zum ersten Mal angeordnet, so ist seine Dauer in der Regel auf einen Monat festzusetzen. Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht.
Was mit drei mal über 20 km/h findet sich im Paragraphenwerk nicht.
Aber es gibt entsprechende Urteile von diversen Gerichten:
Ein Fahrverbot wegen beharrlicher Geschwindigkeitsüberschreitung kann auch gerechtfertigt sein, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 BKat 2002 (also "2 x 26"😉 nicht vorliegen, OLG Düsseldorf NZV 94 239, vorausgesetzt, der beharrliche Pflichtverstoß ist von ähnlich starkem Gewicht, Oberstes Bayerisches Landesgericht DAR 95 410, 98 448, OLG Düsseldorf DAR 99 324. Dies gilt z.B. auch im Falle des Rechtskräftigwerdens der die voraufgegangene Ordnungswidrigkeit ahndenden Entscheidung erst nach Begehung der weiteren OW, OLG Düsseldorf NZV 94 41 [...], sofern der Betroffene bei Begehung der Wiederholungstat von der Entscheidung Kenntnis hatte, OLG Hamm NZV 98 292, 00 53.
So hat jemand bereits ein 1 Monatiges Fahrverbot bei drei Überschreitungen (26 km/h 21 km/h 23 km/h) bekommen.
1. OLG Bamberg, Beschluss vom 30. 3. 2011 - 3 Ss OWi 384/2011
(Quelle: NZV 2011, 515 "OLG Bamberg: Kein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung bei fünf Voreintragungen ohne Richtwertüberschreitung"😉
Zitat
1. Das Rechtsmittel führt zum Wegfall des angeordneten Fahrverbots, weil das AG zum Nachteil des Betr. im Ergebnis zu Unrecht einen wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne der §§ STVG § 24, STVG § 25 STVG § 25 Absatz I 1 2. Alt., STVG § 26a StVG i.V.m. § BKATV § 4 BKATV § 4 Absatz II 2 BKatV gleichzusetzenden beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § STVG § 25 STVG § 25 Absatz I 1 StVG angenommen hat.
a) Von Beharrlichkeit im Sinne des § STVG § 25 STVG § 25 Absatz I 1 StVG ist auszugehen bei Verkehrsverstößen, die zwar objektiv (noch) nicht zu den groben Zuwiderhandlungen zählen (Erfolgsunwert), die aber durch ihre zeit- und sachnahe wiederholte Begehung erkennen lassen, dass es dem Täter subjektiv an der für die Straßenverkehrsteilnahme notwendigen rechtstreuen Gesinnung und Einsicht in zuvor begangenes Unrecht fehlt, so dass er Verkehrsvorschriften unter Missachtung einer oder mehrerer Vorwarnungen ,wiederholt verletzt (Handlungsunwert). Selbst eine Häufung nur leicht fahrlässiger Verstoße kann unter diesen Umständen mangelnde Rechtstreue offenbaren (BGHSt 38, BGHST Jahr 38 Seite 231/BGHST Jahr 38 Seite 234f; BayObLGSt 2003, BAYOBLGST Jahr 2003 Seite 132/BAYOBLGST Jahr 2003 Seite 133; st.Rspr. des Senats).
b) Die Anordnung eines Fahrverbots wegen eines – hier allein in Betracht kommenden und vom AG zu Recht seiner Prüfung zugrunde gelegten – beharrlichen Pflichtenverstoßes außerhalb eines Regelfalls ist wegen der Vorahndungslage des Betr. insbesondere angezeigt, wenn die (neuerliche) Geschwindigkeitsüberschreitung zwar die Voraussetzungen des Regelfalls nicht erfüllt, der Verkehrsverstoß jedoch wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § STVG § 25 STVG § 25 Absatz I 1 StVG i.V.m. § BKATV § 4 BKATV § 4 Absatz II 2 BKatV gleichzusetzen ist. Eine derartige Gleichsetzung kann – wovon das AG ebenfalls zutreffend ausgeht – im Einzelfall aufgrund der Rückfallgeschwindigkeit, der Häufigkeit früherer Verstöße auch bei einer Unterschreitung des ‚Grenzwertes’ von 26 km/h der verfahrensgegenständlichen bzw. der früheren Geschwindigkeitsverstöße oder auch wegen früherer erhöhter Bußgeldahndungen oder eines früheren Fahrverbots geboten sein (OLG Bamberg NJW 2007 NJW Jahr 2007 Seite 3655f. = NZV 2008, NZV Jahr 2008 Seite 48f. = ZfS 2007, ZFS Jahr 2007 Seite 707f. = VRR 2008, 36f; OLG Bamberg VRR 2007, 318f m.Anm. Deutscher = OLGSt StVG § 25 Nr. 36 sowie zuletzt OLG Bamberg DAR 2010, DAR Jahr 2010 Seite 98f. = OLGSt StVG § 25 Nr. 47 = VRR 2010, 110f., jeweils m. zahlr. weit. Nachw.).
c) Dem Zeitmoment kommt, wie sich § BKATV § 4 BKATV § 4 Absatz II 2 BKatV entnehmen lässt, Bedeutung für das Vorliegen eines beharrlichen Pflichtenverstoßes insoweit zu, als der Zeitablauf zwischen den jeweiligen Tatzeiten (Rückfallgeschwindigkeit) und des jeweiligen Eintritts der Rechtskraft zu berücksichtigen ist. Daneben sind insbesondere Anzahl, Tatschwere und Rechtsfolgen früherer und noch verwertbarer Verkehrsverstöße im Einzelfall zu gewichten.
2. Nach diesen Maßstäben kann wie insoweit die Rechtsbeschwerde im Ergebnis zutreffend annimmt – anhand der seitens des AG seiner Rechtsfolgenbemessung zugrunde gelegten Vorahndungen des Betr. (noch) nicht von einem wertungsmäßig dem Regelfall eines beharrlichen Pflichtenverstoßes im Sinne von § STVG § 25 STVG § 25 Absatz I 1 StVG i.V.m. § BKATV § 4 BKATV § 4 Absatz II 2 BKatV gleichzusetzenden Pflichtenverstoß ausgegangen werden, der die Verhängung eines Fahrverbots rechtfertigen könnte:
Hier die Delikte des Betroffenen in tabellarischer Form:
Tattag 06.06.2010.... 21 km/h a.g.O. .... 140 Euro .... der vom OLG Bamberg entschiedene FallTattag 08.10.2009.... 24 km/h a.g.O. .... 120 Euro .... rechtskräftig seit 12.12.2009Tattag 10.12.2007.... 24 km/h ................ 60 Euro .... rechtskräftig seit 01.03.2008Tattag 14.11.2006.... 23 km/h ................ 70 Euro .... rechtskräftig seit 03.01.2009Tattag 21.03.2006.... 21 km/h ................ 40 Euro .... rechtskräftig seit 24.06.2006Zitat
Zwar ergibt sich hieraus, dass der Betr. in einem Zeitraum von gut 4 Jahren mittlerweile in 5 Fällen jeweils wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen innerhalb und außerhalb geschlossener Ortschaften in Erscheinung getreten ist, wobei seit Rechtskrafteintritt der letzten Vorahndung im nunmehrigen Tatzeitpunkt gerade einmal 6 Monate vergangen waren. Andererseits wurde der ‚Richtwert’ von 26 km (vgl. § BKATV § 4 BKATV § 4 Absatz II 2 BKatV) bislang noch in keinem Fall erreicht oder überschritten. Hinzu kommt, dass den 3 früheren Bußgeldahndungen Tatzeiten zugrunde liegen, die im Zeitpunkt der hier verfahrensgegenständlichen Tat vom 6. 6. 2010 schon deutlich mehr als 4 Jahre, mehr als 3½ Jahre bzw. fast 2½ Jahre zurück lagen, auch wenn wegen der Tat vom 14. 11. 2006 aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 3. 1. 2009 Rechtskraft eingetreten ist.
Bei dieser Konstellation rechtfertigt allein die Vorahndungslage des Betr. bei der gebotenen Gesamtbetrachtung (noch) nicht den Schluss, das Gewicht des verfahrensgegenständlichen Geschwindigkeitsverstoßes um 21 km/h entspreche wertungsmäßig demjenigen eines Regelfalls im Sinne von § BKATV § 4 BKATV § 4 Absatz II 2 BKatV. Nachdem das AG sonstige Feststellungen für einen beharrlichen Pflichtenverstoß im Sinne von § STVG § 25 STVG § 25 Absatz I 1 StVG, etwa für die Annahme eines auch subjektiv auf Gleichgültigkeit beruhenden besonders verantwortungslosen Verkehrsverhaltens, nicht getroffen hat, kann die Fahrverbotsanordnung keinen Bestand haben.3. Demgegenüber besteht für den Senat keine Veranlassung, die festgesetzte Geldbuße zu reduzieren Das AG durfte aufgrund der Vorahndungen des Betr. die Verhängung lediglich der Regelbuße als offensichtlich unzureichende Rechtsfolge ansehen und deshalb die Regelgeldbuße verdoppeln
Passender fände ich hier falls es nen 3. Verstoß gibt aber dieses Urteil.
Immerhin hat der TE schon eine Überschreitung über Richtwert. 😉
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2779.php
Ist vom gleichen OLG.
Und man sieht Bambersch in Bayern (oder Franken) sieht die Verdoppelung jeweils als gegeben an.
Zitat:
neues auto?
Nein; Sogar eher "Untermotorisiert" 84PS 😁
Zitat:
Darf man fragen,
a) was dich veranlasst hat, den Fahrstil auf konsequente Überschreitung zu ändern und
b) warum Du ihn nicht wenigstens in Anbetracht der drohenden härteren Sanktionen jetzt auf STVO-konforms Fahrweise "zurückumstellst"?
>Beim ersten mal hatte ich nachts Bereitschaft hab das neu aufgestellte 50iger schild ausserorts übersehen (vorher 70); beim 2tem mal war ich abgelenkt und hab das 80iger Schild nicht gesehen, keine 50meter nach dem Schild kam dann auch der Mobile Blitzer...
>Die Fahrweise wurde nicht umgestellt, normal fahr ich immer so das ich nicht geblitzt werde das man mal ein Schild überseiht kommt halt vor...
Wow, also jetzt mal lagsam...
Zitat:
Passender fände ich hier falls es nen 3. Verstoß gibt aber dieses Urteil.
Immerhin hat der TE schon eine Überschreitung über Richtwert. 😉
http://www.verkehrslexikon.de/Texte/Rspr2779.php
Ist vom gleichen OLG.
Ist in diesem Urteil jetzt von "nur" 2Verstößen die rede oder 3?
Einmal waren es ja 30km/h und 21km/h ähnlich wie bei mir; dann kahm noch von fürher mit 34km/h dazu oder wie??? 😕
Irgendwie komm ich grad nicht mehr mit...
In "meinem" Urteil waren es dann 2x mehr als 26 km/h und 1x weniger als 26 km/h. Innerhalb "relativ" kurzer Zeit.
Allerdings hat die 2x26 km/h nicht gegriffen, da es nicht innerhalb von 1 Jahr war. 😉
Mal durchlesen die Urteile... 😁
Macht sogar Spaß sowas... 😉
In Pepperdusters Beispiel waren es 5x weniger als 26 km/h über einen längeren Zeitraum.
Ich bin der Meinung, daß mein Urteil eher zutrifft, da du bereits einmal über 26 km/h warst.
Urteile sind Einzelfälle, aber meiner passt besser zu dir.
Interessant wird das aber erst beim nächsten Verstoß...
Zu deinem Fahrstil...
Evtl. wäre anzuraten nicht noch irgendwas mit einzurechnen. Du warst wohl für die 70 etwas zu schnell, allerdings war dann "aus Versehen" auch noch 50.
Das kann passieren, aber dann ist man bei Punkten eben selber schuld. 😉
Und viel solltest du dir nicht mehr wirklich leisten, auf jeden Fall nicht nochmal 26 km/h zu viel.
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Und gleich was hinterher;
Wenn ich jetzt heute oder morgen nochmal mit 27km/h hochgenommen werd, führt dies nicht zum Fahrverbot weil> der erste Verstoß (28km/h) noch nicht rechtskräftig ist?
Wie ist das dann bei den 3 Eintragungen?
Also ich werd heute oder so mti 21 zu schnell gemessen; "Zählt" das auch auch wenn der andere Verstoß noch nicht rechtskräftig ist?
also könnte mir da ein Verbot drohen?
Und woher weis ich den wann der Verstoß Rechtskräftig ist? Ich dachte wenn ich den Bußgeldbescheid zugestellt bekomme;
Aber in den oben genannten Beispielen heist es ja z.b 21.04.2007 geblitzt---05.05.2007 busgeld----02.06.2007 rechtskräftig??
Danke nochmal für die Antworten
Wie schon gesagt ist eig. auch nicht mein Fahrstil...Einfach dumm gelaufen (wobei hoffentlich nicht....)
Wirklich was leisten will ich mir auch nicht...
Ich hab mir die Urteile zwar durchgelesen aber mti den ganzen Zahlen (Tatzeitpunkt usw.) und erster teil zweiter teil usw. da steck ich grad. (Nicht das ich dumm wär..😁)
1. das ist nicht ganz klar.
auch da gibts Urteile. 😉
2. jein
Da du eigentlich 2x26 km/h brauchst und auch die 2x26 Regel ist eine kann Bestimmung. Das kommt auf die Bußgeldstelle an.
3. Ein Bußgeldbescheid ist dann rechtskräftig wenn du bezahlt hast oder nach der Widerspruchsfrist = 2 Wochen. (was zuerst eintritt)
Ach das Urteile lesen ist nicht so schwer. Zur Not die Daten rausschreiben.
Das hier ist in "meinem" Urteil das wirklich interessante:
Zitat:
Damit steht fest, dass die Betroffene in einem Zeitraum von weniger als 21 Monaten in drei Fällen wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen, darunter in zwei Fällen jeweils deutlich über dem ‚Richtwert‘ von 26 km/h (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 2 BKatV), in Erscheinung getreten ist, wobei seit Rechtskrafteintritt der letzten Vorahndung lediglich ein Zeitraum von rund 9 1/2 Monaten und seit Rechtskraft der ersten Vorahndung bis zur zweiten Geschwindigkeitsüberschreitung am 21.02.2009 von gut 7 Monaten vergangen ist.
Lieber TE, warum machst du dir eigentlich Sorgen um morgen, wenn "das" bei dem Geschehenen nicht dein Fahrstil ist?🙄 Das Bisherige kann man doch nicht als < dumm gelaufen > hinstellen. Du hast vermutlich bisher mehr Glück als Verstand gehabt und das Glück hat dich wohl verlassen. So sehe ich das! Meine Empfehlung: Fußmassage, damit des Gefühl fürs Gaspedal wieder kommt😁
Zitat:
Original geschrieben von r3d3
>Die Fahrweise wurde nicht umgestellt, normal fahr ich immer so das ich nicht geblitzt werde das man mal ein Schild überseiht kommt halt vor...
Hoffendlich übersiehst du mal kein Stoppschild 🙄
Kann man sehen wie man will; Wenn "jemand" ein Blitzer an einer gut Befahrenenstr. aufstellt die von 100km/h auf 70km/h runtergeht, nach den 70km/h keine 50meter in einer Kurve das 50iger Schild kommt;Und nach dem Blitzer wieder auf 100 hoch geregelt wird dann ist das in meinen Augen pure Abzocke; wohlgemerkt das 50iger Schild stand nie dort erst seit der Blitzer da steht und dann auch noch so besch. das es relativ leicht zu übersehen ist.
Gut das auf der AB da hätt ich besser nach vorn geschaut, ich behaupte ja auch nicht das ich immer regelkonform fahre, soll heisen das ab und an 1jahr 3-4 Bescheide von 15€ kommen.
Solchen Masiven ausreiser wie die zwei sind aber eher selten bis fast nie; Und wenn mir jetzt einer weis machen will das er pefekt fährt dann kann ich da nur lachen. Man muss unterscheiden zwischen denen die einfach nur "rasen" und denen die zwar auch zu schnell fahren aber 10km/h sind wohl nicht so schlimm.
Ich persönlich zähle mich eher zu zweiterer Gruppe.
Zitat:
Original geschrieben von freddi2010
Lieber TE, warum machst du dir eigentlich Sorgen um morgen, wenn "das" bei dem Geschehenen nicht dein Fahrstil ist?🙄
Das frage ich mich auch😁
Edit: Du bekommst 3-4 Bescheide im Jahr?😰
Zitat:
Lieber TE, warum machst du dir eigentlich Sorgen um morgen, wenn "das" bei dem Geschehenen nicht dein Fahrstil ist?🙄
Das frage ich mich auch
Was heist sorgen!?
In erster Linie gings mir darum das ich weis ob ein Fahrverbot wegen den 2Verstößen in Frage kommt (ist ja geklärt)
Ansonsten war mir von der Regelung noch nichts bekannt, ist Neugier neuerdings verboten?
Im übrigen das ich gefragt habe "wenn ich ncohmal 21km/h zuschnell fahre usw." soll NICHT heisen das ich es tue bzw. es darauf anlege! Oder wie erklärt ihr euch 6,5Jahre ohne ein Punkt oder Unfall?!
Ich hab noch nie gezählt wie viel 2011 waren es ca. 3; Also schätze ich das es sich da so einpendelt bzw. 2008warens es nur 1er (OnlineBanking sei dank^^)
Was ich nicht als allzuviel ansehe wenn ich überlege das ich pro Jahr eine Strecke von ca.70.000km bis 100.000km fahre.
Von wegen Abzocke: Spiel hier nicht das Unschuldslamm unter dem Motto: Ohh, gestern stand da aber noch kein Schild! Die gewisse Klientel fährt bei Limit 70 mit 100 weiter und wenn 50 angezeigt wird, rollen sie mit 70 weiter. Da geht meine Rechnung doch prima auf! Die Polizei kennt ihre Kundschaft mittlerweile besser als mancher denkt😁
Es sollte doch das neue Zeitalter beginnen! Verzicht auf Wertungen der Persönlichkeit des vermeintlichen Sünders!
Sorry, viele der Pflichtbewussten sind im letzten Jahr bestimmt auch mal 20km/h über Limit gefahren 😉 .....
Also - bitte Gelassenheit
Zitat:
Von wegen Abzocke: Spiel hier nicht das Unschuldslamm unter dem Motto: Ohh, gestern stand da aber noch kein Schild! Die gewisse Klientel fährt bei Limit 70 mit 100 weiter und wenn 50 angezeigt wird, rollen sie mit 70 weiter. Da geht meine Rechnung doch prima auf! Die Polizei kennt ihre Kundschaft mittlerweile besser als mancher denkt
Naja in gewisser weise hast du auch recht; Wenn 70 ist fahr ich knapp vor 80 so das der Blitzer noch nicht auslöst.
Wenn dann eine 50iger Zone kommt sind es halt nicht 20 zu viel sondern gleich 30.
Und wenn mir jetzt einer sagen will das er das nieee macht dann frag ich mich wo seid ihr alle?? Ich hab selten einen gesehen die sich exakt an das Limit gehalten haben.
Und ich glaub du hast hier was nicht verstanden! Ich beschwere mich nicht über die Strafe, sondern ledeglich über die Folgen.
Wenn ich mit 8km/h zu viel abgelichtet werd dann muss ichhalt zahlen und fertig....
Das Schilder die aber nur aufgestellt werden damit der Porfit vom Blitzer raufgeht sind einfach unter aller Kanone; wenn es wenigstens so wäre das es der Verkehrssicherheit dient aber nicht mal das ist der Fall....
Deiner Aussage nach müsstest du ja bisher weder ein Punkt noch ein Zettel bekommen haben bzw. zu schnell gefahren egal ob geahndet oder nicht!
Und das glaubst du doch selber nicht!
Wie heist es so schön "Zuerst im eigenen Keller kehren"