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"Unverbindliche Lieferzeit" nachträglich abändern

Nachdem das Angebot eines Neuwagenvermittlers mit der schriftlich vereinbart "unerbindliche Lieferzeit 4 - 7 Monate steht ( auch mit PDF Autohersteller Lieferzeitenlist belegt) angenommen wurde, übernahm der Großhändler mit dem der Neuwagenvermittler viele Jahre zusammenarbeitet. In dessen Vertrag steht zur vereinbarten Lieferzeit "schnellsten"

Aufeinmal nach Wochen kommt eine Auftragbestätigung vom Großhändler mit einer neue unverbinliche Lieferzeit: 4. Quartal
Dieser 'Ausdehnung um 4 Monate wurde sorfort widersprochen. Der Großhändler verweigert die Anerkennung der 4-7 Monate mit dem Hinweis, das der Widerruf nicht mehr möglich ist, da die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Auch schreibt er:
"aufgrund der Lieferzeit ist eine genauere Termininierung nicht möglich. Die besagten 4-7 Monaten sind Erfahrungswerte aus der "Vergangenheit"
Es gibt ja keine Erfahrungswerte aus der "Zukunft" - daher soll ja eine "Unverbindliche Lieferzeit" nach überschreiten von 8 Wochen eine Vertragskündigung ermöglichen. Wie schätzt ihr die nachträgliche Abänderung der "Unverbindliche Lieferzeit" ein?

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39 Antworten

Moin,

Schwierige Geschichte - aber wenn ich das richtig sehe, dann besteht das Problem doch schon seit Feb/Mar? Warum bist nicht da schon richtig tätig geworden und hast dich mal beraten lassen? Ich mein - Anfangs hast du eine Bestellung, die sich irgendwann in einen Vertrag umwandelt - zu so gut wie jedem Vertrag hat man ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn sich die Vertragsbedingungen deutlich zu den eigenen Ungunsten verändern - aber sicherlich nicht mehr x Monate später. Von daher würde ich fast davon ausgehen, dass jetzt tatsächlich der Liefertermin des Großhändlers gilt - du alsi frühestens Ende Januar in Verzug setzen kannst. Ob es da noch irgendwelche Details gibt an denen man angreifen kann - wird man wohl nur nach Beratung mit einem Verbraucherrechtsprofi und ausgiebigem Studium des Vertragswerks herausbekommen.

LG Kester

Gefahr! H334 Du hast den Vorgang nicht vestanden. wei schon beschrieben steht im KV schnellstens, in der nach einem Monat später nachgereichten AB "4-Quartal" - dieser AB Liefertermin habe ich sofort widersprochen. Worauf der Großhändler meinte, ich könne nicht widersprechen, da Widerspruchsfrist (bzogen auf den KV) abgelaufen ist.

Seine Abänderung des Liefertermins auf 4.Quartal steht nicht im Vertrag und kann auch nicht durch seine AB als Vereinbarung wirksam werden, insbesondere wenn ich dem Widerspreche

Was für ein Termin soll denn dieses "schnellstens " sein?
Das ist doch absolut nichts greifbares.
Für den Verkäufer ist "schnellstens" eben Q4.
Was ist es für dich?

Man könnte auch argumentieren dass der Termin überhaupt nicht geändert wurde sondern lediglich konkretisiert wurde.

Eine änderung von schnellstens auf QU4 ist doch eigentlich eine Verbesserung.

QU 4/19 ist mehr oder weniger konkret (Zeitraum: 01.10.19-31.12.2019). schnellstens heißt garnix, das kann sogar in 10 Jahren sein (schneller gings nicht)

Aber da die neue Frist ebenso unverbindlich ist hat sich das Thema Frist eh erledigt.

Erstmal eine Frist setzten (in Verzug setzten) dann sehen wir weiter.

Ich sage auch, dass die Änderung von "schnellstens" (Standardformulierung ohne Aussagekraft) in "Q4" lediglich eine Konkretisierung darstellt...
9-11 Monate ist auch nicht sooo ungewöhnlich!
Hilfreich wäre es ggfs. auch, wenn Du uns sagen könntest, um welches konkretes Auto (Motor, Ausstattung etc) es hier geht.
Dann könnte man auch den Liefertermin besser einschätzen!

Eine Änderung von "Schnellstens" auf eine "unverbindliche Lieferzeit QU4" ist keine Verbesserung.

Seite 1 "Auch schreibt er zur abgeänderten AB:
"aufgrund der Lieferzeit ist eine genauere Termininierung nicht möglich. Die besagten 4-7 Monaten sind Erfahrungswerte aus der "Vergangenheit"
Seine "unverbindliche Lieferzeit QU4" ist seine r e i n e Spekulation.

Hätte er beim Hersteller e i n m a l die Lieferzeit abgefragt, so hätte er schriftlich 25 Wochen ggf. Sonderausstattung + 4 Wochen erhalten.

Schnellstens ist absolut undefiniert wann ist denn diese Frist zuende? Ein Quartal ist ebenso irgendwann zuende wie 6-11 Monate.

Aber wichtig ist: Was ist das für ein Auto? Bei einem Ferrarri ist ein Jahr Lieferzeut normal bis schnell, bei einem Golf ist das extrem lang...

Ein Durchschnittsauto braucht ein Viertel jahr (Erfahrungsgemäß). wenn es natürlich ein neues Modell ist und das wir mehr gefragt wie erwartet oder es kommt zu Lieferschwierigikeiten (z.B. Tesla Modell 3) dann kann sich das verzögern. das ist aber nicht der Normalfall.

Moin,

Ok - ich verstehe ... Du hast ein Problem - erwartest von uns irgendwelche Hinweise, was du machen kannst. Weißt aber offenbar schon alles besser.

Dann mach es doch so, wie du meinst. Aber dann stell keine Fragen, wenn alle die sagen - das man Probleme sieht eh keine Ahnung haben.

Übrigens - mein Name steht am ENDE jedes Beitrags. Wenn du deine Unterlagen genauso aufmerksam studiert hast - dann weiß ich auch wo deine Überzeugungen herkommen.

Denn offenbar hast du meinen Einwand nicht so recht verstanden. SCHNELLSTENS ist nach meiner wissenschaftlichen und juristischen Überzeugung kein Bisschen definiert. Wenn schnellstens 2931 wäre - dann wäre dies eben zutreffend. Ergo - dann ist auch 4. Quartal grundsätzlich ok. Dein Wiederspruch scheint entweder in Form oder Wirkung nicht ausreichend gewesen zu sein (ob nun exklusive Meinung des deines Vertragspartners und damit Quatsch oder zutreffend - ohne den genauen Schriftverkehr zu kennen - nicht entscheidbar). Hast du seitdem nix mehr gemacht - wird es spannend, darf der VK nun ausgehen, dass in Q4 geliefert werden kann - dann setzt du ihn nicht vor Feb/Mar 2020 in Verzug. Dazu wäre eben zu klären - bist du nur der Meinung einen wirksamen Widerrufs gemacht zu haben oder war es wirklich einer. Denn wie für deinen Vertragspartner gilt ja auch für dich: das kann deine ganz persönliche und exklusive Meinung sein. Das hätte man schon vor länger Zeit klären MÜSSEN.

Aber viel Spaß dabei. Ich hoffe, du hörst im Zweifelsfall auf einen Anwalt ...

LG Kester

Ist der Inhalt der AB abweichend von dem Inhalt der verbindlichen Bestellung und akzeptiert der Käufer diese Änderung nicht, ist kein Kaufvertrag zustande gekommen. Die AB ist ein neues Angebot, das der Käufer annehmen oder auch ablehnen kann.

Wenn kein Vertrag zustande gekommen ist, gibt e auch keine Widerrufstrist. Was soll dann widerrufen werden?

Es ist lediglich zu prüfen, ob durch konkludentes Verhalten der TE der Änderung in der Ab zugestimmt hat.

O.

Moin,

Das scheint er aber nicht wahrzunehmen, das sein Verhalten ggf. einen neuen Sachverhalt erzeugt hat. Und was er wirklich wann von wem bekommen hat - ist ja auch mehr so seine Wahrnehmung - ob das aber so ist ... Who knows?

LG Kester

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