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"Unverbindliche Lieferzeit" nachträglich abändern

Nachdem das Angebot eines Neuwagenvermittlers mit der schriftlich vereinbart "unerbindliche Lieferzeit 4 - 7 Monate steht ( auch mit PDF Autohersteller Lieferzeitenlist belegt) angenommen wurde, übernahm der Großhändler mit dem der Neuwagenvermittler viele Jahre zusammenarbeitet. In dessen Vertrag steht zur vereinbarten Lieferzeit "schnellsten"

Aufeinmal nach Wochen kommt eine Auftragbestätigung vom Großhändler mit einer neue unverbinliche Lieferzeit: 4. Quartal
Dieser 'Ausdehnung um 4 Monate wurde sorfort widersprochen. Der Großhändler verweigert die Anerkennung der 4-7 Monate mit dem Hinweis, das der Widerruf nicht mehr möglich ist, da die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Auch schreibt er:
"aufgrund der Lieferzeit ist eine genauere Termininierung nicht möglich. Die besagten 4-7 Monaten sind Erfahrungswerte aus der "Vergangenheit"
Es gibt ja keine Erfahrungswerte aus der "Zukunft" - daher soll ja eine "Unverbindliche Lieferzeit" nach überschreiten von 8 Wochen eine Vertragskündigung ermöglichen. Wie schätzt ihr die nachträgliche Abänderung der "Unverbindliche Lieferzeit" ein?

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39 Antworten

unverbindlich ist ja eben kein festes datum egal was da nach kommt. Und wenn da stehen würde unverbindlich am Sanktnimmerleinstag.
Wie der name schon sagt: In Verzug setzten, bis dahin hat er eben noch keinen verzug. Setz ihn in Verzug und warte die Frist ab. Dann mußt Du weitere Schritte machen.

OK, danke ich kann die Sichtweise von Euch nochvollziehen. Die sieben Monate sind auch um, die der Hersteller und der Vermittler mal angaben.

Ja, aber Du hast doch den Vertrag gar nicht mit dem Hersteller oder dem Vermittler abgeschlossen!?
Sondern lt. eigener Aussage mit dem Großhändler....

Richtig -
ich wollte auch nur damit aussagen - das belegbar allgemein von einer Lieferzeit von bis zu 7 Monaten ausgegangen werden konnte, unter der Betrachtung das ggf. ein Richter darüber entscheiden muß. Zaubern kann ja keiner, aber nun sind die 7 Monate rum...

Hallo???
Dein Vorabgeplänkel mit dem Vermittler ist doch völlig irrelevant!!
Du hast einen Vertrag ausschließlich mit dem Großhändler und nur das zählt...!
Der Händler hat "schnellstens" in Eurem Vertrag...!

richtig -
vermutlich wird ein Richter pragmatisch nachfragen, wann überhaupt hätte geliefert werden können, bzw. von welcher Lieferzeit ich als Käufer aus ging.

welcher Richter?

1. Erstmal in Verzug setzten (angemessene Nachfrist setzten)
2. wenn das nix hilft dann zum Anwalt.
3. Wenn das nix hilft dann ggf. zum Gericht. da wird dann eine entsprechenden Verfügung erlassen
4. Wenn das nix hilft, dann kannst Du klagen, erst dann bekommt es ein Richter auf den Tisch. Das kann aber Monate dauern.

Ich treten vom Kaufvertrag zurück und nehme den Wagen nicht ab. Ich würde nicht klagen, sonder verklagt werden.

also nach verstreichen der Frist einer Lieferung...

Um dann irgendwo von vorne mit einer Bestellung anfangen??
Ich meine, Du wolltest doch genau dieses Auto (daher Neufahrzeug)...

Zitat:

@maschu-m schrieb am 29. August 2019 um 16:29:04 Uhr:


also nach verstreichen der Frist einer Lieferung...

Aber auch das müßtest Du bei eben dieser nachfrist mit androhen (...sollte ich das fahrzeug bis zum XX nicht gelifert bekommen dann werde ich vom kaufvertrag zurücktreten...)

Die Frage ist ja auch: WARUM wird erst so spät geliefert? ist das Auto in der Produktion so langfristig oder ist die bestellung beim hersteller garnicht eingegangen? Auch das soll vorkommen. was ist das für ein Auto?

Zitat:

@StephanRE schrieb am 29. August 2019 um 13:13:33 Uhr:


...
Wenn Du doch anscheind so gut bescheid weißt, warum hast Du den Verkäufer denn nicht längst in Verzug gesetzt? Also schriftlich 8Einschreiben / Rückschein).

vielleicht weil Bestellung im Januar zzgl. "4 bis 7 Monate" eine Inaussichtstellung der Lieferung zwischen Mai und August war?

+ die 6 Wochen "Unverbindlichkeits-Puffer"
--> ein Verzug setzen des Verkäufers erst Mitte Oktober möglich wäre!

Das Problem ist ja das in der AB die Frist geändert wurde und später auf schnellstmöglich geändert wurde. Ab dann kannst Du den Vertragspartner schon die Pistole auf die Brust setzten. Dann seine Reaktion abwarten.

Ich empfand es als sehr dreist, einen Monat nach Vertragsschluß eine AB vom Großhändler zu bekommen, in dem er die "unverbindliche Lieferzeit" von "schnellstens" auf 4-Quartal abänderte - und dann noch frech behauptete dem könne ich nicht widersprechen, da meine Widerspruchsfrist abgelaufen sei!

Ich glaube der Begriff "schnellstens " wurde vom Verkäufer in der ersten AB ganz bewusst gewählt. Wie willst du argumentieren dass Q4 viel, viel später als "schnellstens " ist, wenn du überhaupt nicht weisst was "schnellstens " ist.

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