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"Unverbindliche Lieferzeit" nachträglich abändern

Themenstarteram 29. August 2019 um 10:40

Nachdem das Angebot eines Neuwagenvermittlers mit der schriftlich vereinbart "unerbindliche Lieferzeit 4 - 7 Monate steht ( auch mit PDF Autohersteller Lieferzeitenlist belegt) angenommen wurde, übernahm der Großhändler mit dem der Neuwagenvermittler viele Jahre zusammenarbeitet. In dessen Vertrag steht zur vereinbarten Lieferzeit "schnellsten"

 

Aufeinmal nach Wochen kommt eine Auftragbestätigung vom Großhändler mit einer neue unverbinliche Lieferzeit: 4. Quartal

Dieser 'Ausdehnung um 4 Monate wurde sorfort widersprochen. Der Großhändler verweigert die Anerkennung der 4-7 Monate mit dem Hinweis, das der Widerruf nicht mehr möglich ist, da die 14-tägige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Auch schreibt er:

"aufgrund der Lieferzeit ist eine genauere Termininierung nicht möglich. Die besagten 4-7 Monaten sind Erfahrungswerte aus der "Vergangenheit"

Es gibt ja keine Erfahrungswerte aus der "Zukunft" - daher soll ja eine "Unverbindliche Lieferzeit" nach überschreiten von 8 Wochen eine Vertragskündigung ermöglichen. Wie schätzt ihr die nachträgliche Abänderung der "Unverbindliche Lieferzeit" ein?

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39 Antworten

Wann genau wurde denn nun bestellt??

Das wort unverbindlich sagt doch alles !

Der Vermiitle hat die 4 - 7 monate gesagt.

Der Großhändler sagt seine Lieferzeit ist länger.

Das Problem hierbei ist eben die UNVERBINDLICHKEIT. das läßt alles offen.

Klar gibt es Erfahrungswerte aber die sind eigentlich nix Wert, da jedes Modell und vielleicht ganz speziell das bestellte aus irgendwelchen Gründen nicht Lieferbar ist. z.B. sind zwar Sitze lieferbar aber eben die in dieser Ausstattungsvariante georderten Stoffe nicht lieferbar. was macht man dann?

Frag mal den verkäufer bzw. Vermittler wie lang Du das Spiel seiner Meinung nach noch mitmachen sollst und weshalb es überhaubt zu den verzögerungen kommt. wenn das nix fruchtet dann geh zum Großhändler usw. Bis zum hersteller wenns sein muß. wenn Du es selber nicht schaffst, weil die zu machen, dann soll es dein anwalt versuchen.

ist zwar langwierig aber besser wie nix.

Themenstarteram 29. August 2019 um 10:57

Zitat:

@DarkDarky schrieb am 29. August 2019 um 12:44:22 Uhr:

Wann genau wurde denn nun bestellt??

Im Januar...

Themenstarteram 29. August 2019 um 11:01

Zitat:

@Builder62 schrieb am 29. August 2019 um 12:47:47 Uhr:

Das wort unverbindlich sagt doch alles !

Der Vermiitle hat die 4 - 7 monate gesagt.

Der Großhändler sagt seine Lieferzeit ist länger.

Quatsch...

Ist der Liefertermin oder die Lieferfrist unverbindlich vereinbart worden, kann der Käufer nach Abschn. IV. Nr. 2 S. 1, 2 NWVB sechs Wochen nach Überschreiten der festgelegten Zeit den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Begehrt der Käufer Rücktritt und bzw. oder Schadensersatz, hat er zuvor eine angemessene Nachfrist zu setzen.

Es geht hier nur ob der Grosshändlerr nach Vertragsschluss und Widerrrufsfrist die "unverbindlche Lieferzeit" abändern darf...

Der Großhändler darf prinzipiell alles abändern.

wenn das seine Infos bzgl. der Lieferfrist sind, dann ist das halt so. Die Frage ist hier: wer hat Dir die Lieferzeit zugesagt und mit welcher verbindlichkeit?

Wenn Du doch anscheind so gut bescheid weißt, warum hast Du den Verkäufer denn nicht längst in Verzug gesetzt? Also schriftlich 8Einschreiben / Rückschein).

Die Frage bleibt auch wer eigntilich der Vertragspartner zu welchen Lieferkonditionen ist.

Themenstarteram 29. August 2019 um 11:27

StephanRE "Der Großhändler darf prinzipiell alles abändern"

... vorher ja -

aber es geht hier um einen mit Ihm - dem Großhändler- abgeschlossenen Vertrag. Er teilt mit das die vereinbarte "unverbindliche Lieferzeit nun 4-Quartal sein soll.

Das ist nicht vereinbart und widerspricht dem Kaufvertrag

Zitat:

@StephanRE schrieb am 29. August 2019 um 13:13:33 Uhr:

Die Frage ist hier: wer hat Dir die Lieferzeit zugesagt

Das ist in der Tat die eigentliche Frage... Wie genau sah die Konstellation mit Vermittler und Großhändler aus? Bei wem wurde der Wagen nun vertraglich verkauft? Mit 4-7 Monaten Lieferzeit, oder "schnellstens".

Wer was aus welchem Grund ändert, spielt im Nachhinein keine Rolle. Den Vertragspartner in Verzug setzen und abwarten. Verstreicht das fruchtlos, vom Kaufvertrag zurücktreten. Da wir aber quasi schon September haben, sind wir dann ohnehin schon ziemlich sicher im Q4/19 angekommen... Ob das also was bringt?

Ein Auto wird man dann ja trotzdem brauchen, und wenn das dann nochmal 4 Monate braucht...

Themenstarteram 29. August 2019 um 11:39

Zitat:

@Builder62 schrieb am 29. August 2019 um 13:25:03 Uhr:

Die Frage bleibt auch wer eigntilich der Vertragspartner zu welchen Lieferkonditionen ist.

Der Grosshändler ist Vertragspartner über die Lieferung Neuwagen.

Gut und was für eine Lieferzeit steht im Vertrag mit dem Grosshändler?

Dann kommt das in verzug setzen etc.

Zum Verständnis:

Der Vermittler meinte 4-7 Monate, korrekt?

Den Vertrag letztlich hast Du aber mit dem Großhändler abgeschlossen und der sagte/bei dem steht "schnellstens"?

Themenstarteram 29. August 2019 um 12:54

guruhu

es geht hier um die "unverbindliche Lieferzeit" - Angabe. Nur wenn d i e s er letztmögliche Liefertag im Datum bekannt ist (z.B. 31.12.xxxx - wäre letzter Tag im 4-Quartal oder bei z.B. 7 Monaten ab KV Datum + 7 Monate) kann auch zu einem Termin eine Verzusetzung mit Frist zur Lieferung bis Datum schriftlich aufgefordert werden. Allgemein sind sechs Wochen nach Überschreiten der festgelegten Zeit den Verkäufer mit Frist von 2 Wochen anerkannt.

Die Lieferzeitangabe "schnellstens" läßt eine Verzugsetzung mangels Datum nicht zu. Der Grosshändler hat aber die vom Vermittler Unterlagen/Verbindliche Vermittlungsauftrag erhalten, daher da steht mehrfach die 4-7 Monate drauf. Der Autohersteller selbst ging und geht von 6-7 Monaten aus schriftlich.

Natürlich kann man den Händler in Verzug setzen, auch wenn dieser kein spezifisches Datum nennt. Gerade dann hat man ziemlich gute Chancen, dass nach angemessener Wartezeit der Verzug auch rechtswirksam eintritt.

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