> Strafbefehl Annehmen, Oder Ist Die Strafe übertrieben?
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.
Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von bobo7
Hallo,
ich brauche euren Rat:
Und zwar hatte ich Ende Oktober einen Verkehrsunfall, bei dem ich auf Grund eines Ausweichmanövers (Reh überquerte die Straße) von der Fahrbahn abkam und gegen einen Baum prallte. Am Auto entstand Totalschaden. Mein Beifahrer (ein Freund) brach sich das Bein (ist inzwischen Verheilt). Die Polizei nahm mir Blut ab. Die Kontrolle ergab 0,44 Promille, wurde aber auf die Tatzeit (knapp 2 Stunden vorher) hochgerechnet um 0,2 Promille auf offiziell: "0,6- 0,7 Promille"
In der Einlassung habe ich und der Anwalt geschrieben, wie das ganze Ablief: Ich fuhr einen Freund nach Hause und dabei wurden wir von dem Reh überrascht. Der Unfall wäre auch ohne Alkoholeinfluss passiert.Nun bekam mein Anwalt von dem zuständigen Richter am Amtsgericht einen Anruf und er teilte mit, dass er nicht von unserer Einlassung überzeugt sei und vorraussichtlich einen Strafbefehl in Höhe von 50 Tagessätzen von je 30 Euro (Ich bin in der Ausbildung!?) und 11 Monate Führerscheinsperre (Ist bereits vorläufig entzogen) anordnen würde.
Ich halte diese Strafe für zu hoch, da ich noch nie im Straßenverkehr auffällig geworden bin und 0 Punkte in Flensburg habe. Auch steht im Protokoll des Arztes der das Blut abgenommen hat, dass mir keine Alkoholisierung anzumerken war und ich ruhig und höflich und von der Stimmung unauffällig war.
Halter ihr diese Strafe für angemessen? Momentan tendiere ich dazu, das ganze in einer Gerichtsverhandlung zu klären. Oder seht ihr da die Gefahr, dass ich noch eine höhere Strafe zugesprochen bekomme?
Auch auf die Gefahr hin, das dir die Antwort nicht gefällt, bei Alkohol im Straßenverkehr finde ich die Strafe 100% angemessen. Und bei dir war es mehr wie ein Pils!!!!!
MFG Thomas
204 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Dies zu klären ist Aufgabe des Gerichtes, wenn es wahr ist mit dem Reh wird der TE wohl vor Gericht ziehen, wenn dies eine "Notlüge" war, wird es besser sein das vorläufige Angebot der Strafe anzunehmen da vor Gericht Lügen schnell aufgedeckt werden können.
das gericht hat schon entschieden und stuft die eingabe des vermeitlichen rehs als "nicht überzeugend" ein - da stehen die chancen vor gericht ohne handfeste beweise für das reh eher schlecht.
wie du ja schon selbst hier vorgebracht hast, müsste ein Gutachter dem TE bescheinigen, dass der Unfall auch ohne Alkoholeinfluß entstanden wäre und in einer ähnlichen Form. Da es weder einen konkreten Unfall mit dem vermeitlichen Reh gab noch sonstige Spuren, wird dies kein Gutachter der Welt tun.
Nochmal zur Erinnerung: Es saß ein Zeuge im Fahrzeug, der zugleich der Geschädigte ist. Einen viel glaubwürdigeren Zeugen kann man sich kaum noch wünschen...
Zitat:
Original geschrieben von os-m
Nochmal zur Erinnerung: Es saß ein Zeuge im Fahrzeug, der zugleich der Geschädigte ist. Einen viel glaubwürdigeren Zeugen kann man sich kaum noch wünschen...
betrunkene Zeugen sind nie sonderlich glaubwürdig....
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Noch mal zum Verständnis: Geahndet wird hier nicht der Unfall, sondern die Trunkenheitsfahrt. Und da stehen die Fakten anhand des Meßergebnisses der Blutalkoholkonzentration zweifelsfrei fest.
Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
gegeben zu sein und er geht von einem Unfall unter Alkoholeinfluß mit Körperverletzung aus.
So isses und nicht anders. Ob Bambi am Unfallort war ist nebensächlich. Und ob der Zeuge, der ja selbst Geschädigter durch die fahrlässige Körperverletzung ist, Bambi gesehen hat oder nicht, ist ebenfalls nebensächlich. Und es geht dabei nicht darum, ob der Zeuge Bambi wirklich gesehen hat oder es eine Schutzbehauptung ist, ob dem Zeugen geglaubt wird oder nicht.
Es stehen zwei Straftaten im Raum und die werden abgehandelt. Bambi hin oder her.
Alles was darüber hinausgeht, insbesondere Gedankenspiele zum im Strafmaß eingerechneter Straftaten/Owis und anderer was-wäre-wenn-Spiele sind reine Spekulation. Überlasst das mal lieber dem Richter. Der allein ist Zünglein an der Waage und entscheidet was nun bestraft wird oder nicht.
Und um zur Ursprungsfrage des TE zurück zu kommen: Er kann die Entscheidung angehen, ob es ihm was nützen wird sei dahingestellt. Anhand der von ihm gemachten Angaben eher unwahrscheinlich, ist jedoch auch nur Spekulation.
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Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
das gericht hat schon entschieden und stuft die eingabe des vermeitlichen rehs als "nicht überzeugend" ein - da stehen die chancen vor gericht ohne handfeste beweise für das reh eher schlecht.Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Dies zu klären ist Aufgabe des Gerichtes, wenn es wahr ist mit dem Reh wird der TE wohl vor Gericht ziehen, wenn dies eine "Notlüge" war, wird es besser sein das vorläufige Angebot der Strafe anzunehmen da vor Gericht Lügen schnell aufgedeckt werden können.
Hat doch Beweise, einen Zeugen welcher wenn es drauf ankommt vereidigt wird.
Und dies ist immer noch ein VORAUSSICHTLICHER Strafbefehl.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
wie du ja schon selbst hier vorgebracht hast, müsste ein Gutachter dem TE bescheinigen, dass der Unfall auch ohne Alkoholeinfluß entstanden wäre und in einer ähnlichen Form. Da es weder einen konkreten Unfall mit dem vermeitlichen Reh gab noch sonstige Spuren, wird dies kein Gutachter der Welt tun.
Klar wird das ein Gutachter tun, und wenn er den Unfall nicht rekonstruieren kann, wird der Gutachter dies dem Gericht so mitteilen. Dann kommen alleinig die Zeugenaussagen zu Verwertung, und wenn die schlüssig und nachvollziehbar sind, dann ist dies so, und wenn letzlich der Zeuge unter Eid ausgesagt ist dies dann so.
Es ist erstaunlich, dass der TE als Lügner hier hingestellt wird, war irgendwer dabei und kann den Unfallhergang wie vom TE beschrieben ausschließen ?
Ich kann doch anhand der Schilderung des TE nur von den Tatsachen ausgehen welche der TE hier schildert, und mir keine eigene Geschichte ausdenken welche besser passt.
Zitat:
betrunkene Zeugen sind nie sonderlich glaubwürdig...
Ach kinners, woher weißt du das er betrunken war, und wieso zählt keine Zeugenaussage eines Betrunkenen ? Dies hatten wir doch schon vor ein paar Seiten oder nicht ?
Und wenn er im Gericht dies unter Eid bestätigt, dann wird wohl etwas dran sein mit dem Reh, eine Aussage unter Eid wird ihm vom Richter schon erklärt was dies bei Falschaussage für folgen hat.
Hab ich jetzt was falsch verstanden?
Er hat unter alkeinfluss nen unfall verursacht, bei dem jemand verletzt wurde. jemand fremdes.
Das ist keine einfache trunkenheitsfahrt mehr, sondern § 315 c
also wird unfall in folge trunkeheit geahndet und nichts davon einzeln.
Zitat:
Original geschrieben von teddy3
Es stehen zwei Straftaten im Raum und die werden abgehandelt. Bambi hin oder her.
Nein es steht eine Straftat im Gegenzug zu einer OWi im Raum, genau darum geht es doch dem TE.
Zitat:
Original geschrieben von zipfeklatscher
Hab ich jetzt was falsch verstanden?
Er hat unter alkeinfluss nen unfall verursacht, bei dem jemand verletzt wurde. jemand fremdes.Das ist keine einfache trunkenheitsfahrt mehr, sondern § 315 c
also wird unfall in folge trunkeheit geahndet und nichts davon einzeln.
Eben genau darum geht es doch, wenn der Unfall NUR wegen dem Ausweichen des Rehs geschah und auch im nüchternen Zustand geschehen wäre, handelt es sich nicht um eine Straftat sondern lediglich um einen Unfall welcher
nicht auf den Alkohl zurückzuführen ist, es kann dann "nur" noch fahren mit Alkohol gewertet werden, und da der BAK unter 1.1 lag handelt es sich dann nur um eine OWi.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Hat doch Beweise, einen Zeugen welcher wenn es drauf ankommt vereidigt wird.
Und dies ist immer noch ein VORAUSSICHTLICHER Strafbefehl.
Ich schätze mal die Zeugenaussage war schon verwertet, warum sollte der Richter sonst den Anwalt anrufen, außer er kennt alle Fakten?
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Klar wird das ein Gutachter tun, und wenn er den Unfall nicht rekonstruieren kann, wird der Gutachter dies dem Gericht so mitteilen.
was soll der gutachter bitte im geschilderten fall vorfinden, außer spuren eines alleinunfalles? eben: nix.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Es ist erstaunlich, dass der TE als Lügner hier hingestellt wird, war irgendwer dabei und kann den Unfallhergang wie vom TE beschrieben ausschließen ?
weil die geschichte des TE überhaupt nicht mit der strafe, die der richter vorsieht, in einklang steht. und der richter wird sich kaum was aus den fingern saugen, sondern das strafmaß anhand der fakten und zeugenaussagen ermitteln.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Ach kinners, woher weißt du das er betrunken war, und wieso zählt keine Zeugenaussage eines Betrunkenen ?
wenn der beifahrer eine fahrerlaubnis hatte und sich nüchtern neben einen betrunkenen fahrer setzt, kann er ebenfalls bestraft werden. er wäre also blöd, sich diesem risiko auszusetzen.
und selbstverständlich gilt bei alkohol und einer zeugenaussage ebenso wie im straßenverkehr, dass die dinge verzerrt oder verfälscht aufgenommen werden und das wird selbstverständlich ein richter beachten.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Ich schätze mal die Zeugenaussage war schon verwertet, warum sollte der Richter sonst den Anwalt anrufen, außer er kennt alle Fakten?
Wenn er den Anruft, dann ist doch noch nichts geklärt und kein endgültiges Urteil gesprochen.
Was du persönlich schätzt bringt niemanden etwas, das wurde doch jetzt schon tausendmal versucht mitzuteilen, alles was du bisher bringst sind
Spekulationen, nicht mehr und nicht weniger.
Ausführliches und entgültiges kann nur anhand einer Verhandlung und einem Urteil geklärt werden, aber bestimmt nicht hier.
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
wenn der beifahrer eine fahrerlaubnis hatte und sich nüchtern neben einen betrunkenen fahrer setzt, kann er ebenfalls bestraft werden. er wäre also blöd, sich diesem risiko auszusetzen.
Das ist ja jetzt völliger Unsinn, seit wann kann ein besoffener Beifahrer
STRAFECHTLICHbestraft werden, wenn er nicht gefährdend in den Verkehr eingreift wie z.B. ins Lenkrad greifen etc....
Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
und selbstverständlich gilt bei alkohol und einer zeugenaussage ebenso wie im straßenverkehr, dass die dinge verzerrt oder verfälscht aufgenommen werden und das wird selbstverständlich ein richter beachten.
Woher weißt du das er besoffen war, und seine Aussage verfälscht wahrgenommen ist, sehr erstaunlich, kansst du Kaffeesatz lesen ?
Apropos Kaffeesatz, ich geh jetzt Kaffee trinken, stellt ihr hier noch ein paar Thesen und Analysen an 😁
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Nein es steht eine Straftat im Gegenzug zu einer OWi im Raum, genau darum geht es doch dem TE.Zitat:
Original geschrieben von teddy3
Es stehen zwei Straftaten im Raum und die werden abgehandelt. Bambi hin oder her.
Nein, zwei Straftaten:
1. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß evtl. gegen OWi
2. fahrlässige Körperverletzung
Zitat:
Original geschrieben von compi-olli
Nein, zwei Straftaten:
1. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluß evtl. gegen OWi
2. fahrlässige Körperverletzung
Fahrlässig fällt doch denke ich weg wenn die vom TE Unfallursache der Grund ist.
Zudem steht die fahrlässige Körperverletzung wenn es zu einem Trunkenheitsunfall kommen sollte im Hintergrund und hat kaum eine Auswirkung auf das Strafmaß.
Von daher ist dieser Punkt sowas von egal.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Wenn er den Anruft, dann ist doch noch nichts geklärt und kein endgültiges Urteil gesprochen.
klar und der richter ruft einfach mal so nebenbei beim anwalt an, weil der sonst den ganzen tag nix zu tun hat 😉
der richter hat sich alle fakten angesehen und zur überzeugung gelangt, dass der unfall durch den alkohol zumindest verschlimmert, wenn nicht erst entstanden ist. das zeigt sich klar am strafmaß. die geschichte mit dem reh hält er für "nicht überzeugend".
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Ausführliches und entgültiges kann nur anhand einer Verhandlung und einem Urteil geklärt werden, aber bestimmt nicht hier.
der strafbefehl ist bereits ein urteil und wird ohne verhandlung ausgestellt.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Das ist ja jetzt völliger Unsinn, seit wann kann ein besoffener Beifahrer STRAFECHTLICH bestraft werden, wenn er nicht gefährdend in den Verkehr eingreift wie z.B. ins Lenkrad greifen etc....
du hast offensichtlich nicht verstanden was ich geschrieben habe -> nochmal lesen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
Woher weißt du das er besoffen war, und seine Aussage verfälscht wahrgenommen ist, sehr erstaunlich, kansst du Kaffeesatz lesen ?
lies nochmal was ich im vorherigen post geschrieben habe, dann verstehst du vllt was ich schreibe....
" Zitat:
Original geschrieben von Bucklew2
Zitat:
Original geschrieben von Kai70
wenn der beifahrer eine fahrerlaubnis hatte und sich nüchtern neben einen betrunkenen fahrer setzt, kann er ebenfalls bestraft werden. er wäre also blöd, sich diesem risiko auszusetzen.
Das ist ja jetzt völliger Unsinn, seit wann kann ein besoffener Beifahrer STRAFECHTLICH bestraft werden, wenn er nicht gefährdend in den Verkehr eingreift wie z.B. ins Lenkrad greifen etc.... "
Es geht hier um einen NÜCHTERNEN Beifahrer.
Auch bei besoffenen Beifahrern kann Beihilfe oder Anstiftung zum § 315c StGB vorliegen. Dann spielt nur noch der Alkoholpegel eine Rolle, ob eine Bestrafung erfolgen kann oder nicht.