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Abgefahrene Reifen - Unfall. Strafe?

Themenstarteram 19. Oktober 2014 um 11:00

Hallo,

Folgender Fall innerhalb der Familie:

Ein Verwandter verliert auf nasser Autobahnausfahrt die Kontrolle über den Wagen und schleudert in den Graben. Kein Fremdschaden, Auto Totalschaden. Das Ganze ist schon einige Wochen her.

Nun flattert bei ihm ein Brief ein, in dem ihm vorgeworfen wird mit abgefahrenen Reifen gefahren und damit einen Unfall verursacht zu haben inkl. der Möglichkeit sich dazu zu äußern. Als Beweis wird der Polizist als Zeuge aufgeführt.

MMn. hatten die Reifen noch die Mindestprofiltiefe, als ich den Wagen nach dem Unfall inspiziert hatte, da u.a. die TWI-Ebene noch nicht erreicht war (wenn auch nicht mehr viel gefehlt hat).

Allerdings habe ich auch keine gründliche Messung/Dokumentation durchgeführt, da mit keiner Anzeige deswegen gerechnet wurde. Der Beweiskraft wäre denke ich auch recht gering, immerhin hätte man in der Zwischenzeit ja die Reifen wechseln können. Mittlerweile ist der Wagen längst an einen Aufkäufer gegangen.

 

Meine Fragen:

- Gibt es Aussichten auf Erfolg, wenn man die Aussagen des Polizisten anzweifelt? Die Reifen wurden ja nicht beschlagnahmt und führen Polizisten tatsächlich geeichte Profiltiefemesser mit sich rum?

- Welche Strafe würde auf den Fahrer zukommen (nach dem neuen Katalog, Unfall ohne Fremdschaden)?

- Sollte man wenn, dann jetzt bereits widersprechen, oder kann man erstmal das Urteil abwarten?

 

Verkehrs-Rechtschutz ist übrigens nicht vorhanden, von daher wird nach einer möglichst stressfreien Lösung gesucht.

Und da man MT kennt:

Nein, hier wird nicht versucht sich aus der Verantwortung zu ziehen o.ä., sondern die Richtigkeit einer Polizeifeststellung angezweifelt. Auch bitte keine Diskussion über den Sinn die Reifen bis auf's Letzte abzufahren. Die Reifen sollten paar Wochen später runter und nach der Erfahrung wird der Gute in Zukunft die Reifen sicherlich früher wechseln.

 

Vielen Dank! :)

Beste Antwort im Thema

Zitat:

 

§36 .2 da steht alles.

(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

Das ist präzise so richtig aus der StVZO zitiert. Kann man gut heißen oder auch nicht, ist aber geltendes Recht. Bei Pkw und verbauten Reifen mit TWI-Markierungen heißt das, daß diese Markierungen an keiner Stelle des Umfangs höhengleich mit dem angrenzenden Reifen sein dürfen. Die TWI-Markierungen befinden sich, so vorhanden, in den Hauptprofilrillen.

Wenn es eben keine TWI-Markierungen gibt, DANN muss das Mindestprofil eben auf 3/4 der Reifenbreite am gesamten Umfang vorhanden sein.

Es gibt eindeutig Fahrzeuge, bei denen gerade die Reifenaußenkanten trotz einwandfrei eingestellter Achsgeometrie halt stärker ablaufen als die reine Lauffläche. Mercedes C, E und GLK kann ich aus eigener Erfahrung sazu zählen. Mein alter E S210 hatte außen sprichwörtlich schon Glatze, die Hauptprofilrillen waren jedoch locker 5mm tief. Optisch sieht das halt sch.... aus, aber rechtlich und technisch ist es nach o.g. Verordnung nicht zu beanstanden.

In wieweit 1,6mm noch den Anforderungen einer nassen Autobahn genügen, mag jeder für sich selbst entscheiden. Ich würde mit so wenig Profil nicht auf der nassen Bahn fahren wollen.

Und: Wenn man regen- und reifenbedingt in der Ausfahrt abfliegt, war man schlicht zu schnell bzw. hatte eine "unangepasste Geschwindigkeit". Dabei ist es unerheblich, ob man mit neuen Reifen in gleicher Situation nicht abgeflogen wäre, dieser Nachweis ist sicher schwer zu führen, aber auch nicht nötig, weil unangepaßte Geschwindigkeit und dadurch VKU verursacht ist nun mal 'ne OWi (keine Straftat).

Alles klaro?

Gardiner

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Ich würde mal sagen, dass durchaus auch noch ein Fremdschaden geltend gemacht werden kann.

Denn auch die Böschung, Graben. etc gehört ja jemandem. In der Regel der Autobahnmeisterei. Werden hier Arbeiten fällig, so kann da schon noch ne Rechnung kommen. Bei Leitplanken ist das genau so.

Aussage anzweifeln? Die sind ja immer mindestens zu 2. Und außerdem würd ich bei dem Strafmaß nicht lange rummachen.

Ansonsten würde ich sagen:

TBNR 336608

Sie führten das Kraftfahrzeug bzw. dessen Anhänger, obwohl dessen

Reifen keine ausreichende Profil- oder Einschnitttiefe bzw. keine

ausreichenden Profilrillen oder Einschnitte besaß. Es kam zum

Unfall.

§ 36 Abs. 2, § 31d Abs. 4 *), § 69a StVZO; § 1 Abs. 2, § 49 StVO;

§ 24 StVG; 212 BKat; § 3 Abs. 3 BKatV; § 19 OWiG

Das wären dann aktuell 90€ +23,50€ Gebühr und ein Punkt in Flensburg.

Einspruch kannst du einlegen, sobald der Bußgeldbescheid da ist.

Um was für eine Profiltiefe handelt es sich? Welche hast du gemessen und welche der Polizist? Laut deiner Messung war es bereits fast die Mindestprofiltiefe aber was ist dieses "fast"?

Außerdem ist es wichtig, was für eine Aussage bei der Polizei gemacht wurde. So einfach verliert man nicht die Kontrolle. Entweder es lag an den Reifen, an einer überhöhten geschwindigkeit oder an was anderem.

"Mindestprofiltiefe" kann bei Regen zu einem Unfall führen, wenn man nicht mit "angepasster" Geschwindigkeit fährt. Was in dem Fall "Angepasst" ist, kann man nun langatmig ausdiskutieren. So kann man z.B. auch mit nagelneuen Reifen den Abflug machen, gerät man mit 150 km/h - was ja hier einige Zeitgenossen noch als "angemessen" ansehen - in eine Spurrille die angefüllt ist mit Wasser.

Ist ja fast so, als wenn ich bei Glatteis mit Sommerreifen fahren würde, wobei Winterreifen einen Abflug auch nicht verhindern könnten, wenn man nicht "Angepasst" fährt.

Ganz ehrlich sehe ich da auch keine Chance an einer Strafe vorbei zu kommen, egal wie kompetent der Polizist war/ist. Im Zweifel wiegt die Aussage eines Polizisten mehr, alleine aus der Erfahrung, wird das sicherlich begründet.

Und OHNE Rechtsschutz kannst du davon ausgehen, dass alles nur noch teurer wird.

Aber, jeder wie er mag ...

Zitat:

@xspark schrieb am 19. Oktober 2014 um 13:00:36 Uhr:

MMn. hatten die Reifen noch die Mindestprofiltiefe, als ich den Wagen nach dem Unfall inspiziert hatte, da u.a. die TWI-Ebene noch nicht erreicht war (wenn auch nicht mehr viel gefehlt hat).

Mindestprofiltiefe auf der gesamten Lauffläche? Dies ist nämlich der entscheidende Punkt.

Zitat:

@Drahkke schrieb am 19. Oktober 2014 um 14:06:22 Uhr:

Mindestprofiltiefe auf der gesamten Lauffläche? Dies ist nämlich der entscheidende Punkt.

Im Bereich der Hauptprofilrinnen. Außerhalb ist egal.

Moorteufelchen

@ Moorteufelchen

Das dürfte doch nicht egal sein.

Abgefahrene Reifen

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 mm. Diese Profiltiefe muss der gesamte Reifen aufweisen, bei weniger Profil etwa am Rand ist der Reifen abgefahren. Unbeschadet der erforderlichen Mindestprofile werden für Sommerreifen 3 mm und für Winterreifen 4 mm von Fachleuten und Automobilclubs empfohlen, um ausreichenden Grip (Haftreibung) des Reifens sicherzustellen. Darüber hinaus gelten im Ausland (etwa Tschechien und Österreich) weitaus höhere Mindestprofiltiefen, so Fahrten in diese Länder mit dem in Deutschland vorgeschrieben Minimum von 1,6 mm dort zu empfindlichen Sanktionen führen können.

https://www.bussgeldrechner.org/fahrzeug.html

Es handelt sich um die gesamte Lauffläche des Reifens welche die Profiltiefe aufweisen muss. Wäre ja ein Witz wenn nur 1cm breit die Fläche wäre die das aufweisen müsste und der Rest auf der Strasse aufliegende Bereich des Reifens abgefahren sein dürfte oder?

Die gesamte Lauffläche muss die Mindestprofiltiefe haben, sonst ist der Reifen nicht in der Lage das Wasser abzutransportieren.

Aber Achtung lieber TE, auf den TWI würde ich pfeiffen.

Als ich vor etlichen Jahren wegen einem Motorrad fragte, konnte im Gesetz nichts zu Motorradreifen finden, sagte man mir auch der TWI, auf den könne ich gehen. Es waren Markenreifen mit einem TWI, also ginge ich so zur MFK (TÜV in DE). Was sagte man mir dort? Der TWI bei diesem Reifen liegt bei ca. 0.8mm und auch bei Motorradreifen sei 1.6mm vorgeschrieben.

Also nicht auf den TWI gehen sondern selber messen.

Und da es hier um viel Geld gehen dürfte, dürfte nicht nur die Polizei eine zuverlässige Messung vorgenommen haben (in dem Moment war ja sicherlich nicht nur die Streife vor Ort, obwohl selbst die sowas haben dürften) sondern auch die Versicherung hat das Prüfen lassen. Schliesslich wollen die doch auch Geld sparen wo es nur geht. Kann also gut sein das von denen auch noch was kommt??

Zitat:

@xspark schrieb am 19. Oktober 2014 um 13:00:36 Uhr:

MMn. hatten die Reifen noch die Mindestprofiltiefe, als ich den Wagen nach dem Unfall inspiziert hatte, da u.a. die TWI-Ebene noch nicht erreicht war (wenn auch nicht mehr viel gefehlt hat).

Die TWI markieren aber nicht immer die 1,8mm die in Deutschland vorgeschrieben sind, sondern manchmal auch andere, niedrigere Maße (je nach Hersteller unterschiedlich). Nicht selten auch 1mm. Wenn man da noch knapp drüber ist, dann war man auch unter der gesetzlichen Mindestgrenze in Deutschland.

Zitat:

@wkienzl schrieb am 19. Oktober 2014 um 14:34:39 Uhr:

 

Die gesetzlich vorgeschriebene Mindestprofiltiefe liegt bei 1,6 mm. Diese Profiltiefe muss der gesamte Reifen aufweisen, bei weniger Profil etwa am Rand ist der Reifen abgefahren. Unbeschadet der erforderlichen Mindestprofile werden für Sommerreifen 3 mm und für Winterreifen 4 mm von Fachleuten und Automobilclubs empfohlen, um ausreichenden Grip (Haftreibung) des Reifens sicherzustellen. Darüber hinaus gelten im Ausland (etwa Tschechien und Österreich) weitaus höhere Mindestprofiltiefen, so Fahrten in diese Länder mit dem in Deutschland vorgeschrieben Minimum von 1,6 mm dort zu empfindlichen Sanktionen führen können.

https://www.bussgeldrechner.org/fahrzeug.html

Leider ein Irrtum der überall verbreitet wird. Das macht ihn aber nicht richtiger.

§36 .2 da steht alles.

(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

Abgesehen davon sollte man natürlich seine Reifen vorher wechseln. Es kann aber immer zu Situationen kommen wo die gesetzlichen Grenzen mal kurzfristig ausgereizt werden müssen.

Dann sollte man aber die tatsächlich geltenden Bestimmungen heranziehen und kein Stammtischwissen. Bitte, das soll jetzt kein Angriff auf dich sein. Ich zähle nur diese Profilfrage ganz klar zu den so häufig falsch verbreiteten Aussagen.

Ich meine auch in Erinnerung zu haben, daß sich einer der hier vertretenen Prüfer (Gardiner?) mal gerichtlich über dieses Thema mit den Ordnungshütern geeinigt hat.

Die Mindestprofiltiefe ist unterschritten, wenn an einer beliebigen Stelle der Lauffläche garkein Profil mehr vorhanden ist oder aber im Bereich der Hauptprofilrillen an mindestens einer Stelle die 1,6mm unterschritten werden. Der Reifen auf dem Bild im Anhang ist also schon punkterelevant. (früher hätte man gesagt "ein drei-Punkte-Reifen"...)

Wenn die Polizei einen entsprechenden Vorwurf macht, wird es sicher nicht nur die Zeugenaussage sondern auch Lichtbilder geben?

Was die TWIs angeht:

Bei Reifen für Kraftwagen und deren Anhänger gilt nach der zuständigen ECE-Regelung Nummer 30:

6.3.3. Die Verschleißanzeiger müssen mit einer Toleranz von + 0,60/– 0,00 mm anzeigen, dass die

Profilrillen der Lauffläche nur noch 1,6 mm tief sind.

Anders sieht es aus bei Kraftradreifen, die ECE-R Nr. 75 enthält diese Vorschrift nicht. Da die Mindestprofiltiefe bei Krafträdern unterschiedlich ist (in Deutschland gelten grundsätzlich die 1,6mm, aber für Leicht- und Kleinkrafträder reichen 1mm) trifft man dort auch andere Werte an.

Dsc-0025

Alle noch so schönen und technisch richtigen Auslegungen bringen leider garnichts.

Der Vorwurf steht im Raum, es gibt Zeugen und die Reifen rollen mittlerweile irgendwo durch die afrikanische Wüste.

Chance der Strafe zu entgehen: 0,01%

ich würde genaue aussagen haben wollen und dann eine befragung vor gericht ob und wie gemessen wurde.

Wenn man mit abgefahrenen Reifen an der Verschleißgrenze meint das man nicht fahrlässig handelt ist das schon ganz schön verantwortungslos.

Dann dazu hier noch ein Fass dazu aufmachen und jegliche Schuld an einem Unfall von sich weist ist doch ziemlich dreist.

Zitat:

 

§36 .2 da steht alles.

(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.

Das ist präzise so richtig aus der StVZO zitiert. Kann man gut heißen oder auch nicht, ist aber geltendes Recht. Bei Pkw und verbauten Reifen mit TWI-Markierungen heißt das, daß diese Markierungen an keiner Stelle des Umfangs höhengleich mit dem angrenzenden Reifen sein dürfen. Die TWI-Markierungen befinden sich, so vorhanden, in den Hauptprofilrillen.

Wenn es eben keine TWI-Markierungen gibt, DANN muss das Mindestprofil eben auf 3/4 der Reifenbreite am gesamten Umfang vorhanden sein.

Es gibt eindeutig Fahrzeuge, bei denen gerade die Reifenaußenkanten trotz einwandfrei eingestellter Achsgeometrie halt stärker ablaufen als die reine Lauffläche. Mercedes C, E und GLK kann ich aus eigener Erfahrung sazu zählen. Mein alter E S210 hatte außen sprichwörtlich schon Glatze, die Hauptprofilrillen waren jedoch locker 5mm tief. Optisch sieht das halt sch.... aus, aber rechtlich und technisch ist es nach o.g. Verordnung nicht zu beanstanden.

In wieweit 1,6mm noch den Anforderungen einer nassen Autobahn genügen, mag jeder für sich selbst entscheiden. Ich würde mit so wenig Profil nicht auf der nassen Bahn fahren wollen.

Und: Wenn man regen- und reifenbedingt in der Ausfahrt abfliegt, war man schlicht zu schnell bzw. hatte eine "unangepasste Geschwindigkeit". Dabei ist es unerheblich, ob man mit neuen Reifen in gleicher Situation nicht abgeflogen wäre, dieser Nachweis ist sicher schwer zu führen, aber auch nicht nötig, weil unangepaßte Geschwindigkeit und dadurch VKU verursacht ist nun mal 'ne OWi (keine Straftat).

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